Zur Brutalpädagogik bei Maklerverträgen, Haftungshöchstsummen und VSH-Rückdeckung

    (experten-netzwerk) Herr Fiala, Maklerverträge
    werden von Pools, Arbeitskreisen,
    Verbänden und Vertrieben als Service
    angeboten. Gab es aus Ihrer Sicht
    irgend welche Auffälligkeiten?

    (Johannes Fiala) Aufgefallen ist mir,
    dass zahlreiche Vertragsmuster sich
    inhaltlich widersprechen. Stichpunktartige
    Untersuchungen zeigen, dass
    irgendwelche Textmuster aus Formularbüchern
    abgeschrieben wurden. Immer
    wieder sind Klauseln anzutreffen, die
    vor Jahren oder Jahrzehnten von der
    Rechtsprechung als unwirksam
    bezeichnet wurden. Ein Beispiel wäre
    die Klausel, dass „die Haftung des
    Maklers nach 3 Jahren verjährt“.
    Die Regel ist leider, dass auch nicht
    erläutert wird, welcher Vertrag wann
    gefahrlos benutzt werden kann. Kürzlich
    berichtete ein Makler, dass sein Verband
    zwei unterschiedliche Maklerverträge,
    aus der Feder zweier Kanzleien
    anbietet: Jede Kanzlei soll den Vertrag
    des anderen Büros als fehlerhaft
    bezeichnen. Der Verband kann die
    Sache nicht beurteilen, und bietet nach
    wie vor zwei Verträge an, von denen er
    weiss, dass zumindest ein anderer
    Berufsjurist auf die „Risiken und Nebenwirkungen“
    hingewiesen hat. Eine
    sichere Haftung?

    Wie ist das zu verstehen? Wir lesen
    immer wieder in Maklerverträgen, dass
    die Haftung des Versicherungsmaklers
    auf 1,0 Mio. beschränkt ist. Ist das ein
    Problem?

    Ja und ich lese, daß VSH-Makler derartige
    Klauseln mit den Worten „Es gibt
    kein BGH-Urteil zur Vereinung der
    Höchsthaftungssumme“ empfehlen.
    Von einem VSH-Makler würde ich erwarten,
    dass er die gängigsten Fachbücher
    zu seinem Beruf kennt: Dort hätte er
    nachlesen können, dass derartige Klauseln
    in 99% aller Fälle unwirksam sind.
    Wenn der VSH-Makler die üblichen
    Maklerpflichten nicht kennt, und auch
    nicht einzuschätzen weis, ob ein Vermittler
    sein Risiko wirksam oder unwirksam
    beschränkt hat, wie soll solch ein
    VSH-Makler dann das bestehende Risiko
    beim Vermittler erkennen, abschätzen
    und ordentlich versichern können?
    Wer hätte da noch ein Zutrauen?

    Wie kann denn ein Pool vorgehen, der
    weiss, dass seine Verträge unwirksam
    sind?

    Nun, als erstes würde ich mal zur Nachbesserung
    auffordern, und mir eine
    unabhängige Stellungnahme einholen.
    Zunächst würde ich solche Muster aus
    dem Internet nehmen, denn auch aus
    solchen Veröffentlichungen kann sich
    eine Haftung ergeben. Die Poolmitglieder
    würde ich auch informieren. Der
    Austausch teilweise unwirksamer Verträge
    wird ja die Poolmitglieder auch
    Geld und Zeit kosten: Dies würde ich
    dann sorgsam dokumentieren – die
    Kosten zahlt dann wohl der Versicherer
    des Autors.

    Welche überlegungen sind denn sinnvoll,
    wenn ich die Haftung auf eine
    Höchstsumme beschränken möchte?

