Vorsteuerabzug nach Wegzug ins Ausland: Was Unternehmer und Vermieter beachten müssen

Vorsteuerabzug nach Wegzug ins Ausland: Was Unternehmer und Vermieter beachten müssen

Vorsteuer nach dem Wegzug ins Ausland

Wer als Freiberufler, Einzelunternehmer oder Vermieter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ist die deutsche Umsatzsteuer damit nicht los. Der Vorsteuerabzug nach Wegzug ins Ausland folgt eigenen Regeln: Deutsche Vorsteuer kann weiter entstehen, sie wird aber je nach Lage im allgemeinen Besteuerungsverfahren beim Finanzamt oder im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geltend gemacht. Hinzu kommen Fragen, die sich nur einmal stellen: Vorsteuer aus der Abwicklung, mitgenommene Wirtschaftsgüter und Investitionen im Berichtigungszeitraum des § 15a UStG. Die ertragsteuerlichen Folgen einer Verlegung behandelt der Beitrag Betriebsverlegung ins Ausland bei Freiberuflern und Einzelunternehmern. Die folgenden Ausführungen zur Umsatzsteuer geben den Rechtsstand September 2026 wieder.

Der Wegzug beendet die Unternehmereigenschaft nicht

Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Der Wohnsitz spielt dafür keine Rolle. Wer seine Tätigkeit aus dem Ausland fortführt, bleibt Unternehmer; lediglich der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liegt nun im Ausland. § 1 Abs. 2 Satz 3 UStG stellt zudem klar, dass es für die Besteuerung eines Inlandsumsatzes nicht auf Wohnsitz oder Sitz im Inland ankommt.

Wird die Tätigkeit mit dem Wegzug eingestellt, endet die Unternehmereigenschaft nicht schon mit der Abmeldung beim Gewerbeamt oder Finanzamt. Nach Abschn. 2.6 Abs. 6 UStAE erlischt sie erst, wenn alle Rechtsbeziehungen abgewickelt sind, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen; der Erlass stützt sich unter anderem auf das BFH-Urteil vom 21. April 1993, XI R 50/90. Auch Leistungen, die nach der Einstellung bezogen werden und der Abwicklung dienen, können daher zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Doppelbesteuerungsabkommen helfen hier nicht weiter. Sie betreffen Steuern vom Einkommen und Vermögen, die Umsatzsteuer regeln sie in der Regel nicht (siehe Doppelbesteuerungsabkommen bei Auswanderung).

Wann gelten Sie umsatzsteuerlich als im Ausland ansässig?

Die Weichen stellt die Ansässigkeit. Nach § 59 Satz 2 UStDV, inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit § 13b Abs. 7 UStG, ist im Ausland ansässig, wer im Inland weder Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Zwei Besonderheiten sind wichtig:

  • Wer nur noch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, sein Unternehmen aber von einem Sitz oder einer Betriebsstätte im Ausland aus betreibt, gilt ebenfalls als im Ausland ansässig.
  • Im Inland ansässig bleibt, wer hier eine Betriebsstätte behält, von der aus Umsätze ausgeführt werden. Maßgeblich ist der umsatzsteuerliche Begriff der festen Niederlassung. Die ertragsteuerliche Prüfung, etwa beim Homeoffice als Betriebsstätte, ist dafür nur ein Indiz.

Für das Vergütungsverfahren kommt es nach § 59 Satz 3 UStDV auf die Ansässigkeit im jeweiligen Vergütungszeitraum an. Den Wohnsitzwechsel für die Einkommensteuer sollten Sie getrennt prüfen, siehe Gewöhnlicher Aufenthalt im Steuerrecht. Bei einer GmbH ist nicht der Gesellschafter Unternehmer; zieht nur er weg, bleibt die Gesellschaft im Inland ansässig, solange ihre Geschäftsleitung nicht tatsächlich verlagert wird (dazu Firmensitz ins Ausland verlegen).

Welche deutsche Vorsteuer fällt nach dem Wegzug überhaupt noch an?

Nach dem Wegzug entsteht auf viele Eingangsleistungen gar keine deutsche Umsatzsteuer mehr. Sonstige Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen werden nach § 3a Abs. 2 UStG dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Beauftragt der ausgewanderte Unternehmer einen deutschen Steuerberater oder eine Werbeagentur, liegt der Leistungsort im Regelfall im neuen Sitzstaat, abgerechnet wird netto.

