Wer ins Ausland zieht und in Deutschland nicht mehr mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig sein will, muss vor allem eines klären: Ist die Aufgabe der deutschen Wohnung tatsächlich vollzogen, und lässt sich der Nachweis gegenüber dem Finanzamt führen? Die Abmeldung beim Bürgeramt reicht dafür nicht aus. Entscheidend ist der steuerliche Wohnsitzbegriff des § 8 der Abgabenordnung (AO), und der knüpft an tatsächliche Verhältnisse an, nicht an Formulare. Dieser Beitrag erläutert, wann eine Wohnung steuerlich als beibehalten gilt, wie Verkauf, Vermietung oder Überlassung an Angehörige zu beurteilen sind, welche Unterlagen das Finanzamt in der Praxis erwartet und was droht, wenn der Nachweis misslingt.
Warum der Wohnsitz über die unbeschränkte Steuerpflicht entscheidet
Nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein Wohnsitz, kann die Steuerpflicht auch über einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO entstehen; dazu der Beitrag zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht. Die Staatsangehörigkeit spielt für § 1 Abs. 1 EStG keine Rolle. Wer nach dem Wegzug nur noch inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt, etwa Mieten aus einer deutschen Immobilie, ist damit beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG).
Der Wohnsitzbegriff des § 8 AO
§ 8 AO lautet: „Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ Die Finanzverwaltung hat die Merkmale im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 8 näher erläutert. Daraus ergeben sich drei Prüfschritte.
Wohnung
Gemeint sind stationäre Räumlichkeiten, die zumindest im Sinne einer bescheidenen Bleibe auf Dauer zum Wohnen geeignet sind (AEAO zu § 8 Nr. 2). Eine abgeschlossene Wohnung mit eigener Küche ist nicht erforderlich; einfachste Ausstattung genügt. Eine nur notdürftige oder kurzfristige Unterbringungsmöglichkeit erfüllt den Begriff dagegen nicht. Auch ein einzelner Raum im Haus der Eltern kann deshalb eine Wohnung im steuerlichen Sinn sein.
Innehaben
Die Wohnung muss dem Steuerpflichtigen objektiv jederzeit, wann er es wünscht, als Bleibe zur Verfügung stehen (AEAO zu § 8 Nr. 3). Eigentum oder ein Mietvertrag sind nicht Voraussetzung; maßgeblich ist die tatsächliche Verfügungsmacht, für die etwa ein eigener Schlüssel spricht. Am Innehaben fehlt es, wenn Absprachen die Nutzung so beschränken, dass die Wohnung nicht jederzeit bewohnt werden kann (AEAO a. a. O. mit Hinweis auf BFH, Urteil vom 13.11.2013, I R 38/13).
Beibehalten und Benutzen
Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen. Sie muss weder regelmäßig noch lang sein, aber über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte oder kurze Aufenthalte zu Erholungs- oder Verwaltungszwecken hinausgehen (AEAO zu § 8 Nr. 4.1 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 10.4.2013, I R 50/12). Eine Mindestzahl von Tagen pro Jahr gibt es nicht (BFH, Urteil vom 19.3.1997, I R 69/96). Nach dem AEAO kann eine Wohnung, insbesondere bei vorübergehend ins Ausland entsandten Arbeitnehmern, im Einzelfall sogar dann einen Wohnsitz vermitteln, wenn sie in einem Kalenderjahr gar nicht genutzt wird. Zusätzlich muss nach dem Gesamtbild wahrscheinlich sein, dass die Nutzung fortgesetzt wird; Ausstattung und Einrichtung sind dafür Anhaltspunkte (AEAO zu § 8 Nr. 4.2).
Wichtig ist der Prüfungszeitraum: Beurteilt wird jeder Veranlagungszeitraum für sich. Spätere Entwicklungen dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie Rückschlüsse auf die damaligen Verhältnisse zulassen (AEAO zu § 8 Nr. 1.1, BFH, Urteil vom 23.6.2015, III R 38/14). Eine schnelle Rückkehr in die alte Wohnung kann also nachträglich als Indiz dafür gewertet werden, dass sie gar nicht aufgegeben werden sollte.
