Viele Auswanderer gehen davon aus, dass mit dem Umzug ins Ausland auch das Kapitel Finanzamt abgeschlossen ist. Eine steuerliche Betriebsprüfung nach Wegzug ist jedoch keine Seltenheit: Unternehmer, Freiberufler, Gesellschafter und Vermieter erhalten nicht selten erst Monate oder Jahre nach dem Umzug eine Prüfungsanordnung. Dann liegen die Unterlagen im Ausland, Geschäftsräume in Deutschland gibt es nicht mehr, und für Auslandsvorgänge verlangt das Gesetz eine gesteigerte Mitwirkung. Dieser Beitrag erläutert, wann das Finanzamt noch prüfen darf, wer zuständig ist, wo geprüft wird, welche Unterlagen Sie bereithalten müssen, wie lange Bescheide änderbar bleiben und welche Rolle die Amtshilfe spielt (Rechtsstand Oktober 2026).
Darf das Finanzamt nach dem Wegzug überhaupt noch prüfen?
Die Außenprüfung, umgangssprachlich Betriebsprüfung, ist in den §§ 193 bis 203a AO geregelt. Der Wegzug ins Ausland beendet die Prüfungsbefugnis nicht. Entscheidend ist, welche Steuern und Zeiträume geprüft werden sollen und ob die Voraussetzungen des § 193 AO für diese Zeiträume vorliegen.
Wer geprüft werden darf
Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind, sowie bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a AO. Letzteres sind Personen, deren positive Überschusseinkünfte (etwa aus Kapitalvermögen oder Vermietung) im Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen; ab dem 1. Januar 2027 wird dieser Betrag auf 750.000 Euro angehoben. Bei allen anderen Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 AO nur in besonderen Fällen zulässig, insbesondere wenn die steuerlich erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des Sachverhalts nicht zweckmäßig ist (Nr. 2).
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| Konstellation nach dem Wegzug | Grundlage einer Außenprüfung | Typischer Prüfungsgegenstand |
|---|---|---|
| Gewerbebetrieb oder Praxis bis zum Wegzug in Deutschland | § 193 Abs. 1 AO für die Jahre mit Betrieb | Gewinnermittlung, Betriebsaufgabe, Entstrickung |
| Betriebsstätte in Deutschland besteht fort | § 193 Abs. 1 AO | Gewinnabgrenzung zwischen in- und ausländischer Tätigkeit |
| Hohe Überschusseinkünfte (über 500.000 Euro) | § 193 Abs. 1 i. V. m. § 147a AO | Kapitalerträge, Vermietung, Beteiligungen |
| Vermietung einer Wohnung in Deutschland, sonst keine Inlandstätigkeit | § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nur ausnahmsweise | Werbungskosten, Abschreibung, Veräußerung |
| Arbeitgeber mit Lohnsteuerabzug in Deutschland | § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO | Lohnsteuer für Arbeitnehmer |
| Gesellschafter einer GmbH, die in Deutschland geprüft wird | Prüfung bei der Gesellschaft, Einbeziehung nach § 194 Abs. 2 AO möglich | Verdeckte Gewinnausschüttungen, Gesellschafterdarlehen |
Geprüft werden können auch Jahre, in denen Sie in Deutschland einen inzwischen aufgegebenen Betrieb führten. Für viele Auswanderer stehen gerade die letzte Betriebsphase, die Betriebsaufgabe und das Wegzugsjahr im Mittelpunkt. Anlass sind oft hohe Aufgabegewinne, die Wegzugsbesteuerung, Kontrollmitteilungen aus dem Ausland oder automatisch übermittelte Kontodaten (siehe CRS-Meldepflichten für Auslandskonten).
Welches Finanzamt prüft nach dem Wegzug?
Außenprüfungen werden nach § 195 AO von der Finanzbehörde durchgeführt, die für die Besteuerung zuständig ist; sie kann andere Finanzbehörden beauftragen. Mit dem Wegzug ändert sich die Zuständigkeit häufig:
- Einkommensteuer: Ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt richtet sich die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 2 AO nach dem Ort des inländischen Vermögens (bei mehreren Finanzämtern nach dem wertvollsten Teil), hilfsweise nach dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt oder verwertet wird oder wurde. Wer im Wegzugsjahr keine inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt, bleibt nach § 19 Abs. 2 Satz 3 AO beim zuletzt zuständigen Finanzamt.
- Umsatzsteuer: Für Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO durch Rechtsverordnung ein zentral zuständiges Finanzamt bestimmt werden; die Zuständigkeit hängt dann vom Ansässigkeitsstaat ab.
