Wer einen Onlineshop, eine Amazon-Marke oder ein digitales Produkt betreibt, kann von fast überall aus arbeiten. Steuerlich ist der Wegzug aus Deutschland trotzdem kein Adresswechsel: Für E-Commerce-Unternehmer hängen die Steuerfolgen eines Wegzugs davon ab, in welcher Rechtsform das Geschäft läuft, welche Vermögenswerte es besitzt und wo die Waren und Kunden sind. Dieser Beitrag ordnet den Rechtsstand von September 2026 ein: Wegzugsbesteuerung bei einer GmbH, Entstrickung beim Einzelunternehmen, die fortdauernde Steuerpflicht nach dem Wegzug sowie die Umsatzsteuer. Ausländisches Recht ist nicht Gegenstand dieses Beitrags; dafür ist stets ein Berater im Zielstaat hinzuzuziehen.
Kurzüberblick: Welche Rechtsform, welche Steuerfolge?
Eine verbreitete Fehlannahme lautet, mit der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt sei alles erledigt. Tatsächlich greifen je nach Struktur ganz unterschiedliche Vorschriften.
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| Struktur des Onlinegeschäfts | Typische Steuerfolge beim Wegzug | Norm |
|---|---|---|
| Anteile an einer GmbH oder UG (mindestens 1 %) | Fiktive Veräußerung der Anteile, Besteuerung der stillen Reserven | § 6 AStG |
| Einzelunternehmen oder Personengesellschaft | Entstrickung, falls das deutsche Besteuerungsrecht am Betriebsvermögen entfällt | § 4 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3a EStG |
| Fonds- und ETF-Depot im Privatvermögen | Fiktive Veräußerung bei bestimmten Schwellen | § 19 Abs. 3 InvStG |
| Weiterhin starke Inlandsbezüge | Erweiterte beschränkte Steuerpflicht bis zu zehn Jahre | § 2 AStG |
| Alle Formen | Umsatzsteuer folgt dem einzelnen Umsatz, nicht dem Wohnsitz | UStG |
Wie ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt steuerlich überhaupt aufgegeben wird, erläutern die Beiträge zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht und zur steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung.
Der Shop in der GmbH: Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Betreiben Sie Ihren Onlinehandel über eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und halten Sie die Anteile im Privatvermögen, ist § 6 AStG die zentrale Vorschrift. Sie greift, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen:
- Sie sind als natürliche Person in den letzten zwölf Jahren vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen.
- Sie waren innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt.
- Ihre unbeschränkte Steuerpflicht endet durch Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. Gleichgestellt sind die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person und der Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts, etwa durch ein Doppelbesteuerungsabkommen.
Das Gesetz behandelt den Vorgang, als hätten Sie die Anteile zum gemeinen Wert verkauft. Besteuert wird der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert und Ihren Anschaffungskosten, obwohl Ihnen kein Geld zufließt („Dry Income”). Für Anteile im Privatvermögen gilt das Teileinkünfteverfahren, sodass 60 % des fiktiven Gewinns der Einkommensteuer unterliegen; hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Beispiel (fiktive Zahlen): Malte hält 100 % an einer Shop-GmbH, für die er 25.000 Euro eingezahlt hat. Der gemeine Wert der Anteile beträgt beim Wegzug 2.000.000 Euro. Der fiktive Gewinn liegt bei 1.975.000 Euro, davon sind 60 %, also 1.185.000 Euro, steuerpflichtig. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 45 % ergibt sich eine Einkommensteuer von rund 533.000 Euro, dazu kommt der Solidaritätszuschlag. Malte müsste diese Summe zahlen, ohne die GmbH verkauft zu haben.
Wie wird der Wert der Anteile ermittelt?
Maßgeblich ist der gemeine Wert. Vorrangig zählen Verkäufe, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Fehlen solche, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren angewandt werden, sofern es nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 11 BewG). Gerade bei Onlinehändlern, die stark vom Inhaber, von einer Plattform wie Amazon oder von wenigen Werbekanälen abhängen, kann der Wert nach oben und nach unten von einem tatsächlich erzielbaren Marktpreis abweichen. Wer belastbare Unterlagen zu Ertragslage, Kundenkonzentration und Plattformabhängigkeit besitzt, kann eine überhöhte Bewertung eher angreifen. Ob die Finanzverwaltung im Einzelfall einen zu hohen Wert ansetzt, hängt von den vorgelegten Unterlagen ab.