    Bleiben wir zunächst mal bei dem Pool-
    Mustervertrags-Beispiel. Die überlegung
    wird ja wohl sein, wie oft so ein
    Vertrag eingesetzt wird, mit welchem
    Umsatz und mit welchem Schadensvolumen
    als vertragstypisches Risiko zu
    rechnen ist. Sofern in dieser Höhe dann
    eine Versicherungsdeckung besteht,
    lässt sich auch die Haftung darauf
    beschränken. Die Vorfrage wird jedoch
    sein, was die weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen
    dafür sind, dass
    solch eine Vereinbarung später einer
    gerichtlichen Prüfung tatsächlich
    standhalten kann?
    Besitzt die Kanzlei nur eine Pflichtdekkung
    i.H.v. 250.000 Euro ergibt sich folgende
    Rechnung: Hat der Pool 1000
    Mitglieder, und setzt jedes Mitglied den
    Vertrag „nur“ 100 mal ein, so ergibt dies
    „nach Adam-Riese“ eine rechnerisch
    anteilige Deckung von 2,50 Euro (i.W.:
    zwei-Euro-und-fünfzig-Cent). Und das
    soll dann angemessen sein?
    Für den VSH-Versicherungsmakler
    sieht die Sache ähnlich kompliziert aus.
    Er muss das Risiko untersuchen und
    prüfen. Dabei kann das beim Vermittler
    bestehende Risiko leicht die gesetzliche
    Mindest-Pflichtdeckung übersteigen.
    Hat der VSH-Makler hier nicht
    genau geprüft oder seine überzeugungsarbeit
    nicht geleistet, so stellt er
    hoffentlich (über seine VSH-Deckung)
    gleichsam eine Rückdeckung für den
    Vermittler dar?
    Typisch sind aber auch irrige Aussagen
    von Vermittlern, wie „Ich mache
    keine Fehler.“, „Ich hafte nicht, weil
    ich keinen schriftlichen Maklervertrag
    besitze.“, „Ich hafte ja noch
    nicht.“, „Meine heutige Versicherung
    deckt auch die Vergangenheit.“
    Wenn nur die gesetzliche Pflichtdekkung
    gewünscht wird, also das tatsächliche
    Risiko in wohl 95% der Fälle
    mit dem Berater bzw. Vermittler nicht
    besprechbar ist, dann stellt sich die
    Frage, ob und wie sich der VSH-Makler
    vor späterem Regress schützen
    kann. Später wird sich jeder Vermittler
    gerne wegen einer Deckungslücke an
    seinen VSH-Makler halten, auch wenn
    dieser telefonisch nur noch schwer
    erreichbar ist.

    Worin können denn weitere Fehler eines
    VSH-Maklers bestehen?

    Also da wäre beispielsweise der Fall,
    dass der VSH-Makler sich nicht über
    Briefpapier, Klingelschild, Internetauftritt,
    Telefonbucheinträge etc. informiert.
    Manche Person wird als „Mitarbeiter“
    gemeldet, ist jedoch in Wirklichkeit nach
    aussen ein „Partner“ (Sozius nach den
    AHB). Damit kommt es dann zwangsläufig
    oft zur Unterversicherung, und im
    Schadensfall wird der VSH-Versicherer
    seine Leistungen nach den AHB schlicht
    auf einen Bruchteil kürzen.
    Oder nehmen Sie mal den Fall des
    Mehrfachagenten (so nach dem Inhalt
    der Vertriebsanbindungen bei Versicherern),
    der sich aber selbst als Makler
    bezeichnet: Damit besteht im Zweifel
    genau keine VSH-Deckung, weil eine
    Versicherung für einen Makler besteht –
    aber eben nicht für die Vertriebsanbindungen
    als Agent. Ich will damit sagen,
    dass nicht nur die Verträge mit allen
    Mitarbeitern vom VSH-Makler angesehen
    werden müssen, sondern auch die
    mit den Produktgebern. Wenn der VSHMakler
    die Unterschiede nicht erkennt,
    weil er oder sein Personal dies nicht leisten
    können, ist der Vermittler im Zweifel
    falsch versichert. In der Folge verliert
    er einen Teil oder die ganze Deckung,
    was selbstverständlich oft erst im Schadensfall
    zur Sprache kommen wird.
    Es ist sicherlich sinnvoll, sich der
    Beweislast für die Sachwalterpflichten
    bewusst zu sein. Wer als VSH-Makler
    die Risikosituation des Kunden/Vermittlers
    nicht nach allen Seiten ermitteln
    kann oder will, stellt sich faktisch
    als Rückversicherung seiner falsch oder
    unterversicherten Kunden/Vermittler
    auf. Ein Ausweg wäre es beispielsweise,
    auf eine eigene Kapitalgesellschaft
    auszuweichen, die nur noch eine
    Agententätigkeit ausübt. Der Versicherungsmakler
    Hermann Siebenhaar hat
    die Situation einmal so beschrieben:
    „Die notwendige Versicherungssumme
    ergibt sich dann “fast” von selbst aus
    der umfassenden Risikoprüfung, da
    das Risiko individuell erfasst wurde
    (Beratungsprotokoll). Kann das ein Versicherungsmakler
    nicht, so sollte er seinen
    Beruf an den Nagel hängen.“!

