Criminal tax fraud or money laundering with the help of foundation trustees and life insurance companies

Johannes Fiala, Peter A. Schramm
It is the responsibility of the capital investor to have “tax saving models” examined independently of “fee and commission interests” before making an investment decision. Because even re – nommierte credit institutes arrange dubious investment models until today.
Seit Jahren schreiben Steuerfahndungsstellen Bundesbürger wegen „Ermittlungsverfahren nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 85, 88, 90 der Abgabenordnung (AO) zu ihren Kapitalanlagen und Kapitalerträgen ab 19xx“ an. Das höfliche Schreiben des Finanzamtes beginnt dann mit den Worten „Im Rahmen der Ihnen sicherlich aus Medien-Berichten bekannten Ermittlungen bei der X-Bank (Deutschland) liegen hier Unterlagen vor, wonach Sie über ein Konto/Depot bei der Y-Bank (Ausland) verfügten und dort Wertpapiere hielten. In den von Ihnen eingereichten Einkommensteuererklärungen ist nicht er kennbar, dass Kapitalerträge aus diesem Konto/ Depot erklärt wurden.“ Kaum verwunderlich dass das freundliche Schreiben auch noch ein Ersuchen enthält „Die Herkunft der Gelder bitte ich zu erläutern und zu belegen.“ Ein beliebter Trick in den 1980er Jahren bestand darin, „steuerneutrales Geld“ in eine Lebensversicherung einzubezahlen. Nach 12 Jahren war die Hinterziehung oftmals verjährt – und der Ertrag gesetzlich steuerfrei – das Geld war durch den Zeitablauf sozusagen „gewaschen“. Kein Wunder, dass größere und kleinere Versicherungen immer wieder ins Visier der Fahnder kamen und kommen. Der weit überwiegende Teil des Vermögens in liechtensteinischen Stiftungen und Lebensversicherungen liegt nicht im Ausland: Dies entspricht auch dem Vertriebsmotto deutscher Privat-Banker, dass „das Geld der Kunden im Hause bleiben“ soll. Für die Steuerfahndung genügt oft ein Blick ins Konto, um zu erkennen, woher das Vermögen kam und so den mutmaßlichen wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln. Die Einzahlung von Schwarzgeld in eine Lebensversicherung erfüllt den Straftatbestand der Geldwäsche Geldwäsche ist die nach § 261 StGB strafbare Einschleusung illegal – etwa durch Steuerhinterziehung – erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Die Einzahlung des schwarzen Geldes in eine Lebensversicherung erfüllt also zusätzlich noch den Straftatbe – stand der Geldwäsche, die nämlich genau die Verschleierung der Herkunft zum Ziel hat. Genau das, was schon Al Capone versucht hat, als er die Erlöse aus Steuerhinterziehung beim Alkoholschmuggel in Waschsalons investierte – und schließlich nur wegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche einen mehrjährigen „Urlaub“ auf Staatskosten in Alcatraz nehmen durfte. Versicherungen und andere Finanzdienstleister sind verpflichtet, ihre Kunden zu identifizieren, Konten und Transaktionen auf Geldwäscheverdacht zu überwachen und Verdachtsanzeigen gegen ihre Kunden zu erstatten – dürfen den Kunden aber nicht über die Anzeige informieren. Bei der Geldwäsche beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Nach § 78a S. 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung nach § 78a S. 2 StGB mit diesem Zeitpunkt. Taucht also nach Verjährung der Steuerhinterziehung nach 12 Jahren der Auszahlungsbetrag aus der Lebensversicherung wieder auf, so beginnt die Verjährungsfrist für die Geldwäsche überhaupt erst. Die Folge sind nicht nur die Bestrafung – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – sondern gegebenenfalls sogar der Einzug des Geldes – nicht etwa einfach eine Nachversteuerung. Auslandsstiftungen: Fällig werden entweder Erbschaft-/Schenkungoder Einkommensteuer Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch sein Urteil vom 28.6.2007 (Az. II R 21/05) entscheiden: „Die übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung unterliegt nicht der Schenkung – steuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.