Arbeitnehmerschaden durch betriebliche Altersversorgung

Das Landesarbeitsgericht München hat in einem Urteil vom 15. März 2007 (Aktenzeichen 4 Sa 1152/06) einen Arbeitgeber verurteilt, einem früheren Mitarbeiter die Differenz zwischen der „Beitragssumme umgewandelter Lohnbeiträge“ und dem „Rückkaufswert“ zum Ende des Arbeitsverhältnis zu erstatten.

Nach rund 3,5 Jahren Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse mit Geldanlage bei einer Versicherung hatte der Mitarbeiter auf etwa 6000 Euro Gehalt verzichtet. Die Versicherung gab den „Wert“ der Ersparnisse am Ende mit weniger als 10% dieser Summe an. ähnlich war es einem Teilzeitmitarbeiter gegangen. über Entgeltumwandlung sparte er monatlich 100 Euro für sein Alter – nach 1,5 Jahren waren rund 2 000 Euro einbezahlt. Der Versicherer teilte zum Ende der Beschäftigung mit, dass der Wert sich auf gut 30 Euro beläuft.

 

Abschluss- und Verwaltungskosten bei Zillmerung

Die Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und dem Rückkaufswert dient dazu, die Abschluss- und Verwaltungskosten beim Träger der betrieblichen Versorgung, etwa einer Unterstützungskasse und einer Versicherung, zu finanzieren. Versicherungen verteilen nämlich die Provision des Vermittlers nicht über die gesamte (geplante) Laufzeit gleichmäßig. Vielmehr wird sie nach der Methode des Mathematikers August Zillmer, daher „Zillmerung“ genannt, mit den Beiträgen der ersten Monate bzw. Jahre verrechnet. Seit dem 1. Januar 2008, dem Inkrafttreten des novellierten Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) müssen Versicherer die Abschlusskosten von Lebensversicherungsverträgen mindestens über die ersten fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Am Grundsatz der Zillmerung an sich hat sich dadurch wenig geändert. Bei 4% Zillmerung, bezogen auf die planmäßige Beitragssumme, und vierzig Jahre Vertragsdauer belaufen sich die Abschlusskosten auf 1,6 Jahresbeiträge, also 32% der ersten fünf Jahresbeiträge.

Weitere Kosten, Risikobeiträge für Todesfall und Berufsunfähigkeit sowie Ratenzuschläge können durchaus nochmals 30% und mehr erreichen. Es verbleiben also von jedem Jahresbeitrag der ersten fünf Jahre noch knapp 40% zur Anlage als Sparbeitrag. Beim Rückkauf können davon noch die Abzüge (so genannter Stornoabzug) nach § 169 Absatz 5 VVG vorgenommen werden, durchaus auch 1 bis 2% der noch ausstehenden Beiträge (also vielleicht 40 bis 80% eines Jahresbeitrags). Dann gäbe es in den ersten beiden Jahren nichts zurück, nach dem dritten Jahr rund 3 _ 40% – 80% = 40% eines Jahresbeitrags bzw. 13% der eingezahlten Beiträge. Aus 6 600 Euro faktischem Lohnverzicht durch Entgeltumwandlung entstehen so 858 Euro Rückkaufswert – auch nach neuem Versicherungsvertragsrecht.

Mindestrückkaufswert durch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Das neue VVG hätte in dem vom Landesarbeitsgericht München entschiedenen Fall also kaum etwas daran geändert, dass rund 90% der in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelten Beiträge aus Arbeitnehmersicht verloren gegangen wären. Der Bundesgerichtshof geht bereits bei privaten Altersversorgungsversicherungen davon aus, dass rund „die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsvermögens“ vom Versicherer stets geschuldet wird. Das gilt unabhängig davon, wie lange ein Versicherungsvertrag besteht. Den Schaden der Versicherungssparer allein dadurch schätzen Verbraucherschützer auf ungefähr 3,5 Mrd. Euro. Bei der Entgeltumwandlung stehen Arbeitgeber derzeit wohl mit bis zu 65 Mrd. Euro in der Haftung – alle potenziellen Gläubiger eingeschlossen.

