Die Nachfolgeplanung für Unternehmer ohne Kinder beginnt mit einer unbequemen Feststellung: Es gibt keinen naheliegenden Erben, der den Betrieb übernimmt, und das Gesetz sieht für diesen Fall keine Lösung vor, die zu Ihrem Unternehmen passt. Wer nichts regelt, überlässt Verwandten entfernter Ordnung oder im Extremfall dem Staat, was über Jahrzehnte aufgebaut wurde. Im Folgenden wird dargestellt, welche Übergabewege es gibt, welche rechtlichen und steuerlichen Fragen jeder Weg aufwirft und was zusätzlich zu beachten ist, wenn Sie selbst ins Ausland ziehen oder ein Nachfolger oder Käufer dort ansässig ist. Wie sich Wegzugsteuer und Schenkung an Familienmitglieder zueinander verhalten, behandelt unser Beitrag Unternehmensnachfolge bei Wegzug des Gesellschafters. Im Mittelpunkt steht hier die Frage, wer überhaupt übernimmt, wenn die Familie als Nachfolger ausfällt.
Rechtsstand: September 2026.
Nachfolgeplanung ohne Kinder: Warum die externe Lösung an Bedeutung gewinnt
Nach dem KfW-Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2025 planen in Deutschland bis Ende 2029 rund 109.000 Unternehmen pro Jahr eine Übergabe, während etwa 114.000 pro Jahr eine Stilllegung erwägen. Für gut die Hälfte der Inhaber bleibt die Übergabe an ein Familienmitglied der Wunsch, in der Praxis gewinnt die externe Lösung aber zunehmend an Bedeutung. Wer keine Kinder hat oder deren Interesse nicht vorfindet, ist also keine Ausnahme. Eine externe Nachfolge ist kein Notnagel, verlangt aber mehr Vorlauf und Vertragsarbeit als die Übergabe innerhalb der Familie.
Was ohne Regelung passiert: gesetzliche Erbfolge und Fiskus
Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge. Sind Sie verheiratet und haben keine Kinder, erbt Ihr Ehegatte neben Ihren Eltern beziehungsweise, wenn diese verstorben sind, neben Ihren Geschwistern und deren Abkömmlingen die Hälfte, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusätzlich pauschal ein Viertel (§§ 1931, 1371 BGB). Der Rest verteilt sich auf die Verwandten der zweiten Ordnung. Sind Sie unverheiratet, erbt Ihr Lebensgefährte gar nichts; es erben nur Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, danach Großeltern und deren Linie. Gibt es keinen gesetzlichen Erben, fällt das Vermögen nach § 1936 BGB dem Staat zu. Für ein Unternehmen sind diese Varianten häufig problematisch, weil eine Erbengemeinschaft entstehen kann, die den Betrieb nur schwer gemeinsam führen kann.
Eltern und Ehegatte haben zudem einen Pflichtteilsanspruch, wenn Sie sie durch Testament enterben (§ 2303 Abs. 2 BGB). Ein Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der bei einem Unternehmensnachlass die Liquidität stark belasten kann. Wie sich das bei Auslandsvermögen auswirkt, erläutert unser Beitrag zum Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen.
Rechtsform entscheidet über die Vererbbarkeit
Die Rechtsform bestimmt, was im Erbfall geschieht. Beim Einzelunternehmen geht der Betrieb samt Verbindlichkeiten auf die Erben über. GmbH-Geschäftsanteile sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich, die Satzung kann aber Einziehung, Vinkulierung und Abfindung regeln. Bei der OHG und beim persönlich haftenden Gesellschafter einer KG führt der Tod nach § 130 HGB (in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung) grundsätzlich zum Ausscheiden, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt; stirbt ein Kommanditist, wird die Gesellschaft mangels abweichender Regelung mit seinen Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). Entscheidend sind deshalb Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln und die Höhe der Abfindung. Diese Verträge sollten Sie prüfen, bevor Sie über Käufer sprechen.
Erster Schritt: Bestandsaufnahme und Ziele
Bevor Sie einen Weg wählen, klären Sie vier Dinge. Erstens den Wert des Unternehmens, denn er ist die Grundlage jeder Verhandlung, ob mit Führungskräften oder Investoren. Zweitens die Abhängigkeit vom Inhaber: Hängen Kundenbeziehungen, Wissen und Entscheidungen allein an Ihnen, kauft ein Nachfolger ein Risiko und drückt den Preis. Eine zweite Führungsebene und dokumentierte Abläufe gehören zu den wirksamsten Vorbereitungen und brauchen Jahre. Drittens Ihre Ziele: Höchstpreis, Kontinuität für Mitarbeiter und Standort oder gleitender Ausstieg. Viertens Ihre Versorgung: Reicht der Erlös nach Steuern für Ihre Altersvorsorge, und wie verhält sich das zu einem späteren Leben im Ausland, siehe Rentenversicherung bei Auswanderung? Realistisch sind ein bis fünf Jahre von der ersten Überlegung bis zum Abschluss; unter Zeitdruck wird selten der beste Preis erzielt.