Wohnsitz im Ausland schützt nicht vor dem Wohnsitz im Inland
Ein verbreiteter Irrtum lautet, mit dem Umzug des Lebensmittelpunkts ins Ausland ende die deutsche Steuerpflicht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.10.2018, I R 74/16, klargestellt, dass ein inländischer Wohnsitz die unbeschränkte Steuerpflicht auch dann begründet, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland liegt. Nach dem AEAO ist für einen inländischen Wohnsitz weder der Lebensmittelpunkt noch die tägliche Arbeit im Inland erforderlich (AEAO zu § 8 Nr. 1.3). Welcher Staat bei einem Doppelwohnsitz vorrangig besteuern darf, regelt gegebenenfalls ein Doppelbesteuerungsabkommen (dazu unten).
Wann gilt die deutsche Wohnung als beibehalten? Typische Konstellationen
Die folgende Übersicht fasst zusammen, wie die Finanzverwaltung typische Fälle im Grundsatz einordnet. Sie ersetzt nicht die Würdigung im Einzelfall.
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| Konstellation | Tendenz | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Mietwohnung gekündigt, geräumt, Schlüssel zurückgegeben | Wohnsitz aufgegeben | Zeitpunkt der Rückgabe, Übergabeprotokoll |
| Eigene Wohnung leer, möbliert, Schlüssel beim Eigentümer | Wohnsitz besteht regelmäßig fort | jederzeitige Nutzbarkeit, Ausstattung |
| Eigene Wohnung langfristig an Dritte vermietet | regelmäßig kein Wohnsitz | echter Mietvertrag, kein eigener Zugang |
| Vermietung nur für die Dauer der Abwesenheit, bis zu sechs Monate | Wohnsitz kann fortbestehen | Absicht der alsbaldigen Rückkehr |
| Wohnung zum Verkauf angeboten, Verkauf in absehbarer Zeit vollzogen | Wohnsitz endet mit Wegzug | dokumentierte Verkaufsbemühungen |
| Ferienvermietung mit freien Zeiträumen für Eigennutzung | erhebliches Risiko | Steuerung der Belegung durch den Eigentümer |
| Ehegatte oder minderjährige Kinder bleiben in der Wohnung | Wohnsitz besteht regelmäßig fort | Familienwohnsitz, getrennte Prüfung je Person |
| Gelegentliche Übernachtung bei Eltern oder Freunden als Gast | regelmäßig kein Wohnsitz | kein eigener Raum, keine eigene Verfügungsmacht |
Verkauf und langfristige Vermietung
Der AEAO zu § 8 Nr. 6 enthält die für Auswanderer zentrale Aussage: Wird die inländische Wohnung nur noch zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem Wegzug. Bloße Vermögensverwaltung liegt danach etwa vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung verkaufen oder langfristig vermieten will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht. Die Absicht allein genügt also nicht; sie muss sich in Handlungen niederschlagen. Wer die Wohnung erst nach dem Wegzug vermarktet, sollte die Bemühungen lückenlos belegen können.
Kurzfristige Lösungen sind riskant. Wird die Wohnung nur vorübergehend, bis zu sechs Monate, vermietet, um sie nach der Rückkehr wieder selbst zu nutzen, kann das Innehaben nach dem AEAO fortbestehen. Ähnliches gilt für eine Ferienvermietung über Buchungsplattformen, bei der der Eigentümer Zeiträume für sich blockieren kann und einen Schlüssel behält. Eine klare Trennung bietet eine auf Dauer angelegte Vermietung an Dritte ohne zurückbehaltene Schlüssel und ohne eigenen Raum.
Beim Verkauf sind zusätzlich die einkommensteuerlichen Folgen zu prüfen; dazu der Beitrag zum Immobilienverkauf vor dem Wegzug.