“ Wer sich allerdings die Erbschaft- bzw. Schenkung – ssteuer für die Dotierung der Stiftung derart erspart, bleibt wirtschaftlicher Eigentümer und hat Kapitalerträge laufend persönlich zu versteuern. Der Fahndungsprüfer wird das Stiftungskonto beim deutschen Kreditinstitut sicher entdecken können. Deutsche Vermögensverwalter, Versicherungsvermittler und Banker sind nicht erst seit dem „Fall Adangulum“ aufgeschreckt. Prof. Gierhake, Experte in Sachen Lebensversicherungs-Ummantelung von Vermögen (Insurance- Wrapping) zur Steuerersparnis, warnt seit Jahren vor den Risiken eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO). Im Dezember 2007 veröffentlichte er in der Zeitschrift Kapital & Steuern vertraulich vier Indizien, die für volle Steuerpflicht mancher liechtensteinischen Lebensversicherungen sprechen: _ Der Versicherungsnehmer/ Bankkunde spricht und kommuniziert auch schriftlich nach wie vor ausschließlich mit seinem Bankberater über Anlageentscheidungen. _ Der Vertrag beinhaltet kein nennenswertes biometrisches Risiko im Sinne des deutschen Steuerrechts. _ Das Reporting über die Vermögensentwicklung im LV-Depot geht von der Bank aus. _ Die Versicherungsgesellschaft spielt bei der Vertragsumsetzung keine nennenswerte Rolle, „ge – lebt“ wird der Vertrag in der (meist deutschen) Bank, einen echten Versicherungsspezialisten bekommt der Kunde nicht zu sehen. Hinzu kommen beispielsweise noch folgende Indizien: _ Der Kunde wählt – anstatt des Versicherers – die Depotbank für die Investmentfonds aus. _ Der Kunde/Versicherungs – nehmer bezahlt an die Versicherung kein Geld, sondern überträgt sein persönliches Depot in den Versicherungsmantel. _ Unseriöse oder von der Aufsicht verbotene Werbung mit einem „Konkursprivileg“ nach liechtensteiner Recht, das bei Einschaltung einer deutschen „Mittelsperson“ wegen des meist zwingenden deutschen Rechts in der Regel nicht wirksam ist. _ Das Depot im Versicherungsmantel wird von der Bank nach den direkten strategischen Vorgaben und im Auftrage des Kunden „gemanaged“. Anstiftung oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung – Verantwortliche im Inland haften Wohl die allermeisten „Vermittler, Betreuer und Berater“ deutscher Kunden von derart betroffenen Lebensversicherungsmänteln kommen ins Schwitzen, wenn sie ihre persönliche Steuerhaftung erkennen: Der Vollbeweis für die steuerschädlichen Indizien befindet sich stets in der eigenen Kundenakte – zur Dokumentation eigener Anlageberatung oder Vermögensverwaltung im Einvernehmen mit dem Kapitalanleger. Erkennt das Finanzinstitut die Steuerhinterziehung und damit auch die Geldwäsche, muss es nach dem Gesetz den Kunden anzeigen – Vorstände, die dies nicht umsetzen, riskieren sonst ihre Abberufung durch die Aufsichtsbehörde. Selbstverständlich ist es dann für den Kunden zu spät zur Selbstanzeige – die übrigens nicht nur bei Steuerhinterziehung, sondern auch bei Geldwäsche strafbefreiend wirken kann. Der Fahndungsprüfer findet auch bei manchem Vermittler oder Kunden die Zugangsdaten für ein Internet-Banking, um das Wertpapier- Portfolio bei einem Vermögensverwalter direkt zu gestalten – ohne Einfluss und vorherige Kenntnis des Versicherers. Eine wirksame Kontrolle des Vermögensverwalters findet bisweilen mangels effektiver „Schattenbuchhaltung“ zur Sicherstellung der Anlagerichtlinien im Hause des Versicherers nicht statt. Hierin liegt ein aufklärungspflichtiges Totalverlustrisiko für den Kunden. Eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung besteht aus einem Depot für Investmentfonds und einer Risiko-Versicherung. Der BFH hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (Az. II R 53/05) denn auch festgestellt: „Für eine Versicherung ist kennzeichnend, dass ein den Einzelnen betreffendes Risiko, durch den Eintritt eines ungewissen Ereignisses Verluste oder Schäden zu erleiden, auf einen größeren Kreis von Personen verteilt wird.“ Durch das Alterseinkünftegesetz wurde ab 1. Januar 2005 der Grundsatz voller Steuerpflicht kapitalbildender Lebensversicherungen eingeführt. Um das Privileg der hälftigen nachgelagerten Besteuerung zu erhalten, bedarf es nicht mehr eines laufenden Beitrags über mindestens fünf Jahre und nicht mehr eines gesetzlich festgelegten „Mindest-Todesfall- Schutzes“. Allerdings muss es sich um eine Lebensversicherung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes handeln, wie dem BMFSchreiben vom 25. November 2004 zu entnehmen ist (Gz. IV C 1 – S 2252 – 405/04). Ohne „nennenswerten Risikoschutz“ besteht der Verdacht einer Steuerhinterziehung Auch wenn es für die steuerliche Anerkennung keinen Mindest- Todesfall-Schutz mehr gibt, be – deutet dies nicht, dass dieser beliebig