Wer mit Livestreams, Videos oder Social-Media-Inhalten Geld verdient, arbeitet ortsunabhängig, und so liegt der Gedanke nahe, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Die Besteuerung von Streaming-Einkünften nach dem Wegzug ist dabei deutlich vielschichtiger, als es Erfahrungsberichte in der Szene vermuten lassen. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt beendet die deutsche Steuerpflicht nicht, der Wegzug selbst kann eine erhebliche Steuer auf nicht realisierte Werte auslösen, und auch danach behält Deutschland unter Umständen Zugriff auf Teile der Einnahmen. Dieser Beitrag ordnet die deutschen Regeln in der Reihenfolge, in der sie in der Praxis relevant werden (Rechtsstand September 2026).
Warum Streaming-Einkünfte beim Wegzug besonders heikel sind
Streamer, YouTuber und Influencer erzielen nach Auffassung der Finanzverwaltung in aller Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat dies in seiner Kurzinformation vom 2. Juli 2024 (VI 3010 – S 2240 – 190) ausführlich dargestellt; Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG kommen nur in Betracht, wenn im Einzelfall eine künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit überwiegt. Sachzuwendungen wie zur Verfügung gestellte Produkte gehören danach mit ihrem Marktwert zu den Betriebseinnahmen.
Daraus folgt zweierlei: Es gibt ein Betriebsvermögen, das beim Wegzug steuerlich „mitgenommen“ wird, und eine Betriebsstätte, deren Lage über das Besteuerungsrecht an den laufenden Gewinnen entscheidet. Zudem stammen die Einnahmen aus sehr unterschiedlichen Quellen:
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| Einnahmequelle | Typischer Zahlungsweg | Steuerlich relevante Frage nach dem Wegzug |
|---|---|---|
| Werbebeteiligung der Plattform | Plattformbetreiber, oft mit Sitz im EU-Ausland | Betriebsstätte in Deutschland? |
| Abonnements, Spenden, virtuelle Geschenke | Plattform oder Zahlungsdienstleister | Betriebsstätte; Umsatzsteuer |
| Sponsoring, Produktplatzierung | Unternehmen oder Agentur, häufig aus Deutschland | Betriebsstätte; ggf. Steuerabzug nach § 50a EStG |
| Auftritte auf Events, Messen, Shows | Veranstalter | Darbietung im Inland, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG |
| Lizenzen an Clips, Bildern, Formaten | Lizenznehmer | Rechteüberlassung, § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG |
| Eigene Produkte, Merchandise | Shop, Endkunden | Betriebsstätte; Umsatzsteuer beim Verkauf an Verbraucher |
Schritt 1: Endet die unbeschränkte Steuerpflicht überhaupt?
Unbeschränkt steuerpflichtig mit dem Welteinkommen ist nach § 1 Abs. 1 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf die Meldeadresse kommt es nicht an.
Wohnsitz (§ 8 AO): Einen Wohnsitz hat, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Ein weiterhin eingerichtetes Zimmer im Elternhaus, eine nicht gekündigte Mietwohnung oder eine Eigentumswohnung, die für Drehs genutzt wird, kann ausreichen.
Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO): Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt stets und von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Die Ausnahme für reine Besuchs- oder Erholungsaufenthalte bis zu einem Jahr passt auf Streamer, die hier weiterarbeiten, regelmäßig nicht. Der Merksatz von den „183 Tagen“ stammt aus den Doppelbesteuerungsabkommen und betrifft dort Arbeitnehmer. Die Unterschiede erläutert der Beitrag zur 183-Tage-Regel und zum gewöhnlichen Aufenthalt, die Grundlagen der Beitrag zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht.