Gemietete Wohnung
Bei einer Mietwohnung ist der saubere Weg die Kündigung mit Räumung und Schlüsselrückgabe. Läuft die Kündigungsfrist über den Ausreisetag hinaus, kommt es darauf an, ob die Wohnung in der Zwischenzeit noch als Bleibe zur Verfügung steht. Eine geräumte Wohnung mit übergebenen Schlüsseln spricht gegen einen Wohnsitz, eine möblierte Wohnung, in die der Mieter bei Besuchen zurückkehren kann, dafür. Eine Untervermietung, die nur die Abwesenheit überbrücken soll, ist kein sicherer Ausweg.
Überlassung an Angehörige
Die Überlassung an Kinder, Eltern oder Geschwister ist möglich, verlangt aber Sorgfalt. Behält der Eigentümer einen Schlüssel und einen eigenen Raum mit persönlichen Gegenständen, in dem er bei Besuchen wohnt, kann er die Wohnung weiter innehaben. Wer sich dagegen, auch in regelmäßigen Abständen, als Gast bei Angehörigen oder Bekannten aufhält, begründet dort keinen Wohnsitz, solange es nicht zugleich die eigene Wohnung ist (AEAO zu § 8 Nr. 5.3). Nach einem auf Dauer angelegten Wegzug der Familie führt auch eine nur kurzzeitig zu Urlaubs- oder Besuchszwecken genutzte Wohnung allein nicht zu einem Wohnsitz; das gilt ebenso für eine von Dritten, etwa den Eltern, unentgeltlich zur Verfügung gestellte Wohnung (AEAO zu § 8 Nr. 6.1.4 mit Hinweis auf BFH, Urteile vom 26.1.2001, VI R 89/00, und vom 12.1.2001, VI R 64/98). Die Grenze zwischen Gast und Mitbewohner ist fließend.
Gestaltung und gelebte Praxis sollten deshalb übereinstimmen: schriftliche Vereinbarung, Nutzung durch den Angehörigen als eigener Hauptwohnsitz, keine dauerhaft hinterlegten Sachen des Auswanderers, Besuche wie bei einem Gast. Eine entgeltliche Vermietung an Angehörige wirft zusätzlich Fragen der Fremdüblichkeit auf.
Ehegatte und Kinder bleiben in Deutschland
Die Wohnsitzfrage ist für jede Person gesondert zu prüfen (AEAO zu § 8 Nr. 5.1). Ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte hat seinen Wohnsitz aber grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt, unabhängig von der Entfernung (AEAO zu § 8 Nr. 5.2). Bleiben Ehegatte oder minderjährige Kinder in der bisherigen Wohnung und kehrt der Auswanderer dort gelegentlich ein, wird ein Nachweis der Wohnsitzaufgabe in aller Regel schwer zu führen sein. Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern (AEAO zu § 8 Nr. 5.4); das kann auch beim Kindergeld eine Rolle spielen.
Einlagerung von Hausrat
Hausrat in einem Lagerabteil oder Keller macht diesen Ort nicht zur Wohnung. Kritisch wird es, wenn der Lagerraum zugleich bewohnbar eingerichtet ist und bei Besuchen genutzt wird.
Melderecht: Indiz, aber kein Beweis
Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt hat für sich genommen keine unmittelbare steuerliche Wirkung. Die Finanzverwaltung sieht An- und Abmeldung aber im Allgemeinen als Indiz für die Begründung oder Aufgabe eines Wohnsitzes an (AEAO zu § 8 Nr. 1.2). Nach § 17 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes ist die Abmeldung binnen zwei Wochen nach dem Auszug vorzunehmen und frühestens eine Woche vorher möglich; die Abmeldebescheinigung gehört in jede Nachweismappe. Die Risiken einer fortbestehenden Meldeadresse behandelt der Beitrag zur Meldeadresse in Deutschland trotz Auswanderung.
