Schenkung vor dem Wegzug: Schenkungsteuer, § 6 AStG und die maßgeblichen Fristen

Schenkung vor dem Wegzug: Schenkungsteuer, § 6 AStG und die maßgeblichen Fristen

Schenkung vor dem Wegzug

Bei einer Schenkung vor dem Wegzug kommt es für die Schenkungsteuer auf den Zeitpunkt der Ausführung und darauf an, ob Schenker oder Beschenkter dann Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Deutsche Staatsangehörige gelten nach dem Wegzug noch bis zu fünf Jahre als Inländer; Anteile an Kapitalgesellschaften können bei Übertragung auf eine im Ausland lebende Person die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen. Frühere Erwerbe derselben Person werden über zehn Jahre zusammengerechnet.

Wer vor einem Wegzug Vermögen verschenkt, will häufig Steuern begrenzen oder den Umzug geordnet vorbereiten. Die steuerlichen Folgen einer Schenkung vor dem Wegzug hängen von mehreren Fragen ab: Wer ist beim Zeitpunkt der Schenkung Inländer, was wird verschenkt, wohin zieht der Schenker, und wo lebt der Beschenkte? Schenkungsteuer, Einkommensteuer auf Anteile nach § 6 AStG und mehrere Fristen greifen ineinander. Dieser Beitrag ordnet die Regeln, die Zeitpunkte und die Fristen. Rechtsstand ist Oktober 2026.

Wann die Schenkungsteuer entsteht und wer Inländer ist

Die Schenkungsteuer entsteht mit der Ausführung der Zuwendung, und dieser Zeitpunkt entscheidet über die Inländereigenschaft. Die Steuer entsteht bei einer Schenkung unter Lebenden zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Auf diesen Zeitpunkt kommt es an, wenn zu beurteilen ist, ob der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist. Die Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Beschenkte die Verfügungsmacht endgültig erlangt hat; bei Grundstücken genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel, dass Auflassung und Eintragungsbewilligung vorliegen, sofern die Eintragung nachfolgt (R E 9.1 ErbStR); bei gemischten Schenkungen kann es auf den Nachweis der Kaufpreiszahlung ankommen. Bei Anteilen ist der genaue Zeitpunkt im Einzelfall zu klären. Der Zeitpunkt sollte vor dem Wegzug eindeutig dokumentiert sein.

Die Schenkung unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Schenker oder der Beschenkte zum Zeitpunkt der Ausführung Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dann ist der gesamte Erwerb steuerpflichtig, auch Auslandsvermögen. Als Inländer gelten:

  • natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland,
  • deutsche Staatsangehörige, die sich nicht dauernd länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
  • bestimmte deutsche Staatsangehörige im öffentlichen Dienst mit Auslandsaufenthalt.

Wer wegzieht, bleibt für die Schenkungsteuer also nicht automatisch außerhalb des deutschen Zugriffs. Für deutsche Staatsangehörige läuft die Fünfjahresfrist, und ein im Inland verbleibender Beschenkter begründet die unbeschränkte Steuerpflicht ohnehin. Wer die Staatsangehörigkeit nicht besitzt, wird mit Wegzug in der Regel nicht mehr als Inländer behandelt, sofern kein Wohnsitz bleibt. Wann Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt enden, ist eine eigene Tatsachenfrage.

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Konstellation bei Ausführung der Schenkung Steuerpflicht in Deutschland
Schenker und Beschenkter leben in Deutschland unbeschränkt, gesamter Erwerb
Schenker ist weggezogen, Beschenkter lebt in Deutschland unbeschränkt, weil der Erwerber Inländer ist
Schenker ist deutscher Staatsangehöriger und seit weniger als fünf Jahren im Ausland, Beschenkter im Ausland unbeschränkt, gesamter Erwerb
Schenker nach mehr als fünf Jahren im Ausland, Beschenkter im Ausland, beide ohne Inländereigenschaft (auch kein Deutscher innerhalb der Fünfjahresfrist, kein Inlandswohnsitz) beschränkt, nur Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes; Sonderfall erweiterte beschränkte Steuerpflicht möglich

Beschränkte und erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Ist weder der Schenker noch der Beschenkte Inländer, besteht nur beschränkte Steuerpflicht. Sind weder Schenker noch Beschenkter Inländer, unterliegt nur das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG der Steuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Der Freibetrag wird in diesem Fall um den Teil gekürzt, der auf nicht steuerpflichtiges Vermögen aus Erwerben von derselben Person innerhalb von zehn Jahren entfällt (§ 16 Abs. 2 ErbStG).

