Versicherungsbetrug bei Altersteilzeit, Zeitwertkonten und Pensionszusage über Doppeltreuhand (CTA)

Totalverlust bei Altersteilzeit, Zeitwertkonten und Pensionszusage

Wie Vorstände, andere Organmitglieder oder selbstständige Agenten ihre Altersversorgung durch wirkungslose Treuhandmodelle komplett verlieren.

 

Zum Geschäftsmodell renommierter Unternehmensberater für betriebliche Altersversorgung (bAV) gehört es, das Rückdeckungsvermögen durch einen Treuhand- bzw. Doppeltreuhandvertrag
(im internationalen Kontext Contractual Trust Arrangement oder kurz CTA genannt) vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu schützen. Dieses von Mittelständlern und sogar
DAX-Konzernen gerne genommene Vorsorgemodell steht seit Jahren im Verdacht der gewerbsmäßigen Täuschung von Industrie und Mittelstand, weil der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtslage anders beurteilt.

 

BGH 2002: Treuhandvermögen ungeschützt bei Insolvenz des Treuhänders

Gerät der Treuhänder in Insolvenz, wird der Arbeitgeber regelmäßig vom Insolvenzverwalter des Treuhänders keine Aussonderung der vorhandenen Sicherheiten verlangen können.
Vielmehr müssen die Arbeitgeber als Treugeber ihre Forderungen ganz normal zur Insolvenztabelle anmelden. Grund dafür ist, dass der Treuhänder für den Arbeitgeber durch
Bezahlung von Versicherungsprämien oder Kauf von Kapitalanlagen neue eigene Rechte erwirbt. Dieses erworbene Treuhandvermögen ist jedoch kein sogenanntes Surrogat, also
nicht mehr das Vermögen, welches der Treuhänder ursprünglich einmal unmittelbar vom Arbeitgeber als Treugeber erhalten hatte. Der Arbeitgeber besitzt dann lediglich einen
ganz normalen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Treuhänder (BGH Urteil vom 18.07.2002, Az. IX ZR 264/01).

Käme es auf einen Insolvenz- oder Konkursschutz an, bedarf es regelmäßig keines Treuhandmodells, sondern dinglicher Sicherung, etwa über Verpfändung, unwiderrufliches Bezugsrecht oder
Abtretung.

 

BGH 2010: Treuhandvermögen ungeschützt bei Vollstreckung gegen den Arbeitgeber/Treugeber

Jeder Gläubiger, der einen Titel (z. B. ein Urteil) gegen einen Arbeitgeber/Treugeber besitzt, kann auch ohne eigenen Titel gegen den Treuhänder durch Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vollstrecken lassen. Hoheitlich gepfändet wird dann der Anspruch des Treugebers/Arbeitgebers gegen den Treuhänder aus dem Treuhandverhältnis, beispielsweise
die (ggf. zukünftigen) gesetzlichen Ansprüche nach §§ 667, 812 BGB auf Herausgabe des Erlangten bzw. Rückübertragung des Treuhandvermögens (BGH, Beschluss vom 22.04.2010,
Az. VII ZB 15/09).

 

BGH 2012: Geldannahme und Geldweiterleitung sind jeweils für sich anfechtbar

Durch Urteil vom 26.04.2012 (Az. IX ZR 74/11) entschied der BGH: „Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet.“ Damit können Insolvenzverwalter
zehn Jahre lang die Anfechtung erklären. Dieses Recht einer Anfechtung besitzen auch Gläubiger, etwa bei Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse.

Zudem ist bereits die Vermögensübertragung auf „uneigennützige Verwaltungstreuhänder“ (beispielsweise ein CTA) für Gläubiger benachteiligend und regelmäßig anfechtbar.
Der BGH dazu: „Folglich ist daran festzuhalten, dass bereits die Weggabe von Geldern an einen uneigennützigen Verwaltungstreuhänder des Schuldners für dessen Gläubiger
benachteiligend ist.”

