Organschaft: Auflösung durch Wegzug des Organträgers und die Steuerfolgen

Organschaft: Auflösung durch Wegzug des Organträgers und die Steuerfolgen

Organschaft und Wegzug des Organträgers

Wer eine Tochter-GmbH über einen Gewinnabführungsvertrag in eine Organschaft eingebunden hat und ins Ausland ziehen möchte, fragt sich: Kommt es zur Auflösung der Organschaft durch Wegzug des Organträgers, und was kostet das? Die Organschaft endet nicht automatisch mit dem Umzug, sie hängt aber an einer Voraussetzung, die beim Wegzug schnell entfällt: Die Beteiligung an der Organgesellschaft muss einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzuordnen sein. Fällt diese Zuordnung weg, verliert die Organschaft ihre Grundlage. Wird der Vertrag deshalb vor Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit beendet, können rückwirkende Korrekturen anfallen. Im Folgenden geht es um die Rechtslage nach dem Stand September 2026 (KStG, GewStG, UStG, KStR 2022), die drei typischen Konstellationen und legale Gestaltungsansätze.

Kurz erklärt: Was die Organschaft leistet

Bei der ertragsteuerlichen Organschaft wird das Einkommen einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) ihrem Mehrheitsgesellschafter (Organträger) zugerechnet. Gewinne und Verluste werden dadurch sofort verrechnet. Rechtsgrundlagen sind § 14 und § 17 KStG für die Körperschaftsteuer, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG für die Gewerbesteuer. Die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG folgt eigenen Regeln und setzt keinen Gewinnabführungsvertrag voraus.

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Steuerart Rechtsgrundlage Kernvoraussetzungen Rolle des Wohnsitzes
Körperschaftsteuer § 14 Abs. 1 KStG (bei GmbH i. V. m. § 17 KStG) Finanzielle Eingliederung (Stimmrechtsmehrheit), Gewinnabführungsvertrag über mindestens fünf Jahre, tatsächliche Durchführung, Zuordnung der Beteiligung zu einer inländischen Betriebsstätte Kein Wohnsitzerfordernis; entscheidend ist die inländische Betriebsstätte
Gewerbesteuer § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 KStG; sie gilt als Betriebsstätte des Organträgers Folgt der Körperschaftsteuer
Umsatzsteuer § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung Wirkungen auf das Inland beschränkt; bei Geschäftsleitung des Organträgers im Ausland gilt der bedeutendste inländische Unternehmensteil als Unternehmer

Organträger kann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG eine natürliche Person, eine nicht steuerbefreite Körperschaft oder eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft sein. Weil an ein „gewerbliches Unternehmen“ abgeführt wird, kann eine Privatperson mit Anteilen im Privatvermögen nicht Organträger sein.

Beendet der Wegzug die Organschaft automatisch?

Nein. Seit der Organschaftsreform von 2013 kommt es nicht mehr auf die unbeschränkte Steuerpflicht des Organträgers an. Maßgeblich sind die Sätze 4 bis 7 des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG:

  • Die Beteiligung an der Organgesellschaft muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO des Organträgers zuzuordnen sein (Satz 4). Bei mittelbarer Beteiligung gilt das für die vermittelnde Gesellschaft entsprechend (Sätze 4 und 5).
  • Das Einkommen der Organgesellschaft wird dieser inländischen Betriebsstätte zugerechnet (Satz 6).
  • Eine inländische Betriebsstätte zählt nur, wenn die ihr zuzurechnenden Einkünfte nach innerstaatlichem Recht und nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen der deutschen Besteuerung unterliegen (Satz 7).

Der Wegzug als solcher beendet die Organschaft demnach nicht, er ist aber der häufigste Anlass dafür, dass die Betriebsstättenzuordnung kippt. Wann der Wegzug steuerlich vollzogen ist, richtet sich nach den Kriterien, die der Beitrag zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht erläutert.

Für die Zuordnung einer Beteiligung zu einer Betriebsstätte stellt § 7 der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) auf den funktionalen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte ab. Eine Beteiligung, die nur noch vom neuen Wohnsitz aus verwaltet wird, lässt sich einer inländischen Betriebsstätte kaum noch zuordnen.