Nachweisführung: Mitwirkungspflicht und Beweislast
Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
Nach § 90 Abs. 1 AO müssen Steuerpflichtige die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Für Sachverhalte mit Auslandsbezug verschärft § 90 Abs. 2 AO diese Pflicht: Der Steuerpflichtige hat den Sachverhalt selbst aufzuklären, die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen und dabei alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Er kann sich nicht darauf berufen, Beweismittel nicht beschaffen zu können, wenn er sich die Möglichkeit dazu bei der Gestaltung seiner Verhältnisse hätte verschaffen können.
Belege sollten daher beim Wegzug gesammelt werden; wer erst Jahre später auf eine Anfrage reagiert, stößt oft auf Lücken, die ihm angelastet werden können.
Wer trägt die Beweislast?
Grundsätzlich trägt das Finanzamt die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen, also auch für einen Inlandswohnsitz. In der Praxis verschiebt sich das Gewicht aber. Neben der erhöhten Mitwirkungspflicht arbeitet die Verwaltung mit Erfahrungssätzen: Nach AEAO zu § 8 Nr. 6.1.2 spricht die Lebenserfahrung für die Beibehaltung eines Wohnsitzes, wenn die bisher einzige ständig genutzte Wohnung während des Auslandsaufenthalts unverändert und nutzungsbereit bleibt. Diese Vermutung ist widerlegbar; die Feststellungslast dafür liegt nach dem dort zitierten BFH-Urteil vom 17.5.1995, I R 8/94, beim Steuerpflichtigen. Formuliert ist die Aussage für ins Ausland versetzte Arbeitnehmer; ob und wie weit sie auf dauerhafte Auswanderer übertragbar ist, hängt vom Einzelfall ab.
Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, darf das Finanzamt nach § 162 Abs. 2 AO schätzen, im ungünstigen Fall auf Basis eines fortbestehenden Wohnsitzes.
Typische Unterlagen für den Nachweis
Welche Belege im Einzelfall verlangt werden, hängt vom Finanzamt und vom Sachverhalt ab. Die folgende Übersicht nennt Unterlagen, die sich in der Praxis bewährt haben.
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| Bereich | Unterlagen |
|---|---|
| Mietwohnung im Inland | Kündigungsschreiben und Bestätigung des Vermieters, Übergabeprotokoll mit Datum, Quittung über die Schlüsselrückgabe |
| Eigentumswohnung, Verkauf | Maklerauftrag, Inserate, notarieller Kaufvertrag, Nachweis des Besitzübergangs |
| Eigentumswohnung, Vermietung | Mietvertrag mit Dritten auf unbestimmte Zeit oder lange Laufzeit, Übergabeprotokoll, Kontoauszüge über Mieteingänge, Erklärung, dass kein Schlüssel zurückbehalten wurde |
| Überlassung an Angehörige | schriftliche Nutzungs- oder Mietvereinbarung, Meldebescheinigung des Angehörigen, Nachweis der Räumung eigener Sachen |
| Umzug | Rechnung der Spedition, Umzugsgutliste, Lagervertrag für eingelagerten Hausrat |
| Abmeldungen | Abmeldebescheinigung, Abmeldung von Strom, Internet, Rundfunkbeitrag, gegebenenfalls Kfz-Abmeldung |
| Wohnung im Ausland | Miet- oder Kaufvertrag, Meldebescheinigung oder Aufenthaltstitel, Nebenkostenabrechnungen |
| Steuerliche Ansässigkeit im Ausland | Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde, dortige Steuerbescheide |
| Aufenthalte in Deutschland | Reisekalender, Flug- und Bahntickets, Hotelrechnungen für Besuche |
Die Aufenthaltsdokumentation ist wichtig, weil nach Aufgabe des Wohnsitzes noch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Betracht kommt; die Annahme, unter 183 Tagen sei man stets sicher, greift zu kurz (siehe 183-Tage-Regel und gewöhnlicher Aufenthalt).