Treuhand- und Doppeltreuhandmodelle erweisen sich damit als plumpe Täuschung darüber, dass sie nicht das Vermögen bei Insolvenz schützen, sondern nachgerade das Gegenteil
bewirken – indem dieses Versorgungsvermögen zur „leichten Beute“ für jeden Insolvenzverwalter gestaltet wird.

 

Kein Vermögenschutz, sondern planmäßige Vermögensvernichtung durch Treuhandmodelle

Bereits wenn die Vermögensübertragung auf einen Treuhänder subjektiv (aus der Sicht eines Arbeitgebers/Treugebers), möglicherweise (dolus eventualis) unter anderem auch
bloß mittelbar einer Gläubigerbenachteiligung dient und dies etwa als bloße mutmaßliche Folge billigend in Kauf genommen wird, so unterliegt sie im Falle der Kenntnis des
Treuhänders der zehnjährigen Anfechtungsfrist, § 3 I AnfG, § 133 I InsO. Diese Gläubigerbenachteiligung ist unter anderem erklärter Vertragszweck, sowohl nach der CTA-Werbung
als auch nach den Inhalten üblicher CTA-Verträge.

Allein entscheidend ist nicht, dass der Treuhänder bei Übertragung des Treuhandvermögens bereits Kenntnis etwa von drohender Zahlungsunfähigkeit hatte. Ausreichend ist bereits,
dass der CTA- Treuhänder „im Sicherungsfall“ bzw. „im Störfall“ davon wusste, dass eben dann bereits ein Insolvenzfall vorliegt und daher seine „weisungsgemäße, (zuvor vertraglich)
vereinbarte Geldzahlung an angeblich gesicherte Mitarbeiter“ die übrigen Gläubiger benachteiligt. Die Insolvenzordnung schützt dabei insoweit sowohl Altgläubiger als auch künftige Neugläubiger, sodass damit jedwedes Treuhandmodell von Anfang an zum Scheitern verurteilt ist.

Bereits die Niederlegung von Wissenserklärungen und Motiven bezüglich eines Vermögensschutzes für Mitarbeiter, wie üblich bei CTA-Modellen „für den Fall der Insolvenz als offenes
Motiv der Sicherungstreuhand“, führt dazu, dass einerseits die Vermögensübertragung auf Treuhänder und/oder Doppeltreuhänder jeweils zehn Jahre anfechtbar ist, und andererseits
auch jedwede Auszahlung „im Sicherungsfall“, denn dann weiß der Treuhänder, dass andere Gläubiger „durch seine weisungsgemäße Auszahlungen an durch CTA vertraglich
bevorzugte Mitarbeiter“ benachteiligt werden. Solche Aufträge an Treuhänder erweisen sich als von Anfang an sittenwidrig.

 

Begünstigte des Treuhandvertrages und Treuhänder haften gesamtschuldnerisch

Der BGH führt in seinem zweiten Leitsatz aus: „Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an dessen Gläubiger auszahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, (neuerdings) ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können.“ Gegenüber dem Insolvenzverwalter haften der durch das Treuhandmodell begünstigte Versorgungsberechtigte – da er als Gläubiger gesetzwidrig bevorzugt befriedigt wurde – und der Treuhänder als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet der Versorgungsberechtigte dem Treuhänder.

Wenn ein Gruppen-CTA-Treuhänder nach Auszahlung der Gelder an den Arbeitnehmer „doppelt bezahlen“ muss, gerät auch das Treuhandvermögen der übrigen Arbeitgeber/Treugeber in die Gefahr eine Veruntreuung oder Vollstreckung. Die übrigen Arbeitgeber/Treugeber werden sich rückblickend über den Inhalt der angeblichen Sicherheit durch CTA/Treuhand getäuscht fühlen. Denn wenn der CTA-Treuhänder dann selbst insolvent wird, erwartet auch die solventen Arbeitgeber/Treugeber regelmäßig nur eine “Konkursquote”, wenn es um die Rückgabe ihres Treuhandvermögens geht.

