Zugewinnausgleichsforderung im Ausland durchsetzen: Wege, Grenzen und Fristen

Zugewinnausgleichsforderung im Ausland durchsetzen: Wege, Grenzen und Fristen

Zugewinnausgleich im Ausland durchsetzen

Ein Scheidungsurteil oder ein Beschluss über den Zugewinnausgleich ist noch kein Geld auf dem Konto. Das gilt umso mehr, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte ins Ausland gezogen ist oder sein Vermögen dort liegt. Die Durchsetzung einer Zugewinnausgleichsforderung im Ausland folgt eigenen Regeln: Sie hängt davon ab, welcher Staat betroffen ist, ob bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt und welches europäische oder nationale Instrument überhaupt einschlägig ist. Im Folgenden wird der Weg vom Anspruch bis zur Vollstreckung aus Sicht des deutschen und des europäischen Verfahrensrechts dargestellt, einschließlich typischer Fehler und Fristen (Rechtsstand: September 2026). Für Fragen des ausländischen Vollstreckungsrechts selbst ist ein Berater vor Ort hinzuzuziehen.

Der Ausgangspunkt: Anspruch, Titel, Zugriff

Wer eine Ausgleichsforderung durchsetzen will, muss drei Ebenen sauber trennen:

← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen

Ebene Frage Wesentliche Grundlage
Anspruch Besteht eine Ausgleichsforderung und in welcher Höhe? Anwendbares Güterrecht, bei deutschem Recht §§ 1373 ff. BGB
Titel Liegt ein vollstreckbarer Beschluss oder Vergleich vor? Familiengericht, Verfahrensrecht des FamFG
Zugriff Wo befindet sich das Vermögen, und wie kommt man dort heran? Inlandsvollstreckung oder Anerkennung und Vollstreckbarerklärung im Ausland

Viele Streitigkeiten scheitern nicht am Anspruch, sondern an einer fehlenden Ebene. Wer etwa nur ein Schreiben des Gegners mit einem Zahlungsversprechen hat, besitzt keinen Titel. Wer einen deutschen Titel besitzt, kann daraus im Ausland nicht ohne Weiteres vollstrecken. Und wer auf Vermögen des Schuldners im Inland zugreifen kann, braucht dafür kein ausländisches Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren; gegebenenfalls sind lediglich Zustellungen ins Ausland erforderlich.

Schritt 1: Anspruch und anwendbares Recht klären

Welches Güterrecht gilt?

Die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB beträgt die Hälfte des Überschusses, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt. Sie entsteht mit der Beendigung des Güterstands (§ 1378 Abs. 3 BGB) und ist ab diesem Zeitpunkt vererblich und übertragbar. Voraussetzung ist aber, dass deutsches Güterrecht überhaupt anwendbar ist. Bei internationalen Ehen ist das keineswegs selbstverständlich. Andere Rechtsordnungen können abweichende Güterstände vorsehen; deren Inhalt ist mit einem Berater vor Ort zu klären.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eheschließung:

  • Ehen, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden (Art. 69 Abs. 3; ob Ehen vom 29. Januar 2019 selbst erfasst sind, ist umstritten), und Ehegatten, die seither eine Rechtswahl getroffen haben: Es gilt die EU-Güterrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2016/1103). Ohne Rechtswahl ist nach Art. 26 grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Nur unter engen Voraussetzungen, etwa bei erheblich längerem Aufenthalt in einem anderen Staat, kommt eine Ausnahme in Betracht.
  • Ehen davor: Das anwendbare Recht bestimmt sich weiterhin nach dem früheren deutschen Kollisionsrecht (Art. 15 in Verbindung mit Art. 14 EGBGB alter Fassung, Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB), also vorrangig nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, hilfsweise nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und zuletzt nach der engsten Verbindung, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Eheschließung.

Eine Besonderheit wird oft übersehen: Die Verfahrensregeln der Verordnung, also Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, gelten nach Art. 69 für alle Verfahren, die ab dem 29. Januar 2019 eingeleitet wurden, unabhängig vom Heiratsdatum. Nur die Kollisionsnormen (Kapitel III) sind auf spätere Ehen beziehungsweise spätere Rechtswahlen beschränkt. Wer seine Ehe vor 2019 geschlossen hat, kann für ein neues Verfahren also trotzdem die europäischen Vollstreckungsregeln nutzen.