Für Wegzüge in Niedrigsteuergebiete gibt es die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG. Sie knüpft an § 2 Abs. 1 AStG an: Die Person muss in den zehn Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht als Deutsche mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein, in einem niedrig besteuernden Gebiet leben oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig sein und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben. Die Folge reicht bis zehn Jahre nach Ablauf des Jahres des Endes der unbeschränkten Steuerpflicht und erfasst auch Erwerbsteile, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären. Die Folge entfällt, wenn nachgewiesen wird, dass im Ausland eine vergleichbare Steuer von mindestens 30 Prozent der deutschen Steuer anfällt (§ 4 Abs. 2 AStG). Einzelheiten: Erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Auswanderung.

Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze

Freibetrag und Steuersatz hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Die persönlichen Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab (§ 16 Abs. 1 ErbStG):

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Beschenkter Steuerklasse Freibetrag
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner I 500.000 Euro
Kind, Stiefkind (auch Kind eines verstorbenen Kindes) I 400.000 Euro
Enkel (Kind eines Kindes) I 200.000 Euro
Eltern und Voreltern (bei Schenkung) II 20.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und weitere II 20.000 Euro
übrige Personen III 20.000 Euro

Bei Schenkungen gehören Eltern und Voreltern nicht zur Steuerklasse I, diese Zuordnung gilt nur für Erwerbe von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Die Steuersätze richten sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 19 Abs. 1 ErbStG):

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Steuerpflichtiger Erwerb bis Klasse I Klasse II Klasse III
75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %
26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 %

Beim Überschreiten einer Wertgrenze begrenzt eine Härteklausel den Mehrbetrag (§ 19 Abs. 3 ErbStG). Bei mehreren Schenkungen derselben Person werden Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG); bereits gezahlte Steuer wird angerechnet. Die Freibeträge können daher grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Zur Gestaltung über mehrere Personen siehe Kettenschenkung und Schenkungsteuer.

Steuerschuldner ist der Beschenkte; bei einer Schenkung schuldet auch der Schenker die Steuer (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Beide haften als Schuldner, das Finanzamt kann den Schenker also heranziehen. Die Anzeige der Schenkung ist innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis zu erstatten, und zwar auch vom Schenker (§ 30 ErbStG).

Schenkungen von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sein (§§ 13a, 13b ErbStG). Die Voraussetzungen, etwa zum Sitz der Gesellschaft, zur Beteiligungshöhe, zum Verwaltungsvermögen, zur Lohnsumme und zur Behaltensfrist, sind im Einzelfall zu prüfen.

§ 6 AStG: Wenn verschenkt wird, was die Wegzugsteuer auslöst

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG kann schon durch die Schenkung von Anteilen ausgelöst werden. Sie betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, also Beteiligungen von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG stehen der Veräußerung zum gemeinen Wert gleich:

  1. die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt,
  2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person,
  3. unter bestimmten Voraussetzungen der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts am Veräußerungsgewinn.

Erfasst sind natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren (§ 6 Abs. 2 AStG); bei unentgeltlich erworbenen Anteilen zählen die Zeiten der Rechtsvorgänger mit.

Was die Schenkung vor dem Wegzug bewirkt

Wer Anteile vor dem Wegzug wirksam an eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person verschenkt, hält sie beim Wegzug nicht mehr. Die Übertragung auf einen Inländer ist kein Fall der Nummer 2. Zugleich entsteht kein Veräußerungsgewinn beim Schenker; die stillen Reserven werden grundsätzlich nicht aufgedeckt, weil der Beschenkte die Anschaffungskosten des Schenkers übernimmt (§ 17 Abs. 2 Satz 5 EStG); sie wandern mit der Beteiligung weiter und werden erst beim Beschenkten erfasst, wenn dieser veräußert oder selbst wegzieht. Ist der Beschenkte dagegen nicht unbeschränkt steuerpflichtig, gilt schon die Übertragung als Veräußerung zum gemeinen Wert (Nummer 2). Für Kinder, die im Ausland leben, ist das der Regelfall dieses Risikos.