klein sein darf. Nur der Mathematiker, nicht jedoch der Finanzbeamte, käme auf die Idee, dass etwas für das es keine untere Grenze gibt, auch Null sein kann. Dies wurde auch durch das BMFSchreiben vom 22.Dezember 2005 klargestellt (Gz. IV C 1 – S 2252 – 343/05): „Eine Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterscheidet sich von einer Vermögensanlage ohne Versicherungscharakter dadurch, dass ein wirtschaftliches Risiko abgedeckt wird, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Le – bensplan des Menschen er wächst (biometrisches Risiko). Die durch die Lebensversicherung typischerweise abgedeckten Ge fahren sind der Tod (Todesfallrisiko) oder die ungewisse Lebensdauer (Erlebensfallrisiko, Langlebigkeitsrisiko).“ Der Verfasser des BMFSchreiben ergänzt „Es liegt kein Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vor, wenn der Vertrag keine nennenswerte Risikotragung enthält.“ Obgleich Vermittler nach der Rechtsprechung verpflichtet sind, die steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Plausibilität der angebotenen Produkte zu prüfen, ist aus den Medien bekannt, dass daran selbst renommierte Kreditinstitute bis heute scheitern und dubiose Steuersparmodelle vermitteln. So hat etwa das schließlich von der Aufsichtsbehörde untersagte „Optima-Modell“ durch einige Todesfälle von Versicherervorständen und eine Diskussion im deutschen Bundestag für Aufsehen gesorgt. Den Schaden hat zunächst der Kapitalanleger, der später seine Bank, den Berater oder seinen Vermittler in Regress nehmen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch sein Urteil vom 20. Ok – tober 2005 (Az. IX ZR 127/04) weiterhin klargestellt: „Ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einer Steuernorm … offen und für die vom Steuerpflichtigen zu treffende Entscheidung bedeutsam, muss der verantwortliche Berater grundsätzlich auf das mit der ungewissen Beurteilung der Rechtslage verbundene Risiko hinweisen.“ Für den Vertrieb liechtensteinischer Lebensversicherungen ist sicher hinderlich, dass der Berater dem Kunden daher raten muss, eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen (BGH Urteil vom 15.11.2007, Az. IX ZR 34/04). Zumal die Vorschrift des § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) kürzlich verschärft wurde und nahezu zeitgleich für verbindliche Auskünfte eine Gebührenpflicht eingeführt worden ist. über eine Million Bundesbürger vertrauten auf dubiose Steuersparmodelle Der Bundesminister der Finanzen (BMF) schreibt im BMFJournal vom 5.März 2008 „Rufe nach einer Umgestaltung unseres Steuersystems, wie sie momentan verschiedentlich zu hören sind, verfehlen den Kern des Problems“. Professor Kirchhof hält das deutsche Steuersystem mit etwa 300 Steuergesetzen, über 70 000 Verordnungen und rund 60 bis 70 Prozent der Welt-Steuerliteratur offenbar für derart komplex und unbeherrschbar, dass die Grenze zur Verfassungswidrigkeit erreicht sei. Recht hat der Minister: Gehorsam gegen – über geltenden Steuervorschriften durch Bürger ist das eine – das andere die überfällige Systemreform. Es liegt in der Verantwortung des Kapitalanlegers, insbesondere „Steuersparmodelle“ vor der Anlageentscheidung – unabhängig von „Gebühren- und Provisionsinteressen“ – zu prüfen und gestalten zu lassen. Wer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, unterliegt mit seinem Welteinkommen der deutschen Steuer, § 1 EStG. Dies schließt Hinterziehungszinsen (1 % p.M.) und Strafen mit ein – faktisch bei Kapitaleinkünften besteht also ein Risiko wirtschaftlich mehr als nur einen Totalverlust zu erleiden – zumal wenn noch strafbare Geldwäsche hinzukommt. _ Dr. Johannes Fiala MBA, MM RA Kanzlei Dr. Johannes Fiala De-La-Paz-Straße 37 80639 München eMail: weiler@fiala.de www.fiala.de Dipl.-Math. Peter A. Schramm Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt)
(CHAZ 4/2008, 201)
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Dr. Johannes Fiala has been working for more than 25 years as a lawyer and attorney with his own law firm in Munich. He is intensively involved in real estate, financial law, tax and insurance law. The numerous stages of his professional career enable him to provide his clients with comprehensive advice and to act as a lawyer in the event of disputes.
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