Die Übergabewege im Überblick
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| Weg | Wer übernimmt | Geeignet, wenn | Typisches Risiko |
|---|---|---|---|
| Management-Buy-out (MBO) | Führungskraft aus dem Haus | Kontinuität und Vertrauen zählen | Finanzierung des Kaufpreises |
| Management-Buy-in (MBI) | externer Manager | intern fehlt ein Nachfolger | Passung zu Team und Kultur |
| Strategischer Käufer | Wettbewerber, Zulieferer | Preis wichtiger als Eigenständigkeit | Integration, Marke verschwindet |
| Finanzinvestor | Beteiligungsgesellschaft, Family Office | Wachstum, mehrjähriger Übergang | Weiterverkauf nach wenigen Jahren |
| Mitarbeiter oder Genossenschaft | Belegschaft | Handwerk, starke Belegschaft | Kapital, Führungsstruktur |
| Verkauf gegen Raten oder Rente | jeder Käufer | Käufer hat wenig Eigenkapital | Ausfallrisiko, Steuerfolgen |
| Verpachtung | Pächter | Sie wollen Einkünfte behalten | Kündigung, Pächterwechsel |
| Externer Geschäftsführer | angestellte oder beteiligte Leitung | Sie bleiben Eigentümer | Hineinregieren, Beteiligungsstreit |
| Stiftung | Stiftung als Träger | Bestand über Ihr Leben hinaus | Aufwand, Gremienbesetzung |
Verkauf an Führungskräfte, Strategen oder Investoren
Beim MBO kennen die Käufer Abläufe und Kunden, bringen aber selten genug Eigenkapital mit. Die Lücke schließen häufig Verkäuferdarlehen, Beteiligungsgesellschaften oder Fördermittel; klären Sie früh, ob die Finanzierung trägt, bevor Sie Zeit in Verhandlungen investieren. Beim MBI kommt die Führungskraft von außen; ein Lebenslauf sagt wenig darüber, ob jemand in einem Betrieb Ihrer Größe zurechtkommt, ein Kennenlernen von Team und Betrieb vor Vertragsschluss ist deshalb sinnvoll. Strategische Käufer zahlen häufig mehr, weil sie den Betrieb mit ihrem eigenen zusammen bewerten, integrieren dafür aber stärker. Finanzinvestoren übernehmen oft mit dem Management und planen typischerweise einen Weiterverkauf nach einigen Jahren; wenn Ihnen Standort und Belegschaft wichtig sind, sprechen Sie das früh an und lassen Sie Zusagen vertraglich absichern. Eine Teilveräußerung in Etappen erlaubt Ihnen, für eine Übergangszeit an Bord zu bleiben, bringt aber das Risiko eines fehlenden klaren Schnitts.
Raten, Rente, Pacht und externe Geschäftsführung
Wird der Kaufpreis gestundet oder in Raten oder Renten gezahlt, behandelt das Steuerrecht dies anders als einen Verkauf gegen sofortige Zahlung; die Wahl zwischen Sofortversteuerung und laufender nachträglicher Besteuerung sollte vorab mit dem Steuerberater geklärt werden. Zudem müssen Sie regeln, was mit offenen Raten im Todesfall geschieht, denn sie fallen in den Nachlass und gehen auf Ihre Erben über. Bei einer Verpachtung fließt Ihnen weiter Einkommen zu, doch steht und fällt es mit dem Erfolg des Pächters; kündigt er, beginnt die Suche von vorn. Erbschaftsteuerlich kann die Verpachtung an Dritte die Begünstigung gefährden, weil verpachtetes Vermögen unter Verwaltungsvermögen fallen kann; das ist im Einzelfall zu prüfen. Setzen Sie einen externen Geschäftsführer ein und bleiben Eigentümer, scheitert das häufig daran, dass der Inhaber weiter ins Tagesgeschäft hineinregiert. Beteiligen Sie die Leitung am Unternehmen, regeln Sie vertraglich, was bei Ausscheiden oder Streit geschieht.
