Haftungspotential in Milliardenhöhe für Arbeitgeber, da sie bei betrieblicher Altersversorgung oft „doppelt zahlen“ dürfen!*
*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de), Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Aktuar DAV, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de) und Dipl.-Jur. Univ. Thomas Keppel, Rechtsanwalt (Kanzlei Dr. Johannes Fiala)
Das Landesarbeitsgericht München stellt in seinem Urteil vom März 2007 klar, dass die Abschlusskostenverrechnung in den ersten Beitragsjahren – insbesondere durch Zillmerung – bei der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung unzulässig ist. Entsprechende Vereinbarungen sind daher unwirksam. Ob eine Aufklärung der Mitarbeiter hierüber erfolgte, ist insofern irrrelevant. Selbst eine Abschlusskostenverrechung über z.B. die ersten fünf Jahre ist laut des Münchner Gerichts unwirksam. Gehaltsumwandlung
Eine Arbeitnehmerin hatte unter Verzicht auf einen Teil des ihr zustehenden Lohnes knapp drei Jahre lang über ihren Arbeitgeber Beiträge an eine überbetriebliche Unterstützungskasse einzahlen lassen. 178 Euro flossen in eine zur Rückdeckung abgeschlossene Lebensversicherung. Als das Arbeitsverhältnis dann vorzeitig endete, waren so insgesamt 6.230 Euro in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) umgewandelt worden. Der Rückkaufwert der Versicherung betrug jedoch nur 639 Euro. Fast 90 % des umgewandelten Geldes waren also insbesondere mit Abschlusskosten verrechnet worden. Unter Versicherern gilt dies als üblich.
Aufklärung über Zillmerung irrrelevant
IIn dem von dem Landesarbeitsgericht München entschiedenen Fall war unklar, ob die Arbeitnehmerin ausreichend auf die Möglichkeit erheblicher Verluste bei einem vorzeitigen Vertragsende hingewiesen worden war. Das erstinstanzliche Gericht hatte dies in angreifbarer Weise unterstellt. Jedenfalls hatte die Mitarbeiterin schon zuvor Lebensversicherungen gekündigt und dabei Verluste hinnehmen müssen. Es fand ein eingehendes Gespräch mit einer Versicherungsmaklerin statt, offen blieb jedoch, ob der Arbeitnehmerin Unterlagen ausgehändigt wurden, die die anfangs geringen Rückkaufswerte enthielten. Im Prozess vertrat der Arbeitgeber noch rechtsirrig die Ansicht, seine ehemalige Mitarbeiterin könne sich mit ihrer Forderung allenfalls an die Unterstützungskasse oder den Versicherer halten. Das Landesarbeitsgericht ging auf die Frage einer hinreichenden Aufklärung über die Folgen der Zillmerung gar nicht ein, weil diese bei der bAV mit Entgeltumwandlung generell unzulässig sei.
(experten.de)
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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