Wer Kryptowährung wie Bitcoin oder Ether hält und einen Wegzug aus Deutschland erwägt, begegnet häufig zwei gegensätzlichen Annahmen: Ein Wegzug sei für Kryptowerte folgenlos, weil die Wegzugsteuer nur GmbH-Anteile betreffe, oder es drohe eine „Krypto-Wegzugsteuer“ auf jeden Wertzuwachs. Beides greift zu kurz. Wie Kryptowährung bei Wegzug tatsächlich zu versteuern ist, hängt davon ab, ob die Kryptowerte im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten werden, wie lange sie bereits gehalten werden, in welchen Staat der Wegzug erfolgt und welches Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Staat besteht. Maßgeblich sind vor allem § 6 AStG, § 23 EStG und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG.
Kein Fall für § 6 AStG: Warum die Wegzugsbesteuerung bei direkt gehaltenen Kryptowerten nicht greift
Die sogenannte Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist vielen Anlegern ein Begriff und wird von Kryptoinhabern häufig vorschnell auf die eigene Situation übertragen. Tatsächlich erfasst § 6 Abs. 1 AStG nur Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) im Sinne des § 17 EStG, also ab einer Beteiligung von mindestens 1 %. Verlegt der Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland und endet dadurch seine unbeschränkte Steuerpflicht, wird die Beteiligung so behandelt, als wäre sie zum gemeinen Wert veräußert worden, obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattfindet. Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 60 % des Wertzuwachses steuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 Abs. 2 AStG).
Direkt gehaltene Kryptowerte, ob auf einer eigenen Wallet, bei einer Börse oder einem Broker, sind keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Sie werden deshalb von § 6 AStG nicht erfasst, unabhängig davon, wie hoch der Wertzuwachs ausfällt oder wie lange die Coins bereits gehalten werden.
Anders liegt der Fall, wenn Kryptowerte über eine Kapitalgesellschaft gehalten werden, etwa über eine eigens dafür gegründete Holding-GmbH. Dann unterliegen nicht die Kryptowerte selbst, aber die Anteile an dieser Gesellschaft der Wegzugsbesteuerung, sofern die Beteiligungsschwelle von 1 % erreicht ist. Seit der Neufassung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (anzuwenden auf Wegzüge ab 2022) gibt es die frühere zeitlich unbegrenzte, zinslose Stundung für Wegzüge in die EU oder den EWR nicht mehr. Die für das Wegzugsjahr festgesetzte Steuer kann auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG). Kehrt der Gesellschafter innerhalb von sieben Jahren zurück (die Frist ist auf Antrag verlängerbar), entfällt der Steueranspruch unter weiteren Voraussetzungen (§ 6 Abs. 3 AStG). Wer seine Kryptowerte über eine Kapitalgesellschaft hält, sollte diese Struktur daher rechtzeitig vor einem geplanten Wegzug prüfen lassen.
Die eigentliche Rechtsgrundlage: Kryptoverkäufe als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG
Steuerlich maßgeblich ist bei direkt gehaltenen Kryptowerten im Privatvermögen nicht § 6 AStG, sondern § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Kryptowerte gelten als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne dieser Vorschrift; der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) bestätigt. Ihr Verkauf ist steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Nach Ablauf dieser Jahresfrist ist ein Verkauf nicht steuerbar. Für Veräußerungsgewinne innerhalb der Frist gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2024 eine Freigrenze von 1.000 Euro (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, zuvor 600 Euro). Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft Staking und Lending. Vereinzelt wurde vertreten, dass die Nutzung von Kryptowerten als Einkunftsquelle die Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG von einem auf zehn Jahre verlängert. Das Bundesministerium der Finanzen hat dieser Auslegung bereits mit Schreiben vom 10. Mai 2022 widersprochen und die Position im BMF-Schreiben vom 6. März 2025 („Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“, Rn. 63) bestätigt: Bei Currency oder Payment Token wie Bitcoin und Ether führt auch die Verwendung für Lending oder Staking nicht zu einer Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre. Für andere Token (Utility Token, Security Token) gelten Besonderheiten. Für die Wegzugsplanung ist das wichtig, weil sich der Zeitraum, in dem ein Verkauf steuerbar ist, sonst erheblich verlängern würde.
