Neues BFH-Urteil bestätigt Fürsorgepflichtverletzung bei zu hoher Steuerlast

Betriebliche Altersversorgung: Neue Milliardenhaftung der Versicherungswirtschaft

 

“Meine Freunde wollten Feuerwehrleute, Farmer, Polizisten werden, oder so ähnlich. Ich nicht, ich wollte einfach nur das Geld anderer stehlen.“

(Warren Oates als John Dillinger in Dillinger, USA 1973)

 

Grundlage der Arbeitgeberberatung durch Versicherungsgesellschaften sind oft Marketingkonzepte. Nicht selten führen diese mit der Umsetzung zunächst beim Arbeitgeber und sodann beim Versicherer als Gestalter geradewegs zur Schadensersatzhaftung. Bis zu 99% aller Versicherungslösungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind offenbar für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuerschädlich gestaltet. Nur wenn es sich beim Arbeitgeber bzw. Versicherungskunden um einen Steuerberater handelt, kann die Schadensersatzhaftung des Versicherers bzw. Trägers der baV eingeschränkt sein (BGH vom 20.03.2008).

Neues BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.12.2008 (Az. VI R 9/05) entschieden, dass bei einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen (Gruppen-)-Unfallversicherung, ohne Rechtsanspruch des Mitarbeiters, allein durch die Prämienzahlung noch kein Arbeitslohn vorliegt. Dies ähnelt üblicher bAV-Behandlung, beispielsweise bei einer Versorgung über eine Unterstützungskasse.

Wird solch eine Absicherung als „Versicherung für fremde Rechnung“ gestaltet, so muss beim Arbeitnehmer im Leistungsfall regelmäßig nur ein Teil der Versicherungsleistungen als Arbeitslohn versteuert werden. Maximal die anteilige Summe der bezahlten Beiträge kommt zum Ansatz. Eine weitere Steuerminderung folgt für den Mitarbeiter daraus, dass diese Prämien bei Versicherung allein beruflicher Risiken sofort als Werbungskosten gegengerechnet werden können.

Sofern ein berufliches Risiko (z.B. Arbeitsunfall, Berufskrankheit) neben dem privaten Risiko (z.B. einer Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit) versichert war, ergibt sich eine Steuerminderung dadurch, dass 50% der Prämien als Werbungskosten im Leistungsfall sofort von den anteiligen Prämien abgezogen werden dürfen. Wird die Versicherungsleistung als Leibrente bezahlt, so ist zwischen dem laufenden Kapitalverzehr aus dem fiktiven Einmalkapital bei Rentenbeginn und dem laufenden Ertrag zu unterscheiden, für den daneben zusätzlich der Ertragsanteil zu versteuern ist. Die Versteuerung des Anteils für den Kapitalverzehr beschränkt sich dagegen maximal auf die eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht auf berufliche Risiken entfallen.

 

Steuernachteile durch typische Direktzusagen bzw. in Pensionszusagen

Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Direktzusage mit Rechtsanspruch, so ist die Zusage zunächst steuerfrei. Allerdings muss der Arbeitnehmer die volle Invaliditäts-, Unfall- bzw. BU-Rente später als laufenden Arbeitslohn versteuern. Auf diesen steuerlichen Nachteil weisen bAV-Berater der Versicherer regelmäßig nicht hin, und geraten damit seit Jahrzehnten in eine vermeidbare Haftung für ihre typische Marketing- Beratung. Nur wenn die Versicherungsleistungen über das laufende Gehalt hinausgehen, kann im Einzelfall teilweise eine steuerfreie Schadensersatzrente vorliegen. Zuletzt veröffentlichte der renommierte Fachautor für Steuerrecht, Dr. Otto, dass es die Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers gebietet insbesondere den Invaliditätsschutz daher gerade nicht in eine Direktzusage aufzunehmen, sondern als wesentlich steuergünstigere „Versicherung für fremde Rechnung gemäß §§ 172 II, 43 II VVG“ zu gestalten.