Für Altehen hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Bei der Frage der engsten Verbindung zweier Ehegatten mit einem Staat nach altem Recht kann auch die Entwicklung nach der Eheschließung Indizwirkung haben (BGH, Beschluss vom 26.06.2019, XII ZB 299/18, Leitsatz 1). Ehegatten, die einen Umzug ins Ausland planen, sollten den Güterstand deshalb rechtzeitig gestalten. Welches Güterrecht bei internationalen Ehen gilt, erläutert unser Beitrag zum Zugewinnausgleich bei internationaler Ehe.

Stichtage und Beendigung des Güterstands

Bei einer Scheidung ist für die Berechnung des Zugewinns nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft maßgeblich, sondern der Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Das gilt auch für Immobilien: Wertsteigerungen oder Wertverluste nach diesem Tag bleiben unberücksichtigt. Ist die Ehe im Ausland geschieden worden, hängt die Wirkung dieser Scheidung in Deutschland von der Anerkennung ab. Scheidungen aus anderen EU-Staaten (außer Dänemark) werden nach der Verordnung (EU) 2019/1111 ohne besonderes Verfahren anerkannt; für Scheidungen aus Drittstaaten und Dänemark ist grundsätzlich ein Verfahren nach § 107 FamFG vor der Landesjustizverwaltung nötig. Die Feststellung nach § 107 FamFG wirkt nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des ausländischen Urteils zurück (BGH, Beschluss vom 26.06.2019, XII ZB 299/18, Leitsatz 2). Zur Scheidung mit Auslandsbezug lesen Sie auch unseren Beitrag zu Scheidung bei Auslandswohnsitz und Rom III.

Welches Gericht ist zuständig?

Für Güterrechtsverfahren gilt seit 2019 die Zuständigkeitsordnung der Verordnung (EU) 2016/1103. Sie knüpft in Art. 5 an das Scheidungsgericht an (ein Verbund mit dem Scheidungsverfahren ist also möglich, teils nur mit Zustimmung der Ehegatten), in Art. 6 an weitere Anknüpfungspunkte wie den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und in Art. 7 an Gerichtsstandsvereinbarungen. Nach Art. 19 können einstweilige Maßnahmen auch dort beantragt werden, wo nicht das Hauptsachegericht sitzt. Ob die Zuständigkeit im Einzelfall in Deutschland liegt, ist vor Antragstellung zu prüfen. In den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird die Zuständigkeit bei der Anerkennung zwar nicht mehr nachgeprüft (Art. 39); in Drittstaaten ist die Zuständigkeit des Erstgerichts dagegen häufig Anerkennungsvoraussetzung.

Schritt 2: Den Titel erlangen

Zugewinnausgleich ist eine Familienstreitsache

Güterrechtssachen sind Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 2 FamFG). Eine Ausgleichsforderung, die nicht freiwillig erfüllt wird, muss deshalb im familiengerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, entweder im Verbund mit der Scheidung oder danach als isoliertes Verfahren. Der Beschluss wird nach § 116 Abs. 3 FamFG grundsätzlich mit Rechtskraft wirksam; das Gericht kann aber die sofortige Wirksamkeit anordnen. Für eine spätere Vollstreckung im Ausland ist wichtig, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat auch tatsächlich vollstreckbar ist.

Auskunft als Vorstufe

Weiß ein Ehegatte nicht, wie hoch das Endvermögen des anderen ist, hat er einen Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB zum Anfangs- und Endvermögen sowie seit der Güterrechtsreform zum 1. September 2009 auch zum Vermögen zum Trennungszeitpunkt; auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Bei Auslandsvermögen ist das die eigentliche Schlüsselstelle: Wer Konten, Depots oder Immobilien im Ausland verschweigt, riskiert einen zu niedrigen Zugewinn. Nach § 1375 Abs. 2 BGB werden unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht dem Endvermögen hinzugerechnet. Ist das Endvermögen geringer als das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, trägt der betroffene Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Minderung nicht auf solchen Handlungen beruht. Die Hinzurechnung entfällt, wenn die Zuwendung mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands erfolgt ist oder der andere Ehegatte einverstanden war (§ 1375 Abs. 3 BGB).

Im Übrigen gilt: Der bloße Wunsch, Auslandskonten zu finden, verschafft keinen Zugang zu behördlichen Daten. Die Meldedaten des automatischen Informationsaustauschs sind nur für Steuerbehörden bestimmt, wie unser Beitrag zu den CRS-Meldepflichten bei Auslandskonten darstellt.