- Zuständigkeitswechsel: Nach § 26 AO tritt ein Wechsel erst ein, wenn eine der beiden Finanzbehörden davon erfährt. Das bisherige Finanzamt kann ein laufendes Verfahren mit Zustimmung des neuen Finanzamts fortführen.
Ob die anordnende Behörde zuständig war, sollten Sie bei Erhalt der Prüfungsanordnung prüfen lassen. Ab wann die unbeschränkte Steuerpflicht endet, behandelt der Beitrag Gewöhnlicher Aufenthalt im Steuerrecht.
Die Prüfungsanordnung erreicht Sie im Ausland
Den Umfang der Prüfung legt die Finanzbehörde nach § 196 AO in einer schriftlichen oder elektronischen Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung fest. Nach § 197 Abs. 1 AO sind Prüfungsanordnung, voraussichtlicher Prüfungsbeginn und Namen der Prüfer angemessene Zeit vor Beginn bekannt zu geben. Mit der Anordnung kann das Finanzamt nach § 197 Abs. 3 AO bereits die Vorlage von Unterlagen, bei elektronischen Daten in maschinell auswertbarem Format, innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
Für Auswanderer ist die Bekanntgabe der heikle Punkt. Eine per Post ins Ausland übermittelte Anordnung gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; innerhalb der EU erlaubt § 13 Abs. 4 EUAHiG die direkte Zustellung per Einschreiben oder elektronisch. Gegen die Anordnung ist binnen eines Monats der Einspruch statthaft. Die Einzelheiten zu Bekanntgabe, Empfangsbevollmächtigtem nach § 123 AO und Vollmacht erläutert der Beitrag Steuerliche Vertretung nach Wegzug ins Ausland.
Zwei Folgen der Prüfungsanordnung werden oft übersehen:
- Sperrwirkung für die Selbstanzeige: Nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen, sobald die Prüfungsanordnung bekannt gegeben ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Prüfung. Wer Korrekturbedarf erkennt, muss vor diesem Zeitpunkt handeln; dafür ist strafrechtlicher Rat erforderlich.
- Verschiebung verlängert Fristen: Nach § 197 Abs. 2 AO soll der Prüfungsbeginn auf Antrag verlegt werden, wenn wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden, etwa ein bevorstehender Umzug. Ein solcher Antrag hemmt aber nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO den Ablauf der Festsetzungsfrist, auch wenn die Prüfung noch gar nicht begonnen hat.
Wo wird nach dem Wegzug geprüft?
Nach § 200 Abs. 2 AO sind die Unterlagen in den Geschäftsräumen vorzulegen, ersatzweise in den Wohnräumen oder an Amtsstelle. Fehlen nach dem Wegzug beide in Deutschland, wird in der Regel an Amtsstelle geprüft. Die Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) lässt andere Prüfungsorte nur ausnahmsweise zu; in der Praxis wird mitunter die Prüfung in den Räumen des deutschen Steuerberaters vereinbart. Arbeitet der Prüfer ortsunabhängig mit mobilen Geräten, gilt dies nach § 200 Abs. 2 Satz 2 AO als Tätigkeit an Amtsstelle. Die Schlussbesprechung kann nach § 201 Abs. 1 Satz 3 AO mit Ihrer Zustimmung telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden.
Ein deutscher Prüfer darf im Ausland grundsätzlich keine hoheitlichen Ermittlungen vornehmen. Innerhalb der EU können deutsche Bedienstete nach § 11 EUAHiG im Rahmen eines Amtshilfeersuchens entsandt werden; außerdem sind gleichzeitige und gemeinsame Prüfungen mit anderen Mitgliedstaaten möglich (§§ 12, 12a EUAHiG). Praktisch heißt das: Die Unterlagen kommen zum Prüfer, nicht der Prüfer zu Ihnen.
Mitwirkungspflichten: was Sie liefern müssen
Nach § 200 Abs. 1 AO müssen Sie Auskünfte erteilen, Bücher, Aufzeichnungen und Urkunden vorlegen, Erläuterungen geben und den Datenzugriff unterstützen. Bei Auslandssachverhalten verschärft § 90 Abs. 2 AO diese Pflichten erheblich: Sie müssen den Sachverhalt selbst aufklären, die erforderlichen Beweismittel beschaffen und dabei alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Auf fehlende Möglichkeiten können Sie sich nicht berufen, wenn Sie sich diese bei der Gestaltung Ihrer Verhältnisse hätten einräumen lassen können. Nach dem Wegzug betrifft das typischerweise:
- Nachweise über die Aufgabe der Wohnung und das Datum des Wegzugs,
- die steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung des neuen Wohnsitzstaates,
- Verträge, Kontoauszüge und Buchungsunterlagen ausländischer Gesellschaften und Konten,
- Bewertungsunterlagen für Anteile oder Wirtschaftsgüter zum Wegzugszeitpunkt.