Im Jahr des Wegzugs wird nicht geteilt: Nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG werden die inländischen Einkünfte aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen. Für den Nachweis des Wegzugs sollten Kündigung oder Verkauf der Wohnung, Übergabeprotokolle, der ausländische Mietvertrag und eine lückenlose Reisedokumentation aufbewahrt werden. Bei Auslandssachverhalten trifft den Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Schritt 2: Der Wegzug als Betriebsaufgabe
Der steuerlich teuerste Moment ist häufig der Wegzug selbst. Bleibt keine inländische Betriebsstätte zurück, verliert Deutschland das Besteuerungsrecht an den künftigen Gewinnen aus dem Betriebsvermögen. Nach § 16 Abs. 3a EStG steht der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs einer Betriebsaufgabe gleich. Für einzelne Wirtschaftsgüter regelt § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG dasselbe als fiktive Entnahme, etwa wenn ein Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wird. Für Einkünfte aus selbständiger Arbeit gilt über § 18 Abs. 3 EStG Entsprechendes.
Angesetzt wird der gemeine Wert, also der Betrag, den ein fremder Erwerber zahlen würde. Versteuert wird die Differenz zum Buchwert, obwohl kein Geld fließt. Betroffen sein können:
- Technik und Studio: Kameras, Rechner, Licht, Möbel, auch wenn sie bereits abgeschrieben sind.
- Immaterielle Werte: Kanal, Community und Reichweite, Markenrechte, Domains, Formatrechte, laufende Kooperationsverträge.
- Selbst geschaffene Werte: Diese durften mangels Anschaffung nicht bilanziert werden, ihr Buchwert ist daher null; beim Ansatz des gemeinen Werts werden sie voll erfasst.
Wie ein an die Person des Creators gebundener Wert zu bewerten ist und ob er überhaupt ein übertragbares Wirtschaftsgut ist, ist umstritten und hängt vom Einzelfall ab. Eine dokumentierte Bewertung vor dem Wegzug ist daher ratsam.
Beispiel (fiktiv): Streamer Timo betreibt seinen Kanal als Einzelunternehmer. Buchwert des Betriebsvermögens 15.000 Euro, gemeiner Wert von Technik, Markenrechten und Kanal nach einem Bewertungsgutachten 315.000 Euro. Zieht Timo ohne inländische Betriebsstätte weg, entsteht ein Aufgabegewinn von 300.000 Euro, der mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern ist.
Mildernd können der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG (45.000 Euro, nur ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit, abschmelzend ab 136.000 Euro Gewinn) und die Tarifermäßigung des § 34 EStG wirken. Der Aufgabegewinn einer natürlichen Person unterliegt nach Verwaltungsauffassung (R 7.1 Abs. 3 GewStR) grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer.
Raten oder Ausgleichsposten: nur bei EU/EWR
Ob die Steuer sofort fällig wird, hängt vom Zielstaat ab:
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| Instrument | Norm | Voraussetzung | Wirkung |
|---|---|---|---|
| Ratenzahlung bei fiktiver Betriebsaufgabe | § 36 Abs. 5 EStG | Wirtschaftsgüter werden einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem EU- oder EWR-Staat mit Amtshilfe und Beitreibungsunterstützung zugeordnet | Antrag; fünf gleiche Jahresraten, unverzinst, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung |
| Ausgleichsposten bei Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter | § 4g EStG | Beschränkung des Besteuerungsrechts zugunsten eines solchen Staates | Antrag, unwiderruflich; Auflösung zu je einem Fünftel über fünf Wirtschaftsjahre |
| Wegzug in einen Drittstaat | – | keine Streckungsregel im EStG für diesen Fall | Steuer auf den Aufgabegewinn wird mit der Veranlagung fällig |
Die Raten werden vorzeitig fällig, wenn etwa das Wirtschaftsgut veräußert oder der Betrieb eingestellt oder in einen Drittstaat verlegt wird (§ 36 Abs. 5 Satz 4 EStG). Weil Satz 4 Nr. 3 auch das Ausscheiden aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht nennt, ist beim Wegzug der Person selbst im Einzelfall zu prüfen, ob die Raten erhalten bleiben. Jährlich ist anzuzeigen, dass die Voraussetzungen fortbestehen. Wie sich der Wegzug freiberuflich Tätiger im Einzelnen auswirkt, behandelt der Beitrag zur Betriebsverlegung ins Ausland bei Freiberuflern.