Weiterhin zählt, was der Schenker behält. Behält er einen Teil, bleibt dieser erfasst, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens ein Prozent hielt. Die Absenkung unter ein Prozent wirkt deshalb erst, wenn seit dem letzten Stand von mindestens einem Prozent fünf Jahre vergangen sind; die Beteiligung des Rechtsvorgängers zählt bei unentgeltlichem Erwerb mit (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Zur Gesamtmechanik siehe Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen.

Rückkehr und Ratenzahlung

Bei Rückkehr und Ratenzahlung gelten besondere Fristen. Kehrt der Weggezogene innerhalb von sieben Jahren zurück und war die Abwesenheit nur vorübergehend, kann der Steueranspruch unter Voraussetzungen entfallen (§ 6 Abs. 3 AStG): Die Anteile dürfen in der Zwischenzeit nicht veräußert, übertragen oder in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sein, Ausschüttungen dürfen ein Viertel des Werts nicht übersteigen, und das deutsche Besteuerungsrecht muss wieder im früheren Umfang bestehen. Das zuständige Finanzamt kann die Frist auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht. Wird die Steuer festgesetzt, kann sie auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG); dazu Wegzugsteuer: Ratenzahlung über sieben Jahre. Wer Raten zahlt, muss dem Finanzamt jedes Jahr bis zum 31. Juli seine Anschrift mitteilen und bestätigen, dass ihm die Anteile weiterhin gehören; bei einer Schenkung an eine Person im Ausland trifft das den Beschenkten. Veräußerung, Übertragung und ähnliche Ereignisse sind binnen eines Monats zu melden (§ 6 Abs. 5 AStG). Wer das versäumt, riskiert die sofortige Fälligkeit der restlichen Steuer. Eine Schenkung an eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person kann die Rückkehrregeln für den Beschenkten auslösen, wenn dieser innerhalb von sieben Jahren unbeschränkt steuerpflichtig wird; auch das steht im Gesetz (§ 6 Abs. 3).

Holding, Familienpool und Familienstiftung: offene Prüffragen

Bei Holding, Familienpool und Familienstiftung bleiben Fragen offen. Eine vorgeschaltete Holding beseitigt die Wegzugsteuer nicht von selbst, weil auch Holdinganteile Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind und § 17 EStG mittelbare Beteiligungen erfasst. Wer Anteile gegen neue Anteile einbringt, löst einen Anteilstausch aus, dessen Bewertung und Sperrfristen im Umwandlungssteuergesetz geregelt sind; gerade vor einem Wegzug ist das gesondert zu prüfen. Bei Familienpool und Familienstiftung ist die Behandlung im Zusammenhang mit § 6 AStG nicht allgemein zu beantworten. Die Übertragung auf eine Familienstiftung gilt als Schenkung, und eine Familienstiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland unterliegt ihrerseits der Ersatzerbschaftsteuer im Abstand von dreißig Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG); dazu Familienstiftung und Vermögensschutz bei Auswanderung. Ist der Erwerber im Ausland ansässig, ist zusätzlich § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG zu prüfen.

Die Fristen im Überblick

Die folgende Tabelle fasst die maßgeblichen Fristen zusammen.