 

BGH 2012: Auch gutgläubiger Treuhänder haftet neben Begünstigten ab Verfahrenseröffnung

„Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers [Arbeitgebers] erlischt der Treuhandvertrag gem. §§ 115, 116 InsO und das Treuhandguthaben fällt wirtschaftlich
in die Insolvenzmasse.“ Zahlt der gutgläubige, nichts ahnende Treuhänder auf Weisung des Treugebers/Arbeitgebers nach Eröffnung des InsO-Verfahrens, so erlischt damit der Anspruch des Insolvenzverwalters auf das Treuhandvermögen gegen den Treuhänder nicht, der Treuhänder muss gegebenenfalls doppelt zahlen, denn die Weisung des Treugebers/Arbeitgebers ist unwirksam,
§ 81 InsO, wie der BGH ausführt (Urteil vom 12.07.2012, Az. IX ZR 213/11).

Entschließt sich der Insolvenzverwalter, diese unwirksame Verfügung über Treuhandvermögen nachträglich zu genehmigen, um den uneigennützigen Verwaltungstreuhänder zu schonen,
so kann der Insolvenzverwalter auch von einem gutgläubigen Empfänger von Treuhandvermögen die Erstattung verlangen. Denn der Zahlungsempfänger gilt rechtlich als Nichtberechtigter, sodass es auf einen guten Glauben gar nicht erst ankommt, § 816 II BGB.

 

Fristlose CTA-Kündigung zur Verlustvermeidung als sicherster Weg

Zahlt ein CTA-Treuhänder Gelder an (Ex-)Mitarbeiter aus, so stehen dem Insolvenzverwalter mehrere Optionen offen:
Durch Deckungsanfechtung wird der InsO-Verwalter vom Mitarbeiter das Geld zurückverlangen.
Auch den Treuhänder bzw. CTA-Treuhänder kann der Insolvenzverwalter auf Zahlung in Anspruch nehmen. Dass der Treuhänder aufgrund eines Auftrages „weisungsgemäß“ handelte, hilft ihm nicht aus seiner Haftung.

Regelmäßig wird man bei den Beteiligten (Treugeber, Arbeitgeber, Treuhänder) von der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, ausgehen müssen. Selbst eine Gutgläubigkeit von Treuhänder und Begünstigten kann Erstattungsansprüche bei Zahlungen nach Verfahrenseröffnung nicht verhindern.

 

Aufsichtsräte in der Pflicht

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Organhaftung von Aufsichtsräten bei Insolvenzreife durch sein Urteil vom 16.03.2009 (Az. II ZR 280/07) wiederholt:
„Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen
leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.“

Damit wird deutlich, dass Aufsichtsräte sogar verpflichtet sind, die bAV-Gegebenheiten zu prüfen oder die Prüfung über Wirtschaftsprüfer, Aktuar und Rechtsbeistand auf deren Inhalt, einschließlich wirtschaftlicher und rechtlicher Sicherheit, zu veranlassen – auch unter den Gesichtspunkten von Compliance und Riskmanagement. Auch der Aufsichtsrat muss verhindern, dass vermutlich „rechtlich sinnbefreit und nur kostenträchtig“ eingeschaltete CTA-Treuhänder kollusiv zulasten sonstiger Gläubiger irgendeine Zahlung leisten werden oder können. Denn solche Treuhandmodelle sind und waren regelmäßig von Anfang an nach Recht und Gesetz „auf Sand gebaut“.

Damit stehen Treuhandmodelle, Doppeltreuhand bzw. Contractual Trust Arrangements (CTA) im Verdacht, dass durch deren Einsatz anfechtbaren Verfügungen von Treuhändern Vorschub
geleistet wird. Derartige vorsätzlich geplante Bevorzugungen von Gläubigern – hier den Versorgungsberechtigten – könnten zudem nach §§ 283 ff. StGB strafbar sein.

