Mitunternehmerschaft und Wegzug: Steuerfolgen für Gesellschafter von KG, OHG und GbR

Mitunternehmerschaft und Wegzug: Steuerfolgen für Gesellschafter von KG, OHG und GbR

Mitunternehmerschaft und Wegzug

Wer als Gesellschafter einer deutschen Kommanditgesellschaft, einer OHG oder einer unternehmerisch tätigen GbR ins Ausland zieht, nimmt seine Beteiligung steuerlich nicht einfach mit. Die Mitunternehmerschaft bleibt in Deutschland, der Gesellschafter wechselt den Staat, und daraus ergeben sich die Steuerfolgen des Wegzugs. Die klassische Wegzugsteuer nach § 6 AStG greift dabei in der Regel nicht. Entscheidend sind drei Fragen: Bleibt die Betriebsstätte der Gesellschaft in Deutschland? Was geschieht mit dem Sonderbetriebsvermögen? Und wie werden Geschäftsführervergütung, Zinsen oder Mieten behandelt, die der Gesellschafter von der Gesellschaft erhält? Der folgende Beitrag erläutert die deutsche Rechtslage nach dem Stand von Oktober 2026.

Wer Mitunternehmer ist und warum das beim Wegzug zählt

Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer transparent. Nicht die KG oder OHG zahlt Einkommensteuer, sondern ihre Gesellschafter. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, einer KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, sowie die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht.

Steuerlich besteht die Beteiligung deshalb aus mehreren Schichten, die beim Wegzug unterschiedlich zu beurteilen sind:

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Bestandteil Typische Beispiele Risiko beim Wegzug
Anteil am Gesamthandsvermögen Anteil an Betrieb, Maschinen, Kundenstamm der KG gering, solange die Betriebsstätte in Deutschland bleibt
Sonderbetriebsvermögen I dem Betrieb überlassenes Grundstück, Patent, Darlehen an die KG mittel bis hoch, abhängig von der Zuordnung
Sonderbetriebsvermögen II Anteile an der Komplementär-GmbH hoch, Zuordnung zur deutschen Betriebsstätte oft streitig
Sondervergütungen Geschäftsführervergütung, Zinsen, Miete, Lizenzgebühren Zuordnung nach § 50d Abs. 10 EStG, Doppelbesteuerung möglich

Für Gesellschafter freiberuflicher Personengesellschaften, etwa einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer Praxis-GbR, gelten die Grundsätze mit Abweichungen; dazu weiter unten.

Keine Wegzugsteuer nach § 6 AStG auf den Mitunternehmeranteil

§ 6 Abs. 1 AStG stellt die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht der Veräußerung von „Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1“ EStG gleich, also von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Ein Kommanditanteil oder ein OHG-Anteil ist kein solcher Anteil. Der Wegzug eines Mitunternehmers löst daher keine fiktive Veräußerung nach § 6 AStG aus. Die Einzelheiten der Wegzugsteuer für privat gehaltene GmbH-Anteile, einschließlich der seit 2022 geltenden Ratenzahlung und der Rückkehrregel, behandelt der Beitrag zur Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen.

Ein häufiger Irrtum betrifft die GmbH & Co. KG. Hält der Kommanditist zugleich Anteile an der Komplementär-GmbH, wird oft angenommen, auf diese GmbH-Anteile entfalle beim Wegzug die Wegzugsteuer nach § 6 AStG. Das trifft regelmäßig nicht zu, wenn die Anteile zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten gehören. Dann sind sie Betriebsvermögen, und es greift nicht § 6 AStG, sondern gegebenenfalls die Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Stundungsregeln unterscheiden sich. Ob die Anteile Sonderbetriebsvermögen sind, hängt unter anderem von der Funktion der Komplementär-GmbH ab und muss vor dem Wegzug geklärt werden.

Nach dem Wegzug: beschränkte Steuerpflicht über die deutsche Betriebsstätte

Mit der Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Wann das tatsächlich der Fall ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt; Einzelheiten finden Sie im Beitrag zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht.

Die Gewinnanteile aus der Personengesellschaft bleiben trotzdem in Deutschland steuerpflichtig. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb inländische Einkünfte, wenn für den Gewerbebetrieb im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Die Betriebsstätte der Gesellschaft wird dabei dem Gesellschafter zugerechnet. Für freiberufliche Einkünfte verweist § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf die Ausübung oder Verwertung im Inland oder eine inländische feste Einrichtung beziehungsweise Betriebsstätte.