Die drei typischen Konstellationen

Natürliche Person als Organträger

Der Einzelunternehmer hält die Anteile an der Organgesellschaft im Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs. Zieht er weg und führt den Betrieb über eine feste Geschäftseinrichtung in Deutschland mit eigenem Personal weiter, bleibt er mit den Einkünften dieser Betriebsstätte beschränkt steuerpflichtig. Steht die Tochter-GmbH in funktionalem Zusammenhang mit diesem Betrieb, etwa als Vertriebs- oder Servicegesellschaft, kann die Organschaft fortbestehen. Wird der Betrieb eingestellt, veräußert oder ins Ausland verlegt, fehlt die inländische Betriebsstätte; die Organschaft entfällt, und es kann zur Entstrickung kommen (dazu unten).

Personengesellschaft als Organträger: Wegzug eines Gesellschafters

Ist eine gewerblich tätige Personengesellschaft Organträger, muss die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur Gesellschaft selbst bestehen (Satz 3). Zieht ein Gesellschafter ins Ausland, bleibt die Personengesellschaft mit ihrer inländischen Betriebsstätte Organträger, und die Organschaft läuft grundsätzlich weiter. Zu prüfen ist Satz 7: Der weggezogene Gesellschafter ist mit seinem Gewinnanteil künftig beschränkt steuerpflichtig, und das Abkommen mit seinem Wohnsitzstaat muss Deutschland das Besteuerungsrecht für die Betriebsstätteneinkünfte belassen, was bei echter Betriebsstätte regelmäßig der Fall ist. Eine nur gewerblich geprägte Gesellschaft kann nach Satz 2 ohnehin nicht Organträger sein.

Kapitalgesellschaft als Organträger: Verlegung der Geschäftsleitung

Eine Holding-GmbH als Organträger ist vom Wegzug ihres Gesellschafters zunächst nicht betroffen. Heikel wird es, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer sie künftig vom Ausland aus leitet: Der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) kann dann ins Ausland wandern, und nach dem Abkommen kann die Gesellschaft trotz deutschem Satzungssitz im anderen Staat als ansässig gelten. Bleibt keine inländische Betriebsstätte, der die Beteiligung zuzuordnen ist, entfällt die Organschaft, und § 12 Abs. 1 KStG ordnet die Entstrickung der betroffenen Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert an. Die gesellschaftsrechtlichen Fragen einer solchen Verlagerung behandelt der Beitrag zur GmbH-Sitzverlegung ins Ausland, die Unternehmenssteuerfolgen der Beitrag Firmensitz ins Ausland verlegen.

Häufig übersehen: die Geschäftsleitung der Organgesellschaft

Auch die Organgesellschaft muss nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Ist der weggezogene Organträger zugleich alleiniger Geschäftsführer der Tochter und trifft er die wesentlichen Entscheidungen künftig vom Ausland aus, kann die Organschaft schon an dieser Stelle scheitern, selbst wenn die Betriebsstättenzuordnung beim Organträger stimmt. Ein in Deutschland tätiger Geschäftsführer mit echten Befugnissen ist deshalb mehr als eine Formalie. Zu den Haftungsfragen eines Geschäftsführers mit Auslandswohnsitz siehe Geschäftsführer-Haftung beim Wegzug.

Ab wann die Organschaft endet

Die Voraussetzungen der Organschaft müssen jeweils für das gesamte Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft vorliegen: die finanzielle Eingliederung „vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen“ (Nr. 1), die Betriebsstättenzuordnung „während der gesamten Dauer der Organschaft“ (Nr. 2 Satz 4). Fällt die Zuordnung mitten im Jahr weg, ist nach dem Wortlaut die Zurechnung für das gesamte laufende Wirtschaftsjahr gefährdet, nicht erst ab dem Umzugstag. Hinzu kommt § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 KStG: Eine Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahres wirkt auf dessen Beginn zurück. Der Wegzug sollte deshalb möglichst auf das Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gelegt werden.

Mindestlaufzeit, wichtiger Grund und rückwirkende Aberkennung

Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Die Finanzverwaltung rechnet in Zeitjahren ab Beginn des ersten Organschaftsjahres (R 14.5 Abs. 2 KStR). Für die Beendigung gilt:

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Situation Folge Grundlage
Beendigung nach mindestens fünf Jahren Durchführung Organschaft bleibt für die vergangenen Jahre wirksam, Beendigung wirkt nur für die Zukunft R 14.5 Abs. 7 KStR
Vorzeitige Kündigung oder Aufhebung aus wichtigem Grund Unschädlich, bisherige Jahre bleiben wirksam § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG, R 14.5 Abs. 6 KStR
Vorzeitige Beendigung ohne wichtigen Grund Vertrag von Anfang an steuerlich unwirksam R 14.5 Abs. 6 KStR
Nichtdurchführung in einem Jahr vor Ablauf von fünf Jahren Unwirksam von Anfang an; nach fünf Jahren erst ab diesem Jahr R 14.5 Abs. 8 KStR