Stundung, Rückkehr und Mitteilungspflichten
Seit der Reform durch das ATAD-Umsetzungsgesetz zum 1. Januar 2022 gibt es keine unbefristete, zinslose Stundung mehr. Die Steuer kann nach § 6 Abs. 4 AStG auf Antrag unabhängig vom Zielstaat in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden, die nicht verzinst werden. Dem Antrag wird in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattgegeben; ob und in welcher Höhe Sicherheit zu leisten ist, sollte vorab mit dem Finanzamt geklärt werden. Die restliche Steuer wird insbesondere bei Ratenverzug, Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten, Insolvenz, Veräußerung oder Übertragung der Anteile sowie Ausschüttungen von mehr als einem Viertel des Werts sofort fällig.
Beruht der Wegzug auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und kehren Sie innerhalb von sieben Jahren zurück, kann der Steueranspruch nach § 6 Abs. 3 AStG entfallen. Das Finanzamt kann die Frist um bis zu fünf Jahre verlängern, also auf höchstens zwölf Jahre. Erforderlich ist, dass die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert, übertragen oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, die Ausschüttungen höchstens ein Viertel des Werts erreichen und das deutsche Besteuerungsrecht wieder im ursprünglichen Umfang besteht.
Nach § 6 Abs. 5 AStG müssen bestimmte Ereignisse dem Finanzamt elektronisch mitgeteilt werden, und die aktuelle Anschrift ist jährlich zu bestätigen. Die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten führt nach § 6 Abs. 4 AStG zur sofortigen Fälligkeit der restlichen Steuer. Die Einzelheiten zur GmbH-Wegzugsteuer behandelt der Beitrag zur Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen.
Das Einzelunternehmen: Entstrickung statt Wegzugsteuer
Betreiben Sie Ihren Shop als Einzelunternehmer oder Freiberufler, greift § 6 AStG mangels Kapitalgesellschaft nicht. Das Risiko liegt woanders: Wird Betriebsvermögen so ins Ausland überführt, dass Deutschland die stillen Reserven nicht mehr besteuern kann, gilt das als Entnahme zum gemeinen Wert (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Wird das Besteuerungsrecht am gesamten Betrieb ausgeschlossen, steht das einer Betriebsaufgabe gleich (§ 16 Abs. 3a EStG). Ein tatsächlicher Verkauf ist dafür nicht nötig.
Entscheidend ist dabei die Frage, was tatsächlich umzieht. Zieht nur der Inhaber um, während Lager, Personal und Geschäftsleitung in Deutschland bleiben, kann eine inländische Betriebsstätte fortbestehen. Wird der Betrieb dagegen mit verlegt, geraten insbesondere immaterielle Werte in den Blick:
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| Vermögenswert | Steuerliche Frage |
|---|---|
| Domain, Marke, Shop-Software, Templates | Übertragbare immaterielle Wirtschaftsgüter mit eigenem Wert |
| Kundenstamm, Newsletter-Liste, Bewertungen | Ist der Wert vom Inhaber ablösbar oder rein personengebunden? |
| Warenbestand | Umlaufvermögen, Bewertung zum gemeinen Wert |
| Accounts auf Marktplätzen und Plattformen | Zuordnung zum Betrieb, Übertragbarkeit nach den Plattformbedingungen |
Die Rechtsprechung zur früheren „finalen Betriebsaufgabe” ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt, sodass sich die Prüfung heute an § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 3a EStG orientiert. Für die Zahlung gibt es Erleichterungen: Nach § 36 Abs. 5 EStG kann die Steuer auf den Aufgabegewinn auf Antrag in fünf gleichen, unverzinsten Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen in einem EU- oder EWR-Staat zugeordnet werden; in der Regel wird Sicherheit verlangt. Bei einzelnen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann zudem ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet werden, der über fünf Jahre gewinnerhöhend aufgelöst wird. Die Voraussetzungen, unter anderem der Antrag, sind eng; Waren im Umlaufvermögen erfasst § 4g EStG nicht.
