Zugewinngemeinschaft im Todesfall bei Auslandsbezug: Erbteil und Ausgleich

Zugewinngemeinschaft im Todesfall bei Auslandsbezug: Erbteil und Ausgleich

Zugewinngemeinschaft im Todesfall

Wenn ein Ehepartner stirbt, wird die Zugewinngemeinschaft beendet. Wer mit einem ausländischen Partner verheiratet ist, im Ausland lebt oder gelebt hat oder Vermögen in mehreren Staaten besitzt, muss dann zwei Fragen getrennt beantworten: Welches Recht bestimmt den Güterstand, und welches Recht bestimmt die Erbfolge? Die Zugewinngemeinschaft im Todesfall bei Auslandsbezug ist deshalb kein reines Familienrechtsthema, sondern eine Schnittstelle von Güterrecht, Erbrecht und Erbschaftsteuer. Fallen beide Rechtsordnungen auseinander, kann der überlebende Ehegatte deutlich mehr oder deutlich weniger erhalten, als er nach deutschem Recht erwartet. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage nach deutschem Recht und den einschlägigen EU-Verordnungen ein (Stand: September 2026) und zeigt, wo die typischen Fehler liegen. Zum ausländischen Recht ist ein Berater im jeweiligen Staat hinzuzuziehen.

Grundlagen: Was Zugewinngemeinschaft im Todesfall bedeutet

Wer keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt nach deutschem Recht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen der Ehegatten bleibt während der Ehe getrennt; gemeinsames Eigentum entsteht nicht automatisch. Ausgeglichen wird erst bei Beendigung des Güterstands: Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Was ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhält, zählt zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) und wird daher nicht ausgeglichen. Beendet die Scheidung den Güterstand, wird der Zugewinn rechnerisch hälftig geteilt.

Endet die Ehe durch Tod, sieht das Gesetz zwei Wege vor, die man auseinanderhalten muss:

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Lösung Grundlage Wie wird ausgeglichen? Wann greift sie?
Erbrechtliche (pauschale) Lösung § 1371 Abs. 1 BGB Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten erhöht sich um ein Viertel des Nachlasses, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist Ehegatte wird gesetzlicher Erbe (§ 1371 Abs. 1 BGB); ist er nicht Erbe und erhält kein Vermächtnis, greift Abs. 2
Güterrechtliche (konkrete) Lösung § 1371 Abs. 2 und 3 BGB, §§ 1373 ff. BGB Der Zugewinn wird konkret berechnet, der Ehegatte erhält eine Ausgleichsforderung; daneben nur der sogenannte kleine Pflichtteil aus dem nicht erhöhten Erbteil Ehegatte wird nicht Erbe und erhält kein Vermächtnis (Abs. 2) oder schlägt aus (Abs. 3)

Zusammen mit dem Erbteil nach § 1931 BGB ergibt sich im Regelfall: Neben Kindern erhält der Ehegatte ein Viertel plus das zusätzliche Viertel, also die Hälfte. Neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern des Verstorbenen sind es die Hälfte plus ein Viertel, also drei Viertel. Sind solche Verwandten nicht vorhanden, erbt der Ehegatte allein (§ 1931 Abs. 2 BGB). Stammen Kinder aus einer anderen Ehe des Verstorbenen, muss der Ehegatte ihnen aus dem zusätzlichen Viertel angemessene Mittel für die Ausbildung gewähren (§ 1371 Abs. 4 BGB). Einen Überblick zur gesetzlichen Erbfolge bei Auswanderern finden Sie in unserem Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge bei Auswanderung.

Für die Berechnung des konkreten Zugewinns steht dem Ehegatten außerdem ein Auskunftsanspruch über das Vermögen des Verstorbenen zu (§ 1379 BGB). Der Ausgleichsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die frühere Sonderverjährung des § 1378 Abs. 4 BGB gilt nicht mehr.

Zwei Rechtsordnungen, die auseinanderfallen können

Bei Auslandsbezug gilt nicht automatisch deutsches Recht. Zwei Anknüpfungen sind zu unterscheiden.