Der Gewinn der Gesellschaft wird weiterhin gesondert und einheitlich festgestellt, der Gesellschafter erklärt seinen Anteil als beschränkt Steuerpflichtiger. Spürbar sind die Einschränkungen des § 50 Abs. 1 EStG:

  • Kein Grundfreibetrag. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG wird das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht. Der Gewinnanteil wird also im Ergebnis ab dem ersten Euro besteuert.
  • Kein Freibetrag bei späterer Veräußerung. § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG schließt unter anderem § 16 Abs. 4 EStG aus. Wer seinen Mitunternehmeranteil nach dem Wegzug verkauft, kann den Freibetrag für über 55-Jährige nicht in Anspruch nehmen.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind weitgehend ausgeschlossen.

Die Ermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG (Anrechnung der Gewerbesteuer) wird in § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht genannt. Ob sie im Einzelfall voll zur Anwendung kommt, sollte dennoch bei der Steuerberechnung geprüft werden. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG kann außerdem ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger in Betracht kommen, wenn die Einkünfte ganz überwiegend in Deutschland erzielt werden.

Doppelbesteuerungsabkommen: Unternehmensgewinne bleiben beim Betriebsstättenstaat

Mit dem Wegzug in einen Staat, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, wird der Gesellschafter dort ansässig. Abkommen nach dem OECD-Musterabkommen weisen Unternehmensgewinne grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit über eine Betriebsstätte im anderen Staat aus (Art. 7 OECD-MA). Die Betriebsstätte der deutschen Personengesellschaft gilt als Betriebsstätte des Gesellschafters. Deutschland behält damit das Besteuerungsrecht an den laufenden Gewinnanteilen und regelmäßig auch an einem späteren Gewinn aus der Veräußerung des Anteils, soweit das Vermögen der deutschen Betriebsstätte zuzuordnen ist.

Ob der neue Wohnsitzstaat die deutschen Einkünfte freistellt oder die deutsche Steuer anrechnet, klären Sie mit einem Berater vor Ort. Die Grundmechanik der Abkommen erläutert der Beitrag zu den Grundlagen der Doppelbesteuerungsabkommen bei Auswanderung. Für die Freistellung oder Anrechnung im Ausland wird häufig eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung verlangt.

Problematisch ist, dass nicht jeder Staat die deutsche Personengesellschaft als transparent ansieht. Behandelt der Zuzugsstaat die KG als eigenständiges Steuersubjekt, kann er die Gewinnanteile als Dividenden einordnen. Solche Qualifikationskonflikte lassen sich nur mit dem Abkommen und dem ausländischen Recht zusammen beurteilen.

Sondervergütungen und § 50d Abs. 10 EStG

Bezieht der Gesellschafter von der Gesellschaft eine Geschäftsführervergütung, Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen oder Miete für ein überlassenes Grundstück, sind das nach deutschem Recht gewerbliche Einkünfte. Viele Doppelbesteuerungsabkommen ordnen solche Zahlungen dagegen den Artikeln über Arbeitslohn, Zinsen oder Lizenzgebühren zu, die das Besteuerungsrecht häufig dem Wohnsitzstaat geben. Ohne Sonderregel könnte Deutschland nach dem Wegzug den Zugriff auf diese Vergütungen verlieren.

Diese Lücke schließt § 50d Abs. 10 EStG aus deutscher Sicht:

  • Satz 1: Enthält das Abkommen keine ausdrückliche Regelung für Sondervergütungen, gelten sie für Zwecke des Abkommens ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des Gesellschafters.
  • Satz 2: Das gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.
  • Satz 3: Die Vergütung ist der Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist, also bei einer rein deutschen KG regelmäßig der deutschen Betriebsstätte.
  • Sätze 5 und 6: Besteuert der andere Staat die Einkünfte, ohne die deutsche Steuer anzurechnen, rechnet Deutschland die nachweislich gezahlte ausländische Steuer anteilig an, sofern das Abkommen keine ausdrückliche Regelung enthält.
  • Satz 7: Die Regeln gelten nicht für gewerblich geprägte Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, aber entsprechend für freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG.

Beispiel (fiktiv): Kommanditist Bernd, wohnhaft künftig in einem DBA-Staat, erhält von der deutschen Bernd-Huber GmbH & Co. KG eine Tätigkeitsvergütung von 120.000 Euro im Jahr und Zinsen von 8.000 Euro auf ein Gesellschafterdarlehen. Nach § 50d Abs. 10 EStG behandelt Deutschland beides als Teil seines Gewinnanteils aus der deutschen Betriebsstätte und besteuert es. Sieht der Wohnsitzstaat die Tätigkeitsvergütung als Arbeitslohn für eine dort ausgeübte Tätigkeit an, droht eine doppelte Erfassung. Ob der Wohnsitzstaat anrechnet oder Deutschland nach Satz 5 anrechnet, muss vor dem Wegzug für beide Staaten geklärt werden.