Wird trotzdem deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, ist sie nicht abziehbar: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erfasst nur die gesetzlich geschuldete Steuer. Die Rechnung sollte berichtigt werden.

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Eingangsleistung nach dem Wegzug Leistungsort Deutsche Vorsteuer?
Beratung, Software, Werbung durch deutschen Anbieter (B2B) Sitzstaat des Empfängers (§ 3a Abs. 2 UStG) Nein, Nettorechnung
Kauf von Waren, die in Deutschland übergeben werden Deutschland Ja
Handwerker- und Verwaltungsleistungen für ein deutsches Grundstück Ort des Grundstücks (§ 3a Abs. 3 UStG) Ja
Hotel, Restaurant, Eintritt zu Messen in Deutschland Ort der Ausführung (§ 3a Abs. 3 UStG) Ja
Kurzfristige Anmietung eines Fahrzeugs in Deutschland Ort der Überlassung (§ 3a Abs. 3 UStG) Ja
Kraftstoff in Deutschland Deutschland Ja, im Vergütungsverfahren für Drittstaatenunternehmer aber grundsätzlich ausgeschlossen

Vorsteuerabzug nach dem Wegzug: allgemeines Verfahren oder Vergütungsverfahren

Für im Ausland ansässige Unternehmer gibt es zwei Wege; dieselbe Vorsteuer darf nur in einem davon berücksichtigt werden (§ 62 Abs. 1 UStDV).

Allgemeines Besteuerungsverfahren. Führt der Unternehmer in Deutschland weiter Umsätze aus, für die er selbst die Steuer schuldet, etwa Lieferungen aus einem deutschen Lager oder Leistungen an Privatkunden mit deutschem Leistungsort, gibt er Voranmeldungen und Jahreserklärungen ab, in denen er die Vorsteuer abzieht (§ 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 bis 4 UStG). Zuständig ist nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO in Verbindung mit § 1 UStZustV ein zentrales Finanzamt je Ansässigkeitsstaat, zum Beispiel Kassel für Portugal und Spanien, München für Österreich, Konstanz für die Schweiz, Bonn-Innenstadt für die USA und Berlin International für nicht aufgeführte Staaten. Die Vorsteuer ist hier durch Originalrechnungen nachzuweisen (§ 62 Abs. 2 UStDV).

Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Nach § 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit § 59 UStDV ist die Vorsteuer im besonderen Verfahren zu vergüten, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum im Inland keine steuerbaren Umsätze ausgeführt hat (ausgenommen steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 3 UStG) oder nur solche, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet (§ 59 Satz 1 UStDV). Wer daneben etwa steuerfrei Wohnraum in Deutschland vermietet, bleibt im allgemeinen Besteuerungsverfahren. Weitere Fallgruppen betreffen bestimmte Dreiecksgeschäfte und über die OSS-Verfahren erklärte Umsätze. Für Berater, die in Deutschland nur an Geschäftskunden im Reverse-Charge-Verfahren leisten, ist das Vergütungsverfahren daher der Regelweg.

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Merkmal Ansässig im übrigen EU-Gebiet (§ 61 UStDV) Ansässig im Drittland (§ 61a UStDV)
Antragsweg elektronisch über das Portal des eigenen Ansässigkeitsstaats elektronisch direkt an das BZSt
Antragsfrist neun Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (30. September) sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (30. Juni)
Mindestbetrag 400 Euro, bei Jahres- oder Restjahresantrag 50 Euro 1.000 Euro, bei Jahres- oder Restjahresantrag 500 Euro
Belege elektronisch ab 1.000 Euro Entgelt, bei Kraftstoff ab 250 Euro Hochladen im BZSt-Portal, wenn der Rechnungsbetrag 250 Euro übersteigt
Nachweis Unternehmerstatus über den Ansässigkeitsstaat behördliche Bescheinigung des Sitzstaats (§ 61a Abs. 4 UStDV)
Gegenseitigkeit nicht erforderlich erforderlich (§ 18 Abs. 9 UStG)
Einschränkungen Kürzung auf die Pro-rata-Quote des Sitzstaats keine Vergütung der Vorsteuer auf Kraftstoffe, soweit sie nicht weitergeliefert werden (Ausnahme für OSS-Teilnehmer)
Verzinsung ja, nach § 61 Abs. 5 UStDV in § 61a UStDV nicht vorgesehen

Der Vergütungszeitraum umfasst nach § 60 UStDV mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr, kürzer nur als Restzeitraum des Jahres. Nach einem Jahres- oder Schlussantrag erlaubt § 60 Satz 4 UStDV einmalig einen weiteren Antrag für nicht erfasste Beträge.