Vorzeitiger Zugewinnausgleich und seine Grenzen

Der vorzeitige Zugewinnausgleich (§ 1385 BGB) kommt etwa bei dreijähriger Trennung, bei Gefährdung der Ausgleichsforderung durch Vermögensverschiebungen oder bei beharrlicher Auskunftsverweigerung in Betracht. Nach einer Scheidung ist er nicht mehr möglich, weil der Güterstand dann bereits beendet ist. Zugewinnausgleich nach Scheidung und vorzeitiger Zugewinnausgleich sind nach der Rechtsprechung verschiedene Streitgegenstände; ein Antrag auf den einen hemmt die Verjährung des anderen nicht (BGH, Beschluss vom 26.06.2019, XII ZB 299/18, Leitsätze 3 und 4). Ein Wechsel erfordert eine wirksame Antragsänderung.

Verjährung

Die Ausgleichsforderung unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Solange die Ehe besteht, ist die Verjährung zwischen den Ehegatten gehemmt (§ 207 Abs. 1 Satz 1 BGB); nach rechtskräftiger Scheidung läuft sie ungehemmt. Ist die Forderung rechtskräftig festgestellt, verjährt sie nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst nach 30 Jahren. Zu beachten ist außerdem die Kappungsgrenze: Die Ausgleichsforderung ist auf das bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Nettovermögen des Pflichtigen begrenzt (§ 1378 Abs. 2 in Verbindung mit § 1384 BGB). Vor allem bei einem Umzug ins Ausland empfiehlt es sich daher, den Anspruch rechtzeitig gerichtlich geltend zu machen. Ob im Zielstaat eigene Fristen für Vollstreckungsmaßnahmen gelten, ist nach dem dortigen Recht zu prüfen.

Schritt 3: Die Zugewinnausgleichsforderung im Ausland vollstrecken

Innerhalb der Europäischen Union: die Güterrechtsverordnung

In den 18 Mitgliedstaaten, die an der Verordnung (EU) 2016/1103 teilnehmen (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland, Schweden und Tschechien), ist der Weg gesetzlich vorgezeichnet:

  • Anerkennung ohne besonderes Verfahren (Art. 36): Eine deutsche Entscheidung wird in den anderen teilnehmenden Staaten anerkannt.
  • Vollstreckbarerklärung (Art. 42 ff.): Für die Zwangsvollstreckung ist ein Antrag beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaates erforderlich. Das Gericht bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Schuldners oder dem Vollstreckungsort (Art. 44). Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und die Bescheinigung nach dem Formblatt der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1935 beizufügen (Art. 45).
  • Kein Blick auf die Sache selbst: Die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts (Art. 39) und die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung (Art. 40) dürfen nicht nachgeprüft werden.
  • Abwehr durch den Schuldner: Die Vollstreckbarerklärung ergeht zunächst ohne Anhörung des Schuldners und ohne Prüfung von Versagungsgründen (Art. 47). Der Schuldner kann sie binnen 30 Tagen nach Zustellung anfechten, bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat binnen 60 Tagen (Art. 49 Abs. 5). Erst im Rechtsbehelfsverfahren darf sie aus den Gründen des Art. 37 versagt oder aufgehoben werden (Art. 51): Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, nicht ordnungsgemäße Zustellung an den Beklagten bei Säumnis sowie Unvereinbarkeit mit anderen Entscheidungen.
  • Kosten und Sicherheiten: Für Antragsteller darf keine Sicherheitsleistung wegen des Ausländerstatus verlangt werden (Art. 56), Stempelabgaben nach dem Streitwert sind ausgeschlossen (Art. 57). Wer im Ursprungsstaat Prozesskostenhilfe erhalten hat, genießt im Vollstreckbarerklärungsverfahren die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht (Art. 55).
  • Sicherungsmaßnahmen: Einstweilige Maßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats können schon vor der Vollstreckbarerklärung beantragt werden (Art. 53 Abs. 1).

Sinnvoll ist ein Antrag, der die Höhe der Forderung, die Währung und Nebenforderungen eindeutig ausweist. Vage Titel, etwa ohne bezifferten Betrag oder mit ungeklärten Zinsen, führen im Ausland zu Verzögerungen.

