Betriebliche Altersversorgung: Erfolgreiche Rückabwicklung mit der Unterstütungskasse – Aufklärungspflichten über Totalverlustrisiko bezüglich U-Kassen-Insolvenz-Szenario

„Das Recht hat die merkwürdige Eigenschaft, dass man es behalten kann, ohne es zu haben.“ (Joseph Unger)

Insbesondere bei der Entgeltumwandlung bietet sich in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) an, eine rückgedeckte Unterstützungskasse (U-Kasse) als Träger zu wählen. Indes sind sich Fachleute darüber einige, dass hierbei zusätzliche Abschluss- und Verwaltungskosten anfallen, die vermeidbar sind. Folge ist die (Teil-)-Nichtigkeit der Verträge !

Erklärungsnot bei der Frage nach der Wertgleichheit: Die meisten U-Kassen geraten in Erklärungsnot, wenn Ihnen vorgehalten wird, dass sowohl die Gehaltsumwandlungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter, als auch die Verträge des Arbeitgebers mit der U-Kasse, als unwirksam bzw. teilnichtig angesehen werden.

U-Kasse in der Betriebsprüfung: Steuerpflicht für den Arbeitgeber Für eine Sekretärin wurden ab Februar 2002 monatlich 100 Euro an die U-Kasse überwiesen. Ende 2005 erscheint der Betriebsprüfer aus einer Spezialabteilung der Oberfinanzdirektion (OFD), und zwingt die U-Kasse ihre Gelder „von “investmentorientiert” (dotiert) auf “sicherheitsorientiertgarantiert” (rückgedeckt)“ umzustellen. Die OFD monierte die steuerliche Gestaltung – der Unternehmer wusste bis dahin über die Einzelheiten natürlich nichts. Hier drohte eine Steuerpflicht der U-Kassen-Mitglieder durch Versagung des Abzugs der Kosten als Betriebsausgaben.

Honorartarif mit Provision und Zillmerung Während die U-Kasse beruhigend schreibt „keine Zillmerung, reiner Honorartarif“, ergibt eine genaue Prüfung, dass die U-Kasse nicht nur 8% der Einnahmen dem umgewandelten Lohn entnimmt. Es gibt weitere Differenzen zwischen eingezahlten Beiträgen und Deckungskapital. Mitte 2006 stand dann bezahlten Beiträgen i.H.v. 5.200 Euro ein anteiliges U-Kassen-Vermögen i.H.v. 4.465,83 Euro gegenüber. Die ungeklärte Differenz hatte somit 997,00 Euro betragen, immerhin fehlten rund 22% bezogen auf das Kassenvermögen.

Der Aktuar rechnet nach: Exakter Schaden 1064 Euro Glück für den Vermittler, dass die U-Kasse sich daraufhin entschließt die fehlenden Taler zu erstatten – zuzüglich der Kosten für den versicherungsmathematischen Sachverständigen. Ein Anwaltsschreiben hatte ausgereicht, einschließlich der fertigen Klage. Offenbar wollte die U-Kasse kein Urteil.

Wertgleichheit Natürlich kommt es nicht darauf an, ob die jeweiligen Verwaltungsgebühren der Unterstützungskasse, sowie die Kosten des Versicherers wegen biometrischer Risiken vorliegend noch als angemessen anzusehen sind. Auch die Mindestrückkaufswerte, die wegen unwirksamer Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung nach Feststellung des BGH zu gewähren wären – und hier sogar gegeben wären – haben mit der hier anstehenden Problematik rein gar nichts zu tun.

Ebenso spielt es keine Rolle, dass in den Verträgen auch Kapitalerträge erwirtschaftet werden, die irgendwann an die Höhe der in Abzug gebrachten Kosten heranreichen – die Kosten wirken sich ja dennoch bis zum Ende sogar immer stärker aus, ihre Wirkung löst sich nicht einfach in „Nichts“ auf.

Entscheidend ist, dass das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG auch schon während der Anwartschaftsphase zu beachten ist. Denn gerade bei einer mittlerweile fast alltäglichen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durchschnittliche Dauer eines solchen beträgt heute nur knappe fünf Jahre) oder einer zwischenzeitlichen Änderung der Ausgestaltung der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge, wie sie im konkreten Fall erfolgte, wird der Arbeitnehmer durch Zillmerung oder ähnliche Verrechnungsmethoden mit selber Wirkung besonders belastet. Rechtsfolgen sind dann Unwirksamkeit der Verträge, und Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) sowie auf Schadensersatz. Selbstverständlich haftet auch eine U-Kasse für Ihre Vermittler, denn sie sind regelmäßig Erfüllungsgehilfen.

