Nur noch soft, nicht mehr hart

Unsicherheit in der betrieblichen Altersversorgung: Eventuell gilt das Verbot der „harten Zillmerung“ auch für Betriebsrentenverträge
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beschäftigt sich mit Erb- und Versicherungsvertragsrecht. Am 25. Juli 2012 fällte dieser Senat unter dem Vorsitz von Barbara Mayen eine Entscheidung, die weitreichende Folgen haben könnte: Im Spruch mit dem Aktenzeichen „IV ZR 201/10“ kritisieren die Karlsruher Richter Versicherungsklauseln, die bis Ende 2007 gang und gäbe waren und Rückkaufswerte, Stornoabzug und Zillmerung betreffen. Die damals angewandte „harte Form“ der Zillmerung verteilt die Abschlusskosten des Vertrags auf die ersten zwei bis drei Vertragsjahre und wird von den Prämienzahlungen abgezogen. Und genau das stellt in den Augen der BGH-Richter eine „unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers“ dar. Rechtsanwalt Johannes Fiala leitet aus den Entscheiden von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof die folgenden beiden Grundsätze ab: erstens dass Versicherungsnehmer an dem beim Versicherer durch seine Prämienzahlungen gebildeten Vermögen angemessen zu beteiligen sind. Konkret heißt das, dass ihnen die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals (bei Fondspolicen das halbe ungezillmerte Fondsvermögen) zusteht. Zweitens sind Klauseln, die den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen (Abschlusskostenverrechnung durch Zillmerung, Nichterstattung von Kleinguthaben unter zehn Euro) oder intransparent sind (Stornoabzug), unwirksam und generell nicht anwendbar. Dies betreffe alle derartigen Klauseln, auch bei anderen Versicherern – wann auch immer diese ganz oder teilweise verwendet wurden.
Fazit: Die Zillmerung muss „weicher“ erfolgen, die Abschlusskosten müssen also über einen längeren Zeitraum verteilt werden. Wenn die Abschlusskosten zukünftig aber gestreckt werden, bedeutet das auch, dass die Abschlussvergütung über einen längeren Zeitraum verteilt wird.
Zillmerung über 5 Jahre erlaubt
Was heißt nun längerfristig? Offenbar ist es nicht zu beanstanden, wenn die Abschlusskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden. Markus Mehlig, Rechtsanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht von der Kanzlei Föhr, Adam & Mehlig aus Bühlertal, erklärt warum: „Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes in Paragraf 169 zum 1. 1. 2008 geregelt, dass Abschluss- und Vertriebskosten mindestens über die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit verteilt werden müssen. Werden die Beitragszahlungen beispielsweise nach einem Jahr Laufzeit gestoppt, darf die Belastung nur mit einem Fünftel der Abschlusskosten erfolgen. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält das Gesetz über die Zertifizierung von Altersversorgungsverträgen in § 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG.“ Damit ist sowohl für Riester-Verträge als auch für privat abgeschlossene Kapitallebensversicherungen sowie aufgeschobene und fondsgebundene Rentenversicherungen die Zillmerung über fünf Jahre unangreifbar.
Unsicherheit herrscht bezüglich des Einflussbereichs des wichtigen Karlsruher Urteils. Formal betrifft das BGH-Urteil vom 25. Juli 2012 nur Verträge, die der Deutsche Ring zwischen 2001 und 2007 verwendet hat. Gegen solche Verträge kann die siegreiche Verbraucherzentrale Hamburg nun mit dem Urteil direkt vorgehen. Die entsprechenden Klauseln anderer Versicherer unterscheiden sich jedoch kaum, sodass ähnliche Urteile auch gegen Ergo, Iduna und Allianz erwartet werden. Gegen die Generali entschied der BGH bereits am 17. 10. 2012 (Az. IV ZR 202/10) – ebenfalls im Sinne der Verbraucherschützer. „Wir können gespannt darauf sein, ob der BGH in den noch anstehenden Fällen ebenfalls zugunsten der Verbraucher entscheiden wird“, meint Mehlig. Vieles spricht dafür.