 

Rückabwicklung der Treuhandmodelle für Zeitwertkonten und betriebliche Altersversorgung

Vielfach verstoßen Treuhänder und Doppeltreuhänder gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, weil sie keine Zulassung besitzen, sodass Treuhandverträge und gegebene Vollmachten
„null und nichtig“ sind. Aufhänger dafür wären etwa Beratungsvereinbarungen zum CTA sowie vielfältige vertragliche Unklarheiten und Entscheidungsspielräume des Treuhänders.

Gelegentlich liegt beim Treuhänder keine Erlaubnis zur Vermögensverwaltung (aufsichtsrechtlich: Finanzportfolioverwaltung) gem. § 32 KWG von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Finanzportfolioverwaltung ist dabei jede Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum (§ 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG). Der Verstoß gegen solche Verbotsgesetze bedeutet stets eine Haftung aus unerlaubter Handlung, § 823 II BGB.

Hinzu kommt, dass es sich angesichts der Rechtslage seit 01.01.1999 in der InsO bei solchen Treuhandmodellen in aller Regel um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des
Arbeitgebers als Auftraggeber und der damit nicht geschützten Versorgungsberechtigten handeln wird. Schließlich ist absehbar, daß inländische Treuhandmodelle in dem ungeeigneten
Versuch, in anderen Rechtsordnungen ggf. funktionierende Konstrukte in den ganz anderen deutschen Rechtsraum zu übertragen, genau das Gegenteil dessen bewirken, was beabsichtigt war:
Die Rückdeckungen, etwa für betriebliche Altersversorgung, fallen vielfach gewiss in die Insolvenzmasse.

Aus der betrieblichen Praxis heraus ist erkennbar, dass die mit einer Altersversorgung bedachten Mitarbeiter diese Umstände nicht kennen und häufig eben gerade mit der
Insolvenzsicherheit geworben wird. Mitarbeiter besitzen dabei zumeist Direktansprüche gegen die handelnden Akteure persönlich aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter. Dies erhöht für Organe von Kapitalgesellschaften und den Kapitalanlagevertrieb die Chance auf Altersarmut.

 

Kreditbetrug durch Falschbilanzierung

Treuhandmodelle wurden unter anderen rechtlichen Voraussetzungen im Ausland entwickelt, um das damit „ausgelagerte“ Vermögen mit den Pensionsrückstellungen saldieren zu
können, und so geringere Fremdschulden als Passiva in der Bilanz auszuweisen. Dadurch verbessert sich das Rating und es können günstigere Kreditkonditionen bei Banken erreicht
werden – auch für den Aktionär wird die Anlage in Aktien des Unternehmens scheinbar attraktiver. Wenn aber wegen spezifisch deutscher Rechtslage das Treuhandmodell so gar nicht
funktionieren kann oder gar unwirksam ist und die Voraussetzungen für den „Bilanzierungstrick“ damit nicht vorliegen, könnten Banken und Aktionäre sich betrogen fühlen
– Schadenersatz- und strafrechtliche Folgen wären wohl kaum zu verhindern.

 

Marktbeherrschende illegale Organisation des bAV-Vertriebs

Aus- und Fortbildungen im Bereich der bAV werden vor allem für solche Marktteilnehmer angeboten, vor deren „unqualifiziertem Rat“ das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
und die ständige Rechtsprechung des BGH die Kunden schützen möchte:

Der BGH beurteilt Rechtsberatungsverträge mit Personen ohne Zulassung als null und nichtig. Namentlich handelt es sich um Seminare bzw. etwa ein FH-Kurzstudium zum „bAV-Unternehmensberater“ für Steuerberater und Versicherungsvermittler. Nicht selten werden angelernte Versicherungsvermittler benutzt, um mit vorgefertigten Formularen ermutigt, mit fallweiser vertriebsfördernder Unterstützung durch den Versicherungsinnendienst, sowie durch hohe Courtageversprechungen angereizt, den Kunden zu beraten. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden, dass mit der Schaffung neuer Berufsbilder („Finanzplaner“, „Nachfolgeplaner“, „bAV-Unternehmensberater“, „Sozialversicherungsprüfer für Statusfeststellung und Beitragserstattung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung“) eine Zulassung zur Rechtsberatung nicht vermieden werden kann. Der Anschein wird durch die entsprechenden Vertriebe aufrechterhalten und unter Umgehung des UWG werden die Vertriebe sogar aufgefordert,
diesen Bereich aktiv zu bewerben.

Genauso stellt es sich als illegal heraus, wenn Finanzhäuser (Banken, Strukturvertriebe oder Versicherungen) bei ihnen als Mitarbeiter tätige Rechtsanwälte oder Steuerberater
(Kammerberufler als sogenannter Syndikus) deren Kunden rechtlich bzw. steuerlich beraten lassen. So hat der BGH bereits vor Jahren entschieden (Versäumnisurteil vom 29.07.2009,
Az. I ZR 166/06): „Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.“

Dies gilt auch, wenn der Kammerberufler vorher für das Finanzhaus am bAV-Konzept etwa als Kooperationspartner mitgearbeitet hatte, oder sich als Subunternehmer des Finanzhauses
bzw. Finanzvertriebs betätigt. Hier kommt Rückabwicklung bzw. Schadensersatzhaftung infrage – ein häufiges Thema nach Betriebsprüfungen. Auch hier ist unter den Gesichtspunkten
von Compliance und Riskmanagement vor allem von Wirtschaftsprüfern zu untersuchen, ob die Formvorschriften bei der Einrichtung von bAV-Versorgungen gewahrt wurden, um mögliche Haftungen, die sich erst im Leistungsfall herausstellen, von der Organhaftung zu befreien bzw. mögliche Mängel zu bereinigen.

Bei der Geschäftsleitung – aber auch z. B. bei Versorgungszusagen für selbstständige Agenten – greift der (teilweise) Schutz durch den PSVaG gar nicht ein, ebenso wenig bei
Zeitwertkonten. Dieses Vermögen hat der Treuhänder nach der neuen BGH-Entscheidung meist ohne Wenn und Aber an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Damit steht fest, dass Treuhand-
und Doppeltreuhandmodelle genau das Gegenteil dessen bewirken, was sich der Finanzvertrieb auf diesem Gebiet durch offenbar minderqualifiziertes Personal ausgedacht hat.

Denn echte Kenner der Materie hätten gewusst, dass es seit bald hundert Jahren obergerichtlicher Rechtsgeschichte als sittenwidrig, verpönt, unwirksam, null und nichtig gilt,
wenn versucht wird, die Insolvenzmasse buchstäblich in letzter Sekunde zu schmälern – mit und ohne Treuhänder. Das Versäumnis der CTA- Initiatoren liegt darin, im In- und Ausland
nicht nach solchen Alternativen zu suchen, die auf der Basis bereits gesicherter Rechtslage und Rechtsprechung umsetzbar sind.

 

Frisieren von Bilanzen als Hauptzweck der CTA-Modelle mit erheblicher Haftung der Prüfer

Dass für Mitarbeiter die Altersversorgung beim CTA-Modell in der Insolvenz nicht wirklich geschützt wurde, ist für Arbeitgeber meist weniger bedeutsam als der CTA-Bilanz-
Schönungszweck nach dem International Accounting Standard (Bewertungsregel- werk für Bilanzen), konkret dem „IAS 19.7“.