 

Versicherer haften aufgrund eigener Beratungspflicht nach der Rechtsprechung

Folgt man den fachkundigen Ausführungen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, so folgt daraus die Beobachtung, dass wohl über 99% der Arbeitgeber die Alternative zur gerne verkauften bAV-Lösung, also die Versicherungslösung ohne Rechtsanspruch, schlicht vorenthalten wurde. Der Steuerschaden wird für die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit Einrichtung der bAV täglich größer. Arbeitgeber sollten dies zum Anlass nehmen, ihre hauseigene bAV-Lösung auf den Prüfstand zu stellen. Versicherer behaupten vielfach zwar, dass sie auch steuerlich kompetent seien – wer sich darauf aber als Arbeitgeber oder Vermittler verlässt, sieht sich rasch selbst in der Haftung. Die Praxis zeigt nach Beobachtung von Experten eines Versicherungs-Branchenmagazins, dass bereits rund 96% aller Software-Beratungs-Rechner keine korrekten Ergebnisse liefern.

 

Versicherungslösung ohne Rechtsanspruch

Nun kann sich jeder Arbeitgeber die Frage stellen, ob auch bei einer derart gestalteten Altersrente die später gewährte Kapitalabfindung (bei Rentenzahlung natürlich analog der Kapitalverzehr neben der Ertragsanteilsbesteuerung) dann ja auch nur in der Höhe der Lohnsteuer unterzogen würde, als dafür Beiträge gezahlt wurden. Der Gewinn – Kapitalabfindung abzüglich gezahlter Beiträge – bliebe völlig steuerfrei. Nicht umsonst erinnert Fachautor Dr. Otto nachdrücklich an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, denn die klassischen bAV-Konzepte können massiv nachteilig und haftungsträchtig sein, gebieten mithin auch bAV-Alternativen zu berücksichtigen, damit am Ende dem Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer eine möglichst hohe Nettoleistung zukommt.

 

Frühe Sanierung schützt vor wachsenden Nachteilen

Zahlreiche Versicherer haben ihre Vermittler über alternative Gestaltungen nicht aufgeklärt und geschult. So hat es die Branche auch bis heute versäumt, legal mögliche völlig steuerfreie Versicherungskonzepte als noch flexiblerer Ersatz der vormals steuerfreien Kapitallebensversicherung auf den Markt zu bringen. Die rechtliche und steuerliche Beratung durch Versicherer und ihre Mitarbeiter begegnet den eigenen Kunden als zunächst kostenfreier Service – später stellt sich dies oft genug als Beleg für steuerliches Wunschdenken und lückenhafte Scheinkompetenz heraus. Dies schließt auch die typischen Musterformulare mit ein, wie sie der Versicherungsvertrieb für Arbeitgeber bereithält.

 

bAV als Werbegag

Der Gesetzgeber hat die betriebliche Altersversorgung regeln wollen, um den Arbeitnehmern etwas Gutes zu tun. Für den Arbeitgeber dagegen hat er zunehmende Haftung, Unsicherheit, Verwaltungsaufwand bis hin zur Existenzgefährdung durch Insolvenz vorgesehen. Nicht nur steuerlich sind die Lösungen für den Arbeitgeber oft sehr unflexibel. Durch die Portabilität der Versorgung und die Unverfallbarkeit ist selbst die Bindungswirkung einer bAV fraglich. Bei Existenz besserer flexiblerer Lösungen – nicht nur die angesprochene Option – sollte man sich als Arbeitgeber fragen, ob es denn wirklich ausgerechnet etwas unter das Betriebliche Altersversorgungsgesetz Fallendes sein muss, wenn man seinen Arbeitnehmern und dem Betrieb etwas Gutes tun will. Ist es erstrebenswert, sich freiwillig unter gesetzliche Rahmenbedingungen unterzuordnen, die niemals zum Schutz von Betrieben und Arbeitgebern aufgestellt und durch Gesetzgeber und Rechtsprechung immer wieder verschärft wurden? Nur weil es dazu ein Gesetz gibt, muss man dies doch nicht aufgreifen, solange es bessere Alternativen gibt – schließlich liest auch niemand das Strafgesetzbuch, um sich dann daraus diejenigen Verbrechen auszusuchen, die er gerne ausführen möchte. Im Nachhinein wundert man sich, weshalb man früher etwas für eine gute Idee hielt.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.kommunalverlag.de (veröffentlicht in Kommunalwirtschaft 07-08/2009, Seite 515-516)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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