Wer sein Unternehmen in eine Betriebs-GmbH und ein privat gehaltenes Grundstück aufgeteilt hat und ins Ausland ziehen möchte, steht vor einer Frage, die weit über die übliche Wegzugsbesteuerung hinausgeht: Was passiert mit einer Betriebsaufspaltung beim Wegzug, und welche Steuer fällt an? Die kurze Antwort lautet: Der Wegzug beendet die Betriebsaufspaltung für sich genommen nicht, verändert aber ihre steuerliche Behandlung grundlegend. Die gewerblichen Einkünfte aus der Überlassung werden zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, die GmbH-Anteile geraten in den Fokus der Entstrickungsbesteuerung, und ein falscher Schritt kann sämtliche stillen Reserven auf einmal aufdecken. Im Folgenden werden die Rechtslage (Stand: September 2026), typische Fehler und die Fristen dargestellt, die Sie vor dem Umzug im Blick behalten sollten.
Was eine Betriebsaufspaltung ausmacht
Die Betriebsaufspaltung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie beruht auf jahrzehntealter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat. Sie liegt vor, wenn ein Besitzunternehmen (etwa ein Einzelunternehmer, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine andere Personengesellschaft) einer Betriebsgesellschaft, meist einer GmbH, eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt und beide Unternehmen von denselben Personen beherrscht werden. Zwei Merkmale müssen zusammenkommen:
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| Merkmal | Inhalt | Typische Beispiele |
|---|---|---|
| Sachliche Verflechtung | Das Besitzunternehmen überlässt der Betriebsgesellschaft mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage, auch unentgeltlich | Betriebsgrundstück, Werkhalle, zentrale Maschinen, Patent, Marke |
| Personelle Verflechtung | Dieselbe Person oder Personengruppe kann in beiden Unternehmen ihren Willen durchsetzen (Beherrschungsidentität) | Alleingesellschafter, Mehrheitsgesellschafter, geschlossene Gesellschaftergruppe mit gleichgerichteten Interessen |
Die Folge: Das Besitzunternehmen erzielt gewerbliche Einkünfte statt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und die überlassenen Wirtschaftsgüter sind steuerliches Betriebsvermögen. Auch die Anteile an der Betriebs-GmbH gehören bei einem Einzelunternehmer als Besitzunternehmen zu diesem Betriebsvermögen, bei einer Personengesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Diese Verhaftung ist der Kern des Wegzugsproblems: Alles, was Betriebsvermögen ist, wird nach anderen Regeln behandelt als privat gehaltene Anteile, die unter die klassische Wegzugsteuer fallen. Mehr zur Abgrenzung finden Sie in unserem Beitrag zur Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen.
Gerade bei der Beherrschung wird oft falsch gerechnet. Ehegatten werden nicht allein wegen der Ehe als eine Person behandelt, das hat das Bundesverfassungsgericht 1985 klargestellt. Gleichgerichtete Interessen müssen sich aus weiteren Umständen ergeben, etwa aus Stimmbindungen oder gemeinsamer Geschäftsführung. Wer hier nur auf die Höhe der eigenen Quote schaut, übersieht mögliche Zurechnungen.
Wird die Betriebsaufspaltung durch den Wegzug beendet?
Nein, jedenfalls nicht allein deshalb. Der BFH hat mit Urteil vom 17. November 2020 (I R 72/16) entschieden, dass die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch grenzüberschreitend gelten: Im entschiedenen Fall überließ ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft. Die Verflechtung knüpft an sachliche und personelle Merkmale an, nicht an den Wohnsitz der Beteiligten. Ziehen Sie ins Ausland und behalten Ihr Betriebsgrundstück in Deutschland, besteht die Betriebsaufspaltung deshalb nach überwiegender Auffassung grundsätzlich fort, solange beide Verflechtungsmerkmale erfüllt bleiben. Es ändert sich jedoch das Besteuerungsregime.
Nach dem Wegzug sind Sie in Deutschland nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ob und wie die deutsche Wohnsitzaufgabe steuerlich wirkt, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab, nicht von der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt. Die Grundlagen dazu finden Sie unter gewöhnlicher Aufenthalt im Steuerrecht.