 

Arbeitgeberhaftung lässt sich mindern

Um eine staatliche Förderung über „vermögenswirksame Leistungen“ zu erhalten, wird ein Arbeitnehmer als Kunde unmittelbar beraten. Der Arbeitgeber ist nur Zahlstelle – er überweist einen Teil des Lohns und steht in keiner Beratungspflicht. Bei der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber das Gegenteil festgelegt. Der Arbeitgeber ist Kunde, auf seinen Namen lauten die Sparverträge der betrieblichen Altersvorsorge (BAV), die er auch hinsichtlich der Kostenhöhe und Kostenverteilung auswählt. Der Arbeitgeber befindet sich in einer Treuhänderrolle, denn für den umgewandelten Lohn wurde ja auch gearbeitet. Jedoch gibt es auch Anbieter wie manche Pensionskassen, die provisionsfreie Tarife kalkuliert haben. Für den Arbeitnehmer steht am Ende des ersten BAV-Sparjahrs ein „Wert“ von 92% zur Verfügung, nach drei Jahren kann der Wert die Summe der gesparten Beiträge erreicht haben. Der Gesetzgeber spricht im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung von „Wertgleichheit“ als Gebot für Arbeitgeber. Jeder Berater hat den Arbeitgeber über das Risiko derartiger unbestimmter Rechtsbegriffe aufzuklären, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IX ZR 127/04). Dies bedeutet eine Opti- on für den Arbeitgeber, die BAV-Anlagefehler und seine Haftung bisweilen kostenneutral zu sanieren.

 

Produktvergleich kann Wert der Versorgung mehr als verzehnfachen

Wer die Angebote von Investmentfonds vergleicht, stellt fest, dass mancher Anbieter auf „Abschlusskosten“ – der Banker spricht vom Agio oder Ausgabeaufschlag – ganz verzichtet. Diese Kosten berechnet ein Banker auch nur auf tatsächlich erworbene Fondsanteile, die dann in einem Depot als „Gegenwert“ landen, nicht auch noch nach Versichererart gleich auf alle, die der Kunde bis zu seinem 67. Lebensjahr planmäßig noch erwerben würde. Versicherer bzw. Träger der BAV berechnen bereits in den ersten fünf Jahren zwischen 0,1 und über 4% Abschlusskosten, und zwar bezogen auf die Beitragssumme der gesamten Laufzeit. Berücksichtigt wird dabei nicht, dass der Arbeitnehmer jedes Jahr die Wahl hat, über das Ob und die Höhe einer Entgeltumwandlung neu zu entscheiden. Dieses „System der Kostenverrechnung“ spricht gegen die Eignung in der BAV. Bei Investmentfonds werden jährlich etwa 2 bis 4% Verwaltungskosten verrechnet – einen Teil bekommt die Depotbank als „Kick-Backs“ zurück. Mancher Banker verzichtet inzwischen auch darauf und erteilt dem Kunden eine Gutschrift. Die laufenden Kosten bei Versicherungen liegen gemäß Bericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durchschnittlich ebenfalls deutlich höher.

Oft hört man das Argument, jeder versicherungsmathematisch kalkulierte Tarif sei automatisch wertgleich, weil ja das versicherungsmathematische äquivalenzprinzip eingehalten sei. äquivalent kalkuliert der Versicherungsmathematiker jedoch nur die kalkulatorischen Leistungsverpflichtungen (nicht die geringeren tatsächlich im Mittel zu erwartenden) und die Nettoprämien ohne Kosten; Abschluss- und Verwaltungskosten kommen oben drauf. Dennoch soll die Wertgleichheit aus Versicherersicht – offenbar völlig unabhängig davon, welch hohe Kosten zusätzlich eingerechnet sind – immer gegeben sein. Solche Behauptungen erweisen sich bei genauer Betrachtung allenfalls als unverbindliche Meinungsäußerungen, für die ein Versicherer keine Gewährleistung übernimmt. Selbstverständlich wird jeder Versicherer gerne schriftlich bestätigen, dass seine Tarife versicherungsmathematisch und nach dem äquivalenzprinzip kalkuliert sind. Keiner hat aber bisher verbindlich bestätigt, dass seine Tarife in der BAV auch die Wertgleichheit erfüllen – weshalb wohl, wenn dies doch das Gleiche beinhalten soll? Vielmehr weisen Versicherer nur auf sehr nachdrückliche Nachfrage darauf hin, dass sie die Erfüllung der Wertgleichheit gar nicht verbindlich bestätigen können, weil es sich ja um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Es bleiben dem Arbeitgeber also nur eigenes Nachdenken und größte Vorsicht bei Angeboten in der Entgeltumwandlung, auch wenn diese nun die Abschlusskosten auf fünf Jahre verteilen.

von Dr. J. Fiala, München, und P. A. Schramm, Diethardt

mit freundlicher Genehmigung von

www.derpraktiker.de (der praktiker 6.2008, 212)

Link: https://www.derpraktiker.de/artikel/arbeitnehmerschaden-durch-betriebliche-altersversorgung/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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