Die Vorschrift ist eine einseitige deutsche Regel, die das Abkommen überlagert (Treaty Override). Bei erheblichen Sondervergütungen sollte auch der aktuelle Stand der Rechtsprechung dazu geprüft werden. Der BFH hatte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 50d Abs. 10 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. 2 BvL 15/14). Eine Entscheidung in der Sache ist nicht ergangen: Das Bundesverfassungsgericht hat das Verfahren im Juli 2025 eingestellt, nachdem das vorlegende Gericht die Vorlage zurückgenommen hatte. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bleibt damit ungeklärt, und Betroffene sollten das bei der Frage berücksichtigen, ob sie Bescheide offenhalten.

Sonderbetriebsvermögen: hier droht die Entstrickung

Das eigentliche Steuerrisiko des Wegzugs liegt meist nicht im Gesellschaftsanteil selbst, sondern im Sonderbetriebsvermögen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG steht einer Entnahme der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. Die stillen Reserven werden dann aufgedeckt und versteuert, obwohl nichts verkauft wurde.

Ob das Besteuerungsrecht verloren geht, hängt davon ab, ob das Wirtschaftsgut nach dem Wegzug noch der deutschen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften vom 26.09.2014 auf die tatsächliche funktionale Bedeutung des Wirtschaftsguts für die Betriebsstätte ab. Daraus ergibt sich grob folgendes Bild:

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Wirtschaftsgut im Sonderbetriebsvermögen Einschätzung nach dem Wegzug
In Deutschland belegenes Grundstück, das der KG überlassen ist Deutschland behält als Belegenheitsstaat regelmäßig das Besteuerungsrecht
Darlehensforderung gegen die KG Forderung zum Nennwert enthält meist kaum stille Reserven; die Zinsen ordnet Deutschland nach § 50d Abs. 10 EStG der deutschen Betriebsstätte zu, der Wohnsitzstaat kann sie nach dem Abkommen anders einordnen
Anteile an der Komplementär-GmbH Zuordnung zur deutschen Betriebsstätte hängt von der Funktion ab, Entstrickungsrisiko
Patent oder Marke, an die KG lizenziert Entstrickungsrisiko, wenn nicht funktional der deutschen Betriebsstätte zugehörig

Für die Liquidität wichtig ist § 4g EStG. Danach kann der Steuerpflichtige auf Antrag einen Ausgleichsposten bilden, soweit das Besteuerungsrecht zugunsten eines EU- oder EWR-Staates im Sinne des § 36 Abs. 5 Satz 1 EStG beschränkt oder ausgeschlossen wird. Der Posten wird im Jahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu je einem Fünftel aufgelöst. Der Antrag ist unwiderruflich, und bei bestimmten Ereignissen, etwa einer Veräußerung, ist der Rest sofort aufzulösen. Bei einem Wegzug in einen Drittstaat sieht das Gesetz diese Streckung nicht vor.

Wird ausnahmsweise das Besteuerungsrecht an sämtlichen Wirtschaftsgütern des Betriebs ausgeschlossen, etwa weil der Betrieb mit dem Gesellschafter ins Ausland wandert, gilt der Betrieb nach § 16 Abs. 3a EStG als aufgegeben. Die darauf entfallende Steuer kann bei Wirtschaftsgütern in einem EU- oder EWR-Staat nach § 36 Abs. 5 EStG auf Antrag in fünf Jahresraten entrichtet werden. Die technischen Einzelheiten der Entstrickung, der Bewertung zum gemeinen Wert und der Ausgleichsposten behandelt der Beitrag zur Entstrickungsbesteuerung des Betriebsvermögens. Für Gesellschafter, deren Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine GmbH überlassen ist, gelten eigene Regeln; siehe dazu den Beitrag zu Betriebsaufspaltung und Wegzug.

