Wer mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach Serbien zieht, fragt sich oft, ob sich die Wegzugsbesteuerung dadurch vermeiden lässt, dass zwischen Deutschland und Serbien ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Die kurze Antwort lautet: Das Abkommen verhindert die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG nicht. Es bestimmt aber, welcher Staat nach dem Wegzug welche Einkünfte besteuern darf, und es begrenzt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG. Beide Ebenen werden in der Praxis häufig vermischt.
Die allgemeinen Voraussetzungen des § 6 AStG und die Gestaltungswege vor einem Wegzug erläutert der Beitrag Wegzugsbesteuerung vermeiden. Hier geht es um die Besonderheiten im Verhältnis zu Serbien: das fortgeltende Abkommen mit dem früheren Jugoslawien, seine für Wegzugsfälle wichtigen Artikel, das Zusammenspiel mit § 6 und § 2 AStG sowie das Sozialversicherungsabkommen von 1968.
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien: Rechtsgrundlage
Ein eigenständiges, mit der Republik Serbien geschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen ist bislang nicht in Kraft. Anwendbar ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 26. März 1987 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1988 II S. 744). Es ist am 25. Dezember 1988 in Kraft getreten und wird seit dem 1. Januar 1989 angewendet. Seine Fortgeltung im Verhältnis zu Serbien wurde im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. 1997 II S. 961). Ein neues Abkommen mit Serbien wurde nach der Übersicht des Bundesfinanzministeriums zum Stand 1. Januar 2026 am 27. Juni 2025 paraphiert, ist aber noch nicht in Kraft. Vor jeder Planung sollte daher der aktuelle Stand geprüft werden.
Das Abkommen hat 31 Artikel und weicht in der Nummerierung vom OECD-Musterabkommen ab. Für Wegzugsfälle sind vor allem folgende Artikel wichtig:
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| Artikel | Regelungsgegenstand |
|---|---|
| Art. 4 | Ansässigkeit und Zuordnung bei Doppelansässigkeit |
| Art. 5 | Betriebsstätte |
| Art. 7 | Unternehmensgewinne |
| Art. 11 | Dividenden |
| Art. 12 | Zinsen |
| Art. 13 | Lizenzgebühren |
| Art. 14 | Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen |
| Art. 24 | Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel) |
Wie Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich aufgebaut sind, erläutert der Beitrag zu Doppelbesteuerungsabkommen für Auswanderer.
Ansässigkeit nach Art. 4 des Abkommens
Wird der Wegzug nicht eindeutig vollzogen, etwa weil eine Wohnung in Deutschland vorgehalten bleibt oder die Familie zunächst in Deutschland bleibt, kann eine Doppelansässigkeit entstehen. Dann entscheidet Art. 4 Abs. 2 des Abkommens: Maßgeblich ist zunächst die ständige Wohnstätte, dann der Mittelpunkt der Lebensinteressen, hilfsweise der gewöhnliche Aufenthalt. Führt auch das zu keinem Ergebnis, regeln die zuständigen Behörden die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. Anders als das OECD-Musterabkommen kennt das Abkommen keine Stufe „Staatsangehörigkeit“.
Wichtig ist die Unterscheidung zweier Fragen. Die innerstaatliche unbeschränkte Steuerpflicht nach §§ 8, 9 AO bleibt vom Abkommen unberührt; wer seine deutsche Wohnung nicht aufgibt, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Der Tie-Breaker entscheidet aber, welcher Staat für das Abkommen als Ansässigkeitsstaat gilt, und damit auch über das Besteuerungsrecht an Veräußerungsgewinnen. Das hat unmittelbare Folgen für die Wegzugsbesteuerung (dazu unten).
