Wer als deutscher Gesellschafter Anteile an einer Delaware C-Corp hält und Deutschland verlassen will, stellt sich meist zwei Fragen: Ist die amerikanische Gesellschaft nach deutschem Steuerrecht überhaupt anders zu behandeln als eine GmbH, und löst der Wegzug eine Steuer auf nicht realisierte Gewinne aus? Die kurze Antwort: Eine C-Corp gilt für deutsche Steuerzwecke als Kapitalgesellschaft, und die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG knüpft nicht an den Sitz der Gesellschaft an, sondern an die Beteiligung. Dargestellt wird die deutsche Seite: Typenvergleich, laufende Besteuerung, Wegzug, Hinzurechnungsbesteuerung und typische Fehler (Rechtsstand: September 2026). Für das Recht der USA und des Bundesstaates Delaware ist ein Berater vor Ort hinzuzuziehen.
Wie Deutschland eine Delaware C-Corp einordnet
Deutschland übernimmt die steuerliche Einordnung der USA nicht. Ob eine ausländische Gesellschaft als Kapital- oder Personengesellschaft gilt, entscheidet der sogenannte Rechtstypenvergleich nach deutschen Maßstäben. Eine „Corporation“ ist einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar; der Bundesfinanzhof hat dies für Anteile an einer Delaware-Corporation im Rahmen des § 17 EStG zugrunde gelegt (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 23/21). Für die C-Corp gibt es deshalb regelmäßig keinen Streit: Sie ist eine Kapitalgesellschaft. Wichtig ist der Vergleich mit anderen US-Rechtsformen, weil deren steuerliche Behandlung in den USA und in Deutschland auseinanderfallen kann.
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| US-Rechtsform | Behandlung nach deutschem Steuerrecht | Konsequenz für den Wegzug |
|---|---|---|
| C-Corp (Corporation, Inc.) | Kapitalgesellschaft | § 6 AStG bei Beteiligung ab 1 % |
| S-Corp | Kapitalgesellschaft, auch wenn sie in den USA transparent behandelt wird (BFH, Urteil vom 11.10.2017, I R 42/15) | wie C-Corp |
| LLC, Ein-Personen-Gesellschaft | Einzelfall nach dem Typenvergleich (BMF-Schreiben vom 19.03.2004), Kapitalgesellschaft oder unselbständige Niederlassung des Gesellschafters | je nach Ergebnis § 6 AStG oder Entstrickungsvorschriften |
| LLC, mehrere Gesellschafter | Einzelfall, Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft | je nach Ergebnis unterschiedlich |
Der Bundesfinanzhof hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betont, dass der Typenvergleich bei einer LLC uneingeschränkt gilt, auch wenn die LLC in den USA transparent ist (BFH, Beschlüsse vom 18.05.2021, Az. I B 75/20 und I B 76/20). Wer also von „steuerlich transparent“ in den USA auf „transparent in Deutschland“ schließt, liegt häufig falsch.
Laufende Besteuerung vor dem Wegzug
Solange der Gesellschafter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, gilt für die C-Corp das Trennungsprinzip: Gewinne entstehen auf Ebene der Gesellschaft, beim Gesellschafter wird erst die Ausschüttung besteuert. Wird die Beteiligung im Privatvermögen gehalten, unterliegt die Dividende grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (zusammen 26,375 %, ohne Kirchensteuer). Im Betriebsvermögen greift das Teileinkünfteverfahren. Die US-Quellensteuer auf Dividenden ist nach dem Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt: Art. 10 DBA USA sieht 15 % vor, für Kapitalgesellschaften mit mindestens 10 % der Stimmrechte 5 %, unter engen Voraussetzungen 0 %. Einbehaltene US-Steuer ist in Deutschland bis zur Höhe des Abkommenssatzes anrechenbar (§ 32d Abs. 5 EStG). Grundlagen dazu finden Sie in unserem Beitrag zu den Doppelbesteuerungsabkommen bei Auswanderung und zur Quellensteuer auf Kapitalerträge beim Wegzug.