Erbstatut. Für Erbfälle seit dem 17. August 2015 bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) das anwendbare Erbrecht. Maßgeblich ist grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers (Art. 21). Wer durch Testament oder Erbvertrag wirksam sein Heimatrecht gewählt hat, unterliegt diesem Recht (Art. 22). Wann deutsches Erbrecht bei Wohnsitz im Ausland noch gilt, erläutert unser Beitrag zum deutschen Erbrecht bei Auslandswohnsitz.

Güterstatut. Für Ehen, die seit dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, und für Ehegatten, die seither eine Rechtswahl getroffen haben, gilt die EU-Güterrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2016/1103). Sie gilt nur in den Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, darunter Deutschland; den aktuellen Teilnehmerkreis sollten Sie vor Gestaltungen prüfen. Ohne Rechtswahl ist der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nach der Eheschließung maßgeblich; erst danach folgen die gemeinsame Staatsangehörigkeit und die engste Verbindung (Art. 26). Dieses Güterstatut ist grundsätzlich unwandelbar: Ein späterer Umzug ändert es nicht. Für Ehen aus der Zeit davor bleibt das frühere deutsche Kollisionsrecht (Art. 15 EGBGB a. F.) maßgeblich, das vor allem an die gemeinsame Staatsangehörigkeit und ersatzweise an den gemeinsamen Aufenthalt zur Zeit der Eheschließung anknüpft.

Das Ergebnis: Ein Paar kann in einer deutschen Zugewinngemeinschaft verheiratet sein, während für die Erbfolge wegen des letzten Aufenthalts oder einer Rechtswahl ausländisches Recht gilt. Umgekehrt kann bei letztem Aufenthalt in Deutschland deutsches Erbrecht anwendbar sein, während der Güterstand einem ausländischen Recht unterliegt, etwa einer Errungenschaftsgemeinschaft. Die Verordnung ordnet außerdem an, dass die Gerichte, die für den Nachlass zuständig sind, unter bestimmten Voraussetzungen auch über güterrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Nachlass entscheiden (Art. 4 EU-Güterrechtsverordnung). Zur Frage, welches Gericht zuständig ist, lesen Sie unseren Beitrag zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts.

Die Weichenstellung des EuGH: Mahnkopf

Lange war umstritten, ob die pauschale Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB güterrechtlich oder erbrechtlich einzuordnen ist. Das hat Folgen: Wäre sie güterrechtlich, würde sie mit dem Güterstatut wandern und könnte auch neben einem ausländischen Erbrecht angewandt werden. Der Bundesgerichtshof und die herrschende Meinung hatten sie bis dahin überwiegend güterrechtlich eingeordnet.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 1. März 2018 in der Rechtssache Mahnkopf (C-558/16) entschieden, dass die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB in den Anwendungsbereich der Erbrechtsverordnung fällt, also erbrechtlich zu qualifizieren ist. Im Europäischen Nachlasszeugnis ist der erhöhte Erbteil deshalb auszuweisen. Die praktische Konsequenz für internationale Fälle:

  • Ist deutsches Recht Erbstatut, findet die Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB Anwendung, wenn der Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft entspricht.
  • Ist ausländisches Recht Erbstatut, gilt die Erhöhung nicht bloß deshalb, weil der Güterstand deutschem Recht unterliegt. Die Erbquote richtet sich dann nach dem fremden Erbrecht. Wie das güterrechtliche Ergebnis in diesem Fall auszugleichen ist, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt; höchstrichterlich ist vieles noch offen. Entscheidungen aus der Zeit vor Mahnkopf sind nur eingeschränkt verwertbar, weil sie auf der damaligen güterrechtlichen Einordnung und dem früheren Kollisionsrecht beruhen.
  • Ist deutsches Recht Erbstatut, der Güterstand aber ausländisch, ist umstritten, ob und wie die Erhöhung angepasst werden muss.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung (vereinfacht, mit fiktiven Zahlen, ohne Nachlassverbindlichkeiten): Sabine und Jannis leben im gesetzlichen deutschen Güterstand und haben zwei Kinder. Jannis verstirbt und hinterlässt einen Nachlass von 600.000 €. Sein Anfangsvermögen war 0 €, das von Sabine ebenfalls; ihr Endvermögen beträgt 100.000 €. Der konkrete Zugewinnausgleich läge bei 250.000 € (Zugewinn 600.000 € gegenüber 100.000 €, davon die Hälfte des Unterschieds). Nach deutschem Erbrecht erhielte Sabine pauschal die Hälfte des Nachlasses, also 300.000 €. Gilt für die Erbfolge dagegen ein Recht, das dem Ehegatten neben Kindern nur ein Viertel gibt und keine güterrechtliche Erhöhung kennt, bliebe es ohne Korrektur bei 150.000 €. Ob und in welchem Umfang daneben ein konkreter Ausgleich beansprucht werden kann, hängt von der Anpassung der beiden Rechtsordnungen ab. Der Unterschied kann sechsstellig sein.