Die Amtssprache ist nach § 87 AO Deutsch; für fremdsprachige Unterlagen kann das Finanzamt Übersetzungen verlangen. Wer Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland unterhält, muss zudem die Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO teilweise schon innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorlegen (§ 90 Abs. 4 Satz 3 AO).
Mitwirkungsverzögerungsgeld
Ist die Prüfungsanordnung nach dem 31. Dezember 2024 bekannt gegeben worden, kann das Finanzamt nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen erlassen (§ 200a Abs. 1 AO). Wird es nicht innerhalb eines Monats erfüllt, ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 Euro je vollem Kalendertag festzusetzen, höchstens für 150 Tage (§ 200a Abs. 2 AO). Hinzu kann ein Zuschlag von bis zu 25.000 Euro je Tag kommen, etwa bei Unternehmen mit Umsatzerlösen von mindestens 12 Millionen Euro (§ 200a Abs. 3 AO). Das Verschulden eines Vertreters wird Ihnen zugerechnet. Für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen, verlängert sich zudem die Ablaufhemmung (§ 200a Abs. 4 AO); für ältere Jahre gilt diese Verlängerung nach Art. 97 § 37 Abs. 2 und 3 EGAO auch dann nicht, wenn die Prüfungsanordnung erst nach 2024 ergeht. Ist eine verlangte Mitwirkung unmöglich, müssen Sie darauf unverzüglich hinweisen.
Unterlagen im Ausland: Aufbewahrung und Datenzugriff
Die Aufbewahrungspflichten enden nicht mit dem Umzug. Nach § 147 Abs. 3 AO gelten folgende Fristen:
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| Unterlagen | Aufbewahrungsfrist | Fristbeginn (§ 147 Abs. 4 AO) |
|---|---|---|
| Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz | 10 Jahre | Schluss des Jahres der letzten Eintragung oder Aufstellung |
| Buchungsbelege (Rechnungen, Kontoauszüge als Beleg) | 8 Jahre | Schluss des Jahres, in dem der Beleg entstanden ist |
| Handels- und Geschäftsbriefe, sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen | 6 Jahre | Schluss des Jahres des Empfangs oder der Absendung |
| Unterlagen zu Überschusseinkünften über 500.000 Euro (§ 147a Abs. 1 AO) | 6 Jahre | ab dem Folgejahr der Überschreitung |
| Unterlagen zu beherrschten Drittstaat-Gesellschaften (§ 147a Abs. 2 AO) | 6 Jahre | ab erstmaliger Verwirklichung |
Wichtig ist § 147 Abs. 3 Satz 5 AO: Die Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern bedeutsam sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Läuft eine Außenprüfung, dürfen Sie die betroffenen Unterlagen deshalb auch nach Ablauf der Regelfrist nicht vernichten.
Wo die Buchführung liegen darf
Nach § 146 Abs. 2 Satz 1 AO sind Bücher und sonst erforderliche Aufzeichnungen grundsätzlich im Inland zu führen und aufzubewahren. Für elektronische Bücher gelten zwei Ausnahmen:
- EU-Staat (§ 146 Abs. 2a AO): Elektronische Bücher und Aufzeichnungen dürfen ohne Bewilligung in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten geführt und aufbewahrt werden. Sie müssen aber sicherstellen, dass der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO in vollem Umfang möglich ist.
- Drittstaat (§ 146 Abs. 2b AO): Die Verlagerung in einen Drittstaat, etwa in die Schweiz, die Vereinigten Arabischen Emirate oder die USA, bedarf eines Antrags und einer Bewilligung des Finanzamts. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie den Standort des Datenverarbeitungssystems mitteilen und Ihren Pflichten bisher ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Wer die elektronische Buchführung ohne Bewilligung in einen Drittstaat verlagert oder den Datenzugriff nicht einräumt, riskiert nach § 146 Abs. 2c AO ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro. Bei Cloud-Diensten kommt es auf den Standort der Server an. Liegen die Daten bei einem Dritten, etwa einem Buchhaltungsdienstleister, muss dieser nach § 147 Abs. 6 AO den Zugriff gewähren.
Festsetzungsfrist und Ablaufhemmung
Wie weit eine Prüfung zurückreichen kann, hängt von der Festsetzungsfrist ab. Sie beträgt für die Einkommensteuer nach § 169 Abs. 2 AO vier Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Sie beginnt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach Entstehung der Steuer.