Als wichtigen Grund nennt R 14.5 Abs. 6 KStR insbesondere die Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung sowie die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation von Organträger oder Organgesellschaft. Stand schon bei Vertragsabschluss fest, dass der Vertrag vor Ablauf von fünf Jahren enden wird, ist ein wichtiger Grund nach dieser Richtlinie nicht anzunehmen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine vorzeitige Aufhebung, weil der Vertrag aus Sicht der Beteiligten seinen Zweck erfüllt hat, keinen unschädlichen wichtigen Grund darstellt (BFH, Urteil vom 13.11.2013, I R 45/12). Auch eine bloße wirtschaftliche Verschlechterung genügt regelmäßig nicht.

Der Wegzug des Organträgers steht nicht in der Aufzählung. Ob ein selbst gewählter Umzug als wichtiger Grund anerkannt wird, ist nicht höchstrichterlich geklärt; darauf zu bauen ist riskant. Planbar ist, den Vertrag die fünf Jahre voll durchlaufen zu lassen oder den Wegzug mit einem anerkannten Grund zu verbinden, etwa einer Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung, die bei Vertragsschluss noch nicht feststand. Umwandlungen innerhalb des Organkreises bergen eigene Risiken, weil Organschafts- und Umwandlungssteuerrecht nicht vollständig abgestimmt sind.

Formal ist die Aufhebung nach § 296 AktG nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig, die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 297 AktG jederzeit; beide bedürfen der Schriftform. Die Beendigung ist zum Handelsregister anzumelden (§ 298 AktG, bei der GmbH entsprechend). Bis zur Beendigung des Vertrags bleibt der Organträger zur Verlustübernahme verpflichtet (§ 302 AktG).

Der sicherste Weg: verbindliche Auskunft vor dem Wegzug. Ob die Betriebsstättenzuordnung nach dem Umzug trägt oder ob ein bestimmter Anlass als wichtiger Grund anerkannt wird, lässt sich vorab klären: mit einem Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung. Der Antrag muss deshalb gestellt werden, bevor der Wegzug vollzogen ist. In der Praxis unterbleibt er oft, weil der Berater ihn nicht anspricht oder der Mandant die Gebühr scheut. Die Gebühr ist aber, wie der Belastungsvergleich unten zeigt, regelmäßig nur ein Bruchteil dessen, was eine rückwirkend aberkannte Organschaft kostet. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.

Folgen einer beendeten oder verunglückten Organschaft

Endet die Organschaft für die Zukunft, wird die Organgesellschaft wieder selbst zur Körperschaft- und Gewerbesteuer veranlagt. Scheitert sie rückwirkend, sind die Folgen deutlich schwerer:

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen: Bereits abgeführte Gewinne werden nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt. Für nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer kann die Organgesellschaft haften.
  • Verdeckte Einlagen: Ausgeglichene Verluste gelten als verdeckte Einlagen des Organträgers und erhöhen die Anschaffungskosten der Beteiligung.
  • Nachversteuerung: Die bisherige Verrechnung von Verlusten der Tochter mit Gewinnen des Organträgers entfällt. Steuerbescheide aller betroffenen Jahre werden geändert, Nachzahlungen werden nach § 233a AO verzinst.
  • Verlustvorträge: Verluste der Organgesellschaft aus der Zeit vor der Organschaft sind während der Organschaft gesperrt (§ 15 Satz 1 Nr. 1 KStG) und stehen ihr nach dem Ende wieder zur Verfügung, begrenzt durch die Mindestbesteuerung nach § 10d EStG. Wie es um eigene Verlustvorträge des weggezogenen Organträgers steht, erläutert der Beitrag zum Verlustvortrag beim Wegzug.
  • Gewerbesteuer: Die Organgesellschaft gilt nicht mehr als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) und wird eigenständig gewerbesteuerpflichtig.
  • Mehr- und Minderabführungen: Nur bei einer wirksamen Organschaft, die für die Zukunft endet, bleibt es für Abführungen mit Ursache in organschaftlicher Zeit bei § 14 Abs. 4 KStG: Minderabführungen gelten als Einlage, Mehrabführungen als Einlagenrückgewähr. Ein Ertrag entsteht nach § 14 Abs. 4 Satz 5 KStG nur, soweit die Einlagenrückgewähr den Buchwert der Beteiligung zuzüglich der Einlage übersteigt. Scheitert die Organschaft dagegen rückwirkend, gelten die oben genannten Regeln über verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen.