Creator mit eigener GmbH
Wer den Kanal über eine GmbH betreibt, ist anders betroffen: Hier greift beim Wegzug des Gesellschafters § 6 AStG. Seit der Reform 2022 genügt eine unbeschränkte Steuerpflicht von insgesamt mindestens sieben Jahren innerhalb der letzten zwölf Jahre; die Stundung erfolgt nur auf Antrag in sieben Jahresraten und in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Einzelheiten stehen im Beitrag zur Wegzugsteuer auf GmbH-Anteile.
Umweg über einen Zwischenstaat
In der Praxis wird mitunter überlegt, nicht direkt in ein Niedrigsteuerland zu ziehen, sondern zunächst in ein Land ohne Niedrigbesteuerung und erst nach einer „Schamfrist“ von dort aus weiter. Die Falle dabei: Auch der Zwischenstaat kann eine eigene Wegzugsbesteuerung haben, die beim Weiterzug greift. Die Zwischenstation löst dann unter Umständen ihre eigenen Probleme aus, statt nur die deutsche Wegzugsteuer zu vermeiden. So behandelt etwa Österreich den Verlust seines Besteuerungsrechts an Kapitalvermögen als Veräußerung (§ 27 Abs. 6 Z 1 öEStG), Frankreich besteuert beim Wegzug nicht realisierte Wertzuwächse bestimmter Beteiligungen (Art. 167 bis CGI), dort allerdings erst nach mindestens sechs Jahren Ansässigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre. Ob und wie der Zwischenstaat zugreift, muss deshalb vorab ein Berater vor Ort prüfen.
Auch aus deutscher Sicht ist der Umweg nicht folgenlos:
- Raten nach § 36 Abs. 5 EStG: Die noch offene Steuer wird fällig, wenn der Steuerpflichtige in einem Staat außerhalb von EU und EWR ansässig wird oder Betrieb oder Wirtschaftsgüter dorthin verlegt werden (§ 36 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 bis 3 EStG). Der Weiterzug aus einem EU-Zwischenstaat in einen Drittstaat beendet die Ratenzahlung also.
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG: Sie gilt bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, und knüpft daran an, dass die Person in einem niedrig besteuernden Gebiet ansässig „ist“. Nach dem Wortlaut kann sie daher auch dann greifen, wenn der Weiterzug ins Niedrigsteuerland erst später innerhalb dieses Zeitraums erfolgt, und zwar für die verbleibenden Jahre (dazu unten).
Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.
Schritt 3: Was Deutschland nach dem Wegzug noch besteuert
Endet die unbeschränkte Steuerpflicht, bleibt die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG für inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG.
Betriebsstätte oder ständiger Vertreter im Inland
Gewerbliche Einkünfte sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG inländisch, soweit für sie im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Das BMF hat die Betriebsstätte im Schreiben vom 18. Juni 2026 (IV B 2 – S 1301/01410/007/264) neu beschrieben und dabei erstmals einen eigenen Abschnitt zu Influencern aufgenommen (Rn. 147 bis 150). Danach gilt:
- Wer Gewinneinkünfte erzielt, verfügt zumindest über eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte (Rn. 148). Gibt es keine andere feste Geschäftseinrichtung, ist in der Regel die Wohnung des Steuerpflichtigen diese Betriebsstätte (Rn. 41 unter Hinweis auf BFH vom 20.12.2017, I R 98/15).
- Räume, in denen Inhalte konzipiert, erstellt, bearbeitet oder hochgeladen werden, sind typischerweise Betriebsstätten (Rn. 149).
- Orte, die nur vorübergehend und nicht regelmäßig genutzt werden, etwa als Kulisse, begründen keine Betriebsstätte (Rn. 150).