Zum Rechtsstand: § 18 Abs. 9 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert und schließt seitdem auch die Vergütung für Steuerbeträge auf bestimmte steuerfreie Ausfuhr- und innergemeinschaftliche Lieferungen aus. § 61a Abs. 1 und 2 UStDV wurde zum 1. Januar 2026 neu gefasst: Drittstaatenunternehmer weisen Rechnungen über 250 Euro durch Hochladen im Online-Portal des BZSt nach, und Bescheide werden grundsätzlich zum Datenabruf bereitgestellt. Papierverfahren gibt es beim Antrag wie bei der Bekanntgabe nur zur Vermeidung unbilliger Härten.

Zur Gegenseitigkeit führt das Bundesfinanzministerium Verzeichnisse der Drittstaaten (zuletzt BMF-Schreiben vom 9. November 2022). Wer in einen Staat ohne Gegenseitigkeit zieht, erhält im Vergütungsverfahren grundsätzlich keine deutsche Vorsteuer; Ausnahmen gelten für Teilnehmer an den OSS-Sonderregelungen, soweit die Vorsteuer mit den dort erklärten Umsätzen zusammenhängt. Das Verzeichnis sollte vor dem Umzug geprüft werden.

Das Wegzugsjahr: Vorsteuer vor und nach dem Stichtag

Bis zum Wegzug ist der Unternehmer im Inland ansässig und zieht die Vorsteuer wie gewohnt in den Voranmeldungen ab. Danach kommt es darauf an, ob er weiter selbst geschuldete Inlandsumsätze hat. Welcher Weg für welchen Zeitraum gilt, sollte mit dem Finanzamt abgestimmt werden, denn der melderechtliche Auszugstag ist nicht zwingend der Tag, an dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit verlagert.

Praktisch bedeutsam sind Abwicklungskosten wie Spedition oder Steuerberatung für die letzten Erklärungen. Soweit diese Leistungen dem Unternehmen zuzuordnen sind und deutsche Umsatzsteuer gesetzlich geschuldet ist, berechtigen sie zum Vorsteuerabzug, auch nach der Einstellung. Die deutsche Steuernummer sollte deshalb erst nach einer Schlussprüfung abgemeldet werden, die auch Gutschriften, Anzahlungen und Berichtigungen nach § 15a UStG erfasst.

Betriebsaufgabe, Verlegung und mitgenommene Wirtschaftsgüter

  • Betriebsaufgabe mit Übernahme ins Privatvermögen: Die Entnahme gilt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG als Lieferung gegen Entgelt, sofern der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Entnahme, bei älteren Geräten meist ein geringer Wert.
  • Verlegung in einen anderen EU-Staat: Werden Gegenstände des Unternehmens dauerhaft mitgenommen, liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen vor (§ 3 Abs. 1a UStG). Es gilt als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 2 UStG), die unter den dortigen Voraussetzungen steuerfrei ist; im Zielstaat entsteht ein Erwerb.
  • Verlegung in einen Drittstaat: Ein Verbringen nach § 3 Abs. 1a UStG scheidet aus; Einfuhrabgaben richten sich nach dem Recht des Zielstaats. Zu den Zollfragen siehe Zoll und Umzugsgut bei Auswanderung.
  • Übertragung des ganzen Betriebs: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar. Der Berichtigungszeitraum läuft beim Erwerber weiter; der Veräußerer muss ihm die nötigen Angaben machen (§ 15a Abs. 10 UStG).

Die Aufdeckung stiller Reserven ist ein getrenntes ertragsteuerliches Thema, siehe Entstrickungsbesteuerung des Betriebsvermögens.