Stiftung als Nachfolgeträger
Eine unternehmensverbundene Stiftung kann den Betrieb dauerhaft zusammenhalten und Ihre Versorgung sichern. Sie ist aber auf Dauer angelegt: Ein zu eng gefasster Zweck kann das Unternehmen später lähmen, und die Gremien sollten mit fachlich geeigneten Personen besetzt sein, nicht nur mit Angehörigen. Steuerlich gilt: Die Übertragung auf eine Stiftung ist grundsätzlich erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtig; befreit ist sie im Wesentlichen bei einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG), während für Betriebsvermögen die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG in Betracht kommen. Eine Familienstiftung unterliegt zudem der Erbersatzsteuer im Abstand von je 30 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Mehr zu Struktur und Auslandsbezug finden Sie im Beitrag Familienstiftung als Vermögensschutz für Auswanderer.
Der Verkaufsprozess: Was Verkäufer wissen müssen
Ein professioneller Verkaufsprozess dauert häufig sechs bis neun Monate, und zwar erst ab Beginn der Marktansprache; die Vorbereitung liegt davor. Die Erstansprache erfolgt üblicherweise anonymisiert, Details folgen erst nach einer Verschwiegenheitserklärung. Wann Sie die Belegschaft informieren, sollten Sie bewusst planen.
Käufer prüfen in der Due Diligence Finanzen, Recht, Steuern und Markt. Im Kaufpreis trennt man den Unternehmenswert des operativen Geschäfts (Enterprise Value) vom Betrag, der bei Ihnen ankommt (Equity Value): Vereinfacht werden Finanzschulden abgezogen und vorhandene Liquidität hinzugerechnet. Mehrere Klauseln beeinflussen das Ergebnis erheblich:
- Working-Capital-Anpassung: Liegt das Umlaufvermögen bei Übergabe unter dem vereinbarten Niveau, sinkt der Kaufpreis.
- Earn-out: Ein Teil des Kaufpreises hängt von späteren Zielen ab; das ist für Sie ein Risiko, deshalb sollte der feste Anteil bei Vollzug möglichst hoch sein.
- Rückbeteiligung (Roll-over): Der Käufer verlangt, dass Sie einen Teil des Erlöses erneut investieren.
- Verkäuferdarlehen: Sie stunden einen Teil des Kaufpreises und tragen das Kreditrisiko, Laufzeit, Verzinsung und Sicherheiten sind Verhandlungssache.
- Garantien: Üblich sind Zusagen zu Eigentum an den Anteilen, Richtigkeit der Bilanzen und Steuern; Haftung sollte zeitlich und betragsmäßig begrenzt sein.
Zwischen Signing (Beurkundung) und Closing (Vollzug mit Zahlung und Übertragung) liegen oft mehrere Wochen, weil Bedingungen wie Bankfreigaben erfüllt sein müssen. Bei einem Asset Deal gehen Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf den Erwerber über; bei einem Verkauf von Gesellschaftsanteilen bleibt der Arbeitgeber derselbe. Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal hat erhebliche Steuerfolgen und hängt von Rechtsform und stillen Reserven ab.
Steuern: Verkauf, Schenkung, Erbfall
Verkauf zu Lebzeiten
Beim Verkauf eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils ist der Gewinn ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist, kann einmal im Leben einen Freibetrag von 45.000 Euro beantragen, der ab einem Gewinn von 136.000 Euro abschmilzt (§ 16 Abs. 4 EStG), sowie eine ermäßigte Besteuerung (56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent) für Gewinne bis 5 Millionen Euro (§ 34 Abs. 3 EStG). Verkaufen Sie GmbH-Anteile aus dem Privatvermögen und waren Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mit mindestens einem Prozent beteiligt, gilt § 17 EStG mit Teileinkünfteverfahren. Hält eine Holding die Anteile, sind Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG im Grundsatz zu 95 Prozent steuerfrei. Die Wahl der Struktur sollte vor dem Verkauf feststehen, nicht danach.
Schenkung und Erbe: Steuerklassen II und III
Für Nichten und Neffen gilt Steuerklasse II, für Freunde und unverheiratete Lebensgefährten Steuerklasse III. Beide haben nach § 16 ErbStG nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Nach § 19 ErbStG beträgt der Steuersatz in Steuerklasse II bei Erwerben über 75.000 bis 300.000 Euro 20 Prozent (bis 75.000 Euro 15 Prozent), in Steuerklasse III bei Erwerben bis 6 Millionen Euro 30 Prozent.