Zu unterscheiden ist die Besteuerung des Verkaufs der Coins (§ 23 EStG) von der Besteuerung der laufenden Erträge aus Staking oder Lending: Erhaltene Erträge sind im Zeitpunkt des Zuflusses regelmäßig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit dem Marktwert zu erfassen (Freigrenze 256 Euro pro Jahr). Die so zugeflossenen Coins gelten zugleich als neu angeschafft und haben eine eigene Jahresfrist für einen späteren Verkauf. Für jede Krypto-Position ist daher ein eigenes Fristende zu ermitteln. Die allgemeinen Grundsätze der Fristenberechnung bei einem Wegzug erläutert vertiefend der Beitrag zur Spekulationsfrist nach § 23 EStG bei Auswanderung.
Wegzug und beschränkte Steuerpflicht: Die Lücke des § 49 EStG
Endet mit dem Wegzug die unbeschränkte Steuerpflicht, stellt sich die Anschlussfrage: Unterliegt ein späterer Verkauf von Kryptowerten der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 EStG? Die beschränkte Steuerpflicht erfasst nur die in § 49 Abs. 1 EStG abschließend aufgezählten inländischen Einkünfte. Private Veräußerungsgeschäfte mit „anderen Wirtschaftsgütern“ wie Kryptowerten finden sich in diesem Katalog nicht. § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG erfasst insoweit nur Veräußerungsgeschäfte mit inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG nur die Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 17 EStG.
Ein Gewinn aus dem Verkauf von Bitcoin oder Ether innerhalb der Jahresfrist ist bei einer im Ausland ansässigen, in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtigen Person deshalb grundsätzlich nicht steuerbar, unabhängig davon, wo Wallet oder Börse geführt werden. Verkäufe nach Ablauf der Jahresfrist sind ohnehin nicht steuerbar. Eine Sonderregel ist allerdings die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
§ 2 AStG erweitert die beschränkte Steuerpflicht bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Wegzugsjahres auf alle Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären. Die Vorschrift greift nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Person war als Deutsche in den letzten zehn Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
- Sie ist in einem ausländischen Gebiet ansässig, in dem sie nur einer niedrigen Besteuerung im Sinne des § 2 Abs. 2 AStG unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig.
- Sie hat weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, etwa eine unternehmerische Beteiligung, eine Beteiligung von mindestens 1 % an einer inländischen Kapitalgesellschaft, nicht ausländische Einkünfte von mehr als 62.000 Euro oder mehr als 30 % der Gesamteinkünfte im Kalenderjahr oder Vermögen, dessen Erträge nicht ausländisch wären, von mehr als 154.000 Euro oder mehr als 30 % des Gesamtvermögens (§ 2 Abs. 3 AStG).
Die Rechtsfolge tritt zudem nur ein, wenn die insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte im Kalenderjahr 16.500 Euro übersteigen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 AStG).
Entscheidend ist die Reichweite der Vorschrift: § 2 AStG schafft keinen neuen Steuertatbestand. Erfasst werden nur Einkünfte, die auch bei fortbestehender unbeschränkter Steuerpflicht zu versteuern wären. Verkäufe von Kryptowerten nach Ablauf der Jahresfrist sind danach auch über § 2 AStG nicht steuerbar. Betroffen sind Gewinne aus Verkäufen innerhalb der Jahresfrist.
Für diese Gewinne stellt sich die Frage, ob sie „nicht ausländisch“ sind. Nach § 34d Nr. 8 Buchst. b EStG sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nur dann ausländische Einkünfte, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind. Kryptowerte haben als dezentral geführte Werte keinen eindeutigen Belegenheitsort. Es spricht daher viel dafür, dass Gewinne aus ihrer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist als nicht ausländische Einkünfte unter § 2 AStG fallen, unabhängig davon, wo Wallet oder Handelsplattform geführt werden. Höchstrichterlich ist das nicht geklärt. Wer die Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt, muss daher damit rechnen, dass Gewinne aus Kryptoverkäufen innerhalb der einjährigen Frist trotz Wegzugs in Deutschland steuerpflichtig bleiben.
Schutz durch ein Doppelbesteuerungsabkommen
Ein Schutz vor § 2 AStG kann sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Zuzugsstaat ergeben. Ist die Person nach dem Abkommen im neuen Wohnsitzstaat ansässig, weisen die meisten Abkommen das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Privatvermögens diesem Staat zu. Enthält das DBA keine Rückfallklausel und keine überdachende Besteuerung zugunsten Deutschlands, geht der Abkommensschutz der innerstaatlichen Regelung des § 2 AStG grundsätzlich vor.