Ein zweites, ebenfalls fiktives Beispiel mit Auslandsbezug: Ein deutsches Ehepaar heiratet 2010 in Deutschland und lebt im gesetzlichen Güterstand. 2020 zieht es nach Spanien, wo der Ehemann 2026 verstirbt. Sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt lag damit in Spanien, sodass nach Art. 21 EU-Erbrechtsverordnung ohne Rechtswahl spanisches Erbrecht gilt (Erbstatut). Der Güterstand bleibt dagegen nach dem früheren deutschen Kollisionsrecht deutsch (Güterstatut), weil ein Umzug ihn nicht ändert. Die Witwe kann sich deshalb nicht ohne Weiteres auf das zusätzliche Viertel des § 1371 Abs. 1 BGB berufen; wie das güterrechtliche Ergebnis mit dem spanischen Erbrecht zusammenzuführen ist, muss im Einzelfall mit Beratern in beiden Staaten geklärt werden. Hätte das Paar zuvor für die Rechtsnachfolge deutsches Recht gewählt (Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung), sähe das Ergebnis anders aus.

Prüfen Sie deshalb beide Statute getrennt, bevor Sie Testamente oder Eheverträge gestalten.

Erbschaftsteuer: § 5 ErbStG und der ausländische Güterstand

Steuerlich wirkt sich die Zugewinngemeinschaft ebenfalls aus. Nach § 5 Abs. 1 ErbStG gilt der Betrag, den der überlebende Ehegatte als Zugewinnausgleich verlangen könnte, nicht als steuerpflichtiger Erwerb. Diese Steuerbefreiung wird fiktiv berechnet, also auch dann, wenn tatsächlich nur der pauschale Weg über § 1371 Abs. 1 BGB genutzt wird. Der Rest unterliegt der Erbschaftsteuer mit dem persönlichen Freibetrag von 500.000 € für Ehegatten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Kinder haben 400.000 € je Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Beispiel (fiktive Zahlen): Hätte Sabine im Scheidungsfall 250.000 € als Zugewinn erhalten und erbt sie nun 300.000 €, sind nur 50.000 € steuerlich relevant, die vom Freibetrag gedeckt sind.

Zwei Punkte sind bei Auslandsbezug wichtig:

  1. Ausländische Güterstände. Ob § 5 ErbStG auch bei ausländischen Güterständen greift, hängt davon ab, ob der Güterstand mit der deutschen Zugewinngemeinschaft vergleichbar ist, etwa weil er einen rechnerischen Ausgleich von Vermögenszuwächsen mit Geldanspruch vorsieht. Bei Gütertrennung oder einer echten Gütergemeinschaft entfällt die Befreiung dagegen regelmäßig; dann bleiben nur die Freibeträge. Die Einordnung ausländischer Güterstände setzt Kenntnis des ausländischen Rechts voraus; ziehen Sie dafür einen Berater vor Ort hinzu.
  2. Wahl-Zugewinngemeinschaft. Für Ehegatten, die den Güterstand nach dem deutsch-französischen Abkommen vom 4. Februar 2010 gewählt haben (§ 1519 BGB), gilt die Befreiung nach § 5 Abs. 3 ErbStG entsprechend. Dieser Güterstand weicht in der Berechnung des Zugewinns vom Standardmodell ab, insbesondere bei Vermögenswerten, die ein Ehegatte geerbt oder geschenkt bekommen hat.

Offen ist, wie sich Mahnkopf steuerlich auswirkt, wenn deutscher Güterstand und ausländisches Erbrecht zusammentreffen. Ob § 5 ErbStG in diesen Fällen uneingeschränkt greift, ist bisher nicht abschließend geklärt und sollte in jedem Einzelfall vorab geprüft werden. Wie die Erbschaftsteuer grenzüberschreitend funktioniert, zeigt unser Beitrag zur Erbschaftsteuer und zum Doppelbesteuerungsabkommen. Zu beachten ist außerdem die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht: Deutsche Staatsangehörige bleiben nach einem Wegzug bis zu fünf Jahre unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG).

Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.

Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft im Vergleich

Häufig wird zur Vereinfachung Gütertrennung vereinbart. Sie ist nur per Ehevertrag möglich (§ 1410 BGB: notariell beurkundet), und jeder Ehegatte behält sein Vermögen. Der Preis liegt im Erbrecht und im Steuerrecht:

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Merkmal Zugewinngemeinschaft Gütertrennung
Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten (mit Kindern) 1/2 (1/4 plus 1/4 nach § 1371 Abs. 1 BGB) Gleicher Anteil nach Köpfen: bei einem Kind 1/2, bei zwei Kindern 1/3, ab drei Kindern mindestens 1/4 (§ 1931 Abs. 4 BGB)
Steuerfreier Zugewinn nach § 5 ErbStG Ja Nein
Ausgleich im Scheidungsfall Zugewinnausgleich Kein Ausgleich

Gestaltungsmöglichkeiten bei Ehen mit Auslandsbezug

Modifizierte Zugewinngemeinschaft. Nach § 1408 BGB besteht Vertragsfreiheit, soweit kein Ehegatte sittenwidrig benachteiligt wird. Einzelne Vermögenswerte, etwa Firmenanteile oder eine Immobilie, lassen sich vom Zugewinnausgleich ausnehmen, während der Güterstand im Übrigen bestehen bleibt.

Trennungsmodell. Möglich ist, für den Scheidungsfall Gütertrennung zu vereinbaren und für den Todesfall die Zugewinngemeinschaft beizubehalten. Damit lassen sich Ausgleichsansprüche im Streitfall vermeiden, während im Todesfall die Vorteile des § 1371 BGB und des § 5 ErbStG erhalten bleiben können; ob und wie das steuerlich trägt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Ausgestaltung gehört in die Hand eines Notars mit steuerlicher Beratung.

Rechtswahl beim Güterrecht. Nach der EU-Güterrechtsverordnung können Ehegatten das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt (Art. 22). Die Rechtswahl muss schriftlich erfolgen, datiert und von beiden unterschrieben sein (Art. 23); die Formvorschriften des Aufenthaltsstaats können strengere Anforderungen stellen (Art. 23 Abs. 2). In Deutschland ist deshalb die notarielle Beurkundung erforderlich. Nähere Hinweise finden Sie in unserem Beitrag zur Güterstandsklausel im internationalen Ehevertrag.

Rechtswahl beim Erbrecht. Durch Testament oder Erbvertrag kann das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit für die gesamte Rechtsnachfolge gewählt werden (Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung). Ziel ist meist der Gleichklang von Erb- und Güterstatut. Ob diese Parallelität sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab; mehr dazu in unserem Beitrag zum Testament bei Wohnsitz im Ausland.

Wer vor der Ausreise Verträge gestaltet, sollte den Notar ausdrücklich auf § 5 ErbStG und auf den Auslandsbezug ansprechen. Pflichtteilsfragen bei ausländischem Vermögen behandelt der Beitrag zum Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen.

Fristen und typische Fehler in der Praxis

Wahlrecht binnen sechs Wochen oder sechs Monaten. Der überlebende Ehegatte kann die Erbschaft ausschlagen und dann den konkreten Zugewinn plus den kleinen Pflichtteil verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB). Ob sich das lohnt, ist eine Rechenfrage: Bei niedrigem Zugewinn ist meist der pauschale Weg günstiger, bei hohem Zugewinn und geringem Nachlassanteil eher die Ausschlagung. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB), sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB). Bei ausländischem Erbstatut kann für die Ausschlagung eine andere Frist gelten.

Anzeigefrist beim Finanzamt. Ein Erwerb von Todes wegen ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG), auch bei Auslandsvermögen.