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Frist Bedeutung Norm
5 Jahre deutsche Staatsangehörige gelten nach dem Wegzug noch als Inländer § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
10 Jahre Zusammenrechnung früherer Erwerbe von derselben Person § 14 ErbStG
10 Jahre nach Jahresende erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Niedrigsteuergebiet §§ 2, 4 AStG
3 Monate Anzeige der Schenkung beim Finanzamt § 30 ErbStG
5 Jahre Rückschau bei der Beteiligung von mindestens 1 Prozent § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG
5 Jahre Anrechnung ausländischer Steuer nur, wenn die deutsche Steuer binnen fünf Jahren nach der ausländischen entsteht § 21 Abs. 1 ErbStG
31. Juli jährlich / 1 Monat Mitteilungen bei Ratenzahlung § 6 Abs. 5 AStG
7 von 12 Jahren Mindestdauer der unbeschränkten Steuerpflicht für § 6 AStG § 6 Abs. 2 AStG
7 Jahre (bis 12) Rückkehr, Frist auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängerbar § 6 Abs. 3 AStG
7 Jahresraten Entrichtung der Steuer nach § 6 AStG auf Antrag § 6 Abs. 4 AStG

Ausländische Steuer und Doppelbesteuerung

Auch der Zielstaat kann die Schenkung besteuern, sei es beim Schenker oder beim Beschenkten. Wie der Zielstaat besteuert, ist nach dem Recht des Zielstaats zu beurteilen; dafür ist ein Berater vor Ort hinzuzuziehen. Deutschland hat nur mit wenigen Staaten Abkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer; welche Regeln im Einzelfall gelten, zeigt Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen. Ohne Abkommen kommt die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG in Betracht. Sie setzt voraus, dass der Erwerber unbeschränkt steuerpflichtig ist, die ausländische Steuer festgesetzt, gezahlt und nicht ermäßigungsfähig ist, und sie ist auf das Auslandsvermögen begrenzt, das auch der deutschen Steuer unterliegt. Außerdem muss die deutsche Steuer innerhalb von fünf Jahren nach der ausländischen Steuer entstanden sein (§ 21 Abs. 1 letzter Satz ErbStG). Liegen die Besteuerungszeitpunkte weiter auseinander, ist eine Anrechnung ausgeschlossen. Die Anrechnung erfolgt nur auf Antrag und verlangt Nachweise, bei fremdsprachigen Urkunden gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung.

Absicherung vor der Umsetzung: verbindliche Auskunft

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 über die Erbschaftsteuer verhandelt, über die Zuständigkeit des Bundes für Freibeträge und Steuersätze (1 BvF 1/23) und über die Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22). Ein Urteil steht aus; bis dahin gilt das geltende Recht. Änderungen sind möglich.

Wer seinen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid rechtzeitig prüfen lässt, sichert sich mögliche Vorteile aus der künftigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auch wenn diese erst nach dem Bescheid ergeht. Man spricht davon, das Besteuerungsverfahren offen zu halten. Das Finanzamt setzt die Steuer zwar in manchen Punkten von sich aus vorläufig fest (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO), sieht aber nicht alle denkbaren Entscheidungen des Verfassungsgerichts voraus und hält insoweit eine spätere Änderung zugunsten des Bürgers nicht offen. Ist der Bescheid erst bestandskräftig, bleibt er grundsätzlich bestehen, auch wenn das Gericht die Norm später beanstandet (§ 79 Abs. 2 BVerfGG). Hier gilt es, binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu handeln (§ 355 Abs. 1 AO): Einspruch einlegen, sich auf die anhängigen Verfahren (1 BvF 1/23, 1 BvR 804/22) stützen und passende Anträge stellen, etwa auf Ruhen des Verfahrens, das dann kraft Gesetzes eintritt (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Bei unklarer oder sich ändernder Rechtslage sollte die Umsetzung nicht ohne Absicherung erfolgen. Das Finanzamt kann auf Antrag verbindlich zusagen, wie es einen künftigen Sachverhalt steuerlich behandeln wird (§ 89 Abs. 2 AO). Für die Auskunft wird eine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 3 bis 7 AO). Bei Auslandsbezug kann zusätzlich eine Auskunft im anderen Staat in Betracht kommen. Offen ist etwa die Behandlung bestimmter Strukturen im Zusammenhang mit § 6 AStG. Wie das Verfahren abläuft, zeigt Verbindliche Auskunft beim Wegzug.

Drei Fehler, die Laien häufig machen

Laien unterschätzen vor allem den Zeitpunkt, die Fünfjahresfrist und die Wirkung auf Kinder im Ausland.

