Haftungsfallen beim Zeitwertkonto

Zeitwertkonten und die Modelle
der Altersteilzeit werden vom
Finanzvertrieb verstärkt beworben.
Den Finanzvermittlern
geht es hierbei zumeist um Provisionen:
Die wenigsten Vermittler
wissen um die zivil- und strafrechtlichen
Haftungsgefahren für steuerliche
Berater und die Geschäftsleitung
der Arbeitgeber.
Um einen Durchführungsweg der
betrieblichen Altersversorgung
handelt es sich hierbei nicht. Vielmehr
geht es um ein �Brutto-Sparen
� des Mitarbeiters, wobei jederzeit
ein �Störfall� eintreten kann,
der dann eine Auszahlung als Lohn
auslöst.
Besonders wichtig ist auch die Erkenntnis,
dass es sich während der
Ansparphase um betagte Ansprüche
des Mitarbeiters handelt – nur
die Fälligkeit ist hinausgeschoben:
Sozialversicherungsrechtlich entsteht
regelmäßig nur bei vollständiger
Umsetzung der gesetzlichen
Vorgaben des Zeitwertkontenmodells
ausnahmsweise kein �Phantom-
Lohn� mit sofortiger Beitragspflicht.
Gesetzlich zwingend vorgegeben
ist der Insolvenzschutz in §§ 23 b,
7 d SGB IV beim Zeitwertkonto sowie
in § 8 a ATG bei der Altersteilzeit.
Hiervon umfasst sind auch die
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Daraus leiten Fachautoren
richtigerweise ab, dass (auch
teilweise) nicht geschützte Wertguthaben
zu einer Strafbarkeit nach
§ 266 a StGB führen – ganz abgesehen
von der persönlichen Haftung
der Geschäftsleitung des Arbeitgebers
für die Abgaben. Beim steuerlichen
Berater sind dann Anstiftung,
Beihilfe und/oder Mittäterschaft
berührt – nicht zuletzt befindet
er sich oft in einer Garantenstellung
im Sinne von § 13 StGB.
In der Praxis werden die unterschiedlichsten
Gestaltungen von
Finanzvermittlern angeboten. Besonders
haftungsträchtig sind die
Verpfändung sowie verschiedene
Treuhandmodelle zum Schutz der
Wertguthaben für den Fall der Insolvenz.
So kommentieren denn
auch Betriebsprüfer, dass sich über
90 % der Modelle auf dem Markt als
lückenhaft darstellen. Für den steuerlichen
Berater und den Arbeitgeber
eine Katastrophe, denn je nach
Verantwortlichkeit der Beteiligten
droht eine rückwirkende Verzinsung
(mit monatlichen 0,5 bzw.
1 %), berechnet aus den zu Unrecht
nicht abgeführten Beiträgen zur Sozialversicherung.
Selbst renommierte Versicherungsgesellschaften
halten für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer eine
�Standard-Verpfändungsvereinbarung
� bereit. Diese Vereinbarung
soll das Wertguthaben sichern – gesetzlich
ist vorgegeben, dass hiervon
der Betrag des Brutto-Gehaltsverzichts
zuzüglich dem Arbeitgeberanteil
zur Sozialversicherung
erfasst sein muss. Indes erfasst die
Verpfändung stets lediglich den
Netto-Auszahlungsanspruch des
Arbeitnehmers im Störfall: Lohnsteuer
und Sozialversicherung werden
davon nicht erfasst. Zum Verständnis
wichtig ist, dass das Pfandrecht
akzessorisch ist, also eine
Hauptforderung voraussetzt – und
diese besteht beim Mitarbeiter nur
in Höhe des Nettobetrags.
Davon abgesehen, sehen die wenigsten
Modelle vor, dass der Mitarbeiter
laufend über die Höhe seiner
Ansprüche informiert wird – im Insolvenzfall
kann er daher faktisch
das Pfandgut nicht einmal anteilig
verwerten, wenn er den Umfang
seines Auszahlungsanspruchs nicht
konkret darstellen und untermauern
kann.
Bereits dieser untaugliche Versuch
einer Insolvenzsicherung
kann für den Berater im Schadensfall
zu überraschenden Reaktionen
des eigenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherers
führen:
Denn der Verstoß gegen eindeutige
Rechtsnormen – auch das StGB –
gilt als �wissentlicher Pflichtverstoß
�, womit die Ersatzpflicht des
eigenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherers
in aller Regel
ausscheidet.
Künstler rechtlicher Gestaltung
unterstützen seit Jahren den Finanzvertrieb
durch die Werbung
mit einer angeblich bombensicheren
Treuhandlösung. Bombensicher
erscheint hierbei bedauerlicherweise
allenfalls der Vorwurf des
Betrugs im objektiven Tatbestand
des § 263 StGB. Schließlich werden
auch hier Berater, Arbeitnehmer
und Arbeitgeber durch vollmundige
Versprechen eines Insolvenzschutzes
in die rechtliche Irre geführt. Bedauerlich
ist daran, dass die mitwirkenden
Treuhänder zumeist Ehrenberufler
sind: In der Praxis der Strafgerichte
werden diese sich kaum
auf einen Tatbestands- oder Verbotsirrtum
mit Erfolg berufen können.