Ob sich Ihr Shop steuerlich eher im Ausland oder im Inland befindet, hängt damit stark von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Hilfreich sind die Beiträge zu Betriebsstätte und Homeoffice im Ausland und zur Verlegung des Firmensitzes ins Ausland.
Was viele übersehen: ETFs, Depots und erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Investmentfonds im Privatvermögen
Seit dem Jahressteuergesetz 2024 kann auch das private Fondsdepot die Wegzugsbesteuerung auslösen. Nach § 19 Abs. 3 InvStG gilt bei Sachverhalten ab dem 1. Januar 2025 eine fiktive Veräußerung, wenn die Summe der steuerpflichtigen Gewinne positiv ist und Sie in den letzten fünf Jahren mindestens 1 % der ausgegebenen Anteile eines Fonds gehalten haben oder die Anschaffungskosten der Anteile bei mindestens 500.000 Euro liegen. Für Spezial-Investmentfonds gelten abweichende Regeln. Wer nach dem Verkauf seines Unternehmens einen größeren ETF-Bestand aufgebaut hat, sollte dies in die Planung einbeziehen.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
Deutsche Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, können bis zu zehn Jahre nach Ende des Jahres des Wegzugs erweitert beschränkt steuerpflichtig bleiben. Voraussetzung ist, dass sie in einem Niedrigsteuergebiet oder in keinem ausländischen Staat ansässig sind und zugleich wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben. Diese liegen unter anderem vor, wenn inländische Einkünfte mehr als 30 % der Gesamteinkünfte oder mehr als 62.000 Euro ausmachen, oder das inländische Vermögen mehr als 30 % des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 Euro beträgt. Die Vorschrift wird erst relevant, wenn die betroffenen Einkünfte 16.500 Euro übersteigen. Das BMF hat seine Auffassung zu § 2 AStG, § 6 AStG und weiteren Vorschriften in einem umfangreichen Anwendungsschreiben vom 22. Dezember 2023 zusammengefasst. Sie kann für ortsunabhängig arbeitende Onlineunternehmer relevant werden, wenn sie in einem Niedrigsteuergebiet oder in keinem ausländischen Staat ansässig sind und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland behalten.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Deutsche Staatsangehörige gelten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer noch bis zu fünf Jahre nach dem Wegzug als Inländer, wenn sie keinen inländischen Wohnsitz mehr haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Einzelne Doppelbesteuerungsabkommen können hiervon abweichen. Mehr dazu im Beitrag zur Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen.
Umsatzsteuer: Der Wohnsitz entscheidet nicht
Die Umsatzsteuer knüpft nicht an Ihre Person, sondern an den einzelnen Umsatz an. Der Wegzug beendet deutsche Umsatzsteuerpflichten deshalb nicht automatisch. Ein Unternehmer kann im Ausland leben und in Deutschland trotzdem steuerbare Umsätze ausführen. Zu klären sind stets: Wer leistet, was wird geleistet, an wen, wo liegt der Leistungsort und wer schuldet die Steuer?
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| Umsatzart | Grundregel | Praxisfolge |
|---|---|---|
| Dienstleistung an Unternehmer (B2B) | Leistungsort beim Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG) | Bei deutschem Kunden häufig Steuerschuld beim Kunden (§ 13b UStG), Nettorechnung mit Hinweis |
| Dienstleistung an Verbraucher (B2C), klassisch | Leistungsort am Unternehmenssitz (§ 3a Abs. 1 UStG) | Steuer richtet sich nach dem Recht des Sitzstaats |
| Digitale Leistung an Verbraucher (Download, SaaS, Selbstlernkurs) | Leistungsort beim Kunden (§ 3a Abs. 5 UStG) | Deutsche Umsatzsteuer für deutsche Kunden, Erklärung über OSS möglich |
| Warenlieferung | Ort des Beginns der Beförderung (§ 3 Abs. 6 UStG) | Ware im deutschen Lager: deutsche Lieferung, Registrierung bleibt |
| Fernverkauf innerhalb der EU an Verbraucher | Ort, an dem die Beförderung endet (§ 3c UStG) | Union-OSS (§ 18j UStG), Schwelle von 10.000 Euro nur bei Sitz in genau einem EU-Staat |
Für Onlinehändler besonders wichtig:
- Warenlager: Wer nach dem Wegzug weiter aus einem deutschen Lager oder über einen Fulfillment-Dienstleister liefert, ist in der Regel weiterhin in Deutschland registrierungspflichtig. Wird eigene Ware in ein Lager eines anderen EU-Staates verbracht, kann ein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegen, mit Registrierungen in beiden Staaten.