Arbeitgeber als Treuhänder Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte in seinem Urteil vom 06.03.1992 (17 U 201/91), dass der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltumwandlung im Sinne von § 1a BetrAVG gegenüber seinen Mitarbeitern wie ein Treuhänder zu behandeln sei. Laut dem Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 17.01.2005, 19 Ca 3152/04) obliegt ihm zudem auch aus seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht die Pflicht zum Schutz des eingebrachten Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist danach unter anderem verpflichtet, den Arbeitnehmer umfassend über die mit gezillmerten Verträgen oder solchen vergleichbaren Vereinbarungen verbundenen Kosten und Nachteile eingehend zu beraten (vgl. insbesondere die Anlage zum VAG III. D.).

Andernfalls muss das Trägerunternehmen gegenüber seinen Arbeitnehmern (aufgrund seiner Fürsorgepflicht sogar verschuldensunabhängig) haften. Der Arbeitgeber steht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihm in der Versorgungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt sondern wie im konkreten Fall über seine Unterstützungskasse (sogenannte Subsidiärhaftung des Arbeitgebers).

Vermittler in der persönlichen Haftung – jedoch ohne Versicherungsschutz Hinzu kommen strafrechtliche Risiken (insbesondere möglicher Verdacht der Untreue, §§ 266, 266a StGB, bzw. der Anstiftung oder Beihilfe zu einer solchen durch die Unterstützungskasse) sowie unter Umständen noch den Arbeitgeber treffende negative steuer- und sozialrechtliche Konsequenzen wegen der (Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarungen.

Der Vermögenschadenversicherer des Vermittlers kann „wegen wissentlichem Pflichtverstoß“, also weil das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit nicht beachtet worden ist und/oder weil ein gesetzliches Verbot bezüglich Untreue etc. ignoriert wurde, die Deckung verweigern. Dies gilt aber auch für die D&O-Versicherung des Managements beim Arbeitgeber oder die Rechtschutzversicherung, wenn das Unternehmen den Personalleiter persönlich in Regress nimmt. Auch Vermittler haften selbst dann persönlich mit dem Privatvermögen, wenn sie über eine Vermittlungs-GmbH tätig waren: Grund dafür kann beispielsweise das Auftreten als „Fachmann“ ebenso sein, wie das Vorliegen einer Straftat. Dazu könnte der VSH-Versicherungsschutz für Vermittlung schon deshalb fortfallen, weil die beratenen Arbeitnehmer ja selbst gar keine Verträge abschließen – sie stimmen nur der Entgeltumwandlung zu und werden keine Versicherungsnehmer, allenfalls versicherte Personen.

Maßstab des Bundesgerichtshof (BGH) Versicherungsvermittler und bAV-Berater wissen selten. dass sie die gleichen Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten treffen, wie den normalen Anlageberater nach dem sogenannten BOND-Urteil. Danach geht es um anleger- und objektgerechte Beratung. Die umfassenden Informationspflichten gemäß dem Bond-Urteil des BGH vom 06.07.1993, Az. VI ZR 12/93, zwingen zur Beratung im Einzelfall, beispielsweise die Beachtung des Alters eines Arbeitnehmers, aber auch des bedeutenden gesetzlichen Wertgleichheitsgebotes. Dies alles war auch Thema von Dissertationen, bereits vor vielen Jahren !

Peinliche Fragen an die U-Kasse In den Bilanzen der U-Kassen finden sich selten die Haftungsrisiken wegen der fehlenden Wertgleichheit eingestellt. Zu den Sorgfaltspflichten des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung zählen insbesondere Risikomanagement (Informations- und Überwachungssystem) sowie ordentliche Buchführung und Bilanzierung gemäß der U-Kassen- Satzung. Daraus folgt dann regelmäßig eine persönliche Haftung von Vorstand bzw. Geschäftsführung der U-Kasse, gegenüber dem Arbeitgeber als Mitglied der U-Kasse.

Jegliche Versuche, die Haftung der U-Kasse von vornherein auf das dem einzelnen Arbeitgeber zugeordnete Vermögen zu beschränken, sind bei diesen Haftungsrisiken von vornherein untauglich. Da aber eine U-Kasse oft gar keine andere Vermögensmasse hat und bei kongruenter Rückdeckung dieses Vermögen auch noch den einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet ist, kann ein einziger solcher Haftungsfall bereits die Insolvenz der U-Kasse verursachen.

Arbeitgeber haften Nach dem BOND-Urteil des BGH ist nachgerade dieses Totalverlustrisiko, und die Ausfallhaftung des Arbeitgebers aufklärungspflichtig. Viele Unternehmer haben inzwischen bemerkt, dass neuer Chef ihrer U-Kasse ein Insolvenzverwalter geworden ist. Dann mussten die Arbeitgeber das Geld für die bAV ein zweites mal aufbringen. Sodann stellte sich die Folgefrage beim Arbeitgeber, ob noch Eigenkapital vorhanden war?

 

*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de)

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlich am 09.02.2007)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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