Bleibt das Studio in Deutschland, weil dort ein Team schneidet und hochlädt, oder werden die wesentlichen Entscheidungen weiter von einer deutschen Wohnung aus getroffen, spricht viel für eine fortbestehende inländische Betriebsstätte. Ein Manager in Deutschland, der für den Creator Verträge abschließt, kann zudem ständiger Vertreter sein. Wann eine Arbeitsstätte in der eigenen Wohnung zur Betriebsstätte wird, zeigt der Beitrag zur Betriebsstätte durch Homeoffice im Ausland.
Darbietungen im Inland
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG sind Einkünfte aus im Inland ausgeübten oder verwerteten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen inländisch, und zwar ohne Betriebsstätte und unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Das betrifft Auftritte auf Events, Turnieren, Messen oder in Shows in Deutschland. Ob ein aus dem Ausland gesendeter Livestream im Inland „verwertet“ wird, weil er hier gesehen wird, ist nicht abschließend geklärt; entscheidend dürfte sein, wer die Rechte an der Aufzeichnung erwirbt und wo sie genutzt werden.
Überlassung von Rechten
Räumt ein Creator einem deutschen Unternehmen Nutzungsrechte an Videos, Bildern oder seinem Namen ein, die das Unternehmen in eigenen Kampagnen verwendet, kann eine Rechteüberlassung vorliegen. Solche Einkünfte sind bei gewerblich tätigen Creators nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG, im Übrigen nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, auch ohne Betriebsstätte inländisch, wenn die Rechte in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet werden. Die Abgrenzung zur reinen Werbedienstleistung ist vertragsabhängig.
Steuerabzug nach § 50a EStG
In diesen Fällen ist oft der Vergütungsschuldner gefordert. § 50a Abs. 1 EStG verpflichtet ihn zum Steuerabzug bei im Inland ausgeübten Darbietungen (Nr. 1), deren inländischer Verwertung (Nr. 2) und bei Vergütungen für die Überlassung von Rechten (Nr. 3). Der Abzug beträgt nach § 50a Abs. 2 EStG 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bei Darbietungen entfällt er, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
Mit dem Abzug gilt die Einkommensteuer grundsätzlich als abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates mit Wohnsitz in diesem Raum können bei Darbietungen und deren Verwertung Betriebsausgaben schon beim Abzug geltend machen (§ 50a Abs. 3 EStG) oder die Veranlagung beantragen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG). Steht Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kein Besteuerungsrecht zu, darf der Abzug nur unterbleiben, wenn das Bundeszentralamt für Steuern eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat (§ 50c EStG); ansonsten bleibt nur die spätere Erstattung.
Zur Abgrenzung: Das BMF hat am 3. April 2019 klargestellt, dass Zahlungen deutscher Werbetreibender an ausländische Plattformbetreiber für Onlinewerbung keinem Abzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen. Das betrifft das Verhältnis Werbekunde und Plattform, nicht die Vergütungen, die ein Creator selbst von Sponsoren erhält.
Doppelbesteuerungsabkommen: Art. 7, Art. 12 und Art. 17
Ob Deutschland die nach § 49 EStG steuerpflichtigen Einkünfte tatsächlich besteuern darf, entscheidet das jeweilige Abkommen. Nach dem OECD-Musterabkommen gilt vereinfacht:
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| Einkünfte | Artikel OECD-MA | Besteuerungsrecht |
|---|---|---|
| Laufende Unternehmensgewinne | Art. 7 | Ansässigkeitsstaat; der Quellenstaat nur für Gewinne einer dortigen Betriebsstätte |
| Persönlich ausgeübte Tätigkeit als Künstler oder Sportler | Art. 17 | auch der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird |
| Lizenzgebühren | Art. 12 | nach dem Musterabkommen der Ansässigkeitsstaat; viele Abkommen weichen ab |
Art. 17 durchbricht Art. 7: Einnahmen aus einem Auftritt in Deutschland können hier auch ohne Betriebsstätte besteuert werden. Ob ein Streamer als Künstler oder Unterhalter im Sinne des Abkommens gilt, hängt vom Charakter der Darbietung ab. Besteht kein Abkommen, bleibt es beim deutschen Recht. Wie die Abkommen aufgebaut sind, erläutert der Beitrag zu den Grundlagen der Doppelbesteuerungsabkommen bei Auswanderung; für Erstattungs- und Freistellungsanträge wird regelmäßig eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung des neuen Wohnsitzstaates benötigt.