Beschränkte Steuerpflicht nach dem Wegzug
Nach dem Wegzug unterliegen Sie nur noch mit inländischen Einkünften der deutschen Besteuerung (beschränkte Steuerpflicht, § 1 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 49 EStG). Für die typische Konstellation ergibt sich folgendes Bild:
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| Einkunftsquelle | Behandlung nach dem Wegzug (Grundsatz) | Anmerkung |
|---|---|---|
| Miete oder Pacht des inländischen Betriebsgrundstücks | Beschränkt steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG | Auch die Veräußerung des Grundstücks bleibt in Deutschland steuerpflichtig, unabhängig von der Zehnjahresfrist des privaten Veräußerungsgeschäfts |
| Abkommensrechtliche Einordnung der Miete | In der Regel Belegenheitsstaat, Art. 6 OECD-Musterabkommen | Die Miete wird abkommensrechtlich als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gesehen, nicht als Unternehmensgewinn |
| Gewinnausschüttungen der GmbH | Beschränkte Steuerpflicht mit Kapitalertragsteuer, abkommensrechtlich Quellensteuer begrenzt | Höhe der Begrenzung hängt vom jeweiligen Abkommen ab, vgl. Quellensteuer auf Kapitalerträge |
| Verkauf der GmbH-Anteile | Nach vielen Abkommen Besteuerungsrecht beim neuen Wohnsitzstaat | Vorab die Entstrickungsfrage klären, siehe unten |
Die Einordnung als Vermietungseinkünfte im Abkommensrecht ist für viele Unternehmer eine Überraschung, weil sie im Inland gewerblich besteuert werden. Wie Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich zuordnen, erklärt der Beitrag zu den Grundlagen der Doppelbesteuerungsabkommen.
Gewerbesteuer nach dem Wegzug
Gewerbesteuer setzt einen im Inland betriebenen Gewerbebetrieb voraus, also eine inländische Betriebsstätte. Nach der Rechtsprechung des BFH begründet die bloße Vermietung eines Grundstücks noch keine Betriebsstätte des Besitzunternehmens, und die Betriebsstätte der Betriebsgesellschaft wird dem Besitzunternehmen nicht ohne Weiteres zugerechnet. Ob nach dem Wegzug noch Gewerbesteuer anfällt, hängt daher davon ab, ob das Besitzunternehmen im Inland weiterhin eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO unterhält (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG); ein ständiger Vertreter allein reicht für die Gewerbesteuer nicht aus. Das sollte vor dem Wegzug geprüft werden.
Der eigentliche Risikopunkt: Entstrickung und Betriebsaufgabe
Zwei Vorgänge können beim Wegzug stille Reserven auf einen Schlag steuerpflichtig machen.
Entstrickung. Wird das deutsche Besteuerungsrecht am Gewinn aus der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt das Wirtschaftsgut als entnommen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Verlagert sich mit dem Wegzug der Ort der Geschäftsleitung Ihres Besitzunternehmens ins Ausland, können bewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter wie ein Patent oder die GmbH-Anteile aus Sicht der Finanzverwaltung einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sein. Das Grundstück dagegen bleibt in Deutschland steuerverhaftet, weil Deutschland es als Belegenheitsstaat weiter besteuern darf. Ein Patent, das Sie an Ihre GmbH lizenzieren, ist damit risikoreicher als ein deutsches Betriebsgrundstück. Wird ein Wirtschaftsgut einer Betriebsstätte in einem EU- oder EWR-Staat zugeordnet, kann nach § 4g EStG auf Antrag ein Ausgleichsposten gebildet werden, der im Jahr der Bildung und in den vier folgenden Jahren zu je einem Fünftel gewinnerhöhend aufgelöst wird. Ob und wie diese Streckung bei Ihrem Wegzug greift, ist im Einzelfall zu prüfen.
Betriebsaufgabe. Entfällt eines der beiden Verflechtungsmerkmale, endet die Betriebsaufspaltung, und das Besitzunternehmen gilt in der Regel als aufgegeben (§ 16 Abs. 3 EStG). Dann werden grundsätzlich sämtliche stillen Reserven der überlassenen Wirtschaftsgüter aufgedeckt, und die GmbH-Anteile gehen ins Privatvermögen über, wo sie künftig nach § 17 EStG behandelt werden, sofern nicht etwa eine gewerbliche Prägung oder das Verpächterwahlrecht eingreift. Auslöser kann nicht nur ein Verkauf des Grundstücks sein: Auch ein Anteilsverkauf im Zuge des Wegzugs, eine Schenkung von Anteilen an Kinder oder die Auflösung der GmbH können die personelle Verflechtung beenden.
Und die klassische Wegzugsteuer nach § 6 AStG?
