Zahlt eine deutsche GmbH für eine Marke, ein Patent, Software-Rechte oder Know-how an ihre ausländische Muttergesellschaft, stellt sich die Frage nach der Quellensteuer auf Lizenzgebühren an die ausländische Muttergesellschaft. Das deutsche Recht verlangt grundsätzlich einen Steuerabzug nach § 50a EStG, den die zahlende GmbH einbehalten, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden und abführen muss. Ob am Ende 15,825 Prozent, ein niedrigerer Abkommenssatz oder gar keine Steuer anfällt, hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen, von der EU-Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie und von der Substanz der Muttergesellschaft ab. Häufig taucht das Thema auf, wenn ein Unternehmer ins Ausland zieht, seine deutsche GmbH behält und Rechte in eine ausländische Gesellschaft verlagert. Ob er selbst danach noch in Deutschland steuerpflichtig ist, richtet sich nach Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Steuerrecht; für die Lizenzzahlungen der GmbH gelten eigene Regeln. Der Überblick gibt den Rechtsstand September 2026 wieder.
Wann Lizenzgebühren an die Muttergesellschaft dem Steuerabzug unterliegen
Was § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst
Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG wird die Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben, wenn die Einkünfte aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten stammen. Das Gesetz nennt ausdrücklich Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte sowie gewerbliche, technische, wissenschaftliche und ähnliche Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten, zum Beispiel Pläne, Muster und Verfahren. Das gilt auch für eine ausländische Kapitalgesellschaft; ihre Körperschaftsteuer auf diese Einkünfte ist mit dem Abzug in der Regel abgegolten (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG).
Typische Konstellationen:
- Markenlizenz: Die Mutter hält die Marke, die GmbH vertreibt darunter Produkte.
- Patente und Verfahren: Die GmbH produziert mit einer Technologie, deren Schutzrechte bei der Mutter liegen.
- Software mit Verwertungsrechten: Die GmbH darf Software vervielfältigen, anpassen oder weiterlizenzieren.
- Know-how und Franchise: Überlassen werden Rezepturen, Geschäftskonzepte oder technisches Erfahrungswissen.
- Konzernumlagen: Pauschale Umlagen können einen Lizenzanteil enthalten, der gesondert zu betrachten ist.
Die Steuer ist eine Steuer der Mutter; die GmbH behält sie für deren Rechnung ein (§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG). Das Haftungsrisiko liegt aber bei der GmbH.
Der Inlandsbezug: Verwertung in Deutschland oder Registereintrag
Die Einkünfte der Mutter müssen inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG sein. Das ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG unter anderem der Fall, wenn das Recht in einer inländischen Betriebsstätte verwertet wird. Nutzt die GmbH die Marke oder das Patent in ihrem Betrieb, ist das regelmäßig erfüllt. Rechte, die nur in einem deutschen Register eingetragen sind, ohne hier verwertet zu werden, führen seit dem Jahressteuergesetz 2022 nur noch dann zu inländischen Einkünften, wenn die Überlassung zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erfolgt und kein Abkommen entgegensteht. Mutter und Tochter sind typischerweise nahestehend.
Abgrenzung: Was keine Lizenzzahlung ist
Nach dem BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017 fällt die Überlassung von Standardsoftware und Datenbanken zur bloßen bestimmungsgemäßen Nutzung nicht unter § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Entscheidend ist, ob Rechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden, etwa Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- oder Verbreitungsrechte. Vergütungen für Online-Werbung an ausländische Plattformen unterliegen nach dem BMF-Schreiben vom 3. April 2019 ebenfalls nicht dem Abzug. Nicht erfasst sind außerdem reine Dienstleistungen der Mutter ohne Rechteüberlassung und die endgültige Übertragung eines Rechts. Die Grenzen sind fließend; die Einordnung des Vertrags sollte vor der ersten Zahlung erfolgen.
Höhe des Steuerabzugs: 15 Prozent plus Solidaritätszuschlag
Der Abzug beträgt nach § 50a Abs. 2 Satz 1 EStG 15 Prozent der gesamten Einnahmen, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf den Abzugsbetrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 6, § 4 SolZG), zusammen 15,825 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der Bruttobetrag; einen Betriebsausgabenabzug sieht § 50a Abs. 3 EStG nur für Darbietungen und Aufsichtsratsvergütungen vor. Der Satz von 30 Prozent betrifft nur Aufsichtsratsvergütungen.
