Haftungsfallen beim Zeitwertkonto

    Zeitwertkonten und die Modelle
    der Altersteilzeit werden vom
    Finanzvertrieb verstärkt beworben.
    Den Finanzvermittlern
    geht es hierbei zumeist um Provisionen:
    Die wenigsten Vermittler
    wissen um die zivil- und strafrechtlichen
    Haftungsgefahren für steuerliche
    Berater und die Geschäftsleitung
    der Arbeitgeber.
    Um einen Durchführungsweg der
    betrieblichen Altersversorgung
    handelt es sich hierbei nicht. Vielmehr
    geht es um ein �Brutto-Sparen
    � des Mitarbeiters, wobei jederzeit
    ein �Störfall� eintreten kann,
    der dann eine Auszahlung als Lohn
    auslöst.
    Besonders wichtig ist auch die Erkenntnis,
    dass es sich während der
    Ansparphase um betagte Ansprüche
    des Mitarbeiters handelt – nur
    die Fälligkeit ist hinausgeschoben:
    Sozialversicherungsrechtlich entsteht
    regelmäßig nur bei vollständiger
    Umsetzung der gesetzlichen
    Vorgaben des Zeitwertkontenmodells
    ausnahmsweise kein �Phantom-
    Lohn� mit sofortiger Beitragspflicht.
    Gesetzlich zwingend vorgegeben
    ist der Insolvenzschutz in §§ 23 b,
    7 d SGB IV beim Zeitwertkonto sowie
    in § 8 a ATG bei der Altersteilzeit.
    Hiervon umfasst sind auch die
    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
    Daraus leiten Fachautoren
    richtigerweise ab, dass (auch
    teilweise) nicht geschützte Wertguthaben
    zu einer Strafbarkeit nach
    § 266 a StGB führen – ganz abgesehen
    von der persönlichen Haftung
    der Geschäftsleitung des Arbeitgebers
    für die Abgaben. Beim steuerlichen
    Berater sind dann Anstiftung,
    Beihilfe und/oder Mittäterschaft
    berührt – nicht zuletzt befindet
    er sich oft in einer Garantenstellung
    im Sinne von § 13 StGB.
    In der Praxis werden die unterschiedlichsten
    Gestaltungen von
    Finanzvermittlern angeboten. Besonders
    haftungsträchtig sind die
    Verpfändung sowie verschiedene
    Treuhandmodelle zum Schutz der
    Wertguthaben für den Fall der Insolvenz.
    So kommentieren denn
    auch Betriebsprüfer, dass sich über
    90 % der Modelle auf dem Markt als
    lückenhaft darstellen. Für den steuerlichen
    Berater und den Arbeitgeber
    eine Katastrophe, denn je nach
    Verantwortlichkeit der Beteiligten
    droht eine rückwirkende Verzinsung
    (mit monatlichen 0,5 bzw.
    1 %), berechnet aus den zu Unrecht
    nicht abgeführten Beiträgen zur Sozialversicherung.
    Selbst renommierte Versicherungsgesellschaften
    halten für Arbeitgeber
    und Arbeitnehmer eine
    �Standard-Verpfändungsvereinbarung
    � bereit. Diese Vereinbarung
    soll das Wertguthaben sichern – gesetzlich
    ist vorgegeben, dass hiervon
    der Betrag des Brutto-Gehaltsverzichts
    zuzüglich dem Arbeitgeberanteil
    zur Sozialversicherung
    erfasst sein muss. Indes erfasst die
    Verpfändung stets lediglich den
    Netto-Auszahlungsanspruch des
    Arbeitnehmers im Störfall: Lohnsteuer
    und Sozialversicherung werden
    davon nicht erfasst. Zum Verständnis
    wichtig ist, dass das Pfandrecht
    akzessorisch ist, also eine
    Hauptforderung voraussetzt – und
    diese besteht beim Mitarbeiter nur
    in Höhe des Nettobetrags.