- OSS: Der One-Stop-Shop bündelt nur bestimmte B2C-Umsätze. Er ersetzt weder lokale Registrierungen für Lagerverkäufe noch den Vorsteuerabzug. Für Unternehmer außerhalb der EU gibt es den Nicht-EU-OSS (§ 18i UStG), für Einfuhr-Fernverkäufe bis 150 Euro den IOSS (§ 18k UStG).
- Kleinunternehmer: Die deutsche Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG gilt für im Inland ansässige Unternehmer (Vorjahresumsatz bis 25.000 Euro, laufendes Jahr bis 100.000 Euro). Sie lässt sich nach einem Wegzug nicht einfach mitnehmen. Das Meldeverfahren nach § 19a UStG steht nur im Inland ansässigen Unternehmern offen, die die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat nutzen wollen; nach einem Wegzug richtet sich die Befreiung nach dem Recht des neuen Sitzstaats.
- Rechnungen: Eine offen ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer „zur Sicherheit” kann nach § 14c UStG eine eigene Steuerschuld auslösen. Jede Rechnungsvorlage sollte einer klar definierten Umsatzgruppe zugeordnet sein. Für inländische B2B-Umsätze läuft die Übergangsfrist zur E-Rechnung für Aussteller mit höherem Vorjahresumsatz Ende 2026 aus, für Aussteller bis 800.000 Euro Ende 2027.
- Abmeldung nicht zu früh: Die deutsche Registrierung sollte erst nach einer Schlussprüfung beendet werden. Offene Voranmeldungen, Anzahlungen, Gutschriften und Vorsteuerberichtigungen (§ 15a UStG) können fortwirken.
Die Umsatzsteuer im Zielstaat richtet sich nach dessen Recht. Hierzu sollten Sie einen ausländischen Berater hinzuziehen.
Legale Gestaltungen: Möglichkeiten und Grenzen
- Verkauf vor dem Wegzug: Wird die GmbH vor dem Wegzug tatsächlich verkauft, wird der reale Gewinn besteuert, Sie erhalten aber Liquidität für die Steuer. Ob das wirtschaftlich günstiger ist, hängt vom Preis und dem Zeitpunkt ab.
- Rückkehrregelung: Bei nur vorübergehendem Wegzug kann die Steuer unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG entfallen (siehe oben).
- Übertragung im Inland: Eine Schenkung der Anteile an ein weiterhin unbeschränkt steuerpflichtiges Familienmitglied vermeidet § 6 AStG, kann aber Schenkungsteuer auslösen. Dazu gehört die Prüfung einer Familienstiftung oder einer geregelten Unternehmensnachfolge.
- Umwandlung in eine Personengesellschaft: Wird häufig empfohlen, ist aber nicht per se steuerneutral. Umwandlung, Einbringung und Formwechsel folgen dem Umwandlungssteuergesetz und können ihrerseits Steuer auslösen oder eine spätere Entstrickung nach sich ziehen. Eine solche Struktur sollte nur mit einer individuellen Prüfung gewählt werden.
- Genossenschaft: Auch Anteile an einer Genossenschaft können unter § 6 AStG fallen; sie sind kein Ausweg.
- Was nicht funktioniert: Ein bloßer Briefkasten im Ausland, eine Auslandsgesellschaft ohne Substanz oder ein scheinbarer Wegzug bei fortbestehendem Lebensmittelpunkt in Deutschland.
Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.
Typische Fehler beim Wegzug von Onlineunternehmern
- Die Abmeldung wird mit dem Ende aller Steuerpflichten gleichgesetzt.
- Der Gesellschafter zieht um, aber der Geschäftsführer trifft weiter alle Entscheidungen im Ausland: Dies kann den Ort der Geschäftsleitung der GmbH verändern. Siehe hierzu Wegzug und Haftung des Geschäftsführers und die Sitzverlegung der GmbH ins Ausland.
- Das Warenlager oder der Fulfillment-Anbieter bleiben in Deutschland, ohne dass die Registrierung geprüft wird.
- Immaterielle Werte wie Marke und Kundenstamm werden weder dokumentiert noch bewertet.
