Typische Schutzlücken in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Betreuers

INHALT

 

I. Haftung bei Delegation von Aufgaben

II. Besondere Deckungslücken beim ehrenamtlichen Betreuer

III. Weitergehende Fragen in Bezug auf einen angemessenen Versicherungsschutz stellen sich für den Berufsbetreuer:

  1. Folgen von Sozietät, Kooperation und Bürogemeinschaft
  2. Keine Vermögensschadenversicherung bei Gewerblichkeit der Betreuertätigkeit für Anwälte und Steuerberater
  3. Deckungslücke bei der Unternehmensführung für Betreute
  4. Der Ausschluss des „wissentlichen Pflichtverstoßes“.
  5. Schlussfolgerung

Rechtliche Betreuer i. S. v. 1896 ff. BGB ahnen oft nicht, dass sie im Vergleich zur umfassenden persönlichen Haftung nur lückenhaft versichert sind. Ursache dafür sind nicht nur gesetzgeberische Defizite bei der Regelung gesetzlicher Mindestversicherung, etwa bei als Betreuer tätigen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

Oft sind typische Versicherungsvermittler (Versicherungsagenten und -makler) fachlich überfordert, die Risiken eines Betreuers zu erkennen. Deutlich wird dies anhand einer jüngeren Entscheidung des Landgerichts (LG) Waldshut- Tiengen zur Betreuerhaftung.

I. Haftung bei Dlegation von Aufgaben

Das LG Waldshut-Tiengen hat durch Urteil vom 30.10.2007(1) (Az. 1 O 336/06) entschieden, dass der Betreuer für das Verschulden eines Anlagevermittlers bei der Geldanlage für einen Betreuten haftet: Der Anlagevermittler sei Erfüllungsgehilfe des Betreuers.

Ob der Betreuer für Dritte, die er im Rahmen einer Delegation von Aufgaben heranzieht, nach § 831 BGB oder § 278 BGB haftet, ist äußerst umstritten – die Rechtsprechung keineswegs einheitlich. (2)

Was bedeutet dies:

Letztlich gibt es eine Zurechnung für den Betreuer, so dass er für die Pflichtverletzung des Dritten haftet. Aus der Sicht des Versicherungsschutzes bedeutet dies, dass der Betreuer nicht nur die Mitarbeiter seines Büros, sondern im Zweifel auch externe Dritte, die er im Rahmen einer Delegation von Aufgaben einsetzt, mitversichern muss:

Dies sollte sich der Betreuer auch vom Versicherer schriftlich dokumentieren lassen. Der anwaltliche Berufsbetreuer wird sich beispielsweise überlegen, ob er zusätzlich eine Police abschließt, welche die Vermittlung von und Beratung zu Finanzprodukten abdeckt. Hierin findet sich dann auch ein Schutz für Haftung bei hausverwaltender Tätigkeit. Handelt es sich beim Betreuer um einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, so wäre die „Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten“ nur im engen inneren Zusammenhang mit einer steuerberatenden Tätigkeit von der Versicherungsdeckung umfasst. (3)

Diese Berufsgruppe kann jedoch auch eine standardisierte Zusatzdeckung für Finanzplanung, Anlageempfehlung und -vermittlung mit einschließen lassen. (4)

 

II. Besondere Deckungslücken beim ehrenamtlichen Betreuer(5)

Oftmals ist Voraussetzung für eine Versicherungsdeckung beim ehrenamtlichen Betreuer über die vom Bundesland abgeschlossene Sammel-Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung, dass der Betreuer den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ übertragen bekommen hat.

Daneben weisen die typischen behördlichen Merkblätter auch darauf hin, dass

a) Schäden aus einer Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit;

b) Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nichtordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, und

c) wissentliche Pflichtverstöße des Betreuers (z. B. nicht rechtzeitiger Antrag auf Sozialhilfe in Kenntnis der Hilfsbedürftigkeit), ebenfalls von der Deckung ausgeschlossen sind.

Die hier üblichen Versicherungssummen bewegen sich zwischen 26.000 und 100.000 Euro maximal je Schadensfall. Im Zweifel wird eine derartige Deckung viel zu niedrig sein.