    Davon abgesehen, sehen die wenigsten
    Modelle vor, dass der Mitarbeiter
    laufend über die Höhe seiner
    Ansprüche informiert wird – im Insolvenzfall
    kann er daher faktisch
    das Pfandgut nicht einmal anteilig
    verwerten, wenn er den Umfang
    seines Auszahlungsanspruchs nicht
    konkret darstellen und untermauern
    kann.
    Bereits dieser untaugliche Versuch
    einer Insolvenzsicherung
    kann für den Berater im Schadensfall
    zu überraschenden Reaktionen
    des eigenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherers
    führen:
    Denn der Verstoß gegen eindeutige
    Rechtsnormen – auch das StGB –
    gilt als �wissentlicher Pflichtverstoß
    �, womit die Ersatzpflicht des
    eigenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherers
    in aller Regel
    ausscheidet.
    Künstler rechtlicher Gestaltung
    unterstützen seit Jahren den Finanzvertrieb
    durch die Werbung
    mit einer angeblich bombensicheren
    Treuhandlösung. Bombensicher
    erscheint hierbei bedauerlicherweise
    allenfalls der Vorwurf des
    Betrugs im objektiven Tatbestand
    des § 263 StGB. Schließlich werden
    auch hier Berater, Arbeitnehmer
    und Arbeitgeber durch vollmundige
    Versprechen eines Insolvenzschutzes
    in die rechtliche Irre geführt. Bedauerlich
    ist daran, dass die mitwirkenden
    Treuhänder zumeist Ehrenberufler
    sind: In der Praxis der Strafgerichte
    werden diese sich kaum
    auf einen Tatbestands- oder Verbotsirrtum
    mit Erfolg berufen können.
    Im Normalfall wird das Insolvenzgericht
    unmittelbar nach Eingang
    des Insolvenzantrags ein Verfügungsverbot
    aussprechen, § 21
    InsO. Dann darf der Arbeitgeber als
    Schuldner keine Verfügungen mehr
    treffen und erst recht nicht durch
    einen Treuhänder treffen lassen. Etwaige
    dennoch erfolgte Verfügungen,
    z. B. Geldauszahlungen, wären
    unwirksam, §§ 81 f. InsO.
    Wenig begabte Juristen im Dienste
    mehrerer Zeitwertkontenanbieter
    glaubten, dass sich diese Situation
    dadurch umgehen lässt, dass
    die Rückdeckung des Zeitwertkontos,
    z. B. Fonds, Festgeld, �für den
    Fall der Insolvenz� auf den Treuhänder
    (gleichsam als neuen Eigentümer
    der Rückdeckung) übergeht:
    Indes hat bereits das Reichsgericht
    in den 1930er Jahren entschieden,
    dass derartige Gestaltungen un-
    wirksam sind. Das Bundesarbeitsgericht
    und der Bundesgerichtshof
    haben diese Rechtsauffassung
    längst bestätigt. Dem Treuhänder
    bleibt mithin kaum eine legale
    Möglichkeit zur Verfügung über
    Wertguthaben der Mitarbeiter.
    Die Eröffnung der Insolvenz wird
    mit Datum und Uhrzeit vom Gericht
    festgehalten. Rechtsfolge ist,
    dass sämtliche Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge
    (auch
    eines Treuhänders) im gleichen Moment
    enden, §§ 115 f. InsO.
    Würde ein Treuhänder mithin
    dennoch verfügen, so handelt er
    ohne Auftrag. Nur am Rande soll
    darauf hingewiesen werden, dass
    kein Ehrenberufler in einer solchen
    – gleichsam die Geschäfte als Treuhänder
    führenden – Situation einen
    Versicherungsschutz auf dem
    Markt erhalten kann. Die Nichtversicherbarkeit
    ist der Spiegel einer
    erheblichen Gefahrenlage.
    Renommierte Versicherungsgesellschaften
    für Vermögenschadenhaftpflicht
    von Ehrenberuflern
    weisen darauf hin, dass eine Kollision
    zum Wegfall des Versicherungsschutzes
    führen wird. Beim
    Steuerberater steht es in der Berufsordnung,
    beim Anwalt auch im
    Strafgesetzbuch. Zumeist hat der
    Treuhänder bereits im Auftrag des
    Initiators bzw. Produktgebers an
    der Entwicklung einer Treuhandlösung
    mitgewirkt: Ein späterer Auftrag
    durch Arbeitgeber und/oder
    Arbeitnehmer wäre damit nicht
    vereinbar.