Zu beachten ist die Tie-Breaker-Regel des Art. 4 OECD-MA: Behält ein Creator neben dem neuen Wohnsitz eine Wohnung in Deutschland, entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen darüber, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
Zieht ein deutscher Staatsangehöriger in ein niedrig besteuerndes Gebiet, kann § 2 AStG den deutschen Zugriff für bis zu zehn Jahre nach dem Ende des Wegzugsjahres erweitern. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:
- In den letzten zehn Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht war die Person als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
- Sie ist in einem ausländischen Gebiet ansässig, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt (§ 2 Abs. 2 AStG), oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig.
- Sie hat wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland (§ 2 Abs. 3 AStG).
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| Wesentliche wirtschaftliche Interessen liegen u. a. vor, wenn | Schwelle |
|---|---|
| zu Beginn des Jahres Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs (als Kommanditist: mehr als 25 Prozent der Einkünfte der Gesellschaft) oder Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft | – |
| nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG | mehr als 30 Prozent der gesamten Einkünfte oder mehr als 62.000 Euro |
| Vermögen, dessen Erträge nicht ausländisch wären | mehr als 30 Prozent des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 Euro |
Die erweiterte Steuerpflicht greift nur in Jahren, in denen die danach beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen. Sie erfasst dann alle Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländisch wären, also deutlich mehr als § 49 EStG. Über eine ausländische Gesellschaft erzielte Einkünfte können nach § 5 AStG zugerechnet werden. Wer zunächst in ein normal besteuerndes Land und erst später in ein Niedrigsteuerland weiterzieht, kann nach dem Wortlaut für die restlichen Jahre der Zehnjahresfrist erfasst werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Ob ein Zielland niedrig besteuert, ergibt ein Belastungsvergleich für die konkrete Person; die ausländische Steuerlast sollte ein Berater vor Ort bestätigen.
Umsatzsteuer nach dem Wegzug
Mit dem Wegzug ändert sich auch der umsatzsteuerliche Leistungsort.
- Leistungen an Unternehmen (Plattformen, Sponsoren, Agenturen) werden nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des Empfängers ausgeführt. Ist der Empfänger ein deutsches Unternehmen und der Creator im Ausland ansässig (§ 13b Abs. 7 UStG), schuldet in der Regel der Empfänger die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 1 UStG bei Ansässigkeit in einem anderen EU-Staat, sonst § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG, jeweils in Verbindung mit Abs. 5); die Rechnung muss darauf hinweisen.
- Elektronische Leistungen an Verbraucher (digitale Inhalte, Mitgliedschaften über eigene Seiten) werden nach § 3a Abs. 5 UStG am Wohnsitz des Kunden ausgeführt. Für Kunden in der EU steht der One-Stop-Shop zur Verfügung: bei Ansässigkeit in einem Drittstaat die Nicht-EU-Regelung (in Deutschland § 18i UStG), bei Ansässigkeit in einem anderen EU-Staat das Verfahren des neuen Ansässigkeitsstaats; hierzu sollte der Berater vor Ort hinzugezogen werden.
- Zahlungen über Plattformen: Ob Plattform oder Creator gegenüber den Zuschauern leistet, richtet sich nach den Plattformbedingungen und ist je Einnahmeweg zu prüfen.
Die Umsatzsteuer im neuen Wohnsitzstaat richtet sich nach dessen Recht; hierzu sollte ein Berater vor Ort hinzugezogen werden. In Deutschland bleiben offene Voranmeldungen und die letzte Jahreserklärung abzugeben.