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Ändern sich innerhalb von fünf Jahren ab der erstmaligen Verwendung die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist die Vorsteuer anteilig zu berichtigen, bei Grundstücken innerhalb von zehn Jahren (§ 15a Abs. 1 UStG), je Jahr mit einem Fünftel beziehungsweise Zehntel (§ 15a Abs. 5 UStG). Auch Veräußerung oder Entnahme vor Ablauf des Zeitraums löst eine Berichtigung aus, wenn dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die ursprüngliche Verwendung (§ 15a Abs. 8 und 9 UStG).

Der Wegzug allein ist keine solche Änderung. Wer Wirtschaftsgüter im Ausland weiter für Umsätze nutzt, die im Inland steuerpflichtig wären, behält sein Abzugsrecht; § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG schließt den Abzug nur für Auslandsumsätze aus, die im Inland steuerfrei wären. Kritisch wird es, wenn der Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat die dortige Kleinunternehmerbefreiung nutzt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG) oder wenn er ein Gebäude, für das er optiert hatte, steuerfrei verkauft oder privat nutzt.

§ 44 UStDV begrenzt den Aufwand: Keine Berichtigung, wenn die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten 1.000 Euro nicht übersteigt; keine Berichtigung für ein Jahr, wenn sich die Verhältnisse um weniger als zehn Prozentpunkte geändert haben und der Betrag 1.000 Euro nicht übersteigt. Bei Veräußerung oder Entnahme ist die Berichtigung schon in der Voranmeldung vorzunehmen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV). Beim Verkauf einer Immobilie vor dem Umzug kommt die Einkommensteuer hinzu, siehe Immobilienverkauf vor dem Wegzug.

Vermieter mit Immobilie in Deutschland

Die Vermietung von Wohnraum ist in der Regel nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei; einen Vorsteuerabzug gibt es dann nicht, und daran ändert der Wegzug nichts. Anders bei Gewerbeflächen, für die der Vermieter nach § 9 UStG optiert hat. Nach dem Urteil des EuGH vom 3. Juni 2021 (C-931/19, Titanium) begründet ein vermietetes Grundstück ohne eigenes Personal des Vermieters keine feste Niederlassung. Danach schuldet bei einem im Ausland ansässigen Vermieter ein unternehmerischer Mieter die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG, und der Vermieter erhält seine Vorsteuer aus Instandhaltung und Verwaltung im Vergütungsverfahren. Das gilt allerdings nur, wenn er daneben keine anderen Inlandsumsätze ausführt, etwa eine steuerfreie Wohnungsvermietung; bei Ansässigkeit in einem Drittstaat muss zusätzlich die Gegenseitigkeit gewahrt sein. Die Finanzverwaltung behandelt Vermieter inländischer Grundstücke mit steuerpflichtiger Vermietung nach Abschn. 13b.11 Abs. 2 Satz 2 UStAE bislang jedoch als im Inland ansässig. Vor einer Umstellung auf Nettorechnungen sollte die Behandlung deshalb mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden; wer ohne Klärung netto abrechnet oder umgekehrt Steuer ausweist, die er nicht schuldet (§ 14c UStG), riskiert Nachforderungen. Mietverträge mit Umsatzsteuerklausel sollten vor dem Umzug geprüft werden, ebenso die Frage, ob etwa wegen eigenen Personals doch eine inländische feste Niederlassung besteht.

Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.

Kleinunternehmer seit 2025

§ 19 Abs. 1 UStG ist seit dem 1. Januar 2025 eine Steuerbefreiung für im Inland ansässige Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz bis 25.000 Euro und einem Umsatz im laufenden Jahr bis 100.000 Euro; ein Vorsteuerabzug ist damit ausgeschlossen. Nach einem Umzug in einen anderen EU-Staat ist die deutsche Befreiung nur über § 19 Abs. 4 UStG erreichbar: Der unionsweite Jahresumsatz darf im Vorjahr und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigen, die deutschen Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG müssen eingehalten sein, und der neue Ansässigkeitsstaat muss eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt haben. Das Meldeverfahren nach § 19a UStG betrifft den umgekehrten Fall des in Deutschland ansässigen Unternehmers. Nach einem Umzug in einen Drittstaat gibt es für deutsche Umsätze keine Kleinunternehmerbefreiung. Wer zur Regelbesteuerung optiert hatte, ist daran mindestens fünf Kalenderjahre gebunden (§ 19 Abs. 3 UStG).