Eine förmliche „Abmeldung“ beim Finanzamt gibt es nicht. Üblicherweise wird der Wegzug spätestens mit der Einkommensteuererklärung für das Wegzugsjahr mitgeteilt; bei Betriebsaufgabe, Umsatzsteuerpflichten oder GmbH-Beteiligungen kann eine frühere Mitteilung geboten sein.
Das Jahr des Wegzugs
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 EStG). Im Wegzugsjahr besteht die unbeschränkte Steuerpflicht nur bis zur Aufgabe des Wohnsitzes, sofern auch kein gewöhnlicher Aufenthalt fortbesteht. Inländische Einkünfte, die danach im selben Kalenderjahr während der beschränkten Steuerpflicht erzielt werden, sind nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen. Ausländische Einkünfte, die in dieser Zeit nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, können über § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beim Steuersatz berücksichtigt werden (Progressionsvorbehalt).
Der genaue Tag der Wohnsitzaufgabe sollte sich deshalb aus den Unterlagen ergeben, etwa aus dem Übergabeprotokoll. Wird die Wohnung über den Jahreswechsel hinaus innegehabt, reicht die unbeschränkte Steuerpflicht in das Folgejahr hinein. Auch die Wegzugsbesteuerung nach § 6 des Außensteuergesetzes knüpft an das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht an, was für Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen gesondert zu prüfen ist.
Folgen, wenn der Nachweis misslingt
Unbeschränkte Steuerpflicht mit dem Welteinkommen
Erkennt das Finanzamt die Aufgabe der Wohnung nicht an, bleibt der Steuerpflichtige mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Er muss dann grundsätzlich in Deutschland Erklärungen abgeben, auch über Einkünfte im neuen Wohnsitzstaat. Ob Deutschland diese Einkünfte tatsächlich besteuern darf, ist eine zweite Frage.
Doppelbesteuerungsabkommen und Tie-Breaker
Besteht bei Wohnsitzen in beiden Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen, bestimmt dessen Ansässigkeitsregel den vorrangigen Wohnsitzstaat. Abkommen nach dem Vorbild des Art. 4 Abs. 2 OECD-Musterabkommen prüfen dafür nacheinander ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichen Aufenthalt und Staatsangehörigkeit. Die Ansässigkeit im Abkommenssinn lässt die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht unberührt; sie verteilt nur die Besteuerungsrechte, und freigestellte Einkünfte können den Steuersatz erhöhen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Näheres in den Beiträgen zu den Grundlagen der Doppelbesteuerungsabkommen und zur steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung. Ohne Abkommen bleibt es bei der Besteuerung des Welteinkommens; eine Doppelbelastung wird dann nur nach § 34c EStG gemildert, in der Regel durch Anrechnung oder auf Antrag durch Abzug der ausländischen Steuer.
Nachzahlungen, Zinsen und strafrechtliche Risiken
Stellt sich der fortbestehende Wohnsitz erst Jahre später heraus, kann das Finanzamt Steuern für zurückliegende Jahre nebst Zinsen nach § 233a AO festsetzen. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO); bei bestehender Erklärungspflicht beginnt sie aber erst mit Abgabe der Erklärung, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Bei leichtfertiger Steuerverkürzung gelten fünf, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wer trotz fortbestehender Steuerpflicht bewusst keine Erklärungen abgibt, riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
Ohne Wohnsitz im Inland, in der EU oder im EWR kann das Finanzamt zudem die Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten verlangen (§ 123 AO); unterbleibt sie, gelten Schriftstücke grundsätzlich einen Monat nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Mehr dazu im Beitrag zur steuerlichen Vertretung nach dem Wegzug.
Vorsorge vor dem Wegzug und Klärung im Streitfall
Bei unklaren Gestaltungen, etwa einer geplanten Überlassung der Wohnung an Angehörige oder einer gemischten Nutzung, kommt vor der Umsetzung eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO in Betracht. Sie ist nur für noch nicht verwirklichte Sachverhalte möglich, muss also vor dem Wegzug beantragt werden, und ist ab einem Gegenstandswert von 10.000 Euro gebührenpflichtig. Bei Auslandsbezug kann es sinnvoll sein, auch im Zielstaat eine Auskunft zur dortigen Ansässigkeit einzuholen; dafür ist ein Berater vor Ort hinzuzuziehen.