Beginnt vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Außenprüfung oder wird ihr Beginn auf Ihren Antrag verschoben, läuft die Frist für die geprüften Steuern nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ab, bevor die aufgrund der Prüfung ergehenden Bescheide unanfechtbar sind. Für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen, gilt eine neue Obergrenze: Die Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO, Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO). Diese Frist verlängert sich um die Dauer eines von Ihnen beantragten Aufschubs und, wenn das Finanzamt zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch nimmt und Sie darauf vor Ablauf der Frist hingewiesen hat, um die Dauer der Amtshilfe, mindestens um ein Jahr (§ 171 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 AO). Für ältere Jahre gilt § 171 Abs. 4 AO in der bis Ende 2022 geltenden Fassung weiter.
Ein Sonderfall betrifft gerade Auswanderer: Ist eine Außenprüfung im Inland nicht durchführbar, hemmen nach § 171 Abs. 6 AO auch sonstige Ermittlungshandlungen den Fristablauf, wenn Sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen hingewiesen wurden.
Beispiel (fiktiv): Markus betrieb bis Mitte 2025 ein Ingenieurbüro in Deutschland und lebt seither in Portugal. Seine Einkommensteuererklärung 2022 reichte er 2023 ein. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2023 und endet regulär am 31. Dezember 2027. Erhält Markus im Herbst 2026 eine Prüfungsanordnung für 2022 bis 2024 und beginnt die Prüfung vor Ende 2027, bleibt die Frist für diese Jahre offen, bis die Prüfungsbescheide bestandskräftig sind. Die Fünf-Jahres-Obergrenze greift für diese Jahre nicht, weil die Steuern vor 2025 entstanden sind. Für das Wegzugsjahr 2025 würde sie dagegen gelten.
Amtshilfe und Informationsaustausch
Nach § 117 Abs. 1 AO kann das Finanzamt zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen. Innerhalb der EU regelt das EU-Amtshilfegesetz Auskunftsersuchen, spontane und automatische Informationsübermittlung sowie gemeinsame Prüfungen; gegenüber Drittstaaten dienen vor allem die Auskunftsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen als Grundlage. So kann das Finanzamt etwa Ihre Ansässigkeit oder Kontostände gegenprüfen, und eine Amtshilfeanfrage verlängert unter den genannten Voraussetzungen die Ablaufhemmung. Ihre eigene Pflicht nach § 90 Abs. 2 AO, Beweismittel zu beschaffen, bleibt davon unberührt.
Schätzung bei fehlender Mitwirkung
Kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln, muss es nach § 162 Abs. 1 AO schätzen, insbesondere wenn Sie Ihre Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzen oder Bücher nicht vorlegen können (§ 162 Abs. 2 AO). Typisch ist das, wenn Belege beim Umzug verloren gingen oder ein ausländischer Buchhalter nicht liefert. Bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland kommen die Vermutung höherer Einkünfte (§ 162 Abs. 3 AO) und Zuschläge (§ 162 Abs. 4 AO) hinzu. Eine Schätzung lässt sich im Einspruch nur korrigieren, wenn Sie die fehlenden Nachweise dann doch beibringen.
Typische Prüfungsschwerpunkte nach einem Wegzug
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| Prüfungsschwerpunkt | Rechtsgrundlage | Worauf der Prüfer achtet |
|---|---|---|
| Ende der unbeschränkten Steuerpflicht | §§ 8, 9 AO, § 1 EStG | Tatsächliche Wohnungsaufgabe, Aufenthaltstage, Familie in Deutschland |
| Wegzugsjahr | § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG, § 32b EStG | Zuordnung der Einkünfte vor und nach dem Wegzug, Progressionsvorbehalt |
| Wegzugsbesteuerung von GmbH-Anteilen | § 6 AStG | Gemeiner Wert der Anteile, Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG, Mitteilungen |
| Entstrickung von Betriebsvermögen | § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 16 Abs. 3a EStG | Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland, Aufgabegewinn |
| Inländische Einkünfte nach dem Wegzug | § 1 Abs. 4, § 49 EStG | Vermietung, Betriebsstätte, Geschäftsführervergütung |
| Erweiterte beschränkte Steuerpflicht | § 2 AStG | Niedrige Besteuerung im Zuzugsstaat, wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland |
Beim Anteilswert für die Wegzugsbesteuerung kommt es häufig zum Streit; ein zeitnah zum Wegzug erstelltes Bewertungsgutachten erleichtert die Verteidigung. Die Einzelheiten behandelt der Beitrag Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen. Bleibt in Deutschland eine feste Einrichtung zurück, etwa ein Büro oder ein regelmäßig genutztes Homeoffice eines Mitarbeiters, prüft das Finanzamt auch, ob eine Betriebsstätte besteht.