    Gibt es denn weitere wichtige Fälle, wo
    beim Vermittler keine Deckung besteht?

    Der wichtigste Punkt ist oft der „wissentliche
    Pflichtverstoß“. Denken Sie an
    den Vermittler, der gemeinsam mit dem
    Kunden beschließt, dem PKV-Versicherer
    ein Rückenleiden zu verschweigen
    (vorvertragliche Anzeigepflicht). Damit
    besitzt der Vermittler eben im Schadensfall
    keine VSH-Deckung, sondern
    haftet nur privat und persönlich. Ob der
    PKV-Versicherer den Vertrag später
    anficht oder für die verschwiegene Vorerkrankung
    einfach nicht leistet, steht
    auf einem ganz anderen Blatt – eine
    wirtschaftliche überlegung beim Versicherer.
    Ein anderer feiner Punkt betrifft
    die Honorarberatung: Die Vermittler
    werden sicher genau beobachten, ob
    die Mitarbeiter der Verbraucherzentralen
    alle eine Zulassung bei der IHK
    besitzen. Die Rechtsprechung wird sich
    auch damit befassen, ob der Honorarberater
    eine zu teure Nettopolice empfehlen
    darf, ohne Hinweis darauf dass
    es eventuelle andere günstigere Produkte
    auf dem Markt gibt – die keine
    Nettotarife darstellen (Aufklärungspflicht).

    Welche wichtigen Punkte gäbe es nach
    der Rechtsprechung über die Haftungsbegrenzung
    noch zu wissen?

    Seit dem 50ten Juristentag 1974 zeichnete
    sich ab, dass auch Kaufleute mehr
    oder weniger vor „unangemessenen
    Benachteiligungen“ ähnlich geschützt
    werden, wie Verbraucher bzw. Nichtkaufleute:
    Hierzu gehören Bestimmungen,
    welche wesentliche Vertragsrechte
    oder -pflichten in einer den Vertragszweck
    gefährdenden Weise einschränken.
    In diesem Bereich kann man nicht
    mal die Haftung für einfache Fahrlässigkeit
    bei Erfüllungsgehilfen beschränken.
    Dies gilt entsprechend für vertragliche
    Hauptpflichten, sowie für solche
    Nebenpflichten die nach dem Vertragszweck
    von besonderer Bedeutung
    sind. Das Sachwalterurteil aus 1985
    gibt hier die Marschrichtung vor. Der
    BGH hat 2006 eine Vermittlerklausel für
    unwirksam erklärt, nach welcher ein
    Vermittler „nur vermitteln und nicht
    beraten“ wollte. Die Einschränkung der
    Haftung lediglich für leichte Fahrlässigkeit
    misslingt, wenn es um wesentliche
    Pflichten geht, deren Erfüllung zur ordnungsgemäßen
    Vertragsdurchführung
    notwendig sind, und der Vertragspartner
    darauf vertrauen durfte. Dies gilt
    übrigens auch im kaufmännischen Verkehr,
    insbesondere bei der Verwendung
    von Vertragsmustern. Hierin eingeschlossen
    sind auch solche Nebenpflichten,
    die voraussehbar eine Gefahr
    besonders hoher Schäden mit sich
    bringt. Beim Versicherungsmakler führt
    seine besondere Sachkunde und die
    Vertrauenserwartung des Kunden zur
    Unwirksamkeit etwaiger Haftungsfreizeichnung,
    auch im Unterfall einer
    Beschränkung der Haftung lediglich der
    Höhe nach.
    Dies sind Beispiele aus einer Fülle von
    BGH-Urteilen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

    Kann ich denn nicht den Kunden einfach
    auffordern, dass er sich selbst meldet,
    wenn er einen umfangreicheren
    VSH-Schutz durch den Vermittler
    wünscht?