Umsatzsteuerliche Organschaft: eigene Maßstäbe

Die Wirkungen der umsatzsteuerlichen Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 UStG der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer. Der Wegzug beendet die umsatzsteuerliche Organschaft daher nicht zwingend, verschiebt aber die Rolle des Steuerschuldners.

Sie endet, sobald ein Eingliederungsmerkmal dauerhaft entfällt oder der Organträger nicht mehr unternehmerisch tätig ist, etwa wenn der Einzelunternehmer seinen Betrieb aufgibt und nur noch die Beteiligung hält. Umsätze und Vorsteuern werden nach dem Zeitpunkt der Leistung zugeordnet, nicht nach dem Rechnungsdatum: Was die Organgesellschaft vor dem Ende erbringt oder bezieht, betrifft den Organträger, danach sie selbst. Innenleistungen werden zu steuerbaren Außenumsätzen; Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG sind zu prüfen.

Verhältnis zu Entstrickung und Wegzugsteuer

Hält eine natürliche Person die Organbeteiligung im Betriebsvermögen und ist diese nach dem Wegzug nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, gilt das als Entnahme zum gemeinen Wert (§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG). Die stillen Reserven der GmbH-Anteile werden nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Wird der gesamte Betrieb entstrickt, liegt eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3a EStG vor; die Steuer kann bei Zuordnung zu einem Betriebsvermögen im EU- oder EWR-Ausland auf Antrag in fünf Jahresraten gezahlt werden (§ 36 Abs. 5 EStG). Für einzelne Wirtschaftsgüter, die einem EU- oder EWR-Staat zugeordnet werden, ermöglicht § 4g EStG einen Ausgleichsposten. Einzelheiten dazu enthält der Beitrag zur Entstrickungsbesteuerung im Betriebsvermögen.

Die klassische Wegzugsteuer nach § 6 AStG betrifft dagegen Anteile im Sinne des § 17 EStG im Privatvermögen. Sie wird relevant, wenn zwischen dem Unternehmer und der Organgesellschaft eine inländische Holding-GmbH steht: Die Organschaft zwischen Holding und Tochter kann bestehen bleiben, die Holding-Anteile des Wegziehenden gelten aber, wenn die Voraussetzungen des § 6 AStG vorliegen, als zum gemeinen Wert veräußert (Ratenzahlung über sieben Jahre auf Antrag, § 6 Abs. 4 AStG). Die Voraussetzungen erläutert der Beitrag zur Wegzugsteuer auf GmbH-Anteile.

Legale Gestaltungsansätze vor dem Wegzug

Typische Ansatzpunkte, jeweils im Einzelfall zu prüfen:

  1. Inländische Betriebsstätte mit Substanz erhalten. Geschäftsräume, Personal und Entscheidungsträger in Deutschland mit funktionalem Bezug zur Tochter; eine Briefkastenadresse genügt nicht.
  2. Zeitplanung. Den Wegzug möglichst erst nach Ablauf der fünf Zeitjahre und zum Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vollziehen.
  3. Zwischenholding. Eine inländische Holding-GmbH als Organträger macht die Organschaft vom Wohnsitz des Gesellschafters unabhängig. Die Einbringung der Organbeteiligung kann ein wichtiger Grund sein; eine Einbringung unter dem gemeinen Wert löst aber in der Regel siebenjährige Sperrfristen nach § 22 UmwStG aus und ändert nichts an einer möglichen Wegzugsteuer auf die Holding-Anteile. Die Grenzen dieser Gestaltung zeigt der Beitrag Holdingstruktur vor dem Wegzug gründen.
  4. Geschäftsleitung der Organgesellschaft absichern. Einen in Deutschland ansässigen Geschäftsführer mit echten Befugnissen bestellen und Entscheidungsabläufe dokumentieren.
  5. Geordneter Rückbau. Bei ohnehin geplanter Auflösung erst die Tochter, dann den Organträger abwickeln.

Geht das Unternehmen zugleich auf die nächste Generation über, hilft der Beitrag Unternehmensnachfolge bei Wegzug des Gesellschafters weiter.