Im Normalfall wird das Insolvenzgericht
unmittelbar nach Eingang
des Insolvenzantrags ein Verfügungsverbot
aussprechen, § 21
InsO. Dann darf der Arbeitgeber als
Schuldner keine Verfügungen mehr
treffen und erst recht nicht durch
einen Treuhänder treffen lassen. Etwaige
dennoch erfolgte Verfügungen,
z. B. Geldauszahlungen, wären
unwirksam, §§ 81 f. InsO.
Wenig begabte Juristen im Dienste
mehrerer Zeitwertkontenanbieter
glaubten, dass sich diese Situation
dadurch umgehen lässt, dass
die Rückdeckung des Zeitwertkontos,
z. B. Fonds, Festgeld, �für den
Fall der Insolvenz� auf den Treuhänder
(gleichsam als neuen Eigentümer
der Rückdeckung) übergeht:
Indes hat bereits das Reichsgericht
in den 1930er Jahren entschieden,
dass derartige Gestaltungen un-
wirksam sind. Das Bundesarbeitsgericht
und der Bundesgerichtshof
haben diese Rechtsauffassung
längst bestätigt. Dem Treuhänder
bleibt mithin kaum eine legale
Möglichkeit zur Verfügung über
Wertguthaben der Mitarbeiter.
Die Eröffnung der Insolvenz wird
mit Datum und Uhrzeit vom Gericht
festgehalten. Rechtsfolge ist,
dass sämtliche Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge
(auch
eines Treuhänders) im gleichen Moment
enden, §§ 115 f. InsO.
Würde ein Treuhänder mithin
dennoch verfügen, so handelt er
ohne Auftrag. Nur am Rande soll
darauf hingewiesen werden, dass
kein Ehrenberufler in einer solchen
– gleichsam die Geschäfte als Treuhänder
führenden – Situation einen
Versicherungsschutz auf dem
Markt erhalten kann. Die Nichtversicherbarkeit
ist der Spiegel einer
erheblichen Gefahrenlage.
Renommierte Versicherungsgesellschaften
für Vermögenschadenhaftpflicht
von Ehrenberuflern
weisen darauf hin, dass eine Kollision
zum Wegfall des Versicherungsschutzes
führen wird. Beim
Steuerberater steht es in der Berufsordnung,
beim Anwalt auch im
Strafgesetzbuch. Zumeist hat der
Treuhänder bereits im Auftrag des
Initiators bzw. Produktgebers an
der Entwicklung einer Treuhandlösung
mitgewirkt: Ein späterer Auftrag
durch Arbeitgeber und/oder
Arbeitnehmer wäre damit nicht
vereinbar.
In ähnlicher Lage befindet sich
der Ehrenberufler beim CTA-Modell
(CTA = Conractual Trust Agreement),
einer doppelseitigen Treuhand,
bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
als Auftraggeber des
Treuhänders fungieren. Fällt der Arbeitgeber
in die Insolvenz, wird ein
Insolvenzverwalter vom Treuhänder
verlangen, nicht zu verfügen,
damit erst einmal geprüft werden
kann, ob Gegenansprüche gegen
die Mitarbeiter bestehen – mit denen
dann aufgerechnet werden
könnte (§ 394 BGB). Wenn der Mitarbeiter,
ggf. auch der (ehemals geschäftsführende)
Gesellschafter,
dann gegenüber dem Treuhänder
dennoch auf Auszahlung und Abwicklung
besteht, tritt die Interessenkollision
konkret zu Tage. Für
die Strafbarkeit und eine eventuelle
Nichtigkeit von Treuhandverträgen
genügt allerdings bereits die abstrakte
Gefährdung.
Zur Rückdeckung von Zeitwertkonten
kommen beispielsweise
Festgelder oder offene Investmentfonds
in einem Depot des Arbeitgebers
infrage. Nicht selten wird ein
Depot oder Festgeldkonto bei der
Hausbank des Arbeitgebers eingerichtet.
Der Haken dieser Gestaltung
ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Banken zu
finden: Bereits mit Eröffnung von
Konten und Depots werden die Geschäftsbedingungen
einbezogen –
und in diesen steht, dass zunächst
einmal der Bank oder Sparkasse ein
Pfandrecht eingeräumt wird. Hat
der Arbeitgeber also bei der Bank
irgendwelche Schulden, dann läuft
die zeitlich nachfolgende Verpfändung
an den Mitarbeiter oft wirtschaftlich
und rechtlich ins Leere.
Diese überlegung gilt, wie die Praxis
zeigt, analog für die Verpfändung
einer Rückdeckung im Zusammenhang
mit einer Pensionszusage.