 

III. Weitergehende Fragen in Bezug auf einen angemessenen Versicherungsschutz stellen sich für den Berufsbetreuer:

  1. Folgen von Sozietät, Kooperation und Bürogemeinschaft

Ehrenamtliche Betreuer, welche nicht Ehrenberufler – also Anwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – sind, sind oftmals über das Bundesland für Vermögensschäden mit einer Versicherungssumme von 50.000 Euro(7) versichert. Entschließt sich z. B. ein mit gesetzlicher Versicherungssumme von 250.000 Euro versicherter Anwalt dazu, eine Kooperation mit dem ehrenamtlichen Betreuer im Internet zu bewerben, oder wird eine Bürogemeinschaft auf dem Briefpapier bekannt gegeben, kommt es üblicherweise zur sogenannten Durchschnittsbildung:

Kooperationen mit nicht sozietätsfähigen Berufen sind zulässig, jedoch wird der Versicherer im Schadensfall z. B. aus anwaltlicher Tätigkeit nur die „gemeinsame durchschnittliche Versicherungssumme“ (hier also 150.000 Euro) zur Verfügung stellen.

Ein überschießender Schaden wäre nicht gedeckt, denn Bürogemeinschaften und Kooperationen haften wie Sozien – sie müssen gleich hohe Versicherungssummen eingedeckt haben, damit die Höhe erhalten bleibt.

 

  1. Keine Vermögensschadenversicherung bei Gewerblichkeit der Betreuertätigkeit für Anwälte und Steuerberater

Eine weitere Falle erwartet Steuerberater und Rechtsanwälte nach deren Versicherungsbedingungen:

Dort wird die Tätigkeit als Betreuer (jedoch z. B. nicht als Vorsorgebevollmächtigter) zwar kostenfrei eingeschlossen, jedoch bei einigen Versicherern(8) nur, wenn es sich um eine freiberufliche Betreuung handelt.

Der Bundesfinanzhof hatte durch sein Urteil vom 4.11.2004 (9) festgestellt, dass Berufsbetreuer gewerbliche Einkünfte haben. Diese Unklarheit kann in einem möglicherweise später nötigen Deckungsprozess gegen den Versicherer für den vermeintlich gut versicherten Ehrenberufler zum Nachteil gereichen. Denn bisher ist nicht entschieden, ob eine bis zum Schadensfall fehlende IHK-Mitgliedschaft oder Gewerbeanmeldung ausreicht, versicherungsrechtlich von einer Freiberuflichkeit auszugehen.

 

  1. Deckungslücke bei der Unternehmensführung für Betreute

Besonders haftungsträchtig ist die Fortführung eines Unternehmens des Betreuten. Hier gilt, wie auch bei sonstiger geschäftsführender Treuhändertätigkeit, dass „Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit“ regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

Diese Lücke kann nur im Verhandlungswege geschlossen werden, denn diese Risiken sind beispielsweis e beim Liquidator, Insolvenztreuhänder oder Zwangsverwalter üblicherweise mitversichert. Nötigenfalls muss zusätzlich eine Versicherung gegen Managerhaftpflicht(10) abgeschlossen werden.

 

  1. Der Ausschluss des „wissentlichen Pflichtverstoßes“

Eine Standardklausel jeder Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung schließt die Versicherungsdeckung aus, sofern es „durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung“ zu einem Schaden kommt.

In der Theorie bedeutet dies, dass sich nur derjenige diesen Risikoausschluss entgegen halten lassen muss, der bewusst (dolus directus 2ten Grades) verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist. (11) Auf einen Vermögensschaden braucht sich die subjektive Vorstellung hingegen nicht zu beziehen.