Beispiel (frei erfunden): Petra, unverheiratet und kinderlos, setzt ihren Lebensgefährten Emre als Erben ein und hinterlässt Privatvermögen von 300.000 Euro. Nach Abzug von 20.000 Euro Freibetrag bleiben 280.000 Euro; bei 30 Prozent ergibt sich eine Steuer von rund 84.000 Euro (vereinfacht, ohne Härteausgleich). Wäre ein Neffe Erbe, läge der Satz bei 20 Prozent, also bei rund 56.000 Euro. Der Ehegatte hätte dagegen Steuerklasse I mit 500.000 Euro Freibetrag.
Für Betriebsvermögen sehen §§ 13a, 13b ErbStG eine Verschonung von 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung) vor, verbunden mit Lohnsummen- und Behaltensfristen von fünf beziehungsweise sieben Jahren. Kleinere Betriebe sind von der Lohnsummenprüfung ganz oder teilweise entlastet. Das Verwaltungsvermögen darf für die Optionsverschonung höchstens 20 Prozent betragen. Erreicht der Erwerb mehr als 26 Millionen Euro, gelten Sonderregeln. Wichtig ist: Diese Begünstigungen erfordern, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Verkaufen Ihre Erben das Unternehmen innerhalb der Behaltensfrist, entfällt der Verschonungsabschlag rückwirkend zeitanteilig für die verbleibenden Jahre der Frist (§ 13a Abs. 6 ErbStG); das gilt bei Regel- und Optionsverschonung. Für Erwerber der Steuerklassen II und III mildert zudem die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG die Steuer auf begünstigtes Betriebsvermögen. Die Rechtslage ist allerdings nicht endgültig gesichert: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 13. Oktober 2026 mündlich über die Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22), am Vortag zudem in einem Normenkontrollverfahren über weitere Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes (1 BvF 1/23). Bei Nachfolgeplanungen, die auf diese Verschonung bauen, ist deshalb der jeweils aktuelle Stand zu prüfen.
Nachfolger, die nicht zur Familie gehören, profitieren im Erbfall also kaum von persönlichen Freibeträgen. Das ist ein häufiger Grund, ein Unternehmen zu Lebzeiten zu verkaufen und nur den Erlös zu vererben, oder eine Gestaltung mit Vermächtnis und Testamentsvollstreckung zu wählen, die mit dem Steuerberater durchgerechnet wird. Ergänzend zu den erbschaftsteuerlichen Fragen mit Auslandsbezug: Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen.
Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.
Auslandsbezug: Wenn Sie wegziehen oder der Nachfolger im Ausland lebt
Erst wegziehen, dann verkaufen: ein verbreiteter Irrtum
Viele Unternehmer hoffen, den Verkaufsgewinn durch einen Wegzug zu sparen. Für Anteile an Kapitalgesellschaften stellt § 6 AStG unter seinen Voraussetzungen aber bereits den Wegzug einem Verkauf gleich und besteuert die stillen Reserven fiktiv. Ein späterer Verkauf im Ausland ändert daran grundsätzlich nichts. Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zur Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen. Wer als Einzelunternehmer oder Freiberufler wegzieht, sollte zudem prüfen, ob die Betriebsstätte in Deutschland verbleibt, siehe Betriebsverlegung für Freiberufler.
Erbschaftsteuer nach dem Wegzug und Auslandsnachfolger
Nach dem Wegzug bleiben deutsche Staatsangehörige noch fünf Jahre unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ErbStG); danach knüpft die Besteuerung unter anderem an inländisches Vermögen und an die Person des Erwerbers an. Für die Verschonung nach § 13b Abs. 1 ErbStG zählt außerdem, wo das Betriebsvermögen belegen ist: Begünstigt sind inländisches Betriebsvermögen sowie Betriebsvermögen in einer Betriebsstätte in der EU oder im EWR, bei Kapitalgesellschaftsanteilen zudem Anteile an Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der EU oder im EWR, wenn eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht. Betriebsvermögen in Drittstaaten ist von der Verschonung grundsätzlich ausgenommen. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann für inländisches Vermögen außerdem die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG eine Rolle spielen. Lebt ein Nachfolger im Ausland, kommen zudem Fragen des Wohnsitzes und des Erbstatuts hinzu, dazu unser Beitrag zum internationalen Erbrecht bei Auswanderung und zum Testament bei Wohnsitz im Ausland. Für Fragen zum ausländischen Recht selbst ist ein Berater vor Ort hinzuzuziehen.
Geschäftsführung und Handlungsfähigkeit aus dem Ausland
Wer als Geschäftsführer weiter tätig ist, sollte Vertretung und Erreichbarkeit regeln; dazu Geschäftsführerhaftung beim Wegzug und, bei Verlagerung von Sitz oder Leitung, Sitzverlegung einer GmbH ins Ausland.