Sonderfall gewerblich geprägte Personengesellschaft

Viele Familien halten Vermögen in einer GmbH & Co. KG, die selbst nicht gewerblich tätig ist, sondern nur wegen ihrer Struktur nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich gilt (gewerbliche Prägung). Für den Wegzug ist das eine kritische Konstellation. Nach der Rechtsprechung des BFH, der die Finanzverwaltung im genannten BMF-Schreiben folgt, erzielt eine solche Gesellschaft abkommensrechtlich keine Unternehmensgewinne. Ihre Einkünfte werden nach den Artikeln für Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne oder unbewegliches Vermögen verteilt. § 50d Abs. 10 EStG ist nach seinem Satz 7 Nr. 1 auf sie nicht anwendbar.

Mit dem Wegzug in einen DBA-Staat kann Deutschland daher das Besteuerungsrecht an wesentlichen Teilen des Vermögens verlieren, mit der Folge einer Entstrickung. Die verbreitete Empfehlung, GmbH-Anteile vor dem Wegzug in eine gewerblich geprägte KG einzulegen, trägt deshalb allenfalls bei einem Wegzug in einen Staat ohne Abkommen und unter weiteren Voraussetzungen. Bei Strukturen, in denen in der Vergangenheit Anteile in eine solche Gesellschaft eingebracht wurden, ist zusätzlich die Sondervorschrift des § 50i EStG zu prüfen. Hier sollte keine Maßnahme ohne vorherige verbindliche Auskunft umgesetzt werden.

Gewerbesteuer: die Gesellschaft bleibt Steuerschuldner

Die Gewerbesteuer knüpft an den Betrieb an, nicht an den Wohnsitz des Gesellschafters. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG ist bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft die Gesellschaft selbst Steuerschuldner. Solange sie im Inland eine Betriebsstätte unterhält (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG), ändert der Wegzug eines Gesellschafters an ihrer Gewerbesteuerpflicht nichts. Sondervergütungen und Ergebnisse aus dem Sonderbetriebsvermögen fließen weiterhin in den Gewerbeertrag ein.

Zwei Punkte werden in der Praxis übersehen. Erstens kann ein Entstrickungsgewinn im Sonderbetriebsvermögen den Gewerbeertrag der Gesellschaft erhöhen, sodass die Gewerbesteuer wirtschaftlich auch die verbleibenden Gesellschafter trifft, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Verteilung enthält. Zweitens: Arbeitet der weggezogene Gesellschafter von einem festen Büro im Ausland aus für die Gesellschaft, kann dort eine ausländische Betriebsstätte der Gesellschaft entstehen. Der darauf entfallende Teil des Gewerbeertrags wird nach § 9 Nr. 3 GewStG gekürzt, zugleich kann sich die Zuordnung von Wirtschaftsgütern verschieben. Wie schnell ein Arbeitsplatz zu Hause eine Betriebsstätte begründen kann, zeigt der Beitrag zur Betriebsstätte im Homeoffice im Ausland.

Wenn der Gesellschafter die Geschäfte vom Ausland aus führt

Besonders heikel ist der Wegzug des geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG oder des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Werden die wesentlichen Entscheidungen künftig im Ausland getroffen, kann sich der Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft verlagern. Dann steht nicht mehr nur das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters im Raum, sondern die Zuordnung des gesamten Betriebs und mittelbar die Steuerposition aller Gesellschafter. Die Folgen einer solchen Verlagerung beschreibt der Beitrag Firmensitz ins Ausland verlegen; daneben sind haftungsrechtliche Fragen der Geschäftsführung zu klären. Bleiben Personal, Räume und Leitung nachweisbar in Deutschland, spricht das für den Fortbestand der deutschen Betriebsstätte.

Freiberufliche Personengesellschaften

Bei Ärzten, Architekten oder Ingenieuren in einer Partnerschaft oder GbR sind die Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit, Gewerbesteuer fällt nicht an. Zu prüfen ist, ob die Tätigkeit noch im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder ob eine inländische feste Einrichtung besteht. § 50d Abs. 10 EStG gilt nach Satz 7 Nr. 2 entsprechend, wobei an die Stelle des Artikels über Unternehmensgewinne gegebenenfalls der Artikel über selbständige Arbeit tritt. Berufsrechtliche Fragen und die Verlegung der eigenen Praxis ins Ausland sind gesondert zu prüfen.

Typische Fehler in der Praxis

  • Nur an § 6 AStG denken und dabei Entstrickungsrisiken im Sonderbetriebsvermögen übersehen.
  • Gesellschafterdarlehen unverändert lassen, obwohl der Wohnsitzstaat die Zinsen abkommensrechtlich anders einordnen kann als Deutschland.
  • Gesellschaftsvertrag nicht anpassen: Regelungen zur Tragung von Steuern aus dem Sonderbereich und zu Entnahmen für Steuerzahlungen fehlen häufig.
  • Anträge verpassen: Ausgleichsposten nach § 4g EStG und Raten nach § 36 Abs. 5 EStG setzen Anträge voraus.