Beispiel: Wegzug eines Einzelunternehmers mit Organschaft

Personen und Zahlen sind fiktiv: Thomas betreibt als Einzelunternehmer einen Maschinenhandel und hält 100 Prozent an der Muster-Service GmbH. Der Gewinnabführungsvertrag gilt seit dem 1. Januar 2023, Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. In den Jahren 2023 bis 2025 hat er Verluste der GmbH von insgesamt 240.000 Euro mit seinen Handelsgewinnen verrechnet.

Variante A: Thomas zieht zum 31. Dezember 2026 in einen anderen EU-Staat. Der Handel läuft mit Team in Deutschland weiter, die GmbH betreut dessen Kunden, und eine in Deutschland tätige Geschäftsführerin leitet sie. Die Beteiligung bleibt der inländischen Betriebsstätte zugeordnet; die Organschaft kann fortbestehen.

Variante B: Thomas verkauft den Handel zum 30. Juni 2026, behält die GmbH und führt sie vom Ausland aus. Es fehlen die inländische Betriebsstätte und die inländische Geschäftsleitung der GmbH, und zwar im laufenden Wirtschaftsjahr 2026. Wird der Vertrag nun vor Ende 2027 aufgehoben, ohne dass ein anerkannter wichtiger Grund vorliegt, droht die rückwirkende Aberkennung ab 2023: Die Verlustverrechnung von 240.000 Euro entfällt, die Verlustübernahmen gelten als verdeckte Einlagen, und die Anteile können zusätzlich der Entstrickung unterliegen.

Belastungsvergleich: Gebühr der verbindlichen Auskunft gegen gescheiterte Organschaft

Was die Absicherung kostet und was ohne sie droht, zeigt eine vereinfachte Rechnung zu Variante B. Alle Zahlen sind Beispielannahmen, keine Berechnung für einen konkreten Fall.

Gebühr der verbindlichen Auskunft. Für die Bearbeitung des Antrags erhebt das Finanzamt eine Gebühr (§ 89 Abs. 3 AO). Sie richtet sich nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert, § 89 Abs. 4 AO); in der Praxis ist das regelmäßig die steuerliche Auswirkung der Frage, die geklärt werden soll. Die Gebühr beträgt eine volle Gebühr nach der Tabelle des § 34 GKG (§ 89 Abs. 5 Satz 1 AO). Liegt der Gegenstandswert unter 10.000 Euro, entfällt sie; nach oben ist der Gegenstandswert auf 30 Millionen Euro begrenzt (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO i. V. m. § 39 Abs. 2 GKG). Die Gebühr fällt auch an, wenn die Auskunft nicht im gewünschten Sinn ausfällt. Hinzu kommt das Honorar des Beraters für die Ausarbeitung des Antrags.

Steuerfolgen einer rückwirkend gescheiterten Organschaft. Angenommen, Thomas hat die Verluste der GmbH von 240.000 Euro mit Handelsgewinnen verrechnet, die einem Grenzsteuersatz von rund 44 Prozent einschließlich Solidaritätszuschlag unterlagen. Entfällt die Organschaft rückwirkend ab 2023, sind die Bescheide 2023 bis 2025 zu ändern.

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Position (Beispielannahmen) Betrag
Nachzahlung Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag: 44 % von 240.000 Euro 105.600 Euro
Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (0,15 % je vollen Monat), bei Änderung der Bescheide Mitte 2027 und gleichmäßiger Verteilung der Verluste auf die drei Jahre, grob 2.400 Euro
Mögliche Entstrickung der GmbH-Anteile (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG) abhängig von den stillen Reserven, hier nicht beziffert
Mehrbelastung ohne Entstrickung, rund 108.000 Euro
Gebühr der verbindlichen Auskunft bei einem Gegenstandswert von 105.600 Euro (Tabelle § 34 GKG, Wertstufe bis 110.000 Euro, Gebührensatz 1,0) 1.198 Euro

Die Gebühr liegt in diesem Beispiel bei gut einem Prozent der drohenden Mehrbelastung. Die Gewerbesteuer ist dabei außen vor gelassen: Bei einem Hebesatz um 400 Prozent wird die zusätzliche Gewerbesteuer des Organträgers über § 35 EStG weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet, bei höheren Hebesätzen bleibt ein Rest. Die Verluste gehen der GmbH nicht verloren, sie stehen ihr als eigener Verlustvortrag zur Verfügung. Das hilft aber nur, wenn die GmbH künftig Gewinne erzielt, und ersetzt die verlorene Sofortverrechnung beim Organträger nicht. Hat die Organgesellschaft in den Organschaftsjahren Gewinne abgeführt, kommen verdeckte Gewinnausschüttungen und die Haftung für Kapitalertragsteuer hinzu.