Auch beim Zeitwertkonto ist der
Vermittler daran interessiert, seine
Einnahmen durch entsprechende
Produktvorschläge zu sichern. Wird
etwa eine Lebensversicherung als
Geldanlage gewählt, so wird durch
die Zillmerung (eine Belastung des
Vertrags mit Verwaltungskosten in
den ersten Jahren, i. H. v. 7 % und
mehr der Abschlusssumme) der
verfügbare Rückkaufswert in den
ersten Jahren nur in geringem Umfang
vorhanden sein. Auch bei der
Anlage in offenen Investmentfonds
kann das Anlagerisiko aufgrund von
Kursverlusten und Spesen für den
Arbeitgeber spürbar sein.
Wenige Produktgeber weisen auf
die Ausfallhaftung des Arbeitgebers
hin: Entscheidender ist jedoch die
Frage, ob der Betriebsprüfer das
Modell später, sowohl vom Umfang
vorhandenen Vermögens als auch
der Insolvenzsicherung betrachtet,
noch anerkennt.
Für Berater und Arbeitgeber ist
hier die Einholung einer verbindlichen
Auskunft nach § 28 h SGB IV
bei den Krankenversicherungen
nicht nur eine Option, sondern
gleichsam eine Pflicht, um gegenteiligen
Ansichten bei späterer Betriebsprüfung
entgegentreten zu
können. Im Umgang mit dem Finanzamt
genügt nicht die Anrufungsauskunft
nach § 42 e EStG,
denn diese gilt nur für die Phase der
Quellenbesteuerung des Lohns
beim Arbeitgeber: Hier muss nötigenfalls
eine verbindliche Auskunft
nach der Abgabenordnung eingeholt
werden.
Kaum von Vermittlern angeboten
wird die Kautionsversicherung mit
Bürgschaft: In diesem Falle verbürgt
sich ein Finanzintermediär vor allem
gegenüber dem Mitarbeiter,
eingeschlossen die Abführung
eventueller Sozialversicherung und
Steuern. Für den Arbeitgeber stellt
dies ein wirksames Instrument der
Innenfinanzierung dar, denn nur
rd. 20 bis 30 % des gesamten Wertguthabens
muss je nach Bonität besichert
werden. Die Kosten der
Bürgschaften belaufen sich üblicherweise
auf jährlich 1,5 bis 2 %
Bürgschaftsprovision: Für den
Unternehmer ähnelt das Modell
dann einer pauschaldotierten
Unterstützungskasse (U-Kasse),
oftmals jedoch zu deutlich günstigeren
Konditionen. Die Provision
des Vermittlers liegt bei rd. 10 % der
Bürgschaftsprovision – dies ist so
wenig, dass nur wenige Vermittler
sich damit gerne befassen möchten.
Für den Betriebliche-Altersversorgung-
Unternehmensberater
bzw. den Honorarberater ist dieses
Produkt zur Kundenbindung geeignet.
Doch Vorsicht, auf dem Markt
gibt es auch Bürgschaftsmodelle
mit Treuhändern – und gerade diese
können für den Finanzdienstleister
größte Risiken enthalten, stets eingeschlossen
eine Einladung durch
Staatsanwalt und Strafgericht.
Während einige Produktgeber irreführend
mit einer �Zeitkontenrkckdeckung
mit Garantie� werben,
wissen Experten, dass trotz �Garantiezins
und überschussbeteiligung�
eine beträchtliches Nachschussrisiko
des Arbeitgebers verbleibt. Die
rechtlichen Lücken und Fragen
zum Insolvenzschutz zwingen den
steuerlichen Berater nach ständiger
obergerichtlicher Rechtsprechung
zur Delegation an einen Rechtsbeistand.
Der steuerliche bzw. wirtschaftliche
Berater schuldet auch
diesbezüglich dem Mandanten
ebenso eine unaufgeforderte Aufklärung,
wie jeder Versicherungsmakler
dem Arbeitgeber seine
(auch strafrechtliche) Haftung aufzuzeigen
hat. Für den Gesellschafter-
Geschäftsführer ist die Situation
prekär, weil hier die Managerhaftung
oft zum Tragen kommt: Dies
erfordert besonders umsichtige Gestaltung,
aber ebenfalls ohne Orientierung
am Provisionsinteresse.
Wer sich mit Entgeltumwandlung
bzw. Zeitwertkonto befasst, sollte
sich klar machen, dass es um Gelder
der Mitarbeiter geht, also deren
�verdientes� Eigentum, den Lohn.
Wer hier als Arbeitgeber den
�Durchführungsweg und den Tarif�
bestimmt (als Arbeitgeber oder Vermittler),
beschäftigt sich gleichsam
als Treuhänder mit fremdem Vermögen.
Dieses durch Provisionen
und Verwaltungskosten zu belasten,
kann sämtliche Verträge der
(Teil-)Nichtigkeit zuführen. Spannend
ist daran, dass davon nicht
nur die Verträge mit dem Arbeitnehmer
betroffen sein können,
sondern auch alle Geldanlageverträge:
Schließlich handelt es sich regelmäßig
um ein Vertragsbündel,
bei dem wechselseitig aufeinander
verwiesen wird. Der echte Honorarberater
kann diesen Problemen
leichter ausweichen.
(35422)

(ew vom 31.07.2006)

Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.vwew.de/>www.vwew.de.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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