Quellensteuern und Veräußerungsgewinne nach dem Abkommen
Wer nach dem Wegzug weiterhin Einkünfte aus Deutschland bezieht, ist insoweit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, soweit das Abkommen dies zulässt:
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| Einkunftsart | Artikel | Deutsches Besteuerungsrecht bei Ansässigkeit in Serbien |
|---|---|---|
| Dividenden | Art. 11 | Begrenzt auf 15 % des Bruttobetrags |
| Zinsen | Art. 12 | Kein deutsches Besteuerungsrecht, Besteuerung im Ansässigkeitsstaat |
| Lizenzgebühren | Art. 13 | Begrenzt auf 10 % des Bruttobetrags |
| Gewinne aus der Veräußerung deutscher Immobilien | Art. 14 Abs. 1 | Deutschland darf besteuern |
| Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen | Art. 14 Abs. 5 | Nur der Ansässigkeitsstaat |
Zinsen aus gewöhnlichen deutschen Konten und Anleihen sind nach dem Wegzug regelmäßig schon nach deutschem Recht nicht steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Art. 12 des Abkommens schließt ein deutsches Besteuerungsrecht darüber hinaus auch für die übrigen Zinsen aus. Bei Dividenden wird die deutsche Kapitalertragsteuer zunächst in voller Höhe einbehalten; der Teil, der über 15 Prozent hinausgeht, ist beim Bundeszentralamt für Steuern zu erstatten (§ 50c Abs. 3 EStG). Einzelheiten zum Abzugsverfahren enthält der Beitrag zur Quellensteuer auf Kapitalerträge nach dem Wegzug.
Serbien stellt nach Art. 24 Abs. 2 des Abkommens Einkünfte, die Deutschland nach dem Abkommen besteuern darf, grundsätzlich unter Progressionsvorbehalt frei; bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Art. 11 bis 13) rechnet es die deutsche Steuer an. Die Umsetzung im Einzelnen sollte mit einem Berater in Serbien geklärt werden. Für Personen, die in Deutschland ansässig bleiben, sieht Art. 24 Abs. 1 grundsätzlich die Freistellung mit Progressionsvorbehalt vor, für bestimmte Einkünfte die Anrechnung.
Warum das DBA mit Serbien die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG nicht verhindert
Ein verbreiteter Irrtum lautet, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielstaat schütze vor der Wegzugsbesteuerung. Das trifft nicht zu. § 6 AStG knüpft an die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht an und fingiert für diesen Zeitpunkt eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert. Erfasst werden Anteile im Sinne des § 17 EStG, also Beteiligungen von mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre, wenn der Wegziehende in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Besteuert wird damit der Wertzuwachs bis zum Wegzug, bevor das Abkommen Serbien das Besteuerungsrecht an späteren Veräußerungsgewinnen zuweist.
Eine Besonderheit ergibt sich aus dem Tie-Breaker. Wird jemand trotz beibehaltener deutscher Wohnung nach Art. 4 des Abkommens in Serbien ansässig, verliert Deutschland das Besteuerungsrecht an Anteilsveräußerungen (Art. 14 Abs. 5). Schon dadurch kann die Wegzugsbesteuerung ausgelöst werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG), obwohl die unbeschränkte Steuerpflicht fortbesteht. Wer eine Wohnung in Deutschland behält, ist also nicht automatisch vor § 6 AStG geschützt.
Die Steuer ist seit der Reform des Außensteuergesetzes für Wegzüge ab 2022 grundsätzlich sofort fällig. Auf Antrag kann sie in sieben Jahresraten entrichtet werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG). Kehrt der Steuerpflichtige bei nur vorübergehender Abwesenheit innerhalb von sieben Jahren zurück, kann der Steueranspruch entfallen; die Frist kann auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängert werden (§ 6 Abs. 3 AStG). Die Einzelheiten für Gesellschafter einer GmbH erläutert der Beitrag zur Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen.
Gestaltungen vor dem Wegzug, etwa über Personengesellschaften oder Holdingstrukturen, sind nicht zielstaatsabhängig und bedürfen einer Einzelfallprüfung. Ihre Tragfähigkeit ist unter anderem im Hinblick auf § 50i EStG und die Zuordnung nach dem Abkommen vorab zu klären. Worauf es bei einer Holding ankommt, beschreibt der Beitrag zur Holdingstruktur vor dem Wegzug.
Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
Neben § 6 AStG ist bei einem Wegzug nach Serbien § 2 AStG zu prüfen. Die Vorschrift erfasst deutsche Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in einem Niedrigsteuergebiet oder in keinem Staat ansässig sind und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland behalten (§ 2 Abs. 1 bis 3 AStG). Die Folge gilt bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Wegzugsjahres, wenn die betroffenen Einkünfte im Jahr 16.500 Euro übersteigen.