Verjährungsfristen beachten
Der Heidelberger Verbraucheranwalt Mathias Nittel erklärt, warum die Urteile so relevant sind: „Bis zu 80 Prozent der Verträge zu Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen werden vorzeitig gekündigt. Doch nach der Kündigung kommt für die Versicherungsnehmer regelmäßig der Schock: Von dem in den Versicherungsvertrag einbezahlten Geld erhalten sie kaum etwas zurück, denn von den Versicherungsgesellschaften werden bei der Ermittlung des Rückkaufswertes hohe Abschlusskosten vorab abgezogen. Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag ab 1995 abgeschlossen und zwischenzeitlich gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, können durch diese Rechtsprechung von ihrer Versicherung Nachzahlungen verlangen.“
Auch Fiala sieht einen sehr breiten Anwendungsbereich des Urteils: „Meiner Meinung nach betrifft dies sämtliche Versicherungsverträge – der BGH schreibt nur, dass diese (fehlerhaften) Klauseln von einem Versicherer ,zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendet‘ wurden. Betroffen sind auch Verträge aus früherer Zeit.“
Anwaltskollege Mehlig sieht das Zeitfenster kürzer: „Betroffen sind Verträge, die zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen wurden. In den kürzlich ergangenen Urteilen sind aber auch einige Klauseln erfasst, die seit 2008 geschlossene Neuverträge betreffen.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17. 10. 2012 klargestellt, dass die beanstandeten Klauseln auch beim Abschluss von Neuverträgen keine Anwendung finden.“
So können Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag in den letzten Jahren gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, vom Versicherer die zu Unrecht einbehaltenen Abschläge verlangen. Mehlig verweist auf die Verjährungsfristen: „Mögliche Ansprüche auf Neuberechnung und Nachzahlung des Rückkaufswertes ohne Abzug von Abschlusskosten und Stornogebühren verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Kalenderjahr, in dem der Vertrag gekündigt wurde. Aus meiner Sicht spricht vieles dafür, dass die erforderliche Kenntnis, die zum Lauf der Verjährung führt, erst mit Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 25. 7. 2012 vorgelegen hat. Dies bedeutet für Verträge, die 2009 gekündigt wurden, eine Verjährung zum Ablauf des Jahres 2012. Dabei brauchen Verbraucher nicht selbst zu klagen, sondern können sich auf den BGH berufen, um im Sinne der Urteile entschädigt zu werden.“
Vermittler auch betroffen
So schön der finanzielle Nachschlag für die ausgeschiedenen Versicherungsnehmer sein mag, so ärgerlich ist er für die, die diese Zeche bezahlen. Das sind entweder die Vermittler – wenn die Stornohaftungszeit noch nicht vorbei ist – oder die Versichertengemeinschaft, also all jene Versicherten, die planmäßig ihre Verträge bedienen. Das ist besonders in Zeiten niedriger Zinsen ärgerlich, die Verzinsung bei Lebensversicherungsverträgen ist ohnehin nicht hoch. Das Niedrigzinsszenario ist auch der Grund, warum die Fälle gerade jetzt hochkommen: „Früher, zu Zeiten höherer Zinsen, stellte die Zillmerung kein so augenfälliges Problem dar, denn der Rückkaufswert und die in Abzug gebrachten Abschlusskosten standen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Im aktuell niedrigen Zinsumfeld kann der Rückkaufswert bei einer frühzeitigen Vertragskündigung schon mal null betragen“, gibt Mehlig zu bedenken.
Seit die fünfjährige Verteilung der Abschlusskosten gesetzlich normiert ist – also seit 2008 –, haben viele Versicherungen auch die Stornohaftung für ausbezahlte Provisionen auf einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, sodass diese de facto zinslose Darlehen darstellen. Daraus folgert Mehlig: „Dadurch erhöht sich der Druck auf die Vermittler, weil bereits ausbezahlte Provisionen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen, wodurch Vermittler zwangsläufig ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einer längerfristigen Vertragsbindung ihrer Kunden haben dürften.“
bAV eventuell betroffen
Uneinig sind sich die Juristen darüber, ob die BGH-Entscheidung auch auf solche Versicherungsverträge zutrifft, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) abgeschlossen wurden. Da hier Versicherungs- und Arbeitsrecht ineinandergreifen, kommt neben einer Haftung des Versicherungsunternehmens auch die Haftung des Arbeitgebers in Betracht, denn er haftet gegenüber seinem Mitarbeiter letztendlich für die Konditionen des Versicherungsvertrags. Solange allerdings die Urteilsbegründung des BGH-Entscheids vom 17. 10. 2012 noch nicht veröffentlicht ist, fällt es schwer, hierzu etwas Abschließendes zu sagen. Anwalt Mehlig erklärt dazu: „Meiner Meinung nach dürfte die Kritik des BGH aber auf die Entgeltumwandlung durchschlagen. Das zugrundeliegende Problem, dass bei einer vollen Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bei vorzeitiger Kündigung der Kapitalstock erheblich aufgezehrt wird, besteht auch bei der Entgeltumwandlung. Arbeitnehmer, die zum Beispiel nach einem Jobwechsel die Versicherung beitragsfrei stellen und diese nicht innerhalb von fünf Jahren fortführen, werden bei einer vollen Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten kaum eine wirtschaftlich angemessene Versorgungsleistung erhalten.“ Wenn das Bundesarbeitsgericht (BAG) ebenfalls dieser Argumentation folgt, könnten die beiden jüngst ergangenen BGH-Urteile auch im Bereich der bAV – zumindest bei der Entgeltumwandlung – Bedeutung entfalten.