Checkliste vor dem Wegzug

  1. Bestandsaufnahme aller Beteiligungen: Gesamthandsanteil, Sonderbetriebsvermögen I und II, Ergänzungsbilanzen.
  2. Prüfung, ob die Gesellschaft originär gewerblich, freiberuflich oder nur gewerblich geprägt ist.
  3. Ermittlung der stillen Reserven der Wirtschaftsgüter mit Entstrickungsrisiko.
  4. Analyse des Abkommens mit dem Zuzugsstaat zu Unternehmensgewinnen, Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen, zusammen mit einem Berater vor Ort.
  5. Prüfung der künftigen Geschäftsleitung und der Frage, ob im Ausland eine Betriebsstätte entsteht.
  6. Anpassung von Darlehens-, Miet- und Geschäftsführerverträgen sowie des Gesellschaftsvertrags.
  7. Klärung der Liquidität für mögliche Steuerzahlungen und Einbindung der Mitgesellschafter.
  8. Bei unklarer Rechtslage: Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt nach § 89 Abs. 2 AO vor der Umsetzung, bei Bedarf auch eine Auskunft im Zuzugsstaat.

Wer den Wegzug mit einer Übergabe an die nächste Generation verbinden möchte, sollte zusätzlich die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen der Nachfolge einbeziehen. Bestehen aus früheren Jahren Verluste, ist auch deren Schicksal nach dem Wegzug zu klären.

Fazit

Der Wegzug des Gesellschafters einer Personengesellschaft löst in der Regel keine Wegzugsteuer nach § 6 AStG aus. Gewinnanteile und Sondervergütungen bleiben über die deutsche Betriebsstätte und § 50d Abs. 10 EStG in Deutschland steuerpflichtig, ohne Grundfreibetrag. Das Risiko liegt im Sonderbetriebsvermögen, das nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG entstrickt werden kann, bei gewerblich geprägten Gesellschaften und bei einer Verlagerung der Geschäftsleitung. Wer diese Punkte vor dem Wegzug ordnet und offene Fragen durch eine verbindliche Auskunft absichert, kann das Risiko einer Besteuerung stiller Reserven ohne Verkaufserlös erkennen und oft begrenzen.

Häufige Fragen

Fällt beim Wegzug eines Kommanditisten Wegzugsteuer an?

Nicht nach § 6 AStG, weil diese Vorschrift nur Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG erfasst. Steuer kann aber durch Entstrickung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG entstehen, vor allem im Sonderbetriebsvermögen.

Muss ich meine Gewinnanteile nach dem Wegzug weiter in Deutschland versteuern?

In der Regel ja. Unterhält die Gesellschaft eine Betriebsstätte in Deutschland, sind die Gewinnanteile inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, und Doppelbesteuerungsabkommen weisen Deutschland als Betriebsstättenstaat regelmäßig das Besteuerungsrecht zu. Der Grundfreibetrag entfällt dabei.

Was passiert mit meiner Geschäftsführervergütung von der KG?

Sie ist eine Sondervergütung und gilt nach § 50d Abs. 10 EStG für Abkommenszwecke als Teil Ihres Unternehmensgewinns, der der deutschen Betriebsstätte zugerechnet wird. Ob der neue Wohnsitzstaat sie ebenfalls besteuert, muss mit einem Berater vor Ort geklärt werden.

Sind meine Anteile an der Komplementär-GmbH gefährdet?

Gehören sie zu Ihrem Sonderbetriebsvermögen, kann der Wegzug zu einer Entstrickung führen, wenn sie nicht mehr der deutschen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat kommt ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG mit Verteilung auf fünf Jahre in Betracht.

Gilt das alles auch für eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG?

Nur eingeschränkt. Eine lediglich gewerblich geprägte Gesellschaft erzielt nach der Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung abkommensrechtlich keine Unternehmensgewinne, und § 50d Abs. 10 EStG gilt für sie nicht. Das Entstrickungsrisiko ist hier deutlich höher und sollte vor dem Wegzug durch eine verbindliche Auskunft geklärt werden.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Gesellschafter von Personengesellschaften bei den steuerlichen Folgen ihres Wegzugs ins Ausland, von der Prüfung des Sonderbetriebsvermögens über die Behandlung von Sondervergütungen bis zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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