bAV: Zeitwertkonto und U-Kasse ohne VSH-Schutz

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Lehrbeauftragter (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (https://www.fiala.de>www.fiala.de)
Der Angeklagte fragte seinen Anwalt, wie lange die ganze Angelegenheit wohl dauern werde. Anwalt: “Für mich drei Stunden und für Sie drei Jahre…”
Immer wieder entdecken Unternehmer, dass beim Zeitwertkonto oder der ?rückgedeckten? U-Kasse teure Beratungs- und Gestaltungsfehler vorliegen. Für den betroffenen Vermittler stellt sich dann die Frage, ob eine übliche Vermögenschaden-Versicherung (VSH) für derartige Schäden auch eine Deckung bereit hält.
Die ganz normale Insolvenz einer U-Kasse aus Ratingen: Immer wieder behaupten Vermittler beim Kunden, dass der PSVaG auch im Falle der Insolvenz eintritt. Dies gilt zwar für normale Angestellte und ihre Zeiten der Betriebszugehörigkeit (wenn der Arbeitgeber in ?Konkurs? fällt), nicht jedoch wenn die U-Kasse selbst in Insolvenz gerät. Oft haben Finanzdienstleister nicht mal bei der U-Kassen-Lösung im eigenen Hause, für den Insolvenzfall der U-Kasse ausreichend vorgesorgt, denn der PSVaG tritt nicht ein. Praktisch kann dies auch heute ?repariert? werden, solange die U-Kasse noch solvent ist.
Die ganz normale Insolvenz eines Unternehmers mit Zweitwertkonten (ZWK): Immer wieder behaupten Schulungsleiter gegenüber Vermittlern, dass ?ihre Verpfändung? rechtssicher sei. Dabei handelt es sich dem Eindruck nach um Verträge, die vom Anbieter faktisch ?selbstgestrickt? wurden. Als ein Beispiel sei die übertragung der ZWK-Rückdeckung im Insolvenzfall auf einen Treuhänder genannt ? dieser Vorgang ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel ?null und nichtig?: Der Insolvenzverwalter wird dieses Vermögen zur Masse ziehen ? die Mitarbeiter sehen im Zweifel keinen Cent.
Wertgleichheit bei der Entgeltumwandlung: Eine ?bAV-Fachinfo? der Pfefferminzia bezeichnet die Wertgleichheit als ?Schutzbestimmung für den Arbeitgeber?, so dass eine Zillmerung bei Entgeltumwandlungen stets erlaubt sei. Wenn ein Mitarbeiter, statistisch nach 4,9 Jahren, aus dem Unternehmen ausscheidet, so ist in der Regel nur ein kleinerer Bruchteil der umgewandelten bzw. einbezahlten Beiträge als ?(Rückkaufs-)-Wert? vorhanden. Dann genügt bereits die Heranziehung des BGH-BOND-Urteils , um den bAV-Vermittler an seine Beraterhaftung zu erinnern.
Zillmerung bei der Entgeltumwandung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 07.03.2006 (Az. 1 StR 379/05) über einen Kapitalanlagefall zu entscheiden, bei welchem (vom Anleger) unerkannte Kosten zu Gunsten des Initiators ursächlich für einen Kapitalentzug waren. Die Täuschung des Anlegers über den tatsächlichen Inhalt des Anlagemodells ging so weit, dass das Anlagemodell zum vertraglichen Zweck unbrauchbar war. Das Policen-Modell, bei dem der Arbeitgeber nur einen Antrag unterzeichnet ist bereits deshalb sehr zur Täuschung geeignet, weil der Arbeitgeber die Bedingungen usw. erst später vom Versicherer erhält.
Geht der Wert eines ZWK oder einer bAV in den ersten Jahren wegen der Kostenbelastung gegen ?null?, so tritt die Unbrauchbarkeit beim Ausscheiden eines Mitarbeiters wirtschaftlich spürbar aus der Sicht des Arbeitgebers zu Tage.
Der BGH befasste sich mit Betrug und Anstiftung zur Untreue: Entscheidend ist dann die Frage, ob bei den bAV- und ZWK-Modellen auch eine ?Zahlung verdeckter Provisionen? vorgesehen ist ? also ein Abweichen von den Gesamtkosten laut Prospektunterlagen.
Das Vermittler-Risiko im Strafrecht liegt darin, dass der Arbeitgeber sich über Eigenart und Risiko des Geschäfts getäuscht fühlen kann, dass er etwas völlig anderes (als bAV- oder ZWK-Modell) erwirbt, als er erwerben möchte: Denn löst ein Mitarbeiter das Beschäftigungsverhältnis nach wenigen Jahren auf, und ist dann kein oder nur ein geringer Bruchteil der einbezahlten bzw. umgewandelten Beiträge ?als Wert? vorhanden, wird der Arbeitgeber darin keinen Nutzen sehen.
Ein Strafgericht kann dann zur überzeugung gelangen, dass bereits bei Abschluß der Verträge klar war, dass die Gefahr ?des endgültigen Verlustes der geleisteten Zahlungen in das Modell? von Anfang an bestand.