  1. Den Zeitpunkt unterschätzen. Maßgeblich ist die Ausführung der Zuwendung; wer wenige Tage vor dem Umzug beurkundet und erst danach vollzieht, kann die Zuordnung zur unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht verändern.
  2. Die Fünfjahresfrist für Staatsangehörige übersehen. Wer meint, mit dem Wegzug sei die Schenkungsteuer erledigt, übersieht den Zugriff auf Auslandsvermögen und die Rolle des Beschenkten.
  3. Anteile an Kinder im Ausland verschenken. Die Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person kann selbst die Besteuerung nach § 6 AStG auslösen; die Schenkungsteuer tritt hinzu.

Beispiel (fiktiv)

Herr Anders schenkt seiner Tochter Ida, die in Deutschland lebt, 500.000 Euro in Wertpapieren und zieht danach ins Ausland. Beide waren zum Zeitpunkt der Ausführung Inländer, die Schenkung unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht. Der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro, der steuerpflichtige Erwerb 100.000 Euro, die Steuer nach Klasse I mit 11 Prozent also 11.000 Euro. Zehn Jahre später könnte der Freibetrag gegenüber derselben Person erneut zur Verfügung stehen, ob dann noch deutsche Steuerpflicht besteht, richtet sich nach den dann geltenden Verhältnissen. Würde Herr Anders dagegen Anteile an einer GmbH, an der er zu zehn Prozent beteiligt ist, an einen im Ausland lebenden Sohn verschenken, wäre zusätzlich § 6 AStG zu prüfen. Namen und Zahlen sind erfunden.

Fazit

Eine Schenkung vor dem Wegzug kann Schenkungsteuer vermeiden oder mindern, löst aber nicht von selbst alle Folgen. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Ausführung, die Inländereigenschaft von Schenker und Beschenktem, die Fristen von fünf, zehn, sieben und zwölf Jahren und bei Kapitalgesellschaftsanteilen § 6 AStG. Wegen der Wechselwirkungen und der teils offenen Rechtsfragen sollte die Planung mit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts abgesichert und gegebenenfalls mit einem Berater im Zielstaat abgestimmt werden.

Häufige Fragen

Fällt Schenkungsteuer an, wenn ich vor dem Wegzug verschenke?

Sind Schenker oder Beschenkter zum Zeitpunkt der Ausführung Inländer, unterliegt die Schenkung der unbeschränkten Steuerpflicht. Steuer fällt an, soweit der Erwerb den persönlichen Freibetrag übersteigt (§ 16 ErbStG), unter Zusammenrechnung früherer Erwerbe der letzten zehn Jahre.

Wie lange bleibe ich nach dem Wegzug für die Schenkungsteuer Inländer?

Deutsche Staatsangehörige gelten ohne Wohnsitz im Inland noch bis zu fünf Jahre nach dem Wegzug als Inländer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für Niedrigsteuergebiete kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht bis zu zehn Jahre über das Jahr des Wegzugs hinaus gelten (§ 4 AStG).

Löst die Schenkung von Geschäftsanteilen an Kinder im Ausland die Wegzugsteuer aus?

Die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person steht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG einer Veräußerung zum gemeinen Wert gleich, wenn die Voraussetzungen des § 6 AStG vorliegen. Die Schenkungsteuer tritt hinzu.

Muss ich die Schenkung dem Finanzamt melden?

Ja, innerhalb von drei Monaten; die Anzeigepflicht trifft den Erwerber und den Schenker (§ 30 ErbStG). Sie besteht auch dann, wenn voraussichtlich wegen der Freibeträge keine Steuer entsteht, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen.

Kann das Finanzamt vorab verbindlich Auskunft geben?

Ja, auf Antrag nach § 89 Abs. 2 AO für noch nicht verwirklichte Sachverhalte; für die Auskunft fällt eine Gebühr an (§ 89 Abs. 3 bis 7 AO). Bei Auslandsbezug kommt zusätzlich eine Auskunft im anderen Staat in Betracht.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Schenker, Beschenkte und Gesellschafter bei der Schenkung vor einem Wegzug, von der Schenkungsteuer über die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bis zur Fristenplanung und zur verbindlichen Auskunft. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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