Jedoch hat die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Fällen aus Indizien des Haftpflichtfalles darauf geschlossen, dass der Versicherungsnehmer „subjektives Wissen“ gehabt haben muss, mit der Folge, dass der Versicherer keine Deckung im Schadensfall zur Verfügung gestellt hat. Beispiele dafür sind etwa die Arbeitsüberlastung(12) oder andere gravierende Verstöße gegen materielles Recht und/oder Berufsrecht, wie etwa beim Notar die Pflicht, Auszahlungsvoraussetzungen beim Treuhandvertrag persönlich zu prüfen. (13)

Ähnlich lag der Fall eines Konkursverwalters, der ein Unternehmen zur Sanierung fortführte, ohne zuvor einen Liquiditätsplan zu erstellen – so wusste er nicht, ob er alle für alle Bestellungen später ausreichende liquide Mittel zur Bezahlung verfügbar haben würde. Nach herrschender Ansicht ist diese Ausschlussklausel wirksam(14) – und bei der Mindest-Pflichtversicherung der Ehrenberufler von Gesetzes wegen zulässig. (15)

Insofern ist es entscheidend zu erkennen, dass eine herkömmliche Vermögensschaden- Deckung, auch beim Ehrenberufler, keinesfalls ausreicht, alle denkbaren Aufgaben eines Betreuers angemessen zu versichern.

 

5. Schlussfolgerung

Aufgrund der oben genannten denkbaren (nicht abschließenden) Deckungslücken sollte der Betreuer hinsichtlich seines Versicherungsschutzes folgende Maßnahmen in Erwägung ziehen bzw. umsetzen:

  1. Gebot ausreichenden Versicherungsschutzes

Ein geflügeltes Wort unter Fachmaklern für Vermögensschaden-Versicherungen besagt, dass über 95% der Betroffenen nicht fähig seien, über ihr eigenes Risiko zu diskutieren. Spiegelbildlich wird dann in der Fachpresse(16) immer wieder darauf hingewiesen, dass etwa jeder fünfte Versicherungsfall nicht ausreichend versichert ist – praktisch bedeutet dies dann die persönliche Überschuldung für den Betroffenen. Die Versicherungssumme sollte sich am sogenannten falltypischen oder vertragstypischen Risiko bemessen, plus Zinsen und einem Inflationszuschlag: Denn in der Regel treten Haftungsfälle erst nach Jahren zutage.

  1. Haftungsminderung durch Qualitäts- und Risikomanagement

Der wohl berühmteste Fall erfolgreichen Qualitätsmanagements sind die Freisprüche im Kaprun-Bahn-Strafverfahren, (17) deren Begründung (kein Verschulden wegen fehlender Erkennbarkeit bzw. Vorhersehbarkeit des Schadenereignisses und im übrigen hinreichender Vorsorgemaßnahmen) auch in Deutschland herangezogen werden kann.

Im Grunde müsste sich jeder Betreuer für sein Büro, also eingeschlossen den Betreuer selbst, Arbeitsanweisungen zu recht legen, welche so gut als möglich die denkbaren bzw. in der Fachliteratur(18) beschriebenen Haftungsfallen vermeiden helfen. Praktisch gibt ein solches System Auskunft auf folgende Fragen: „Was muss ich tun?, wann muss ich es tun?, wer muss es tun?, wie muss ich es tun?, und womit muss ich es tun?“.(19)

Ein solches Qualitätsmanagement zu zertifizieren,(20) könnte dann noch zur besseren Überzeugung des Gerichts im Haftungsfall dienen, dass auf der subjektiven Seite stets das Bemühen bestand, jedweder Unterlassungssünde wirksam vorzubeugen. Ein Risikomanagement kann als Unterfall oder Teilbereich des Qualitätsmanagements gesehen werden: Im Beispielfall des LG Waldshut-Tiengen hätte ein gewissenhafter Betreuer zunächst einmal die Bonität des Anlageberaters bzw. -vermittlers abgeprüft, und sodann dessen sowie seinen eigenen Versicherungsschutz für den Fall einer Fehlberatung, denn damals gab es nicht mal in Teilbereichen der Finanzvermittlung und -beratung eine gesetzliche Mindestversicherung gegen Vermögensschäden. Wegen des oft lückenhaften oder fehlenden Versicherungsschutzes wird es aus der Sicht des Betreuten auf die Bonität sowohl des Beraters/Vermittlers als auch Betreuers ankommen.

 

  1. Haftungsminderung durch Finanzplanung

Insbesondere im Umgang mit Banken und Versicherungen, aber auch freien Vermittlern von Finanzprodukten ist immer wieder festzustellen, dass ungeeignete Produkte verkauft werden oder hohe versteckte Kosten und Gebühren enthalten sind. Dies fängt bei Lebensversicherungen an, deren Rückkaufswert aufgrund der Verrechnung von Abschlusskosten oft erst nach mehr als 10 Jahren unverzinst gerade mal die Summe der einbezahlten Beiträge erreicht.