Formalien: Gewerbe, Finanzamt, Sozialversicherung
- Gewerbeabmeldung: Die Aufgabe ist nach § 14 Abs. 1 GewO anzuzeigen; über die steuerlichen Folgen entscheidet aber, ob eine Betriebsstätte bestehen bleibt.
- Finanzamt: Wegzug und Betriebsaufgabe mitteilen, Aufgabegewinn ermitteln, Anträge nach § 36 Abs. 5 oder § 4g EStG stellen, Vorauszahlungen anpassen lassen.
- Verträge: Sponsoring- und Agenturverträge sowie Rechnungsangaben umstellen, bei Bedarf Freistellungsbescheinigungen beantragen.
- Sozialversicherung: Sie folgt eigenen Regeln; Hinweise enthält der Beitrag zur Sozialversicherungspflicht digitaler Nomaden.
Typische Fehler in der Praxis
Auslandsgesellschaft mit Leitung aus Deutschland. Eine im Ausland gegründete Gesellschaft, deren Geschäfte faktisch weiter aus Deutschland geführt werden, kann hier ihren Ort der Geschäftsleitung haben und damit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Worauf es dabei ankommt, zeigt der Beitrag zur Verlegung des Firmensitzes ins Ausland.
Die Annahme, das Finanzamt erfahre nichts. Kontrollmitteilungen aus Außenprüfungen bei deutschen Auftraggebern, der automatische Austausch von Finanzkontendaten und Meldungen von Plattformbetreibern nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz liefern Anhaltspunkte, oft erst Jahre später; korrigiert wird dann rückwirkend mit Zinsen.
Fazit
Bei der Besteuerung von Streaming-Einkünften nach dem Wegzug sind drei Fragen zu trennen: ob die unbeschränkte Steuerpflicht tatsächlich endet, welche Steuer der Wegzug selbst auf das Betriebsvermögen auslöst und auf welche laufenden Einnahmen Deutschland danach noch zugreifen kann. Nach dem BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 sind Räume, in denen Inhalte produziert und hochgeladen werden, typischerweise Betriebsstätten. Umgekehrt kann ein vollständiger Wegzug eine hohe Steuer auf selbst geschaffene Werte auslösen, die nur bei einem Zielstaat in der EU oder im EWR auf fünf Jahre verteilt werden kann.
Häufige Fragen
Reicht die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, um in Deutschland keine Steuern mehr zu zahlen?
Nicht für sich allein. Maßgeblich sind Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO), nicht die Meldeadresse.
Muss ich beim Wegzug Steuern auf meinen Kanal zahlen, obwohl ich ihn nicht verkaufe?
Das ist möglich. Verliert Deutschland das Besteuerungsrecht am Betriebsvermögen, gilt dies nach § 16 Abs. 3a EStG als Betriebsaufgabe; versteuert wird die Differenz zwischen gemeinem Wert und Buchwert.
Kann ich die Steuer auf den Aufgabegewinn in Raten zahlen?
Nur bei Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu einem Betriebsvermögen in einem EU- oder EWR-Staat: dann auf Antrag fünf Jahresraten nach § 36 Abs. 5 EStG. Ob die Raten beim Wegzug der Person selbst erhalten bleiben, ist wegen § 36 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG im Einzelfall zu prüfen. Für Drittstaaten sieht das Gesetz Raten nicht vor.
Wie werden Auftritte in Deutschland nach dem Wegzug besteuert?
Sie sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG beschränkt steuerpflichtig, mit Steuerabzug nach § 50a EStG; Art. 17 OECD-MA lässt die Besteuerung regelmäßig zu.
Brauche ich zusätzlich einen Steuerberater im Zielland?
In aller Regel. Wie der neue Wohnsitzstaat Einkommen und Umsätze besteuert, bestimmt dessen Recht; hierzu sollte ein Berater vor Ort hinzugezogen werden.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Mandanten bei den steuerlichen Folgen eines Wegzugs, von der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht über die Entstrickung des Betriebsvermögens bis zur Abstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen und dem Berater im Zielstaat. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.