Niedrige Besteuerung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG wird die tarifliche Einkommensteuer im Zuzugsstaat für eine ledige Person mit einem zu versteuernden Einkommen von 77.000 Euro mit der deutschen verglichen. Liegt sie um mehr als ein Drittel darunter, gilt die Besteuerung als niedrig. Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass die von ihm tatsächlich gezahlten Steuern mindestens zwei Drittel der deutschen Steuer erreichen. Ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, hängt von der Einkommensteuerbelastung in Serbien ab. Diese ist nach serbischem Recht zu ermitteln und sollte mit einem Berater in Serbien geklärt werden.
Wesentliche wirtschaftliche Interessen. Sie bestehen nach § 2 Abs. 3 AStG unter anderem bei jeder zurückbehaltenen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft, außerdem wenn bestimmte Einkünfte mehr als 30 Prozent der Gesamteinkünfte oder 62.000 Euro betragen oder das Inlandsvermögen mehr als 30 Prozent des Gesamtvermögens oder 154.000 Euro ausmacht.
Begrenzung durch das Abkommen. Das Abkommen geht § 2 AStG vor. Soweit es das Besteuerungsrecht Serbien zuweist, etwa bei Zinsen (Art. 12) oder Anteilsveräußerungen (Art. 14 Abs. 5), läuft die erweiterte beschränkte Steuerpflicht leer. Welche Einkünfte danach in Deutschland verbleiben und mit welchem Steuersatz sie belastet werden (§ 2 Abs. 5 AStG), ist im Einzelfall zu berechnen.
Betriebsstätte bei fortbestehender Geschäftstätigkeit
Wer nach dem Wegzug eine Tätigkeit in Deutschland fortführt oder eine Gesellschaft in Serbien gründet, muss die Betriebsstättendefinition des Art. 5 und die Zuordnung von Unternehmensgewinnen nach Art. 7 des Abkommens beachten. Verbleiben in Deutschland Geschäftseinrichtungen, ein abschlussberechtigter Vertreter oder die tatsächliche Geschäftsleitung, kann dort weiterhin eine Betriebsstätte bestehen. Deutschland bleibt dann insoweit besteuerungsberechtigt, und die Gewinne sind abzugrenzen. Die Grundsätze beschreibt der Beitrag Firmensitz ins Ausland verlegen: Steuerfolgen.
Für eine serbische Gesellschaft, die von in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen beherrscht wird, ist außerdem die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG zu bedenken. Sie setzt passive Einkünfte voraus, die einer Belastung von weniger als 15 Prozent unterliegen (§ 8 Abs. 5 AStG). Ob die Belastung einer serbischen Gesellschaft diese Grenze unterschreitet, richtet sich nach serbischem Recht und ist mit einem Berater in Serbien zu klären. Gründung oder Erwerb einer ausländischen Gesellschaft vor dem Wegzug sind unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO (Beteiligung von mindestens 10 Prozent oder Anschaffungskosten aller Beteiligungen über 150.000 Euro) dem Finanzamt mitzuteilen.
Sozialversicherung: das Abkommen von 1968
Die deutsche Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung knüpfen grundsätzlich an eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an (§ 3 SGB IV). Ob und wie eine Krankenversicherung bei Wohnsitz in Serbien fortgeführt werden kann, ist im Einzelfall mit der Krankenkasse zu klären.
Im Verhältnis zu Serbien gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 fort. Es umfasst die deutsche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie das Kindergeld; die Arbeitslosenversicherung regelt ein gesondertes Abkommen vom selben Tag. Für die Rente ist das bedeutsam, weil Versicherungszeiten in beiden Staaten berücksichtigt werden können. Verbindungsstelle für Rentenfragen ist die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd. Allgemeine Hinweise gibt der Beitrag zur Rentenversicherung bei Auswanderung.