Eine Besonderheit gilt im Verhältnis zur Schweiz: Nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz darf Deutschland Personen ohne schweizerische Staatsangehörigkeit, die insgesamt mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, im Wegzugsjahr und in den fünf folgenden Jahren mit den aus Deutschland stammenden Einkünften und dem in Deutschland belegenen Vermögen weiter besteuern, ungeachtet der übrigen Abkommensregeln. Die Vorschrift sichert gerade die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG ab. Ob Gewinne aus Kryptowerten ohne Belegenheitsort in diesem Sinne „aus Deutschland stammen“, ist nicht geklärt. Wer innerhalb dieses Zeitraums Kryptowerte vor Ablauf der Jahresfrist veräußern will, sollte sich deshalb nicht auf den Abkommensschutz verlassen.
Wer in der Schweiz nach dem Aufwand besteuert wird, gilt nach Art. 4 Abs. 6 DBA-Schweiz unter Umständen nicht als dort ansässig; dann entfällt der Abkommensschutz. Zudem liegt bei einer solchen Vorzugsbesteuerung regelmäßig eine niedrige Besteuerung im Sinne des § 2 AStG vor. Das ausländische Besteuerungsregime ist durch einen Berater im jeweiligen Staat zu prüfen.
Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.
Mining, Forging und Kryptowerte im Betriebsvermögen: Wenn der Wegzug wie eine Veräußerung wirkt
Eine eigene Fallgruppe betrifft Kryptowerte, die nicht der privaten Vermögensverwaltung, sondern einem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen ist die Blockerstellung durch Mining oder eigenes Forging (aktives Staking als Validator) keine private Vermögensverwaltung. Sie ist gewerblich, wenn sie nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird; andernfalls sind die Erträge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 34 bis 45). Demgegenüber wird passives Staking, bei dem Kryptowerte lediglich an einen fremden Validator delegiert werden, als Fruchtziehung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung behandelt und nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst (Rn. 48). Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu treffen und hängt vom Umfang der eigenen Aktivität, der Nachhaltigkeit und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ab.
Sind Kryptowerte einem Einzelunternehmen, einer Mitunternehmerschaft oder einer Kapitalgesellschaft als Betriebsvermögen zuzurechnen, greift beim Wegzug nicht § 23 EStG, sondern die allgemeine Entstrickungsbesteuerung. Verliert Deutschland durch den Wegzug des Unternehmers oder durch die Verlagerung der Geschäftsleitung sein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven der Kryptowerte, wird dies nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) beziehungsweise § 12 Abs. 1 KStG (Kapitalgesellschaften) wie eine Veräußerung zum gemeinen Wert behandelt. Auch hier fällt Steuer an, ohne dass tatsächlich verkauft wurde und Liquidität zugeflossen ist.
Das BMF behandelt Kryptowerte als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter materieller Art (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 41). Welcher Betriebsstätte sie nach dem Wegzug zuzuordnen sind, richtet sich nach den maßgeblichen Personalfunktionen (§ 1 Abs. 5 AStG, Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung). Wird das Geschäft künftig vom Ausland aus geführt, folgen die Kryptowerte in der Regel dorthin, auch wenn Mining-Hardware im Inland bleibt.
Bei einer Verlagerung in einen EU- oder EWR-Staat kann für einzelne entstrickte Wirtschaftsgüter auf Antrag ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet werden, der über fünf Jahre gewinnerhöhend aufgelöst wird. Wird der ganze Betrieb verlegt (§ 16 Abs. 3a EStG), kann die Steuer auf Antrag in fünf Jahresraten gezahlt werden (§ 36 Abs. 5 EStG). Bei einem Wegzug in einen Drittstaat gibt es diese Erleichterungen nicht. Die Entstrickung bei einer Standortverlagerung behandelt unabhängig von Kryptowerten, aber mit denselben Rechtsgrundlagen, der Beitrag Firmensitz ins Ausland verlegen.