- Ein offener Verlustvortrag wird beim Wegzug nicht bedacht; hierzu der Beitrag zum Verlustvortrag beim Wegzug.
- Die Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 5 AStG und die jährliche Anschriftsbestätigung werden übersehen.
Checkliste vor dem Wegzug
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| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1. Struktur erfassen | Rechtsform, Beteiligungsquote, Depots, Vermögenswerte |
| 2. Fristen prüfen | Sieben von zwölf Jahren (§ 6 AStG), fünf von zehn Jahren (§ 2 AStG) |
| 3. Wert ermitteln | Unternehmensbewertung und Dokumentation der wertbestimmenden Faktoren |
| 4. Betriebsstätte klären | Was zieht mit um, was bleibt in Deutschland? |
| 5. Umsätze ordnen | Umsatzmatrix nach Kunden, Ort, Steuerschuldner, Lager |
| 6. Stundung planen | Antrag, Sicherheit, Liquidität |
| 7. Meldungen vorbereiten | Mitteilungen, Steuererklärung, Anschriftsbestätigung |
| 8. Ausland klären | Ausländischen Steuerberater im Zielstaat einbinden |
Fazit
Für E-Commerce-Unternehmer entscheidet die Struktur über die Steuerfolgen des Wegzugs: Bei der GmbH steht die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG im Mittelpunkt, beim Einzelunternehmen die Entstrickung, bei ortsunabhängigem Arbeiten kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht relevant werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 AStG vorliegen. Die Umsatzsteuer folgt dem einzelnen Umsatz und dem Warenweg, nicht dem Wohnsitz. Wer 12 bis 24 Monate vorher plant, Werte dokumentiert und die Optionen bei Verkauf, Übertragung oder Rückkehr prüft, behält die meisten Gestaltungsmöglichkeiten. Rechtsstand: September 2026. Die Regelungen ändern sich häufig; im Einzelfall ist stets die aktuelle Fassung zu prüfen.
FAQ
Ab wann greift die Wegzugsbesteuerung bei einer Shop-GmbH?
Wenn Sie in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren und Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben.
Muss ich als Einzelunternehmer eine Wegzugsteuer zahlen?
Eine Wegzugsteuer nach § 6 AStG fällt mangels Kapitalgesellschaft nicht an. Wird aber der Betrieb oder Betriebsvermögen so ins Ausland verlagert, dass Deutschland die stillen Reserven nicht mehr besteuern kann, kann eine Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 3a EStG vorliegen.
Kann ich die Steuer in Raten zahlen?
Bei § 6 AStG in sieben Jahresraten, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Für die Entstrickung eines Betriebs sieht § 36 Abs. 5 EStG fünf Jahresraten vor, sofern die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen in der EU oder im EWR zugeordnet werden. In beiden Fällen ist ein Antrag erforderlich.
Muss ich nach dem Wegzug weiter deutsche Umsatzsteuer abführen?
Das hängt vom einzelnen Umsatz ab. Bei Waren aus einem deutschen Lager oder bei digitalen Leistungen an deutsche Verbraucher bleibt deutsche Umsatzsteuer relevant. Bei B2B-Dienstleistungen an deutsche Unternehmer schuldet häufig der Kunde die Steuer.
Kann ich mit der Rückkehr die Wegzugsteuer vermeiden?
Der Steueranspruch nach § 6 Abs. 3 AStG kann entfallen, bei nur vorübergehender Abwesenheit und wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind: Rückkehr innerhalb von sieben Jahren (verlängerbar auf bis zu zwölf Jahre), keine Veräußerung der Anteile, begrenzte Ausschüttungen und wiederhergestelltes Besteuerungsrecht.
Gilt der Wegzug auch für mein ETF-Depot?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 InvStG, insbesondere bei einer Beteiligung von mindestens 1 % an einem Fonds oder Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro und nur, wenn die Summe der steuerpflichtigen Gewinne positiv ist.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala berät zum internationalen Steuer- und Vermögensrecht und begleitet Unternehmer dabei, einen Wegzug steuerlich und rechtlich vorzubereiten, von der Einordnung der Rechtsform über die Bewertung bis zu Stundung und Umsatzsteuer. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf, um Ihren konkreten Fall in einer Erstberatung zu besprechen.