    Dies scheitert bereits daran, dass ja der
    Vermittler ein Experte für Risiken und
    deren Beherrschung ist – zumindest
    beim Versicherungsmakler ist davon
    auszugehen. Oft kann nur der Vermittler
    das Risiko (seiner Fehlberatung) eindecken,
    also versichern. Für den Kunden
    eines Versicherungsmaklers
    besteht dafür in der Regel keine eigene
    Möglichkeit. Einzige Ausnahme wäre,
    dass der „im Normalfall zu befürchtende
    Schaden“ (auch der Höhe nach !)
    durch eine bestehende VSH-Deckung
    tatsächlich versichert ist, und dem Kunden
    der Abschluss einer zusätzlichen
    VSH-Deckung besonders empfohlen
    worden war; allerdings nur wenn der
    Kunde den Umfang des Versicherungsinteresses
    am besten beurteilen kann:
    Dies ist die Situation, wenn der Kunde
    „sein wertvollstes Stück“ bei der Kleiderreinigung
    abgibt, und selbst am
    besten den Wert beurteilen kann. Beim
    Makler ist jedoch genau das Gegenteil
    der Fall, denn er ist Spezialist für Risikoprüfung
    beim Kunden, und kann
    insoweit seine Kernpflicht als Sachwalter
    kaum beschränken.
    Abgesehen von der Möglichkeit solche
    Punkte auszuhandeln, ist stets darauf zu
    achten, dass ein vertragstypisches Risiko
    von der Deckung umfasst ist. Auch
    werden Fragen zur Leistungsfreiheit,
    über den Selbstbehalt, sowie etwaige
    Risikoausschlüsse zu regeln sein.

    Wo liegt denn der Denkfehler jener
    Makler die ihre Haftung gegenüber dem
    Kunden einfach pauschal und damit
    unwirksam auf 1,0 Mio. beschränken
    wollen?

    Die Mindest-Pflicht-VSH-Deckung folgt
    dem Kundenschutz. Sich selbst ordentlich
    zu versichern ist für den normalen
    Vermittler dagegen nur eine Option, für
    den eingeschalteten VSH-Makler eine
    zentrale Pflicht, die nicht beschränkbar
    ist. Der VSH-Makler muss nachvollziehbar
    vorrechnen und dokumentieren,
    wie er die passende Deckungssumme
    sowie die notwendige
    Maximierung als Empfehlung ermittelt
    hat. Jeder Vermittler, der sich vom
    VSH-Makler „betreuen“ lässt, sollte
    sich dies ausnahmslos schriftlich
    geben lassen. Hierin eingeschlossen
    sind auch die Fragen nach Exzedenten
    und Einzelobjektdeckungen, sowie
    die Verhandlung über echte Verbesserungen
    im Bedingungswerk (Gestaltungsverpflichtung
    des Maklers).

    Können Sie das am Beispiel einer
    typisch unwirksamen Klausel verdeutlichen?

    Als kleine Denksportaufgabe, können
    Sie abschätzen, weshalb folgende
    beliebte und leider nur „angeblich“ haftungssichere
    Vermittlervertragsklausel
    im Zweifel unwirksam ist:
    „Die Haftung des Maklers ist im Falle
    leicht fahrlässiger Verletzung seiner
    vertraglichen Pflichten auf einen
    Betrag von 1 Mio EUR je Schadensfall
    begrenzt. … Soweit im Einzelfall das
    Risiko eines höheren Schadens
    besteht, hat der Kunde die Möglichkeit,
    den Haftpflichtversicherungsschutz
    des Maklers auf eigene Kosten
    auf eine Versicherungssumme zu
    erhöhen, die das übernommene Risiko
    abdeckt.“
    Dazu hier der Lösungsansatz zur
    Denksportaufgabe: Liegt das absehbare
    typische Risiko des Kunden höher, ist
    die Klausel unwirksam. Nicht der Kunde
    muss das „höhere“ Risiko erkennen,
    sondern der Makler, als Experte und
    Sachwalter. Nicht der Kunde „hat eine
    Möglichkeit für angemessene VSH-Versicherung“,
    sondern der Makler muss
    die überzeugungsarbeit für angemessene
    Versicherung im Kundeninteresse
    leisten. Und die Haftung für leichte
    Fahrlässigkeit bei zentralen Pflichten
    eines Sachwalters zu begrenzen ist
    regelmäßig „null und nichtig“ – also
    unwirksam. Dies alles ist nicht eine
    „Ausgeburt juristischer Schwarzmalerei“,
    sondern seit Jahrzehnten gängige
    Rechtsprechung: Erstaunlich daran ist
    nur, daß es offenbar „angebliche Fachleute“
    gibt, die als Experten in Sachen
    „Risiko und Gefahrenbeherrschung
    über Versicherungslösungen“ davon
    nichts wissen (wollen)?
    Für alle die das nicht glauben mögen:
    Der einigen Fachleuten völlig unbekannte
    Verlag VVW (Verlag Versicherungswirtschaft)
    hat gerade sein Verlagsprogramm
    2007 neu aufgelegt: Wer
    des Lesens kundig ist, befindet sich
    eindeutig im Vorteil – seit Jahrzehnten.

    Wie kommt man als Rechtsanwalt dazu,
    sich mit solchen Fragen zu befassen?