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre, wenn Sie in den zwölf Jahren vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren. Sie behandelt die Anteile so, als wären sie zum gemeinen Wert veräußert worden. Bei einer echten Betriebsaufspaltung befinden sich die Anteile aber im Betriebsvermögen, sodass regelmäßig die Entstrickungsregeln des Einkommensteuergesetzes im Vordergrund stehen. Wichtig ist die Wechselwirkung: Wer Anteile aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen holt, um dem Entstrickungsproblem zu entgehen, kann in den Anwendungsbereich des § 6 AStG geraten. Beide Regelungen müssen deshalb gemeinsam betrachtet werden.
Zu den Eckdaten des § 6 AStG in der Fassung nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz (Wegzüge ab 1. Januar 2022):
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| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Persönliche Voraussetzung | Mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in den letzten zwölf Jahren (§ 6 Abs. 2 AStG) |
| Beteiligung | Mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre |
| Bemessung | Gemeiner Wert abzüglich Anschaffungskosten, Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren |
| Zahlung | Auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG) |
| Rückkehr | Bei nur vorübergehender Abwesenheit entfällt die Steuer, wenn Sie innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig werden, die Anteile zwischenzeitlich weder veräußert, übertragen noch in ein Betriebsvermögen eingelegt wurden und keine Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr von mehr als einem Viertel des Werts erfolgt sind; Verlängerung um höchstens fünf Jahre bei fortbestehender Rückkehrabsicht (§ 6 Abs. 3 AStG) |
Der BFH hat zudem mit Urteil vom 6. September 2023 (I R 35/20) zu einem Wegzug in die Schweiz im Jahr 2011 entschieden, dass die Wegzugsteuer zwar festzusetzen, wegen des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz aber bis zur tatsächlichen Veräußerung zinslos zu stunden ist. In der Fachliteratur wird daraus abgeleitet, dass auch die seit 2022 geltende Ratenzahlung unionsrechtlich angreifbar sein könnte. Wie sich das auf Wegzüge ab 2022 auswirkt, ist offen. Wer eine Festsetzung erhält, sollte sie daher fachlich prüfen lassen, bevor er zahlt. Welche Wege es gibt, die Wegzugsbesteuerung zu begrenzen, zeigt unser Beitrag zur sogenannten Reichsfluchtsteuer.
Beispiel: Wenn der Verkauf der GmbH nach dem Wegzug die Reserven aufdeckt
Beispiel (frei erfunden, nur zur Veranschaulichung): Thomas hält alle Anteile an seiner Metallbau-GmbH und ist Eigentümer des Betriebsgrundstücks, das er an die GmbH vermietet. Das Grundstück steht mit 250.000 Euro zu Buch, sein Verkehrswert liegt bei 1.000.000 Euro. Thomas zieht ins Ausland, das Grundstück bleibt in Deutschland, die Betriebsaufspaltung besteht fort. Zwei Jahre später verkauft er die GmbH-Anteile an einen Investor. Mit dem Anteilsverkauf entfällt die personelle Verflechtung. Das Besitzunternehmen gilt in der Regel als aufgegeben, die stillen Reserven des Grundstücks von 750.000 Euro sind im Inland zu versteuern, obwohl das Grundstück nicht veräußert wurde und Thomas daraus keinen Zahlungsmittelzufluss hat. Den Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG kann er als beschränkt Steuerpflichtiger nicht in Anspruch nehmen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG). Ob eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG in Betracht kommt, hängt von den weiteren Voraussetzungen ab; der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG setzt etwa die Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Berufsunfähigkeit voraus. Wo der Betrag steuerlich landet, entscheidet somit nicht der Wegzug allein, sondern die Reihenfolge der Schritte.
Gestaltungsmöglichkeiten vor dem Wegzug
Alle Gestaltungen setzen eine Prüfung im Einzelfall voraus. Dabei geht es um legale Steuerplanung, nicht um Verschleierung. Häufig diskutierte Ansätze:
- Einbringung des Besitzunternehmens in eine Kapitalgesellschaft. Wird ein ganzer Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil eingebracht, kann unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG eine Buchwertfortführung möglich sein. Die stillen Reserven werden nicht gehoben, sondern verlagert. Die Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter zum Buchwert ist dagegen in der Regel nicht möglich.
- Gewerbliche Prägung der Besitzpersonengesellschaft. Eine Personengesellschaft, an der nur Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind und nur diese zur Geschäftsführung befugt sind, gilt kraft Gesetzes als gewerblich (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Endet die Verflechtung, kommt es dann nicht sofort zur Betriebsaufgabe. Die Struktur muss aber dauerhaft aufrechterhalten werden.