Geschäftsleitung in Deutschland
Ein häufiger Irrtum: Die Gründung in Delaware macht die Gesellschaft nicht automatisch zu einer amerikanischen Steuerperson ohne deutsche Folgen. Wird die C-Corp tatsächlich aus Deutschland geführt, liegt ihre Geschäftsleitung im Sinne des § 10 AO im Inland, und sie kann nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Die Folge ist eine doppelte Ansässigkeit. Art. 4 Abs. 3 DBA USA sieht dafür kein festes Ergebnis vor, sondern ein Konsultationsverfahren der Finanzbehörden; einigen sie sich nicht, gilt die Gesellschaft für Abkommensvergünstigungen als in keinem der beiden Staaten ansässig. Maßgeblich sind die tatsächlichen Abläufe: Wo werden Verträge freigegeben, Zahlungen angewiesen und laufende Entscheidungen getroffen? Anschrift, Registered Agent oder Bankkonto entscheiden nicht. Zu den Anknüpfungspunkten bei Homeoffice und Geschäftsleitung siehe Betriebsstätte durch Homeoffice im Ausland.
Der Wegzug des Gesellschafters: § 6 AStG
Verlegt der Gesellschafter Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, behandelt § 6 AStG dies wie eine Veräußerung der Anteile. Besteuert wird der nicht realisierte Wertzuwachs, ohne dass Geld fließt. Die Vorschrift greift, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen:
- Die unbeschränkte Steuerpflicht endet, etwa durch Aufgabe des Wohnsitzes. Wer eine Wohnung in Deutschland zur eigenen Nutzung beibehält, behält in der Regel auch seinen Wohnsitz (§ 8 AO); siehe gewöhnlicher Aufenthalt im Steuerrecht.
- Der Gesellschafter war innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig.
- Er hält Anteile im Sinne des § 17 EStG, war also zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt. Das gilt nach dem Typenvergleich auch für ausländische Kapitalgesellschaften.
Bei der Prozentgrenze zählt bei einer US-Corporation nicht das „authorized capital“ aus der Satzung, sondern die tatsächlich ausgegebenen Anteile („issued and outstanding shares“). Das hat der Bundesfinanzhof für eine Delaware-Corporation entschieden (Az. IX R 23/21). Gründer mit vielen genehmigten, aber nicht ausgegebenen Anteilen rechnen deshalb häufig falsch.
Wie sich der Betrag berechnet
Besteuert wird die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile beim Wegzug und den Anschaffungskosten. Der gemeine Wert nicht börsennotierter Anteile leitet sich nach § 11 Abs. 2 BewG aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten ab, hilfsweise aus einer Unternehmensbewertung. Bei einer C-Corp mit Finanzierungsrunden sind diese Bewertungen ein Streitpunkt mit dem Finanzamt. Auf den Gewinn wird das Teileinkünfteverfahren angewendet, sodass 60 % in die Einkommensteuer einfließen.
Beispiel (fiktive Zahlen): Jonas hält 40 % der ausgegebenen Anteile an einer Delaware C-Corp. Die Anschaffungskosten betragen 25.000 €, der gemeine Wert beim Wegzug 1.025.000 €. Der fiktive Gewinn beträgt 1.000.000 €, davon sind 600.000 € steuerpflichtig. Bei einem Spitzensteuersatz von 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag ergäbe sich vereinfacht eine Steuer von rund 285.000 €, ohne Kirchensteuer und ohne Berücksichtigung der Progression im Einzelfall.