Instrumente, die für den Zugewinnausgleich gerade nicht taugen

Viele vermeintliche Abkürzungen sind versperrt, weil die Instrumente den Zugewinnausgleich ausdrücklich ausnehmen:

← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen

Instrument Warum nicht anwendbar
Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) Art. 1 Abs. 2 Buchst. a nimmt eheliche Güterstände aus
Europäischer Vollstreckungstitel (Verordnung (EG) Nr. 805/2004) Art. 2 Abs. 2 Buchst. a nimmt eheliche Güterstände aus
Europäische Kontenpfändung (Verordnung (EU) Nr. 655/2014) Art. 2 Abs. 2 Buchst. a nimmt eheliche Güterstände aus
Europäisches Mahnverfahren (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006) Art. 2 Abs. 2 Buchst. a nimmt eheliche Güterstände aus

Wer im Ausland vollstrecken möchte und sich auf eines dieser Instrumente stützt, verliert Zeit. Anders kann es bei Unterhaltsforderungen aussehen, für die die EU-Unterhaltsverordnung eigene Regeln vorsieht.

Nicht teilnehmende EU-Staaten und Drittstaaten

Für Staaten, die an der Güterrechtsverordnung nicht teilnehmen (etwa Dänemark, Irland oder Polen) sowie für alle Drittstaaten von der Schweiz bis zu den USA gilt regelmäßig das nationale Anerkennungs- und Vollstreckungsrecht des jeweiligen Landes. Ob ein deutscher Titel dort anerkannt wird, richtet sich allein nach dem Recht dieses Staates. Auch das Lugano-Übereinkommen 2007 (Schweiz, Norwegen, Island; Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) und das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen 2019 (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) nehmen eheliche Güterstände aus. In diesen Fällen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vollstreckungsstaat unerlässlich. Als Auftakt bietet sich unser Überblick zur Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland an, der die Grundstrukturen der Anerkennung erläutert.

Zugriff im Inland: oft der schnellste Weg

Bevor ein aufwendiges Auslandsverfahren beginnt, lohnt die Frage, was der Schuldner in Deutschland besitzt. Für Konten, Lohnansprüche, Forderungen, Immobilien oder Beteiligungen im Inland benötigen Sie keinen ausländischen Vollstreckungsakt. Dort gelten über § 120 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Auch der Schuldner mit Wohnsitz im Ausland bleibt vom Inlandszugriff erfasst, sofern er im Inland Vermögen unterhält.

Zur Sicherung kommt der Arrest in Betracht (§§ 916 ff. ZPO, in Familienstreitsachen über § 119 Abs. 2 FamFG). Ein Arrestgrund liegt nach § 917 Abs. 2 ZPO kraft Gesetzes vor, wenn im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist; im Anwendungsbereich der Güterrechtsverordnung ist dagegen eine konkrete Vereitelungsgefahr (§ 917 Abs. 1 ZPO) darzulegen. Die Einzelheiten sollten Sie prüfen lassen, bevor Sie den Antrag stellen.

Weitere Schutzinstrumente des deutschen Rechts:

  • Verfügungsbeschränkung bei Rechtsgeschäften über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB) während der Ehe.
  • Haftung Dritter nach § 1390 BGB, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte in Benachteiligungsabsicht unentgeltlich Vermögen an einen Dritten zugewendet hat und sein bei Beendigung des Güterstands vorhandenes Vermögen zur Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht ausreicht. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands (§ 1390 Abs. 3 BGB).
  • Hinzurechnung verschobenen Vermögens nach § 1375 Abs. 2 BGB.

Wer Vermögen gezielt in Auslandsstrukturen einbringt, um sich der Zahlung zu entziehen, gerät an diese Grenzen. Anders zu beurteilen sein können frühzeitig und transparent errichtete Strukturen; ob sie Bestand haben, ist im Einzelfall zu prüfen. Einen Einstieg zu solchen Strukturen gibt unser Beitrag zur Familienstiftung als Vermögensschutz für Auswanderer.

Auslandsimmobilien und Sachwerte

Häufig besteht das Vermögen des Schuldners aus einer Immobilie im Ausland. Hier sind zwei Fragen zu trennen.