Ergeht trotz Wohnsitzaufgabe ein Bescheid, der von unbeschränkter Steuerpflicht ausgeht, ist innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen (§ 355 Abs. 1 AO). Dann entscheidet vor allem die Qualität der Belege aus der Zeit des Wegzugs.
Beispiel
Max zieht im September ins Ausland. Seine Eigentumswohnung bietet er ab August über einen Makler zur Vermietung an; im November zieht ein Mieter mit unbefristetem Vertrag ein, alle Schlüssel werden übergeben. Max bewahrt Maklerauftrag, Inserate, Mietvertrag und Übergabeprotokoll auf. Hier spricht viel dafür, dass die Wohnung nur noch der Vermögensverwaltung dient und der Wohnsitz mit dem Wegzug endete. Hätte Max die Wohnung möbliert leer stehen lassen und den Schlüssel behalten, um bei Besuchen dort zu wohnen, wäre eher vom Fortbestehen des Wohnsitzes auszugehen, gleich wie selten er kommt.
Fazit
Die Aufgabe der deutschen Wohnung ist ein tatsächlicher Vorgang, der nachgewiesen werden muss. Maßgeblich ist, ob die Wohnung nach dem Wegzug noch jederzeit als Bleibe zur Verfügung steht. Verkauf oder langfristige Vermietung beenden den Wohnsitz in der Regel, wenn sie zeitnah umgesetzt werden; leer stehende, möblierte oder Angehörigen überlassene Wohnungen mit Rückzugsmöglichkeit bergen erhebliche Risiken. Wegen der erhöhten Mitwirkungspflicht sollten die Belege schon beim Wegzug gesammelt werden. Bei unklarer Lage empfiehlt sich vor der Umsetzung eine verbindliche Auskunft des Finanzamts.
Häufige Fragen
Reicht die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt als Nachweis gegenüber dem Finanzamt?
Nein. Die Abmeldung ist nur ein Indiz. Entscheidend ist nach § 8 AO, ob Sie im Inland noch eine Wohnung innehaben, die Sie beibehalten und nutzen werden. Die Abmeldebescheinigung sollte trotzdem Teil Ihrer Unterlagen sein.
Kann ich meine Eigentumswohnung behalten, ohne in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben?
Ja, wenn Sie die Wohnung nicht mehr selbst zu Wohnzwecken zur Verfügung haben, etwa weil sie langfristig an Dritte vermietet ist und Sie keinen Schlüssel behalten. Die Mieteinnahmen bleiben in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
Wie viele Tage darf ich die deutsche Wohnung noch nutzen?
Eine feste Tagesgrenze gibt es beim Wohnsitz nicht. Schon eine gelegentliche Nutzung einer jederzeit verfügbaren Wohnung kann genügen. Die oft genannte Sechs-Monats-Grenze betrifft den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO, nicht den Wohnsitz.
Darf ich bei Besuchen bei meinen Eltern übernachten?
Grundsätzlich ja. Wer als Gast bei Angehörigen übernachtet, begründet dort regelmäßig keinen Wohnsitz. Kritisch wird es, wenn Ihnen ein eigener, mit Ihren Sachen eingerichteter Raum dauerhaft zur Verfügung steht und Sie einen eigenen Schlüssel haben.
Was passiert, wenn das Finanzamt meine Wohnsitzaufgabe nicht anerkennt?
Sie bleiben mit Ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig, soweit nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zuweist. Gegen einen entsprechenden Bescheid ist innerhalb eines Monats Einspruch möglich; im Verfahren kommt es auf Ihre Belege an.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Auswanderer bei der steuerlichen Beendigung des Inlandswohnsitzes, von der Gestaltung der Wohnungsaufgabe über die Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt bis zu Einspruchsverfahren. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.