Was das DBA USA leistet und was nicht
Häufig wird angenommen, das Abkommen mit den USA schütze vor der deutschen Wegzugsteuer. Das trifft nicht zu. Der Bundesfinanzhof hat für die frühere Fassung des § 6 AStG entschieden, dass die Besteuerung bei einer Schenkung von GmbH-Anteilen an einen im Ausland ansässigen Sohn mit US-Staatsangehörigkeit keinen Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts voraussetzt und nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA USA verstößt (BFH, Urteil vom 08.12.2021, I R 30/19). Heute regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG diesen Fall der unentgeltlichen Übertragung. Zugleich enthält Art. 13 Abs. 6 DBA USA eine Regelung, nach der eine Person, die bei Wegzug in einem Vertragsstaat wie bei einer Veräußerung besteuert wird, im anderen Vertragsstaat so behandelt werden kann, als hätte sie die Wirtschaftsgüter unmittelbar vor dem Wegzug zum Marktpreis veräußert und wieder erworben. Wie sich das in den USA auswirkt, ist eine Frage des US-Rechts und mit einem dortigen Berater zu klären. Für Deutschland ändert es nichts: Die Steuer wird zunächst festgesetzt.
Ratenzahlung, Rückkehr und Mitteilungspflichten
Seit der Reform durch das ATAD-Umsetzungsgesetz zum 01.01.2022 gibt es auch für Wegzüge in EU- und EWR-Staaten keine unbefristete zinslose Stundung mehr. Für alle Zielstaaten, also auch die USA, gilt einheitlich die Ratenzahlung. Die Regeln im Überblick:
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| Punkt | Regelung | Norm |
|---|---|---|
| Ratenzahlung | Auf Antrag sieben gleiche Jahresraten, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung | § 6 Abs. 4 AStG |
| Vorzeitige Fälligkeit | insbesondere bei Veräußerung oder Übertragung der Anteile | § 6 Abs. 4 AStG |
| Rückkehr | Bei nur vorübergehender Abwesenheit entfällt die Steuer, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren wieder begründet wird und weitere Voraussetzungen erfüllt sind; auf Antrag Verlängerung um bis zu fünf Jahre bei fortbestehender Rückkehrabsicht | § 6 Abs. 3 AStG |
| Mitteilungen | elektronische Meldung bestimmter Ereignisse, jährlich bis 31. Juli Bestätigung der aktuellen Anschrift | § 6 Abs. 5 AStG |
Wer die Ratenzahlung nutzt, muss die Mitteilungspflichten ernst nehmen. Ein Versäumnis kann die Vergünstigung kosten. Zu gesellschaftsrechtlichen Begleitfragen für Geschäftsführer siehe Geschäftsführer beim Wegzug: Haftung. Ob der Wegzug tatsächlich vollzogen ist und eine Ansässigkeit im Zielstaat besteht, lässt sich mit einer steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung belegen.
Hinzurechnungsbesteuerung: wann sie bei der C-Corp relevant ist
Die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) soll verhindern, dass niedrig besteuerte Erträge in ausländischen Gesellschaften geparkt werden. Sie setzt im Kern drei Dinge voraus: Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beherrscht die Gesellschaft, das heißt, er hält allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte, der Anteile oder des Gewinnanspruchs (§ 7 Abs. 2 AStG). Die Gesellschaft erzielt passive Einkünfte, die nicht im Aktivitätskatalog des § 8 Abs. 1 AStG stehen. Und die Ertragsteuerbelastung liegt unter 15 % (§ 8 Abs. 5 AStG).
Für die typische C-Corp mit operativer Tätigkeit und amerikanischer Körperschaftsteuer ist die 15-Prozent-Grenze regelmäßig kein Problem, eine Hinzurechnung deshalb selten. Anders kann es sein, wenn die Gesellschaft überwiegend passive Einkünfte erzielt, etwa Zinsen oder Lizenzen, und die tatsächliche Steuerbelastung nach den Regeln des § 10 AStG unter die Schwelle sinkt. Die Berechnung der Belastung stützt sich auf US-Steuerdaten und sollte zusammen mit einem US-Berater erfolgen. Zwei Punkte werden oft übersehen:
- Beim Weggezogenen entfällt die Hinzurechnung nach § 7 AStG grundsätzlich für Wirtschaftsjahre der Gesellschaft, an deren Ende er nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das gilt nicht, wenn er der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegt (§ 5 AStG) oder die Beteiligung einer inländischen gewerblichen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Zudem kann die Hinzurechnung bei in Deutschland verbleibenden Mitgesellschaftern, Ehepartnern oder anderen nahestehenden Personen weiterlaufen.