    Der jahrelange fachliche Austausch mit
    erfahrenen Versicherungsmaklern und
    „Urgestein“ im Markt hilft weiter – niemand
    kommt allwissend auf die Welt.
    Ein Qualitätsmanagement und ein aktives
    Risikomanagement ergänzen unsere
    Erkenntnisse:
    Musterverträge haben immer eine
    Gemeinsamkeit – sie sind Musterverträge!
    Im Einzelfall müssen diese angepasst
    werden, beispielsweise an die
    VSH-Bedingungen des Vermittlers und
    sein Auftreten nach aussen auf dem
    Markt. Entscheidend kommt es beispielsweise
    darauf an, dass der Versicherungsschutz
    des Vermittlers sich mit
    dem Versicherungsschutz des Maklers
    deckt: Im Einzelfall kann es vorkommen,
    dass der Versicherungsschutz des
    Vermittlers, der im Strukturvertrieb
    eines Maklers tätig ist, nicht greift
    soweit und solange auch der Makler
    haftet. Und umgekehrt, dass die
    Maklerhaftung nicht greift, weil der Vermittler
    über einen eigenen Versicherungsschutz
    (in welcher Höhe auch
    immer) verfügt. Daraus können sich in
    einer Struktur wechselseitige feine
    Regressfragen ergeben: Wenn ein Vermittler
    als Mitarbeiter des Maklers mitversichert
    ist, dann bedeutet dies noch
    lange nicht, dass der Vermittler nicht
    vom Makler (z.B. Selbstbehalt) oder
    dessen VSH-Versicherung (z.B. voller
    Schadensbetrag) im Schadensfall in
    Regress genommen werden kann.
    Eine blinde übernahme von Musterverträgen
    führt immer zu Haftungsproblemen.
    Der Maklervertrag muss also, wie
    das Beratungsprotokoll und die Gesellschaftsform
    auch, individuell erstellt
    werden. Es ist eine gute Regel, die
    Geschäftsbedingungen, die Maklervollmacht
    und den eigentlichen Maklervertrag
    in einer gesonderten leicht verständlichen
    Form jeweils zu trennen.

    Wie sollte ein Vermittler nun vorgehen?

    Nun, der erste Schritt ist, sich seine
    eigenen „passenden“ Verträge erstellen
    zu lassen. Eine der ersten Fragen
    an den Anwalt ist dann, wie er das mit
    der Haftung für seine Vertragsentwürfe
    zu versichern gedenkt. Wenn es optimal
    läuft, erfolgt eine Anleitung zum
    Einsatz der Vertragsmuster, und eine
    Schulung für Einzelvereinbarungen mit
    den eigenen Kunden. Die Regeln der
    Gerichte zu kennen, optimiert die Absicherung.
    Daran schließt sich dann
    meist die Erkenntnis an, dass saubere
    Verträge zu besitzen nur einer von
    mehreren Bausteinen ist, die Haftung
    zu minimieren – der VSH-Schutz ist in
    der Regel eben nur für das Restrisiko
    da. Zu den vielen denkbaren Maßnahmen
    für eine Haftungsminimierung
    gehört, dass der Vermittler beispielsweise
    ein vollständiges Experten-
    Archiv besitzt – mit allen Schulungsunterlagen
    und zur Herstellung eigener
    Transparenz. Daraus kann sich ein persönliches
    System für ein bewusstes
    Risikomanagement entwickeln.

    Und Ihr Fazit?

    Der Verwender von „kostenlosen“ Vertragsmustern
    sollte als erstes hinterfragen,
    wer für den Inhalt verantwortlich
    ist und wie hoch dieses „Kunstwerk“
    versichert wurde. Zeigt sich ein Mangel,
    ist vom verantwortlichen Autor
    unverzüglich und nachweislich ein
    Schadensfall beim eigenen VSH-Versicherer
    zu melden, denn ansonsten verliert
    der Verfasser seine VSH-Deckung
    (Obliegenheit). Vertragsmuster ohne
    „Bedienungsanleitung“ sind stets
    unbrauchbar, weil die damit verbundenen
    Gefahren für den Verwender nicht
    absehbar sind. Bei angeblich „haftungsfreien
    Vertragsmustern“ ist oft nur
    eines sicher: Die eigene Haftung.

    Herr Fiala, vielen Dank für das
    Gespräch.

    Stand: 20.03.2007

    (experten report 9 4.2007, 101)

    Mit freundlicher Genehmigung von https://www.experten.de/>www.experten.de.

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    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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