Meldepflichten für Kryptodienstleister ab 2026 (CARF, DAC8)
Seit 2026 gelten zusätzliche Meldepflichten. Der bislang für den automatischen Informationsaustausch maßgebliche Common Reporting Standard (siehe CRS-Meldepflichten für Auslandskonten) erfasst Kryptowerte-Dienstleister in aller Regel nicht, da diese meist nicht unter den dortigen Begriff der „Finanzinstitute“ fallen. Diese Lücke schließt der Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD, den die EU mit der DAC8-Richtlinie in Unionsrecht übernommen hat.
In Deutschland setzt das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) vom 22. Dezember 2025 diese Vorgaben um: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Handelsplattformen, bestimmte Wallet-Anbieter und Broker) müssen erstmals für das Kalenderjahr 2026 Transaktionen ihrer Nutzer erfassen und bis zum 31. Juli des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Verstöße gegen die Sorgfalts- und Meldepflichten können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden, Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten mit bis zu 10.000 Euro (§ 18 Abs. 2 KStTG). Der erste Austausch der Daten zwischen den Staaten folgt 2027.
Die Annahme, Kryptobestände auf ausländischen Plattformen blieben der deutschen Finanzverwaltung verborgen, trägt damit nicht mehr. Wer einen Wegzug plant oder bereits vollzogen hat, sollte seine Kryptohistorie (Anschaffungszeitpunkte, Anschaffungskosten, Transaktionsverläufe) lückenlos dokumentieren. Dieselbe Dokumentation ist auch für die Besteuerung von Kryptowährung im Erbfall entscheidend.
Checkliste: Kryptowährung bei Wegzug ins Ausland
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| Schritt | Inhalt | Typischer Zeitpunkt |
|---|---|---|
| 1. Bestandsaufnahme | Alle Kryptopositionen dem Privat- oder Betriebsvermögen zuordnen; Anschaffungszeitpunkte, Anschaffungskosten, Wallet-Adressen, Transaktions-IDs und Zeitstempel dokumentieren | Vor Planungsbeginn |
| 2. Prüfung § 6 AStG | Klären, ob Kryptowerte über eine Kapitalgesellschaft gehalten werden | Vor Wohnsitzwechsel |
| 3. Jahresfristen | Für jede Position das Ende der Jahresfrist nach § 23 EStG ermitteln, Staking- und Lending-Erträge gesondert erfassen | Laufend |
| 4. Prüfung § 49 EStG | Bestätigen, dass private Kryptoverkäufe nicht zum Katalog der beschränkten Steuerpflicht gehören | Vor Wegzug |
| 5. Prüfung § 2 AStG | Fünf-von-zehn-Jahren-Kriterium, niedrige Besteuerung, wesentliche wirtschaftliche Interessen und 16.500-Euro-Grenze abgleichen; betroffen sind nur Verkäufe innerhalb der Jahresfrist | Vor Wegzug |
| 6. DBA-Analyse | Abkommenslage mit dem Zielstaat prüfen, insbesondere Rückfallklauseln und überdachende Besteuerung | Vor Wegzug |
| 7. Betriebsvermögen | Bei Mining oder Forging Abgrenzung gewerblich/privat klären, Entstrickung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 12 KStG prüfen | Vor Wegzug |
| 8. Ausgleichsposten / Ratenzahlung | Bei Verlagerung in die EU/den EWR Antrag nach § 4g EStG oder § 36 Abs. 5 EStG prüfen | Im Jahr der Verlagerung |
| 9. Mitteilungs- und Meldepflichten | § 138 Abs. 2 AO für die Zeit vor dem Wegzug prüfen; Meldungen der Kryptodienstleister nach dem KStTG einkalkulieren | Vor Wegzug |
| 10. Ansässigkeitsnachweis | Tatsächliche Ansässigkeit im Zielstaat dokumentieren, insbesondere bei Sonderbesteuerungsregimen | Nach Wegzug |
Zu Schritt 9: Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO betreffen nur Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, etwa zu ausländischen Gesellschaften, über die Kryptowerte gehalten werden. Direkt gehaltene Kryptowerte sind danach nicht mitteilungspflichtig; nach dem Wegzug entfällt die Pflicht.