- Deutsche Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in ein niedrig besteuerndes Gebiet ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten, können der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG unterliegen. Sie gilt bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Wegzugsjahres, wenn die betroffenen Einkünfte 16.500 Euro im Jahr übersteigen.
Gestaltungen vor dem Wegzug und ihre Grenzen
Vor einem Wegzug werden verschiedene Gestaltungen erwogen. Drei Modelle sollten Sie kritisch prüfen.
Einbringung in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft. § 6 AStG erfasst Anteile an Kapitalgesellschaften, nicht Anteile an Personengesellschaften. Wer die Anteile vor dem Wegzug in eine GmbH & Co. KG einbringt, hält sie anschließend im Betriebsvermögen. Damit entfällt die Steuerbelastung aber nicht ohne Weiteres: Die Einbringung selbst, die Zuordnung der Anteile zu einer inländischen Betriebsstätte, die Gewerbesteuer und spätere Entstrickungs- und Ausschüttungsfragen sind eigenständig zu prüfen. Eine reine Vermögensverwaltung trägt diese Konstruktion regelmäßig nicht. Verwandte Fragen behandelt der Beitrag zur Unternehmensnachfolge beim Wegzug des Gesellschafters.
Anteilstausch in eine Delaware C-Corp („Flip“). Bringt ein deutscher Gründer seine GmbH-Anteile gegen Anteile an einer neuen US-Holding ein, gilt das steuerlich als Tausch und damit als Veräußerung zum gemeinen Wert (§ 17 EStG). Die steuerneutrale Buchwertfortführung nach § 21 UmwStG steht nicht offen, weil das Umwandlungssteuergesetz für den Anteilstausch eine übernehmende Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der EU oder im EWR verlangt (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwStG). Ein solcher Flip löst deshalb in der Regel sofort deutsche Steuer auf die stillen Reserven der GmbH-Anteile aus, ohne dass Geld zufließt. Er sollte vor der Umsetzung steuerlich durchgerechnet werden.
Sitzverlegung der GmbH per Verschmelzung mit einer US-Corporation. Gelegentlich wird erwogen, eine nicht mehr benötigte GmbH innerhalb weniger Wochen auf eine amerikanische Corporation zu verschmelzen, um Liquidation und Sperrjahr zu vermeiden. Die gesetzlich geregelte grenzüberschreitende Verschmelzung (§§ 305 ff. UmwG) ist auf Kapitalgesellschaften aus der EU und dem EWR beschränkt. Ob eine Verschmelzung mit einer Drittstaatengesellschaft anerkannt wird, ist umstritten und hängt vom Registergericht ab. Hinzu kommen steuerliche Folgen wie die Aufdeckung stiller Reserven, und bei Gläubigerbenachteiligung drohen Haftungsrisiken. Solche Modelle sollten nicht ohne rechtliche Vorprüfung genutzt werden; mehr zur Sitzverlegung einer GmbH ins Ausland und zu den steuerlichen Folgen einer Verlegung des Firmensitzes.
Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.
Typische Praxisfehler
- Meldepflicht übersehen. Wer Beteiligungen an ausländischen Körperschaften mit mindestens 10 % oder Anschaffungskosten aller Beteiligungen von mehr als 150.000 € erwirbt oder veräußert, muss dies dem Finanzamt nach § 138 Abs. 2 AO mitteilen, gemeinsam mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Ende des Besteuerungszeitraums. Meldepflichtig ist auch die erstmalige Möglichkeit, allein oder mit nahestehenden Personen beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft wie eine US-Corporation auszuüben (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO).
- Falsche Prozentgrenze. Die 1-Prozent-Schwelle wird mit ausgegebenen, nicht mit genehmigten Anteilen bestimmt.
- Geschäftsleitung bleibt in Deutschland. Die Gesellschaft ist dann trotz Delaware-Sitz in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig.
- Wohnung behalten. Wer eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland behält, vollzieht unter Umständen keinen Wegzug im steuerlichen Sinne und bleibt unbeschränkt steuerpflichtig.
