Wie starkes Schadenmanagement zum gefährlichen “Service” wird?

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 07.07.2020, Az.VI ZR 308/19) entschied, dass ein angestellter Schadensregulierer deliktisch (mit-)haftet, wenn er seine vermeintliche Sachkunde für einen Geschädigten einsetzt, indem er Einfluss auf die Leistungserbringung Dritter nimmt; § 823 I BGB.

 

Im konkreten Fall hatte der Geschädigte einen haftpflichtversicherten Zylinderkopfschaden erlitten, welcher durch nur scheinbar sachkundige Empfehlung eines Arbeitnehmers (AN) des Versicherers (VR), „unnötige“ Maßnahmen zu sparen (kein angeblich nur kostentreibender Austausch eines Zusatzantriebsriemens), zum wirtschaftlichen Totalschaden führte.

 

Auch bei Maklern angestellte sachkundige Schadenabwickler haften persönlich

Wer für sich in Anspruch nimmt, entsprechende Sachkunde – woher auch immer – zu besitzen, gelangt bereits mit fahrlässigem Verhalten in die Haftung aus unerlaubter Handlung. Eines (ggf. bedingten) Vorsatzes bedarf es mithin nicht – der AN kann also im guten Glauben gehandelt haben, dem letztlich dadurch Geschädigten zu nützen.

 

Selbst einfache Angestellte, ohne echtes Expertenwissen, sind betroffen

Die Masse der einfacheren Angestellten (AN) sind betroffen, nicht nur die wenigen echten “Experten”. Etwa die, die mit vorgegebener angeblicher Sachkunde weisungsgebunden nach „Kochbuch“ dem Arzt/Zahnarzt erklären, welche Maßnahmen weshalb nicht erforderlich sind, weshalb sie auch nicht vom VR bezahlt würden. Also mit vorgeblicher Sachkunde und Nachdruck auf dessen Behandlung Einfluss nehmen, in der Erwartung, dies werde dann so umgesetzt.

 

Volle Außenhaftung neben dem VR – fraglicher Regress gegenüber dem Arbeitgeber

Grundsätzlich haften AN voll bei ihrer Tätigkeit – lediglich haben sie einen von leichter Fahrlässigkeit bis Vorsatz abgestuften Anspruch von voller Haftung bis zu vollständige Freistellung durch ihren Arbeitgeber (AG), was bei Insolvenz natürlich ins Leere geht.

 

Der Wink mit dem Zaunpfahl durch den BGH

Viele Schadensachbearbeiter (SSB) bemühen sich “überobligatorisch” darum, gegenüber dem VN, dem Geschädigten oder auch etwa einer vom VN beauftragten Werkstatt, Heilbehandler, Rechtsanwalt, auf dessen Leistung Einfluss zu nehmen. Dies nicht nur durch reines Bestreiten der Leistungspflicht des Versicherers, sondern mit Geltendmachung von angeblicher Fachkunde medizinischer, technischer oder rechtlicher Art – etwa unter dem Begriff „case management“.

Damit aber kann – wenn der Betroffene oder seine Werkstatt, Heilbehandler, Rechtsanwalt etc. dem (auch wegen der sonst zu erwartenden Nichterstattung durch den VR) auch sogar wie hier beim BGH wider besseren Wissens folgen – ein Schaden entstehen, für den der Angestellte dann persönlich selbst (mit)haften kann.

 

Überobligatorische Einflussnahme zur Karriereförderung?

Hierbei (vgl. VW-Dieselaffäre) gibt es sicher Vorstellungen der SSB, was der AG von ihnen erwartet. Ggf. auch Eigeninitiative ohne Weisung der auch sogar gegen Weisungen des AG, um (karrierefördernden) Erfolg zu haben. Dabei kann es z.B. zur gezielten Präsentation von diesen unterstützenden Urteilen kommen, etwa ein (ggf. nicht mal einschlägiges, oder veraltetes) Zufallsurteil, dem eine Überzahl weggelassener anderer entgegenstehen. Oder etwa eine vereinzelte oder veraltete “Fach”veröffentlichung. U.U. erfolgt dies gar durch den SB auf explizite Weisung seines AG, ggf. auch wider besseres Wissen, was ihn aber extern ebenso haften lässt. Wird er verklagt (er ist ja persönlich passiv-legitimiert), kann er sich oft gar nicht auf Weisung berufen und wird es wohl auch kaum – extern wäre das ohnehin nutzlos.

 

Haftungsträchtig ist insbesondere auch “kundenfreundliches” Verhalten in Form nicht puren Bestreitens der Leistungspflicht, sondern als Versuch, den VN, Geschädigten oder Dritten – mit präsentierter Sachkunde – davon auch zu überzeugen.

 

Ohne Versicherung besteht Gefahr für das Privatvermögen der Arbeitnehmer

Versichert sind AN – schon mangels Angeboten und Problembewusstsein – in aller Regel wegen ihrer Haftung nicht, außer im Öffentlichen Dienst. Sofern überhaupt eine Haftpflichtpolice beim Arbeitgeber besteht, und zudem der AN darin mitversichert wäre, wird der AN sich die Augen reiben, wenn der Haftpflicht-VR die Schadenszahlung beim Angestellten regressiert – etwa bei AN-Mitversicherung in der Makler-VSH oder Regulierer-VSH.

 

Und wenn der VR meint, dass das Verhalten des SSB ganz im Gegensatz zu allen Grundsätzen des VR steht, wird er die Übernahme des Schadens ggf. ganz ablehnen.

 

Natürlich kann man als Geschädigter solcher Leistungsbearbeitung den AG gesamtschuldnerisch verklagen, neben dem AN, und neben der vom Geschädigten beauftragten Werkstatt, Heilbehandler, Rechtsanwalt.

 

Nicht-Arbeitnehmer haften aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter und Expertenhaftung

Wie der BGH (a.a.O.) klarstellt, tritt durch den Arbeitsvertrag nicht zusätzlich noch eine strengere Schutzwirkung zugunsten Geschädigter ein. Dies käme jedoch bei selbständiger Tätigkeit als Schadensregulierer in Frage. Und wer tatsächlich ein Experte ist (z.B. Finanzprofessor oder StB) gerät fahrlässig in die Expertenhaftung als Garant für seine eigenen (auch Werbe-)Aussagen (BGH, Urteil 17.11.2011, Az. III ZR 103/10).

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht im ExpertenReport 11/2020, Seite 4-5)

Link: https://kiosk.experten.de/de/profiles/e3596a099c43-experten-report/editions/experten-report-11-20/pages/page/21

und

www.experten.de (veröffentlicht am 10.11.2020 unter der Überschrift: Corona-Hilfen: Mit Staatshilfe in Insolvenz und Altersarmut)

Link: https://www.experten.de/2020/11/10/corona-hilfen-mit-staatshilfe-in-insolvenz-und-altersarmut/

 

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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