- Bewusste Entflechtung in der richtigen Reihenfolge. Anteile an Dritte oder Familienmitglieder zu übertragen kann die personelle Verflechtung beseitigen, löst aber bei einer Betriebsaufgabe die Aufdeckung aus. Ohne Vorabprüfung kann das zu einer ungewollten Aufdeckung stiller Reserven führen.
- Verbindliche Auskunft. Weil höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob die Betriebsaufspaltung den bloßen Wegzug des Besitzunternehmers übersteht, gehört vor jede Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig; die Sachverhaltsplanung ersetzt sie nicht. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.
- Erbfall statt Aufgabe. Wird die Aufspaltung bis zum Erbfall fortgeführt, kann sie bei den Erben fortbestehen. Das ist eine Nachfolgefrage, dazu Unternehmensnachfolge und Wegzug des Gesellschafters.
Die Gestaltung, die Beteiligung unter die Beherrschungsgrenze abzusenken, ist besonders fehleranfällig, weil Stimmbindungen und Poolvereinbarungen fremde Stimmen zurechnen können. Auch die bloße Verteilung der Anteile auf Familienangehörige ändert daran nicht zwingend etwas.
Weitere Punkte, die oft vergessen werden
Neben den Steuern stellen sich Fragen, die in der Praxis bis zum Wegzugstermin oft ungeklärt bleiben:
- Geschäftsführung. Wer als Geschäftsführer der GmbH ins Ausland zieht, kann Fragen der Betriebsstätte und Haftung auslösen, siehe Haftung des Geschäftsführers beim Wegzug. Wird der Ort der Geschäftsleitung der GmbH verlagert, gelten zusätzlich die Regeln zum Firmensitz im Ausland.
- Mietvertrag und Angemessenheit. Die Miete muss fremdüblich sein. Eine überhöhte Miete kann als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, eine zu niedrige Miete verschiebt das Ergebnis in die GmbH.
- Ansässigkeitsbescheinigung. Zur Anwendung von Abkommensvorteilen benötigen Sie meist eine Bescheinigung Ihres neuen Wohnsitzstaates, siehe steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung.
- Verlustvorträge. Verluste aus dem Besitzunternehmen können beim Wegzug untergehen oder nur eingeschränkt nutzbar sein, dazu Verlustvortrag beim Wegzug.
- Spätere Grundstücksveräußerung. Bei einem Verkauf des Betriebsgrundstücks nach dem Wegzug bleibt Deutschland besteuerungsberechtigt. Die Besonderheiten beim Immobilienverkauf finden Sie unter Immobilienverkauf vor dem Wegzug.
- Ausländische Steuer. Wie der neue Wohnsitzstaat die Einkünfte behandelt, richtet sich nach dortigem Recht und ist mit einem Berater vor Ort zu klären.
Typische Fehler in der Praxis
- Wegzug ohne Bestandsaufnahme. Viele Unternehmer wissen nicht, dass sie eine Betriebsaufspaltung haben, weil die Miete jahrelang als Vermietungseinkünfte erklärt wurde. Vor dem Wegzug gehört eine Aufstellung der überlassenen Wirtschaftsgüter auf den Tisch.
- Anteilsverkauf und Wegzug in falscher Reihenfolge. Wer die GmbH erst nach dem Wegzug verkauft, hat nicht automatisch ein besseres Ergebnis. Die Reihenfolge entscheidet über Zeitpunkt, Ansässigkeit und Besteuerungsrecht.
- Abkommensdenken statt Gesetzesprüfung. Ein Abkommen weist nur das Besteuerungsrecht zu. Ob Deutschland zuvor entstrickt, richtet sich nach innerstaatlichem Recht.
- Nur das Grundstück betrachten. Patente, Marken und Maschinen werden gern übersehen, obwohl sie beim Wegzug das größere Entstrickungsrisiko tragen.
- Freiwillige Änderungen während der Rückkehrfrist. Wer mit einer Rückkehr rechnet, darf die Beteiligungsverhältnisse nicht verändern, sonst kann die Rückkehrregelung des § 6 Abs. 3 AStG entfallen.