Sagt die GmbH der Mutter einen festen Nettobetrag zu, muss die Steuer auf einen höheren Bruttobetrag hochgerechnet werden.
Beispiel (fiktive Zahlen): Lizenzgebühr 80.000 Euro im Jahr, keine Abkommensentlastung.
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| Position | Bruttovereinbarung | Nettovereinbarung |
|---|---|---|
| Bemessungsgrundlage | 80.000,00 € | 95.040,10 € |
| Steuerabzug 15 % | 12.000,00 € | 14.256,01 € |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % | 660,00 € | 784,08 € |
| Auszahlung an die Mutter | 67.340,00 € | 80.000,00 € |
| Aufwand der GmbH insgesamt | 80.000,00 € | 95.040,10 € |
Die Nettoabrede verteuert die Lizenz hier um rund 18,8 Prozent. Zwischen nahestehenden Gesellschaften ist zusätzlich zu prüfen, ob die Übernahme der Steuer fremdüblich ist.
Anmeldung, Abführung und Steuerbescheinigung
Die Steuer entsteht, wenn die Vergütung der Mutter zufließt (§ 50a Abs. 5 Satz 1 EStG). Die GmbH hat die in einem Kalendervierteljahr einzubehaltende Steuer bis zum zehnten des folgenden Monats beim BZSt anzumelden und abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e EStDV). Die Anmeldung ist elektronisch zu übermitteln; eine Papieranmeldung lässt das BZSt nur auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten zu. In der Buchhaltung ist die einbehaltene, noch nicht abgeführte Steuer als Verbindlichkeit zu erfassen.
Zwei Details werden oft übersehen:
- Anmeldung auch ohne Abzug: Die Anmeldepflicht besteht auch, wenn wegen Freistellung oder Bagatellregel keine oder nur eine geringere Steuer einzubehalten ist (§ 50a Abs. 5 Satz 4, § 50c Abs. 2 Satz 2 EStG).
- Bescheinigung für die Mutter: Auf Verlangen muss die GmbH nach amtlichem Muster Gläubiger, Art und Höhe der Vergütung, Zahlungstag und einbehaltene Steuer bescheinigen (§ 50a Abs. 5 Satz 7 EStG). Ohne diese Bescheinigung gibt es keine Erstattung.
Haftung der GmbH und des Geschäftsführers
Die GmbH haftet für die Einbehaltung und Abführung (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG). Unterbleibt der Abzug, kann das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlassen, häufig nach einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre. Die Mutter kann daneben als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen werden (§ 50a Abs. 5 Satz 6 EStG), praktisch hält sich die Verwaltung aber meist an die GmbH.
Hinzu kommt die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach §§ 34, 69 AO bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer ins Ausland zieht und die GmbH von dort weiterführt, bleibt in dieser Pflicht; mehr dazu im Beitrag zur Geschäftsführer-Haftung beim Wegzug.
Entlastung: Doppelbesteuerungsabkommen, EU-Richtlinie und BZSt-Verfahren
Die Grundregel: erst abziehen, dann entlasten
Nach § 50c Abs. 1 EStG gelten die Pflichten zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung auch dann, wenn ein Abkommen oder § 50g EStG der Besteuerung entgegensteht. Die GmbH kann sich nicht selbst auf die Rechte der Mutter berufen. Sie darf den Abzug nur unterlassen oder kürzen, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die Bagatellregel greift.
Begrenzung durch Doppelbesteuerungsabkommen
Die meisten deutschen Abkommen begrenzen die Quellensteuer auf Lizenzgebühren oder weisen das Besteuerungsrecht allein dem Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebers zu. Wie Ansässigkeit und Zuteilungsregeln funktionieren, erläutert der Beitrag zu den Grundlagen der Doppelbesteuerungsabkommen bei Auswanderung. Einige Beispiele:
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| Sitzstaat der Mutter | Abkommenssatz für Lizenzgebühren | Hinweis |
|---|---|---|
| USA | 0 % (Art. 12 Abs. 1 DBA USA: Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat) | Limitation-on-Benefits-Klausel (Art. 28) prüfen |
| Schweiz | 0 % (Art. 12 Abs. 1 DBA Schweiz: Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat) | Entlastung über Art. 28 DBA Schweiz; daneben § 50g Abs. 6 EStG |
| Luxemburg | 5 % (Art. 12 DBA Luxemburg) | bei Verbundenheit 0 % über § 50g EStG möglich |
| China | 10 %, bei Ausrüstungsüberlassung 10 % auf 60 % des Betrags | Art. 12 DBA China |
| Vereinigte Arabische Emirate | kein Abkommen: das DBA von 2010 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten, seit 1. Januar 2022 gilt nur deutsches Recht | voller Abzug 15,825 % |
| Staat ohne Abkommen | keine Begrenzung | voller Abzug 15,825 % |
Maßgeblich bleibt der konkrete Abkommenstext in der aktuellen Übersicht des Bundesfinanzministeriums.
Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie (§ 50g EStG)
Innerhalb der EU wird die Steuer nach § 50g EStG auf Antrag nicht erhoben, wenn die GmbH Lizenzgebühren an ein verbundenes Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat zahlt. Verbunden sind Unternehmen bei einer unmittelbaren Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital des anderen oder bei einer gemeinsamen Mutter mit jeweils mindestens 25 Prozent (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b EStG). Weitere Voraussetzungen: eine Rechtsform nach Anlage 3 zum EStG, Ansässigkeit und Körperschaftsteuerpflicht ohne Befreiung im anderen Mitgliedstaat, Nutzungsberechtigung der Mutter und ein fremdüblicher Betrag, denn ein überhöhter Teil ist nach § 50g Abs. 2 Nr. 2 EStG ausgenommen. § 50d Abs. 3 EStG gilt entsprechend (§ 50g Abs. 4 EStG). Die Schweiz ist nach § 50g Abs. 6 EStG gleichgestellt, wenn die Schweizer Gesellschaft eine AG, GmbH oder Kommanditaktiengesellschaft ist und unbeschränkt der schweizerischen Körperschaftsteuer unterliegt. Weitergehende Abkommensregeln bleiben anwendbar (§ 50g Abs. 5 EStG); Erstattungsbeträge nach § 50g EStG werden verzinst (§ 50c Abs. 4 EStG).
Für Dividenden an die Mutter gilt dagegen die Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b EStG); die Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen behandelt der Beitrag zur Kapitalertragsteuer nach dem Wegzug.
Freistellungsbescheinigung vor der Zahlung
Nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG beantragt die Mutter beim BZSt eine Freistellungsbescheinigung. Nach dem aktuellen Wortlaut wird sie auf höchstens fünf Jahre befristet und gilt frühestens ab Eingang des Antrags (§ 50c Abs. 2 Satz 4 EStG). Das BZSt soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller Nachweise entscheiden (Satz 6). Der Antrag ist elektronisch zu stellen; die Mutter weist ihre Ansässigkeit durch eine Bestätigung ihrer Steuerbehörde nach (§ 50c Abs. 5 EStG), vergleichbar der steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung für Privatpersonen.
Wird die Bescheinigung erst nach der Anmeldung erteilt, kann die Anmeldung für Zahlungen ab Antragseingang noch geändert werden (§ 50c Abs. 2 Satz 3 EStG). Für frühere Zahlungen bleibt nur die Erstattung. Der Antrag gehört deshalb vor die erste Lizenzzahlung.
Bagatellregel bis 10.000 Euro und geplante Anhebung
Nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG darf die GmbH auch ohne Bescheinigung vom Abzug absehen, wenn ein Abkommen der Besteuerung entgegensteht und die Vergütungen an denselben Gläubiger im Kalenderjahr zusammen 10.000 Euro nicht übersteigen. Die Anmeldung bleibt Pflicht. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 beschlossen; danach soll die Grenze für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen, auf 100.000 Euro je Gläubiger und Jahr steigen. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist das nur geplant.
Erstattung nach der Zahlung
Ist die Steuer einbehalten worden, erstattet das BZSt sie der Mutter auf Antrag (§ 50c Abs. 3 EStG). Die Frist beträgt vier Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Vergütung bezogen wurde; sie endet nicht vor Ablauf eines Jahres nach Entrichtung der Steuer und nicht vor einer längeren Abkommensfrist. Beizufügen ist die Bescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 7 EStG; auch dieser Antrag ist elektronisch zu stellen.
Missbrauchsvorbehalt: Substanz der Muttergesellschaft (§ 50d Abs. 3 EStG)
Eine ausländische Gesellschaft verliert die Abkommensentlastung nach § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG, soweit zwei Voraussetzungen zusammentreffen:
- An ihr sind Personen beteiligt, denen die Entlastung nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten.
- Die Einkunftsquelle hat keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit der Gesellschaft. Das bloße Erzielen und Weiterleiten von Einkünften gilt nicht als Wirtschaftstätigkeit, ebenso wenig eine Tätigkeit mit einem nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb.