    In ähnlicher Lage befindet sich
    der Ehrenberufler beim CTA-Modell
    (CTA = Conractual Trust Agreement),
    einer doppelseitigen Treuhand,
    bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
    als Auftraggeber des
    Treuhänders fungieren. Fällt der Arbeitgeber
    in die Insolvenz, wird ein
    Insolvenzverwalter vom Treuhänder
    verlangen, nicht zu verfügen,
    damit erst einmal geprüft werden
    kann, ob Gegenansprüche gegen
    die Mitarbeiter bestehen – mit denen
    dann aufgerechnet werden
    könnte (§ 394 BGB). Wenn der Mitarbeiter,
    ggf. auch der (ehemals geschäftsführende)
    Gesellschafter,
    dann gegenüber dem Treuhänder
    dennoch auf Auszahlung und Abwicklung
    besteht, tritt die Interessenkollision
    konkret zu Tage. Für
    die Strafbarkeit und eine eventuelle
    Nichtigkeit von Treuhandverträgen
    genügt allerdings bereits die abstrakte
    Gefährdung.
    Zur Rückdeckung von Zeitwertkonten
    kommen beispielsweise
    Festgelder oder offene Investmentfonds
    in einem Depot des Arbeitgebers
    infrage. Nicht selten wird ein
    Depot oder Festgeldkonto bei der
    Hausbank des Arbeitgebers eingerichtet.
    Der Haken dieser Gestaltung
    ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    der Banken zu
    finden: Bereits mit Eröffnung von
    Konten und Depots werden die Geschäftsbedingungen
    einbezogen –
    und in diesen steht, dass zunächst
    einmal der Bank oder Sparkasse ein
    Pfandrecht eingeräumt wird. Hat
    der Arbeitgeber also bei der Bank
    irgendwelche Schulden, dann läuft
    die zeitlich nachfolgende Verpfändung
    an den Mitarbeiter oft wirtschaftlich
    und rechtlich ins Leere.
    Diese überlegung gilt, wie die Praxis
    zeigt, analog für die Verpfändung
    einer Rückdeckung im Zusammenhang
    mit einer Pensionszusage.
    Auch beim Zeitwertkonto ist der
    Vermittler daran interessiert, seine
    Einnahmen durch entsprechende
    Produktvorschläge zu sichern. Wird
    etwa eine Lebensversicherung als
    Geldanlage gewählt, so wird durch
    die Zillmerung (eine Belastung des
    Vertrags mit Verwaltungskosten in
    den ersten Jahren, i. H. v. 7 % und
    mehr der Abschlusssumme) der
    verfügbare Rückkaufswert in den
    ersten Jahren nur in geringem Umfang
    vorhanden sein. Auch bei der
    Anlage in offenen Investmentfonds
    kann das Anlagerisiko aufgrund von
    Kursverlusten und Spesen für den
    Arbeitgeber spürbar sein.
    Wenige Produktgeber weisen auf
    die Ausfallhaftung des Arbeitgebers
    hin: Entscheidender ist jedoch die
    Frage, ob der Betriebsprüfer das
    Modell später, sowohl vom Umfang
    vorhandenen Vermögens als auch
    der Insolvenzsicherung betrachtet,
    noch anerkennt.
    Für Berater und Arbeitgeber ist
    hier die Einholung einer verbindlichen
    Auskunft nach § 28 h SGB IV
    bei den Krankenversicherungen
    nicht nur eine Option, sondern
    gleichsam eine Pflicht, um gegenteiligen
    Ansichten bei späterer Betriebsprüfung
    entgegentreten zu
    können. Im Umgang mit dem Finanzamt
    genügt nicht die Anrufungsauskunft
    nach § 42 e EStG,
    denn diese gilt nur für die Phase der
    Quellenbesteuerung des Lohns
    beim Arbeitgeber: Hier muss nötigenfalls
    eine verbindliche Auskunft
    nach der Abgabenordnung eingeholt
    werden.