Häufige Fehler:

  • Ein Testament wird errichtet, ohne zu prüfen, welches Erbrecht gilt; bei Gestaltungen wie dem gemeinschaftlichen Testament kann diese Form im ausländischen Recht unzulässig sein.
  • Beim Umzug ins Ausland wird angenommen, der Güterstand ändere sich mit. Das Erbstatut wechselt, das Güterstatut nach der Verordnung regelmäßig nicht.
  • Ein Ehevertrag oder eine Güterrechtswahl wird ohne Blick auf den Erbfall gestaltet, sodass die pauschale Erhöhung ins Leere läuft.
  • Die Erbschaftsteuer wird nur nach dem Recht des Wohnsitzstaats bedacht, obwohl Deutschland weiter besteuern kann.
  • Der ausländische Güterstand wird pauschal als Gütertrennung oder als Zugewinngemeinschaft behandelt, ohne ihn prüfen zu lassen.

Fazit

Bei Ehen mit Auslandsbezug entscheidet nicht allein der Güterstand, sondern das Zusammenspiel von Güterstatut und Erbstatut. Seit Mahnkopf ist die Erhöhung des Erbteils um ein Viertel als Erbrecht einzuordnen und gilt nur, wenn deutsches Erbrecht anwendbar ist. Prüfen Sie daher rechtzeitig, welches Recht auf Ihre Ehe und auf Ihren Nachlass anwendbar ist, halten Sie Fristen im Blick, und regeln Sie Gleichklang oder gewollte Abweichung durch Ehevertrag und Rechtswahl. Steuerlich bleibt die Befreiung nach § 5 ErbStG ein wesentlicher Vorteil, dessen Reichweite bei ausländischen Güterständen sorgfältig zu klären ist.

Häufige Fragen

Erhält der überlebende Ehegatte auch bei ausländischem Erbrecht ein zusätzliches Viertel?

Nicht automatisch. Nach Mahnkopf gehört die Erhöhung zum Erbrecht. Sie greift daher nur, wenn deutsches Erbrecht auf den Nachlass anwendbar ist und der Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft entspricht. Bei ausländischem Erbstatut bestimmt dieses Recht die Quote; ein möglicher Ausgleich über den Güterstand ist im Einzelfall zu prüfen.

Ändert sich der Güterstand, wenn wir ins Ausland ziehen?

Nach der EU-Güterrechtsverordnung ist das anwendbare Güterrecht grundsätzlich unwandelbar. Ein Umzug ändert es nicht, es sei denn, die Ehegatten wählen ein anderes Recht oder ein Gericht ändert die Anknüpfung unter besonderen Voraussetzungen (Art. 26 Abs. 3). Das Erbstatut kann sich dagegen mit dem gewöhnlichen Aufenthalt ändern.

Ist der Zugewinnausgleich im Todesfall steuerfrei?

Der fiktive Zugewinnausgleich ist nach § 5 ErbStG steuerfrei, wenn der Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft entspricht oder, bei ausländischem Güterstand, vergleichbar ist. Die darüber hinausgehende Bereicherung wird nach Abzug des Freibetrags von 500.000 € besteuert.

Kann ich die Erbschaft ausschlagen, um den konkreten Zugewinn zu verlangen?

Ja, nach deutschem Recht kann der Ehegatte ausschlagen und dann den konkreten Zugewinn sowie den kleinen Pflichtteil verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB). Die Frist beträgt in der Regel sechs Wochen; sie beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser zuletzt nur im Ausland wohnte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB). Prüfen Sie die Rechenfolgen vorher.

Reicht ein Europäisches Nachlasszeugnis, um den erhöhten Erbteil nachzuweisen?

Grundsätzlich ja, wenn deutsches Erbrecht gilt: Das Zeugnis wird in den EU-Staaten anerkannt, die die Erbrechtsverordnung anwenden. Der EuGH hat in Mahnkopf entschieden, dass die Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB im Europäischen Nachlasszeugnis auszuweisen ist.

Sollte ich vor einem Wegzug meinen Ehevertrag oder mein Testament prüfen lassen?

Ja. Vor dem Wegzug lassen sich Rechtswahl, Güterstand und Verfügung von Todes wegen noch aufeinander abstimmen. Danach gelten teilweise andere Anknüpfungen.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei haben zum internationalen Erbrecht und zum Vermögensschutz von Auswanderern umfangreich publiziert und unterstützen Mandanten dabei, Güterstand, Erbfolge und Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug aufeinander abzustimmen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation im Rahmen einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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