Checkliste: Wegzug nach Serbien steuerlich vorbereiten
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| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1. Wohnsitzaufgabe | Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt nach §§ 8, 9 AO dokumentieren |
| 2. Ansässigkeit | Künftige Ansässigkeit nach Art. 4 des Abkommens prüfen, Doppelansässigkeit vermeiden |
| 3. § 6 AStG | Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG erfassen, Wert ermitteln, Ratenzahlung oder Rückkehrfall prüfen |
| 4. § 2 AStG | Niedrigsteuervergleich und Inlandsinteressen prüfen, Begrenzung durch das Abkommen berücksichtigen |
| 5. Laufende Einkünfte | Dividenden, Lizenzen und Immobilieneinkünfte nach Art. 11 bis 14 zuordnen, Erstattungen nach § 50c EStG planen |
| 6. Betriebsstätte | Verbleibende Anknüpfungspunkte in Deutschland nach Art. 5 und 7 prüfen |
| 7. Sozialversicherung | Kranken- und Rentenversicherung mit Krankenkasse und Deutscher Rentenversicherung klären |
| 8. Formalien | Melderechtliche Abmeldung, gegebenenfalls Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO, Ansässigkeitsnachweis aus Serbien |
| 9. Serbisches Recht | Steuerliche Behandlung in Serbien mit einem Berater vor Ort klären |
Beispiel
Beispiel: Stefan hält seit zehn Jahren 30 Prozent an einer deutschen GmbH und will nach Serbien ziehen. Seine Wohnung in Köln möchte er zunächst behalten, um flexibel zu sein. Er geht davon aus, dass er ohne Aufgabe der Wohnung nicht unter die Wegzugsbesteuerung fällt. Übersehen hat er, dass er bei Doppelansässigkeit nach dem Tie-Breaker des Abkommens in Serbien ansässig sein kann, wenn er auch dort über eine ständige Wohnstätte verfügt und dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a). Dann verliert Deutschland das Besteuerungsrecht an seinen Anteilen, und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG kann greifen. Zugleich bleibt er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Behält er die Beteiligung nach einem vollständigen Wegzug, bestehen zudem wesentliche wirtschaftliche Interessen im Sinne des § 2 Abs. 3 AStG.
Fazit
Das fortgeltende Abkommen mit dem früheren Jugoslawien verteilt die Besteuerungsrechte an Einkünften, Veräußerungsgewinnen und Vermögen zwischen Deutschland und Serbien. Es verhindert aber nicht, dass § 6 AStG den Wertzuwachs von Kapitalgesellschaftsanteilen bis zum Wegzug erfasst. Eine Doppelansässigkeit mit Zuordnung nach Serbien kann die Wegzugsbesteuerung sogar ohne Aufgabe der deutschen Wohnung auslösen. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG ist bei Serbien regelmäßig zu prüfen, wird aber durch das Abkommen begrenzt. Wer diese Zusammenhänge und das Sozialversicherungsabkommen von 1968 vor dem Umzug in die Planung einbezieht, kann die verbleibenden deutschen Steuerpflichten realistisch einschätzen.
FAQ
Schützt das Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien vor der Wegzugsbesteuerung?
Nein. § 6 AStG besteuert den Wertzuwachs von Anteilen bis zum Wegzug. Das Abkommen regelt nur, welcher Staat danach welche Einkünfte und Gewinne besteuern darf.
Welches Doppelbesteuerungsabkommen gilt für Serbien?
Das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 26. März 1987, das im Verhältnis zu Serbien fortgilt. Ein neues Abkommen wurde 2025 paraphiert, ist aber noch nicht in Kraft (Stand BMF 1. Januar 2026).
Löst ein Wegzug nach Serbien auch ohne Aufgabe der deutschen Wohnung die Wegzugsbesteuerung aus?
Das ist möglich. Gilt die Person nach dem Tie-Breaker als in Serbien ansässig, verliert Deutschland das Besteuerungsrecht an Anteilsveräußerungen, und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG kann greifen.
Gilt bei einem Umzug nach Serbien die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?
Sie ist zu prüfen, weil eine niedrige Besteuerung im Sinne des § 2 Abs. 2 AStG in Betracht kommt. Das Abkommen begrenzt sie jedoch; für Zinsen und Anteilsveräußerungen hat Serbien das Besteuerungsrecht.
Werden deutsche Rentenzeiten in Serbien berücksichtigt?
Das Sozialversicherungsabkommen von 1968 gilt im Verhältnis zu Serbien fort und umfasst die Rentenversicherung. Auskunft gibt die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd als Verbindungsstelle.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Steuer- und Gesellschaftsrecht in München begleiten Mandanten bei der steuerlichen Planung eines Wegzugs, von der Prüfung der Wegzugsbesteuerung über die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens bis zur Abstimmung mit Beratern im Zielstaat. Dr. Fiala hat zu steuer- und vermögensrechtlichen Fragen umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihr Vorhaben in einer Erstberatung besprechen zu lassen.