    Kaum von Vermittlern angeboten
    wird die Kautionsversicherung mit
    Bürgschaft: In diesem Falle verbürgt
    sich ein Finanzintermediär vor allem
    gegenüber dem Mitarbeiter,
    eingeschlossen die Abführung
    eventueller Sozialversicherung und
    Steuern. Für den Arbeitgeber stellt
    dies ein wirksames Instrument der
    Innenfinanzierung dar, denn nur
    rd. 20 bis 30 % des gesamten Wertguthabens
    muss je nach Bonität besichert
    werden. Die Kosten der
    Bürgschaften belaufen sich üblicherweise
    auf jährlich 1,5 bis 2 %
    Bürgschaftsprovision: Für den
    Unternehmer ähnelt das Modell
    dann einer pauschaldotierten
    Unterstützungskasse (U-Kasse),
    oftmals jedoch zu deutlich günstigeren
    Konditionen. Die Provision
    des Vermittlers liegt bei rd. 10 % der
    Bürgschaftsprovision – dies ist so
    wenig, dass nur wenige Vermittler
    sich damit gerne befassen möchten.
    Für den Betriebliche-Altersversorgung-
    Unternehmensberater
    bzw. den Honorarberater ist dieses
    Produkt zur Kundenbindung geeignet.
    Doch Vorsicht, auf dem Markt
    gibt es auch Bürgschaftsmodelle
    mit Treuhändern – und gerade diese
    können für den Finanzdienstleister
    größte Risiken enthalten, stets eingeschlossen
    eine Einladung durch
    Staatsanwalt und Strafgericht.
    Während einige Produktgeber irreführend
    mit einer �Zeitkontenrkckdeckung
    mit Garantie� werben,
    wissen Experten, dass trotz �Garantiezins
    und überschussbeteiligung�
    eine beträchtliches Nachschussrisiko
    des Arbeitgebers verbleibt. Die
    rechtlichen Lücken und Fragen
    zum Insolvenzschutz zwingen den
    steuerlichen Berater nach ständiger
    obergerichtlicher Rechtsprechung
    zur Delegation an einen Rechtsbeistand.
    Der steuerliche bzw. wirtschaftliche
    Berater schuldet auch
    diesbezüglich dem Mandanten
    ebenso eine unaufgeforderte Aufklärung,
    wie jeder Versicherungsmakler
    dem Arbeitgeber seine
    (auch strafrechtliche) Haftung aufzuzeigen
    hat. Für den Gesellschafter-
    Geschäftsführer ist die Situation
    prekär, weil hier die Managerhaftung
    oft zum Tragen kommt: Dies
    erfordert besonders umsichtige Gestaltung,
    aber ebenfalls ohne Orientierung
    am Provisionsinteresse.
    Wer sich mit Entgeltumwandlung
    bzw. Zeitwertkonto befasst, sollte
    sich klar machen, dass es um Gelder
    der Mitarbeiter geht, also deren
    �verdientes� Eigentum, den Lohn.
    Wer hier als Arbeitgeber den
    �Durchführungsweg und den Tarif�
    bestimmt (als Arbeitgeber oder Vermittler),
    beschäftigt sich gleichsam
    als Treuhänder mit fremdem Vermögen.
    Dieses durch Provisionen
    und Verwaltungskosten zu belasten,
    kann sämtliche Verträge der
    (Teil-)Nichtigkeit zuführen. Spannend
    ist daran, dass davon nicht
    nur die Verträge mit dem Arbeitnehmer
    betroffen sein können,
    sondern auch alle Geldanlageverträge:
    Schließlich handelt es sich regelmäßig
    um ein Vertragsbündel,
    bei dem wechselseitig aufeinander
    verwiesen wird. Der echte Honorarberater
    kann diesen Problemen
    leichter ausweichen.
    (35422)

    (ew vom 31.07.2006)

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    Haftungsfallen beim Zeitwertkonto

    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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