Praxisfehler und Checkliste
Typische Fehler sind: Belege werden beim Umzug entsorgt, obwohl die Festsetzungsfrist noch läuft; die Buchhaltung wandert ohne Bewilligung in eine Cloud in einem Drittstaat; das Finanzamt kennt nur eine veraltete Anschrift; ein Verschiebungsantrag wird ohne Blick auf die Festsetzungsfrist gestellt; Auslandsunterlagen werden unvollständig oder ohne Übersetzung eingereicht. Vor und nach dem Umzug sollten Sie deshalb:
- Alle Unterlagen der letzten Jahre geordnet und vollständig digitalisieren, Originale nach Rücksprache mit dem Berater aufbewahren.
- Den Serverstandort der Buchhaltung klären und bei Drittstaaten rechtzeitig die Bewilligung beantragen.
- Einen Bevollmächtigten in Deutschland mit Empfangsvollmacht bestellen und dem Finanzamt die neue Anschrift mitteilen.
- Nachweise zum Wegzug sammeln: Kündigung oder Verkauf der Wohnung, Schlüsselübergabe, Abmeldung, Ansässigkeitsbescheinigung.
- Für Anteile und Betriebsvermögen zeitnahe Wertnachweise anfertigen lassen.
- Bei unklarer Rechtslage vor dem Wegzug eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO beim zuständigen Finanzamt beantragen und bei Auslandsbezug gegebenenfalls auch im Zuzugsstaat eine entsprechende Auskunft einholen lassen.
Fazit
Der Wegzug beendet weder die Prüfungsbefugnis des Finanzamts noch Ihre Pflichten zur Aufbewahrung und Mitwirkung. Geprüft werden typischerweise die letzten Jahre vor dem Umzug und das Wegzugsjahr, meist an Amtsstelle oder beim Steuerberater. Erhöhte Mitwirkungspflichten, Mitwirkungsverzögerungsgeld und Schätzung verlagern das Risiko auf den Steuerpflichtigen. Wer vor dem Umzug Unterlagen ordnet, die Buchführung zulässig verlagert und einen Bevollmächtigten bestellt, kann eine Außenprüfung aus dem Ausland in aller Regel geordnet bewältigen; bei unklarer Rechtslage sollte vorab eine verbindliche Auskunft eingeholt werden.
Häufige Fragen
Kann ich nach dem Wegzug noch eine Betriebsprüfung bekommen?
Ja. Das Finanzamt kann die Jahre prüfen, in denen Sie in Deutschland einen Betrieb oder eine Praxis führten, und Zeiträume, in denen Sie weiterhin inländische Einkünfte erzielen. Die Grenze bildet die Festsetzungsfrist, die durch den Prüfungsbeginn gehemmt wird.
Muss ich für die Prüfung nach Deutschland reisen?
Nicht zwingend. Die Prüfung findet in der Regel an Amtsstelle oder in den Räumen Ihres Steuerberaters statt, und die Schlussbesprechung kann mit Ihrer Zustimmung telefonisch oder per Video erfolgen. Ihre Mitwirkung können Sie über einen Bevollmächtigten erbringen; Auskünfte, die nur Sie geben können, bleiben aber Ihre Pflicht.
Darf ich meine Buchhaltung im Ausland aufbewahren?
Elektronische Bücher dürfen Sie nach § 146 Abs. 2a AO in einem EU-Staat führen, wenn der Datenzugriff vollständig möglich ist. Für einen Drittstaat brauchen Sie eine Bewilligung nach § 146 Abs. 2b AO. Andernfalls droht ein Verzögerungsgeld.
Wie lange muss ich Unterlagen nach dem Wegzug aufbewahren?
Bücher und Abschlüsse zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre, Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen sechs Jahre. Solange die Festsetzungsfrist für die betroffenen Steuern läuft, endet die Aufbewahrungspflicht nicht.
Was passiert, wenn ich Unterlagen aus dem Ausland nicht beschaffen kann?
Bei Auslandssachverhalten müssen Sie nach § 90 Abs. 2 AO alle Möglichkeiten zur Beschaffung ausschöpfen. Gelingt das nicht, darf das Finanzamt nach § 162 AO schätzen, und bei einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen kann ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden. Auf eine Unmöglichkeit sollten Sie das Finanzamt unverzüglich hinweisen.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Auswanderer bei Außenprüfungen nach dem Wegzug, von der Prüfung der Prüfungsanordnung über die Organisation der Unterlagen aus dem Ausland bis zur Abwehr von Schätzungen. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.