Vorsorge für den Ernstfall
Unabhängig vom Übergabeplan brauchen Sie eine Notfallregelung für plötzlichen Ausfall. Dazu gehören ein wirksames Testament, gegebenenfalls mit Testamentsvollstreckung, eine Vorsorgevollmacht, die auch für Unternehmensangelegenheiten trägt, ein Notfallordner mit Zugängen und Ansprechpartnern sowie eine Vertretung durch Prokura oder Geschäftsführung. Für die Vollmacht im Auslandsfall siehe Vorsorgevollmacht bei Auslandswohnsitz. Unverheiratete Lebensgefährten und Freunde erben ohne Testament nichts.
Typische Fehler
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| Fehler | Folge |
|---|---|
| Zu spät beginnen | Verkauf unter Zeitdruck, schlechterer Preis |
| Unternehmen bleibt vom Inhaber abhängig | Abschlag oder gar kein Käufer |
| Gesellschaftsvertrag nicht geprüft | Anteile lassen sich nicht wie geplant übertragen |
| Steuern erst nach dem Vertrag prüfen | Struktur nicht mehr änderbar |
| Testament und Verkaufsplan nicht abgestimmt | Erben erhalten Anteile statt Erlös oder umgekehrt |
| Wegzug und Verkauf nicht gemeinsam geplant | Wegzugsteuer trotz Verkauf im Ausland |
| Raten ohne Erbfallregelung | Streit um offene Forderungen |
Fazit
Ohne Kinder gibt es keinen Automatismus, aber viele geeignete Wege: MBO, MBI, Verkauf an Strategen oder Investoren, Raten- oder Pachtmodelle, externe Geschäftsführung oder Stiftung. Welcher passt, hängt von Ihren Zielen, der Unternehmensstruktur und der Steuerlast ab. Rechtlich zentral sind Gesellschaftsvertrag, Testament und Vollmacht; steuerlich der Unterschied zwischen einem Verkauf zu Lebzeiten und einem Übergang im Erbfall, bei dem Nichten, Neffen und Lebensgefährten nur geringe Freibeträge haben. Wer zusätzlich ins Ausland zieht oder einen Nachfolger im Ausland hat, muss Wegzugsteuer, Erbstatut und die Belegenheit des Betriebsvermögens gemeinsam betrachten.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Unternehmen, wenn ich keine Kinder habe und nichts regele?
Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Ein Ehegatte erbt neben Eltern oder Geschwistern; bei Unverheirateten erben nur Verwandte. Gibt es keine, fällt der Nachlass an den Staat (§ 1936 BGB). Das Unternehmen wird dann häufig durch eine Erbengemeinschaft verwaltet oder liquidiert.
Kann ich mein Unternehmen steuerfrei an Mitarbeiter oder einen Freund übertragen?
Nicht ohne Weiteres. Freunde haben Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag. Eine Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG kommt bei Betriebsvermögen in Betracht, verlangt aber Fortführung, Lohnsummen- und Behaltensfristen. Ein Verkauf oder eine entgeltliche Übertragung folgt eigenen Regeln.
Wie lange dauert eine Nachfolge ohne Familie?
Realistisch sind ein bis fünf Jahre von der ersten Überlegung bis zum Abschluss, der Verkaufsprozess selbst dauert oft sechs bis neun Monate. Die Vorbereitung, etwa der Aufbau einer zweiten Führungsebene, sollte Jahre früher beginnen.
Hilft ein Wegzug, die Steuer auf den Verkauf zu senken?
Bei GmbH-Anteilen im Regelfall nicht, weil der Wegzug nach § 6 AStG selbst einen Besteuerungstatbestand auslöst. Ob und wie ein Doppelbesteuerungsabkommen wirkt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Ist eine Stiftung eine Lösung für Unternehmer ohne Erben?
Sie kann den Bestand des Unternehmens sichern, ist aber auf Dauer angelegt, mit Aufwand und eigener Besteuerung verbunden. Eine Familienstiftung unterliegt der Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus. Ob sie zu Ihrer Situation passt, sollte vorab geprüft werden.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala hat zum internationalen Steuer-, Erb- und Gesellschaftsrecht umfangreich publiziert und unterstützt Unternehmer dabei, Nachfolge, Testament und einen möglichen Wegzug rechtlich und steuerlich aufeinander abzustimmen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre persönliche Nachfolgesituation in einer Erstberatung zu besprechen.