Die Gesellschaft kann nachweisen, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung ein Steuervorteil ist (Satz 2); § 42 AO bleibt unberührt. Eine Mutter, die das Recht nur hält und die Gebühren weiterreicht, ist gefährdet. Stärker steht sie da, wenn sie das Recht selbst entwickelt, pflegt, schützt und vermarktet und dafür Personal und Räume hat. Lebt der Gesellschafter selbst im Sitzstaat der Mutter und stünde ihm bei direktem Bezug dieselbe Abkommensentlastung zu, spricht viel dafür, dass schon die erste Voraussetzung fehlt. Bei der Richtlinienentlastung nach § 50g EStG kann das anders zu beurteilen sein, weil eine natürliche Person die Richtlinie nicht in Anspruch nehmen kann.
Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.
Verrechnungspreise: Die Lizenzgebühr muss fremdüblich sein
Zwischen Mutter und Tochter muss die Lizenzgebühr dem Fremdvergleichsgrundsatz des § 1 AStG entsprechen. Die GmbH hat über die Geschäftsbeziehungen zur Mutter Aufzeichnungen zu führen, einschließlich der Gründe, warum die Preise fremdüblich sind (§ 90 Abs. 3 AO). Ist die Gebühr überhöht, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; für diesen Teil steht dann Kapitalertragsteuer statt des Lizenzabzugs im Raum.
Heikel ist auch der umgekehrte Weg: Überträgt die GmbH eine selbst entwickelte Marke oder Technologie auf die ausländische Gesellschaft und lizenziert sie zurück, muss sie einen fremdüblichen Preis erhalten. Geht eine ganze Funktion samt Chancen und Risiken über, gelten die Regeln zur Funktionsverlagerung (§ 1 Abs. 3b AStG). Verwandte Fragen behandelt der Beitrag zur Entstrickungsbesteuerung im Betriebsvermögen.
Lizenzschranke (§ 4j EStG): seit 2025 abgeschafft
Viele Darstellungen nennen noch die Lizenzschranke des § 4j EStG, die Lizenzaufwendungen an nahestehende Personen in niedrig besteuernden Präferenzregimen beschränkte. Sie wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) aufgehoben und ist nach § 52 EStG letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Für ältere Jahre kann sie in einer Betriebsprüfung noch eine Rolle spielen. Für laufende Zahlungen bleiben die Verrechnungspreisregeln und die Abzugsbeschränkung bei Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k EStG) zu beachten.
Unabhängig davon werden Lizenzaufwendungen bei der Gewerbesteuer der GmbH zu einem Viertel hinzugerechnet, soweit die Summe der hinzurechnungspflichtigen Beträge 200.000 Euro übersteigt (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG). Umsatzsteuerlich schuldet die GmbH für die Lizenz der ausländischen Mutter in der Regel die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) und kann sie bei vollem Vorsteuerabzug zugleich abziehen.
Auswanderer-Konstellation: Gesellschafter zieht weg, GmbH bleibt
Das Thema gewinnt an Gewicht, wenn der Gesellschafter einer deutschen GmbH ins Ausland zieht und dort eine weitere Gesellschaft hält oder gründet:
- Anteile in eine ausländische Holding einbringen: Wird die ausländische Gesellschaft zur Mutter der GmbH, können Einbringung oder Wegzug die Wegzugsteuer auf GmbH-Anteile auslösen. Ob eine Holdingstruktur vor dem Wegzug sinnvoll ist, bedarf eigener Prüfung.
- Rechte beim Gesellschafter persönlich: Lizenziert der Gesellschafter eine privat gehaltene Marke nach dem Wegzug an seine GmbH, unterliegt auch diese Zahlung § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Entlastung richtet sich nach dem Abkommen mit seinem neuen Wohnsitzstaat; § 50d Abs. 3 EStG betrifft nur Körperschaften.
- Ort der Geschäftsleitung: Wird die ausländische Gesellschaft faktisch von Deutschland aus geleitet, kann sie hier unbeschränkt steuerpflichtig sein; dann greift nicht § 50a EStG, sondern die volle deutsche Besteuerung. Umgekehrt kann eine Leitung der GmbH aus dem Ausland deren Ansässigkeit berühren; die Folgen einer Verlegung des Firmensitzes ins Ausland sind mitzuprüfen.
- Zeit vor dem Wegzug: Solange der Gesellschafter unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz Lizenzeinkünfte einer niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaft erfassen.