Checkliste vor dem Wegzug

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Prüfpunkt Frage
Laufzeit Wann enden die fünf Zeitjahre des Gewinnabführungsvertrags?
Wirtschaftsjahr Fällt der Wegzug auf das Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft?
Betriebsstätte Bleibt eine inländische Betriebsstätte mit Substanz, und ist die Beteiligung ihr funktional zuzuordnen?
Abkommen Belässt das DBA mit dem Zuzugsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht (Satz 7)?
Geschäftsleitung Wo werden die Entscheidungen des Organträgers und der Organgesellschaft künftig getroffen?
Wichtiger Grund Liegt ein anerkannter Grund vor, und stand er bei Vertragsschluss noch nicht fest?
Entstrickung Welche stillen Reserven werden aufgedeckt, und ist eine Streckung möglich?
Umsatzsteuer Wer ist nach dem Wegzug Unternehmer, welche Registrierungen ändern sich?
Verbindliche Auskunft Ist der Antrag nach § 89 Abs. 2 AO gestellt und beschieden, bevor der Wegzug vollzogen wird?

Fazit

Der Wegzug des Organträgers löst die Organschaft nicht automatisch auf. Entscheidend ist, ob die Beteiligung weiterhin einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist, die Deutschland nach innerstaatlichem Recht und nach dem Abkommen besteuern darf, und ob die Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Inland behält. Fehlt eines davon, endet die Organschaft; innerhalb der Mindestlaufzeit droht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ohne wichtigen Grund die rückwirkende Aberkennung. Weil zugleich Entstrickung oder Wegzugsteuer anfallen können, sollte die Planung vor dem Umzug beginnen. Die Grundlagen der Abkommensanwendung erläutert der Beitrag zu Doppelbesteuerungsabkommen bei Auswanderung.

Häufige Fragen

Endet die Organschaft automatisch, wenn der Organträger ins Ausland zieht?

Nein. Seit 2013 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Organträgers keine Voraussetzung mehr. Die Organschaft endet aber, wenn die Beteiligung keiner inländischen Betriebsstätte mehr zuzuordnen ist oder die Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung ins Ausland verlegt.

Ist der Wegzug ein wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung?

Der Wegzug gehört nicht zu den in R 14.5 Abs. 6 KStR genannten Gründen, und ein selbst gewählter Umzug wird nicht ohne Weiteres anerkannt. Anerkannt sind insbesondere Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung, Verschmelzung, Spaltung und Liquidation.

Was passiert mit den Gewinnabführungen, wenn die Organschaft rückwirkend scheitert?

Sie gelten regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen, übernommene Verluste als verdeckte Einlagen; die Bescheide der betroffenen Jahre werden geändert.

Lohnt sich eine verbindliche Auskunft vor dem Wegzug?

In aller Regel ja. Die Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert und der Tabelle des § 34 GKG (§ 89 Abs. 3 bis 5 AO); bei einer steuerlichen Auswirkung von rund 100.000 Euro liegt sie bei etwa 1.200 Euro. Scheitert die Organschaft dagegen rückwirkend, drohen Nachzahlungen für alle Organschaftsjahre samt Zinsen.

Bleibt die umsatzsteuerliche Organschaft nach dem Wegzug bestehen?

Das ist möglich, solange die Eingliederungsmerkmale fortbestehen und der Organträger Unternehmer bleibt. Hat er seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste inländische Unternehmensteil als Unternehmer.

Schützt eine Holding-GmbH die Organschaft beim Wegzug?

Sie kann die Organschaft vom Wohnsitz des Gesellschafters lösen, wenn die Holding ihre Geschäftsleitung im Inland behält. Die Holding-Anteile können aber der Wegzugsteuer nach § 6 AStG unterliegen, und eine Einbringung unter dem gemeinen Wert löst in der Regel siebenjährige Sperrfristen nach § 22 UmwStG aus.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im Steuer- und Gesellschaftsrecht mit Auslandsbezug in München beraten Unternehmer bei der Planung eines Wegzugs mit bestehender Organschaft, von der Prüfung der Betriebsstättenzuordnung über die Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags bis zur Abstimmung mit Entstrickung und Wegzugsteuer. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihr Vorhaben in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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