Bewertung im Zugewinn. Für die Berechnung ist der Verkehrswert zum Stichtag maßgeblich, nicht ein Wunschpreis. Je nach Objekt kommen Sachwert-, Ertragswert- oder Vergleichswertverfahren in Betracht, geregelt in Deutschland durch die Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV). Ehegatten können sich auf einen Wert einigen, ein gemeinsames Schiedsgutachten beauftragen oder ein Parteigutachten einholen, das ohne Anerkennung durch den anderen Ehegatten nur eine Orientierung bietet. Eine verkürzte Verkehrswertexpertise ist günstiger als ein Vollgutachten, ersetzt aber keine Ortsbesichtigung. Soll ein ausländisches Gutachten vor Gericht verwendet werden, ist in der Regel eine Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer notwendig.

Zugriff auf das Objekt. Ob und wie eine Auslandsimmobilie verwertet werden kann, bestimmt das Sachenrecht des Belegenheitsstaats. Die Güterrechtsverordnung nimmt die Art der dinglichen Rechte und Eintragungen in Register ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus (Art. 1 Abs. 2 Buchst. g und h), und das Verfahren der Vollstreckung richtet sich ohnehin nach dem Recht des Vollstreckungsstaats. Ob ein deutscher Titel zu einer Zwangshypothek oder einer Versteigerung führen kann, entscheidet daher das Recht vor Ort.

Zur laufenden Besteuerung und zu Meldepflichten bei Auslandsimmobilien lesen Sie unsere Beiträge zur Besteuerung von Mieteinnahmen aus Auslandsimmobilien und zur Grunderwerbsteuer bei Auslandsimmobilien.

Steuerliche Folgen der Erfüllung

Die Zahlung der Ausgleichsforderung selbst unterliegt grundsätzlich nicht der Schenkungsteuer (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Wird die Forderung dagegen durch Übertragung einer Immobilie an Erfüllungs statt erfüllt, ist das regelmäßig ein entgeltliches Geschäft; innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen, sofern keine Ausnahme für eigengenutzte Immobilien greift. Bei inländischen Grundstücken ist die Übertragung zwischen Ehegatten (§ 3 Nr. 4 GrEStG) und zwischen früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (§ 3 Nr. 5 GrEStG) grunderwerbsteuerfrei. Näheres zu den Fristen bei Wegzug enthält unser Beitrag zur Spekulationsfrist nach § 23 EStG bei Auswanderung. Im Belegenheitsstaat können zudem eigene Steuern und Abgaben anfallen; hierzu ist ein Berater vor Ort hinzuzuziehen.

Typische Fehler in der Praxis

  1. Den falschen Rechtsweg wählen. Wer sich auf Brüssel Ia, den Europäischen Vollstreckungstitel oder die Europäische Kontenpfändung stützt, scheitert am Ausschluss ehelicher Güterstände.
  2. Titel ohne Bescheinigung. Fehlt das Formblatt nach Art. 45 der Güterrechtsverordnung oder ist die Entscheidung im Ursprungsstaat noch nicht vollstreckbar, kann sich das Verfahren um Monate verzögern.
  3. Verjährung übersehen. Nach dem Umzug ins Ausland verstreicht die Frist schnell. Ein Antrag auf vorzeitigen Ausgleich hemmt nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach Scheidung.
  4. Vermögensauskunft unterlassen. Ohne Auskunft nach § 1379 BGB fehlt die Grundlage, um Auslandsvermögen überhaupt einzubeziehen.
  5. Vermögen zu spät sichern. Vorzeitige Sicherungsmaßnahmen wie ein Arrest sind nur sinnvoll, solange Vermögen erreichbar ist.
  6. Unbestimmte Titel. Ohne exakte Summe, Währung und Zinsen führt die Vollstreckung im Ausland zu Rückfragen.
  7. Steuer und Kosten ausblenden. Auslandsvollstreckung erzeugt Kosten für Übersetzungen, lokale Anwälte und Gutachten, die früh kalkuliert werden sollten.

Checkliste: Vorgehen bei Auslandsbezug

← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen

Schritt Inhalt Hinweis
1 Güterstand und anwendbares Recht klären Heiratsdatum, Rechtswahl, erster gemeinsamer Aufenthalt
2 Zuständigkeit prüfen Art. 5 bis 7 der Verordnung, Verbund mit der Scheidung
3 Vermögen ermitteln Auskunft nach § 1379 BGB, Belege einfordern
4 Sicherung prüfen Arrest, vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Gefährdung
5 Titel erlangen Beschluss, Vergleich, Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat
6 Bescheinigung beantragen Formblatt nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1935
7 Vollstreckungsstaat bestimmen Teilnehmender EU-Staat oder Drittstaat
8 Ausländischen Berater einbinden Vollstreckung selbst richtet sich nach dortigem Recht
9 Steuern klären Erfüllung durch Sachwerte, Belegenheitsstaat