Martin Dilg, Privatgutachter und gerichtlich bestellter Sachverständiger für Kapitalanlagen und Wertpapiere stellt im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit vermehrt fest, dass die Komplexität der Finanzprodukte sowohl die Kunden als auch die Berater und damit auch die Betreuer zunehmend überfordert: „Landläufig als –sicher- gepriesene Geldmarktfonds können unerkannt von der „Subprime-Krise“ betroffen sein, weil niemand die Anlagebedingungen des Fonds untersucht hat. Modische Derivate und Zertifikate im Depot des Betreuten sind zumeist ein sicheres Indiz, dass nur ein Partner davon profitiert – das Kreditinstitut. Im Bereich geschlossener Beteiligungen (als KG oder GbR ausgestaltet) zeigt die Erfahrung, dass nur etwa ein Drittel der Angebote sich prospektgemäß entwickelt.“ Insofern empfiehlt es sich, einen Sachverständigen(21) auf Honorarbasis vorzugsweise bei Übernahme einer Betreuung mit größeren Vermögen zuzuziehen. Im Zweifel werden die sprichwörtlich „gierigen Erben“ später die Tätigkeit des Betreuers auf eine mögliche Haftung hin prüfen.

 

  1. Haftungsminderung durch Rechtsform und andere Versicherungsbedingungen

Ein wirksamerer Versicherungsschutz kann hier in der Regel nur über das Ausland beschafft werden. Dazu wird nicht einmal der landläufige Versicherungsmakler faktisch in der Lage sein – schon eher ein Anwalt oder Versicherungsberater mit entsprechenden Verbindungen. Alternativ bzw. ergänzend bietet es sich an, die persönliche Haftung durch Zwischenschaltung einer kleinen Kapitalgesellschaft bzw. eines Vereins völlig legal und in der Wirkung erheblich einzuschränken.

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Horst Deinert

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.bundesanzeiger-verlag.de  (veröffentlicht in BtPax am 08.10.2008)

 

Aufsätze
(1) BtPrax 2008, S 87 ff.

(2) Deinert, Horst u. a., Die Haftung des Betreuers, Köln 2004, S.94 ff., m. w.N.

(3) Rütter, Hans-Jürgen, Steuerberater müssen zusätzliche Risiken besonders versichern, in: Vermögen & Steuern, Heft 04/08, S 18 f.

(4) Beispielsweise bei der Allianz Versicherungs- AG „Besondere Bedingungen WT4233/04“

(5) Abgestellt wird hierbei auf ehrenamtliche Betreuer, die auch nicht als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zugelassen bzw. als solche versichert sind.

(6) Bayerisches „Merkblatt zur Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Betreuer und Vormünder“ (Stand 03/2002).

(7) Merkblatt zum Haftpflichtversicherungsschutz für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, Versicherungskammer Bayern, Stand 05/2008.

(8) Z.B. Allianz HV 60/02.

(9) BFH, Urteil vom 4.11.2004, Az. IV R 26/03.

(10) In der Praxis wird eine solche als „D&O“-Versicherung bezeichnet.

(11) OLG Saarbücken, Urteil vom 8.05.1991, Az. 5 U 69/90 = VersR 1992, 994.

(12) OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.1979, Az. 4 U 82/79.

(13) OLG München, Urteil vom 14.12.1999, Az. 25 U 2854/99.

(14) OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2003, Az. 12 U 202/02.

(15) Vgl. beispielhaft § 51 Abs. 3 BRAO.

(16) Ehlers, Harald, Notwendige Haftungsprüfvention beim Steuerberater, DStR 2008, 578 ff.

(17) Landesgericht Salzburg, Urteil vom 19.02.2004, Az. 37 Hv 60/02 d.

(18) Deinert, (Fn.2), S 94 ff.

(19) Ehlers, (Fn. 16), 578 ff.

(20) Sogenannte DIN-EN-IS 9001:2000-Zertifizierung.

(21) Vgl. Stenger, Peter, u. a., Geldanlagen für Mündel und Betreute, Köln 2004.

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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