Diese Norm wird jedoch nicht eingehalten, denn mangels Insolvenzsicherheit steht das Vermögen eben nicht den Arbeitnehmern vollständig gesichert ausschließlich zur Verfügung –
wie IAS 19.7 verlangen würde – und bei Insolvenz des Treuhänders (die bei solchen fehlerhaften Modellen eher wahrscheinlich wird) kann es der Arbeitgeber sogar aussondern,
was nach IAS 19.7 nicht zulässig sein darf.

Dies bedeutet aber mangels Erfüllung der IAS 19.7, dass falsch bilanziert wird. Für Arbeitgeber und Wirtschaftsprüfer relevant ist vor allem, dass die laut IAS 19.7 zu stellenden Voraussetzungen an das CTA vielfach gar nicht gegeben sind und man deshalb seit Jahren dann so auch gar nicht bilanzieren hätte dürfen.

Fazit:

So sinnvoll Vorsorge erscheint, ist es in der heutigen Zeit für Unternehmen nur schwer möglich, einen Zeitraum von über 20 Jahren vorherzusehen oder abzuschätzen. Die
wirtschaftliche Situation kann sich in einem derartigen Zeitraum drastisch ändern, sodass die Versorgungsberechtigten zwar über Sicherungsmaßnahmen teilweise gesichert werden können, andererseits durch Umlageverfahren, wie beispielsweise dem des PSV, die Unternehmen infolge starker Belastungen an die Tragfähigkeitsgrenzen stoßen.
Bejaht man eine mündige Gesellschaft und das Regelwerk der gültigen Gesetze, wird die Altersversorgung mehr und mehr in den Verantwortungsbereich des einzelnen Bürgers
gestellt. Der Abschied vom Generationenvertrag ist nach dem politischen Willensbildungsprozess wohl unumkehrbar. Man wird dies in der Nachbetrachtung als eine der erfolgreichsten
Lobbyarbeiten für die Versicherungswirtschaft würdigen. Ob die Altersversorgungsinstrumente der Rürup- und Riesterrente dieses Schicksal teilen, oder als „Abwrackprämie zur gesetzlichen Rentenversicherung“ gesehen werden, bleibt abzuwarten.

Die Autoren können Unternehmen und deren Wirtschaftsprüfer nur dazu auffordern, die gesamte betriebliche Altersvorsorge auf den Prüfstand zu stellen, nicht im Sinne einer Klage,
sondern um Gewissheit als weitere Dimension zu erhalten.

 

Aufgepasst:

Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte haften mit ihrem Privatvermögen
Für Organschaftliche Vertreter von Kapitalgesellschaften ohne ausreichende eigene Sachkunde, etwa auf dem Gebiet der bAV, besteht eine Pflicht zur Delegation an Fachleute,
ohne damit verbotener Rechtsberatung Vorschub zu leisten. Wegen der persönlichen Haftung der Vorstände und Geschäftsführer bei Organisationsverschulden müssen die Arbeitsergebnisse
externer Fachleute einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzogen werden, wie der BGH (Urteil vom 20.09.2011, Az. II ZR 234/09) feststellte.

In seinem Urteil vom 19.06.2012 (Az. II ZR 243/11) geht der BGH noch einen Schritt weiter, indem er es als Organisationsverschulden mit Beweislastumkehr bewertet, wenn die Organe
einer AG oder GmbH die wirtschaftliche Lage nicht laufend beobachten und die in betriebswirtschaftlichen Auswertungen nicht enthaltenen Rückstellungen einbeziehen und bewerten.
Deckungslücken in der bAV, aber auch dubiose „Treuhandmodelle in der bAV“, können die wirtschaftlichen Verhältnisse objektiv auf den Kopf stellen. Organisationsverschulden führt
auch bei besten Absichten zur persönlichen Organhaftung, wobei die Manager-Haftpflichtversicherung dann meist leistungsfrei ist.

 

Exklusiv für experten Report (www.experten.de (veröffentlicht in ExpertenReport Spezial 08/2012, Seite 1.4):

Dr. Johannes Fiala, Dipl.-Math. Peter A. Schramm und Dieter Olejar

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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