Fazit

Die Durchsetzung einer Zugewinnausgleichsforderung im Ausland ist ein Stufenverfahren aus Anspruch, Titel und Zugriff. Innerhalb der 18 teilnehmenden EU-Staaten bietet die Güterrechtsverordnung einen klaren Rahmen mit Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und einheitlichen Formblättern. Die bekannten Abkürzungen des europäischen Zivilverfahrensrechts stehen für den Güterstand nicht zur Verfügung. In allen anderen Staaten entscheidet das dortige Recht. Wer früh auf Auskunft, Sicherung und einen bezifferten Titel achtet, kann Zeit und Kosten sparen. Und wer den Zugriff im Inland mitdenkt, kommt oft schneller zum Ziel als über ein Auslandsverfahren.

Häufige Fragen

Kann ich einen deutschen Zugewinnausgleichstitel in jedem EU-Staat vollstrecken?

Nein. Die Güterrechtsverordnung gilt nur in 18 Mitgliedstaaten. In den übrigen, etwa Dänemark, Irland oder Polen, richtet sich die Anerkennung nach nationalem Recht oder nach etwaigen Abkommen.

Brauche ich für die Vollstreckung im Ausland immer eine Vollstreckbarerklärung?

Für die eigentliche Zwangsvollstreckung in den teilnehmenden Staaten ja. Die Entscheidung wird zwar ohne besonderes Verfahren anerkannt, für die Vollstreckung ist aber ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 42 ff. erforderlich. Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats können schon vorher beantragt werden (Art. 53 Abs. 1). Das Gericht prüft dabei nicht die Sache selbst.

Gilt die Güterrechtsverordnung auch für vor 2019 geschlossene Ehen?

Für die Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung gilt sie für Verfahren, die ab dem 29. Januar 2019 eingeleitet wurden. Die Regeln zum anwendbaren Recht gelten dagegen nur für spätere Ehen oder Rechtswahlen.

Wie lange kann ich die Ausgleichsforderung geltend machen?

Grundsätzlich verjährt der Anspruch in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem er entstanden ist und Sie davon Kenntnis erlangt haben. Nach rechtskräftiger Feststellung gilt eine Frist von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Wegen Hemmungs- und Beginnfragen sollten Sie die Frist frühzeitig prüfen lassen.

Muss ich meine Scheidung im Ausland in Deutschland anerkennen lassen?

Wurde die Ehe in einem anderen EU-Staat (außer Dänemark) geschieden, wird die Scheidung ohne besonderes Verfahren anerkannt. Bei Scheidungen aus Drittstaaten oder Dänemark ist grundsätzlich eine Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 FamFG erforderlich, es sei denn, ein Gericht oder eine Behörde des Staates hat entschieden, dem beide Ehegatten angehörten. Die Feststellung wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung zurück.

Kann ich mein Vermögen im Ausland vor einer Ausgleichsforderung schützen?

Wer Vermögen verschiebt, um den anderen Ehegatten zu benachteiligen, riskiert Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB und Ansprüche gegen Dritte nach § 1390 BGB. Rechtmäßige Gestaltung setzt Transparenz und rechtzeitige Planung voraus.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala hat zum internationalen Familien-, Erb- und Steuerrecht umfangreich publiziert und berät Mandanten bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen mit Auslandsbezug, von der Gestaltung des Güterstands vor dem Wegzug bis zur Vorbereitung der Vollstreckung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihren konkreten Fall in einer Erstberatung zu besprechen.

Sie haben Fragen?

Scheuen Sie sich nicht, uns für ein Kennenlern­gespräch anzurufen. Gerne nehme ich mir persönlich Zeit, um Ihren Fall zu prüfen und den ungefähren Aufwand für Ihr Anliegen abzuschätzen.

Danach sind Sie schon einen Schritt weiter!

Sie erreichen uns per Telefon unter der Nummer 089 / 17 90 900 oder mit einem Klick auf den Button:

Anruf starten
Portrait Dr. Fiala

Dr. Johannes Fiala

Ihr Anwalt aus München ist zuverlässig und kompetent immer an Ihrer Seite.

Weiterempfehlung

Sie haben gefunden, wonach Sie gesucht haben? Sie kennen jemanden der unserer Unterstützung benötigt? Empfehlen Sie uns gerne weiter.