Der Meinung ist auch Fiala: „Diese Urteile gelten für alle Lebensversicherungen, auch bAV-Verträge.“ Und er rät Angestellten: „Mitarbeiter sollten sich generell vom Arbeitgeber jährlich eine Bestätigung des Trägers der bAV geben lassen, um zum Beispiel Rückkaufswerte mit den bezahlten Beiträgen vergleichen zu können. Seriöse Pensionskassen liefern solche Daten automatisch – manche Unterstützungskasse verrät die Geldverwendung jedoch nicht oder kann die Geldverwendung nicht nachweisen. Würden die Mitarbeiter die Zahlen kennen, würden sie vielfach erkennen, dass gerade Unterstützungskassen im Einzelfall dazu neigen, das Geld nicht oder später oder in Verträge mit hohen Provisionen anzulegen. Bei einer Unterstützungskasse, die inzwischen in Insolvenz gefallen ist, soll das Vermögen der zu Versorgenden teilweise auf den Caymans gelandet sein oder in Methusalem-Policen.“
Höhere Versorgungsleistung
In einem prominenten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 15. September 2009 allerdings entschieden, dass gezillmerte Verträge bei der Entgeltumwandlung nicht automatisch gegen das Wertgleichheitsgebot verstoßen (Az.: 3 AZR 17/09). In diesem Fall hatten die Parteien im November 2004 eine Entgeltumwandlung vereinbart und dabei eine Direktversicherung mit gezillmertem Tarif gewählt. Als die Parteien das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2007 beendeten, hatte der Arbeitgeber anstelle des umgewandelten Barlohns bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungsbeiträge in Höhe von 7.004,00 Euro abgeführt. Der Versicherer teilte dem Kläger mit, dass sich das Deckungskapital auf 4.711,47 Euro belaufe. Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung in Höhe des umgewandelten Arbeitsentgelts von 7.004,00 Euro verlangt.
Arbeitnehmer wollte zu viel
Das Arbeitsgericht hatte seinerzeit die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück, und die Revision hatte keinen Erfolg. In seiner Begründung schreibt das Bundesarbeitsgericht: „Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Entgeltumwandlung die Verwendung (voll) gezillmerter Versicherungsverträge nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG verstößt, jedoch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellt. Angemessen könnte es sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.“ Weiter heißt es dort: „Soweit die vorgesehene Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten einer Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung. Ein Anspruch auf höhere Versorgungsleistungen war aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.“ Für juristische Laien erklärt Mehlig den letzten Satz: „Der Arbeitnehmer wollte in dem Fall zu viel, er wollte sich quasi gänzlich schadlos halten. Hätte er lediglich auf die Differenz zwischen dem tatsächlich abgeschlossenen hart gezillmerten Vertrag und einem weich gezillmerten Vertrag geklagt, hätte er womöglich recht bekommen.“
Dass jetzt eine Welle von Ansprüchen aus der bAV-Ecke auf die Versicherungen zurollt, damit ist nicht zu rechnen. Schließlich fand Towers Watson in einer Umfrage
unter Arbeitnehmern heraus, dass sich diese überwiegend eher wenig mit ihrer bAV auseinandersetzen. Nur 17 Prozent der Befragten stimmten der Aussage „Ich habe meine bAV im letzten Jahr genau geprüft“ voll und ganz zu. Daher ist nicht damit zu rechnen, dass viele die Rechtsprechung in diesem Bereich verfolgen und nun klagen.
RA Markus Mehlig, RA Dr. Johannes Fiala, RA Mathias Nittel

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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