Beispiel
Beispiel: Laura hält seit mehreren Jahren Bitcoin und Ether auf einer eigenen Wallet, einen Teil davon passiv über eine Börse verstakt, und erwägt den Wegzug in einen Staat mit niedriger Einkommensteuer. Sie hält keine Anteile an Kapitalgesellschaften, § 6 AStG ist daher nicht einschlägig. Verkäufe innerhalb der Jahresfrist wären nach dem Wegzug grundsätzlich nicht mehr steuerbar, weil § 49 EStG sie nicht erfasst; Verkäufe nach Ablauf der Jahresfrist sind ohnehin nicht steuerbar.
Erfüllt Laura jedoch die Voraussetzungen des § 2 AStG, etwa weil sie als Deutsche mindestens fünf der letzten zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in ein Niedrigsteuergebiet zieht und in Deutschland Vermögen von mehr als 154.000 Euro behält (zum Beispiel eine vermietete Wohnung), bleiben Gewinne aus Kryptoverkäufen innerhalb der Jahresfrist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Wegzugsjahres in Deutschland steuerpflichtig, obwohl die Coins im Ausland gehalten und verkauft werden. Verkäufe nach Ablauf der Jahresfrist bleiben nicht steuerbar. Erst die vorherige Prüfung der Abkommenslage und der eigenen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Deutschland macht die steuerlichen Folgen des Wegzugs planbar.
Fazit
Ein Wegzug ins Ausland löst bei direkt gehaltenen Kryptowerten keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus, denn diese Vorschrift ist auf Anteile an Kapitalgesellschaften beschränkt. Maßgeblich sind die Jahresfrist des § 23 EStG, die fehlende inländische Anknüpfung im Sinne des § 49 EStG und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG. Diese kann Gewinne aus Verkäufen innerhalb der Jahresfrist bis zu zehn Jahre nach dem Wegzugsjahr in Deutschland steuerpflichtig halten, Verkäufe nach Ablauf der Jahresfrist erfasst sie nicht. Bei Kryptowerten im Betriebsvermögen kommt die Entstrickungsbesteuerung hinzu. Mit den Meldedaten nach CARF und DAC8 ab dem Kalenderjahr 2026 wird Kryptobesitz im Ausland für die Finanzverwaltung sichtbar.
Häufige Fragen
Fällt beim Wegzug auf Bitcoin eine Wegzugsteuer an?
Bei direkt gehaltenen Kryptowerten nein. § 6 AStG erfasst nur Anteile an Kapitalgesellschaften ab einer Beteiligung von 1 %. Werden die Kryptowerte über eine GmbH gehalten, unterliegen jedoch die GmbH-Anteile der Wegzugsbesteuerung.
Sind Kryptoverkäufe nach dem Wegzug in Deutschland steuerpflichtig?
Grundsätzlich nicht, denn private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowerten gehören nicht zum Katalog der beschränkten Steuerpflicht in § 49 EStG. Eine Ausnahme kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG bilden. Sie erfasst aber nur Verkäufe innerhalb der Jahresfrist.
Verlängert Staking die Spekulationsfrist auf zehn Jahre?
Bei Currency oder Payment Token wie Bitcoin und Ether nicht. Das BMF hat dies mit Schreiben vom 10. Mai 2022 und vom 6. März 2025 klargestellt. Die Staking-Erträge selbst sind beim Zufluss als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern und beginnen eine eigene Jahresfrist.
Wann greift die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG bei Kryptowerten?
Voraussetzung ist, dass eine deutsche Staatsangehörige oder ein deutscher Staatsangehöriger in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält. Die Einkünfte müssen im Kalenderjahr 16.500 Euro übersteigen. Erfasst sind nur Kryptoverkäufe innerhalb der Jahresfrist; ein DBA kann Schutz bieten, im Verhältnis zur Schweiz aber nur eingeschränkt.
Erfährt das Finanzamt von Kryptobeständen im Ausland?
Zunehmend ja. Nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz müssen Kryptodienstleister erstmals für das Kalenderjahr 2026 Transaktionen ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Über CARF und DAC8 werden solche Daten ab 2027 auch zwischen den Staaten ausgetauscht.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei haben zur Wegzugsbesteuerung und zum internationalen Steuerrecht umfangreich publiziert und beraten Mandanten bei der steuerlichen Einordnung von Kryptowerten im Zusammenhang mit einem Wegzug, von der Abgrenzung zwischen § 6 AStG, § 23 EStG und § 2 AStG bis zur Prüfung der Abkommenslage mit dem Zielstaat. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihr Vorhaben in einer Erstberatung besprechen zu lassen.