- Bewertung zu spät. Der gemeine Wert wird zum Wegzugszeitpunkt benötigt, nicht Jahre später.
- Mitteilungen nach § 6 Abs. 5 AStG vergessen. Das kann die Ratenzahlung gefährden.
Checkliste vor dem Wegzug
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| Schritt | Prüfung |
|---|---|
| 1 | Beteiligungsquote nach ausgegebenen Anteilen ermitteln (mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten fünf Jahren) |
| 2 | Vorbesitzzeit prüfen (sieben von zwölf Jahren) |
| 3 | Gemeinen Wert der Anteile zum Wegzugsstichtag dokumentieren |
| 4 | Geschäftsleitung der C-Corp: wo wird sie tatsächlich ausgeübt? |
| 5 | Ratenzahlung, Sicherheit und Rückkehrabsicht planen |
| 6 | Mitteilungen nach § 138 AO und § 6 Abs. 5 AStG terminieren |
| 7 | Steuerliche Folgen im Zielstaat und in den USA mit ausländischen Beratern abstimmen |
Fazit
Die Delaware C-Corp ist für den deutschen Gesellschafter steuerlich eine Kapitalgesellschaft. Ein Wegzug kann deshalb die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen, unabhängig vom Sitz der Gesellschaft und regelmäßig ohne Schutz durch das DBA USA. Entscheidend sind die Beteiligungsquote nach ausgegebenen Anteilen, der gemeine Wert zum Stichtag, die tatsächliche Geschäftsleitung der Gesellschaft und die Fristen für Ratenzahlung und Rückkehr. Die Hinzurechnungsbesteuerung ist bei operativen C-Corps selten, kann aber bei passiven Einkünften relevant werden. Gestaltungen sollten vor dem Wegzug geplant und rechtlich geprüft werden.
Häufige Fragen
Muss ich bei einer C-Corp mit weniger als 1 % Wegzugsteuer zahlen?
Nicht unbedingt. § 6 AStG erfasst Anteile, an denen der Gesellschafter zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war (§ 17 EStG). Wer durch Finanzierungsrunden unter 1 % verwässert wurde, kann deshalb weiterhin betroffen sein. Maßgeblich sind bei einer US-Corporation die ausgegebenen Anteile.
Schützt mich das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA vor der Wegzugsteuer?
Nein. Das Abkommen weist das Besteuerungsrecht für künftige Veräußerungsgewinne aus solchen Anteilen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu (Art. 13 Abs. 5 DBA USA), verhindert aber die deutsche Wegzugsbesteuerung nicht. Art. 13 Abs. 6 DBA USA betrifft die Behandlung im anderen Vertragsstaat nach einer Wegzugsbesteuerung. Dessen Wirkung ist mit einem US-Berater zu klären.
Kann ich die Wegzugsteuer in Raten zahlen?
Ja, auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Bei Veräußerung der Anteile und bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten kann die Restschuld fällig werden.
Entfällt die Steuer, wenn ich zurückkehre?
Bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren kann die Steuer entfallen, auf Antrag ist eine Verlängerung um bis zu fünf Jahre möglich, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht. Die gesetzlichen Voraussetzungen, etwa zur Veräußerung der Anteile in der Zwischenzeit, sind vorab zu prüfen.
Was gilt, wenn ich die C-Corp aus Deutschland führe?
Dann kann die Gesellschaft wegen ihrer inländischen Geschäftsleitung unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Aus der doppelten Ansässigkeit können sich Konflikte zwischen den Staaten ergeben; das Abkommen sieht ein Konsultationsverfahren vor.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala hat zum internationalen Steuerrecht umfangreich publiziert und berät Mandanten zu den deutschen steuer- und gesellschaftsrechtlichen Fragen der Wegzugsbesteuerung bei Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, damit der Wegzug rechtzeitig geplant werden kann; für das Recht der USA und des Zielstaates ist ein ausländischer Berater hinzuzuziehen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihren konkreten Fall in einer Erstberatung zu besprechen.