Das ausländische Steuerrecht des Sitzstaats der neuen Gesellschaft ist mit einem Berater vor Ort zu klären.
Beispiel (fiktiv): Carsten hält 100 Prozent an einer deutschen Vertriebs-GmbH. Er zieht in einen anderen EU-Staat, gründet dort eine Kapitalgesellschaft ohne eigenes Personal und bringt seine privat gehaltene Marke ein. Die GmbH zahlt ab Januar monatlich 12.000 Euro Lizenzgebühr. Ohne Freistellungsbescheinigung muss sie im ersten Quartal 5.697,00 Euro (15,825 Prozent von 36.000 Euro) einbehalten und bis 10. April anmelden; die Bagatellregel scheidet aus, weil schon die erste Zahlung 10.000 Euro übersteigt. Eine Freistellung nach § 50g EStG setzt unter anderem voraus, dass die neue Gesellschaft die Missbrauchsprüfung besteht; ohne Personal und eigene Tätigkeit rund um die Marke ist das fraglich. Zudem muss die Gebühr fremdüblich sein.
Häufige Praxisfehler
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| Fehler | Folge | Abhilfe |
|---|---|---|
| Lizenz als Dienstleistung gebucht | Haftung, oft für mehrere Jahre | Verträge vor der ersten Zahlung einordnen |
| Freistellung erst nach der ersten Zahlung beantragt | Voller Abzug bis Antragseingang | Antrag vor Vertragsbeginn stellen |
| Keine Anmeldung trotz Freistellung | Verstoß gegen die Anmeldepflicht | Quartalsanmeldung auch ohne Abzugsbetrag |
| Nettoabrede ohne Hochrechnung | Nachforderung | Brutto vereinbaren oder korrekt hochrechnen |
| Mutter ohne Substanz | Entlastung nach § 50d Abs. 3 EStG versagt | Funktionen, Personal und Dokumentation prüfen |
| Überhöhte Gebühr | Verdeckte Gewinnausschüttung | Verrechnungspreisdokumentation (§ 90 Abs. 3 AO) |
| Ablauf der Freistellung übersehen | Voller Abzug ab Fristende | Fristen je Gläubiger überwachen |
Fazit
Lizenzgebühren einer deutschen GmbH an ihre ausländische Muttergesellschaft unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG von 15,825 Prozent, den die GmbH quartalsweise beim BZSt anmelden muss und für den sie haftet. Abkommen und Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie können die Belastung bis auf null senken, aber nur über das Verfahren nach § 50c EStG, bei ausreichender Substanz der Mutter und fremdüblicher Gebühr. Die Lizenzschranke spielt ab 2025 keine Rolle mehr; die Anhebung der Bagatellgrenze auf 100.000 Euro ist noch nicht Gesetz. Wer als Gesellschafter wegzieht und Rechte in eine ausländische Gesellschaft verlagert, sollte Lizenzvertrag, Freistellung, Verrechnungspreise und Wegzugsteuer gemeinsam planen.
Häufige Fragen
Muss die GmbH auch dann Steuer einbehalten, wenn das Abkommen 0 Prozent vorsieht?
Ja, solange weder eine Freistellungsbescheinigung vorliegt noch die Bagatellregel greift (§ 50c Abs. 1 EStG). Die Mutter kann die Steuer anschließend erstattet bekommen.
Wie lange gilt eine Freistellungsbescheinigung?
Höchstens fünf Jahre, frühestens ab Eingang des Antrags beim BZSt (§ 50c Abs. 2 Satz 4 EStG), und nur solange die Voraussetzungen fortbestehen.
Gilt der Steuerabzug für SaaS- oder Cloud-Abonnements der Mutter?
In der Regel nicht, wenn nur die bestimmungsgemäße Nutzung von Standardsoftware überlassen wird. Anders kann es sein, wenn die GmbH Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung oder Weiterlizenzierung erhält.
Wer haftet, wenn der Abzug vergessen wurde?
Zunächst die GmbH (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG). Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Geschäftsführer nach §§ 34, 69 AO persönlich haften, auch wenn er inzwischen im Ausland lebt.
Ist die Lizenzschranke noch zu beachten?
Für Aufwendungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr; § 4j EStG gilt nur noch für Zeiträume bis einschließlich 2024.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Unternehmer und Gesellschafter bei grenzüberschreitenden Lizenzstrukturen, vom Steuerabzug nach § 50a EStG über Freistellung und Verrechnungspreise bis zur Abstimmung mit einem Wegzug ins Ausland. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.