Treuhänderhaftung bei der Entgeltumwandlung Bereits seit 1992 ist bekannt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 06.03.1992 (17 U 201/91) den Arbeitgeber zum Treuhänder seiner Mitarbeiter bei der Entgeltumwandlung erklärte: Ein Umstand, den die wenigsten ZWK- und bAV-Modelle rechtssicher berücksichtigen. Daher ist dieser Bereich nicht nur besonders haftungsträchtig, sondern es bestehen praktisch erhebliche VSH-Lücken, in welche der Vermittler stolpern kann. Welcher Produktgeber hat seine Vermittler bereits in Sachen Treuhänderhaftung für die Arbeitgeberberatung geschult?
Fragen Sie mal einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens, ob es etwas nutzt, sich auf wenig plausible Werbeunterlagen eines Anbieters zu verlassen?
1. VSH-Risiko: Wissentlicher Pflichtverstoß Beim Wissentlichen Pflichtverstoß im Sinne der VSH-Bedingungen, also etwa bei Verstoß gegen gesetzliche Verbote (?Du sollst den Arbeitgeber nicht täuschen?) oder bei Verstoß gegen gesetzliche Gebote (?Du sollst nur wertgleich Entgelt umwanden?) gewährt die VSH keine Deckung. Dies gilt auch bei sonstigen Straftaten im Zusammenhang, also etwa Beihilfe oder Anstiftung.
2. VSH-Risiko: Zusagen und Prognosen Auch für Zusagen des Vermittlers, Garantieerklärungen und Renditeprognosen gibt es in der VSH keine Deckung, denn dabei handelt es sich nicht um gesetzliche Haftpflichtansprüche.
3. VSH-Risiko: Falsche Rückdeckung Einige Versicherer weisen bereits heute darauf hin, dass bei nicht versicherungsförmiger Rückdeckung in der ZWK- und bAV-Vermittlung ebenfalls keine Deckung besteht, erläutert der VSH-Spezialmakler Ralf W. Barth.
4. VSH-Risiko: Rendite und Performance-Risiko Beliebt ist vor allem im Bereich geschlossener Fonds, dass mit Renditen nach dem IRR (interner Zinsfuß) geworben wird. Dieser Bereich, also das ?Rendite und Performance-Risiko? ist in der VSH üblicherweise nicht versichert. Die Gefahr einer Anlegertäuschung wird insbesondere bei kreditfinanzierten Beteiligungen besonders deutlich.
5. VSH-Risiko: Subsidiäre Rückwärtsdeckung Einige VSH-Versicherer bieten eine Rückwärtsdeckung nur zu den aktuellen Bedingungen an, auch wenn diese dann eine zusätzliche Dokumentationspflicht vorsehen. Besitzt der Vermittler für die ?rückwärtige Zeit? keine Dokumentationen, so wird er auch niemals eine Deckung bekommen können, weis VSH-Makler Ralf W. Barth.
6. VSH-Risiko: Kein Kundenauftrag Wenn der Kunde später behauptet, es sei kein Auftrag für bestimmte Verfügungen (z.B. Verkauf von Fondsanteilen) oder bestimmte Risikoeindeckungen erteilt gewesen, kommt der Vermittler in Beweisnot. Auch das unabgesprochene Abweichen vom Kundenauftrag kann zum Verlust der Deckung führen. Ob der spätere Schaden beabsichtigt war, ist dabei unerheblich.
Ausblick zur eigenen Absicherung: Betrachtet man die Komplexität der VSH-Thematik, wird immer deutlicher wie wichtig es ist sich einem jahrelang erfahrenen und vor allem unabhängigen VSH-Makler anzuvertrauen. Konzeptanbieter mit nur einer Lösung werden kaum gegen ihr eigenes Angebot argumentieren. Diese können dann aber möglicherweise die eine oder andere Frage nicht optimal im Sinne der Anfragenden lösen. Diesen Umstand sollten diese Anbieter neben der Werbung mit dem günstigen Preis im Zuge der EU-VRL Umsetzung unbedingt gegenüber Ihren anfragenden Interessenten dokumentieren, sonst verschärft sich deren eigene Haftung.
Am Beispiel von Zeitwertkonto und U-Kasse wird deutlich, dass es eine Bringschuld der Anbieter wäre, rechtssichere Gestaltungen und Schulungen durchzuführen, anstatt mit Halbwahrheiten den Vertrieb anzufüttern. Bisweilen besteht der Eindruck, dass mancher Versicherer die Rechtsprechung des BGH auf den Kopf stellen möchte (?unsere Vermittler sind bei der Arbeitnehmerberatung keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers?) ? ein untauglicher Versuch: Lächerlich im Ansatz ? fatal in der Wirkung. Für den Vermittler bedeutet dies im Umkehrschluß, dass er sich eine solvente Garantie bzw. bonitätsmäßig hinterfragte Vertragsstrafenvereinbarung geben lassen sollte, wenn auch nur der geringste Zweifel an der Seriosität oder Zuverlässigkeit gebotener Informationen besteht. Dies kann eine überlebensnotwendige Ergänzung zum passenden VSH-Schutz sein.
Lesen Sie hierzu auch folgenden Artikel aus dem Rpfleger 1997, S.281: Gefahren bei der Anlage und Vewaltung von Fremdgeldern: hier klicken Zum Urteil OLG Düsseldorf, 06.03.1992 – 17 U 201/91: Bezugsrecht aus Lebensverischerung im Konkurs: hier klicken Zum Urteil BGH, 07.03.2006 – 1 StR 379/05: Vermögensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen: hier klicken Zum Urteil BGH, 06.07.1993 – XI ZR 12/93: Haftung der Bank für unzureichende Anlageberatung – Bond-Anleihe: hier klicken

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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