Checkliste vor dem Wegzug
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| Schritt | Frage |
|---|---|
| 1 | Liegt sachliche und personelle Verflechtung vor, auch über Ehegatten, Kinder, Poolverträge oder Holdingstrukturen? |
| 2 | Welche Wirtschaftsgüter sind überlassen, und wie hoch sind Buchwert und Verkehrswert? |
| 3 | Sind die GmbH-Anteile Betriebsvermögen, und wie hoch ist der Wert? |
| 4 | Bleibt eine inländische Betriebsstätte oder ein Vertreter bestehen? |
| 5 | Gilt § 6 AStG (sieben von zwölf Jahren, ein Prozent innerhalb von fünf Jahren)? |
| 6 | Welche weiteren Schritte sind geplant (Verkauf, Schenkung, Umstrukturierung)? |
| 7 | Wie wird die Liquidität sichergestellt, wenn Steuer ohne Verkaufserlös anfällt? |
| 8 | Ist eine verbindliche Auskunft sinnvoll? |
| 9 | Welche Frist gilt für die Rückkehr, und welche Handlungen sind währenddessen zu unterlassen? |
Fazit
Der Wegzug beendet eine Betriebsaufspaltung für sich genommen nicht, verändert aber die Besteuerung der Miete und rückt Anteile und bewegliche Wirtschaftsgüter in den Bereich der Entstrickung. Besonders folgenreich ist es, wenn eine der beiden Verflechtungen entfällt und damit in der Regel alle stillen Reserven auf einmal steuerpflichtig werden. Wer plant, sollte die Struktur vor der Abmeldung erfassen, die Reihenfolge der Schritte festlegen und die Fristen des § 6 AStG kennen.
Häufige Fragen
Beendet ein Wegzug ins Ausland die Betriebsaufspaltung?
Nicht automatisch. Nach dem BFH-Urteil vom 17. November 2020 (I R 72/16) ist die Betriebsaufspaltung auch grenzüberschreitend möglich. Sie besteht grundsätzlich fort, solange sachliche und personelle Verflechtung vorliegen. Das Besteuerungsregime ändert sich aber, weil Sie nach dem Wegzug nur noch beschränkt steuerpflichtig sind.
Wird das Betriebsgrundstück beim Wegzug steuerpflichtig entstrickt?
Ein in Deutschland belegenes Grundstück bleibt in Deutschland steuerverhaftet, sodass eine Entstrickung hier in der Regel nicht im Vordergrund steht. Riskanter sind bewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie die GmbH-Anteile. Der Einzelfall ist zu prüfen.
Gilt die Wegzugsteuer nach § 6 AStG auch bei einer Betriebsaufspaltung?
Die Vorschrift erfasst im Kern Anteile im Privatvermögen. Sind die Anteile Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, stehen zunächst die Entstrickungsregeln im Vordergrund. Beide Regelungen greifen ineinander, etwa wenn Anteile ins Privatvermögen überführt werden.
Kann ich die Steuer in Raten zahlen?
Bei der Wegzugsteuer nach § 6 AStG sieht Abs. 4 auf Antrag sieben gleiche Jahresraten vor. Für Entstrickungen im Betriebsvermögen kommt bei Überführungen in eine EU- oder EWR-Betriebsstätte der Ausgleichsposten nach § 4g EStG in Betracht, der sich über fünf Jahre auflöst. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom Einzelfall ab.
Was gilt, wenn ich später nach Deutschland zurückkehre?
Bei der Wegzugsteuer nach § 6 AStG kann die Steuer entfallen, wenn die Abwesenheit nur vorübergehend war, Sie innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig werden, die Anteile zwischenzeitlich weder veräußert, übertragen noch in ein Betriebsvermögen eingelegt wurden und keine Ausschüttungen von mehr als einem Viertel des Werts erfolgt sind. Die Frist kann bei fortbestehender Rückkehrabsicht auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
Ist ein Anteilsverkauf nach dem Wegzug ein sicherer Ausweg?
Nein. Der Verkauf beendet die personelle Verflechtung und kann die Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens auslösen. Ob und in welchem Staat der Gewinn besteuert wird, hängt vom deutschen Recht und vom Abkommen ab.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala hat zum internationalen Steuer- und Gesellschaftsrecht umfangreich publiziert und unterstützt Unternehmer dabei, den Wegzug bei bestehender Betriebsaufspaltung steuerlich sorgfältig zu planen, von der Bestandsaufnahme der Verflechtung über die Entstrickungsfragen bis zur Reihenfolge der Schritte. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihr Vorhaben in einer Erstberatung zu besprechen.