Fiskalvertretung: kein Weg zur Vorsteuer

Die Fiskalvertretung nach §§ 22a ff. UStG steht nach § 22a Abs. 1 UStG nur Unternehmern offen, die im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen und keine Vorsteuer abziehen können. Für den Vorsteuerabzug ist sie daher nicht einschlägig.

Beispiel (fiktiv): Jonas zieht nach Portugal

Jonas ist selbständiger IT-Berater. Zum 1. Juli 2026 gibt er Wohnung und Büro in Deutschland auf und betreibt sein Unternehmen von Lissabon aus weiter. Seine Kunden sind deutsche GmbHs.

  • Bis 30. Juni 2026: Jonas rechnet mit deutscher Umsatzsteuer ab und zieht die Vorsteuer, auch für die Spedition seines Büroinventars, in den Voranmeldungen ab.
  • Ab 1. Juli 2026: Seine Beratung ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland steuerbar, die Kunden schulden die Steuer nach § 13b UStG, Jonas rechnet netto ab. Die Vorsteuer für Hotel und Messeeintritt in Köln im Oktober 2026 (zusammen 380 Euro) erhält er im Vergütungsverfahren über das portugiesische Portal. Für den Restjahresantrag genügen 50 Euro, Frist ist der 30. September 2027.
  • Stolperstein: Sein deutscher Steuerberater berechnet die Schlusserklärungen im November 2026 mit 19 Prozent Umsatzsteuer. Die Leistung ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Portugal ausgeführt, die Steuer ist nicht gesetzlich geschuldet und nicht vergütungsfähig. Jonas sollte eine Nettorechnung anfordern.
  • Laptop: Den im Januar 2025 für 3.000 Euro netto gekauften Laptop nimmt er beim Umzug Ende Juni mit; das innergemeinschaftliche Verbringen erklärt er noch für den Zeitraum bis 30. Juni. Fände es erst nach dem Stichtag statt, wäre es ein steuerbarer Inlandsumsatz, der das Vergütungsverfahren für diesen Zeitraum in Frage stellen könnte. Eine Berichtigung nach § 15a UStG scheidet schon wegen der Vorsteuer von 570 Euro aus (§ 44 Abs. 1 UStDV).

Für die Besteuerung in Portugal sollte ein Berater vor Ort hinzugezogen werden.

Typische Fehler in der Praxis

  1. Die deutsche Steuernummer wird mit dem Umzug abgemeldet, obwohl Abwicklung, Gutschriften oder Berichtigungen offen sind.
  2. Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer auf B2B-Dienstleistungen wird im Vergütungsantrag angesetzt.
  3. Die Frist wird verpasst: 30. Juni für Drittstaaten, 30. September für EU-Staaten, jeweils für das Vorjahr.
  4. Die Gegenseitigkeit mit dem neuen Drittstaat wird nicht geprüft.
  5. Vermieter mit optierten Gewerbeflächen klären nicht mit dem Finanzamt, ob sie nach dem Umzug weiter mit Umsatzsteuer oder netto mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Mieters abrechnen müssen.

Organisatorische und berufsrechtliche Punkte behandelt der Beitrag Auswanderung als Freiberufler: rechtliche Fallstricke.

Fazit

Der Vorsteuerabzug endet nicht automatisch mit dem Wegzug; in vielen Fällen wechselt lediglich das Verfahren. Wer nach dem Umzug in Deutschland nur noch Reverse-Charge-Umsätze ausführt, erhält deutsche Vorsteuer über das Vergütungsverfahren, mit Fristen, Mindestbeträgen und für Drittstaaten mit dem Erfordernis der Gegenseitigkeit. Wer eigene Inlandsumsätze behält, bleibt im allgemeinen Verfahren bei einem zentralen Finanzamt für seinen Ansässigkeitsstaat. Abwicklung, mitgenommene Wirtschaftsgüter und laufende Berichtigungszeiträume sollten vorher geplant sein; einkommensteuerliche Themen wie die Wegzugsbesteuerung sind getrennt zu prüfen.

Häufige Fragen

Kann ich nach dem Wegzug ins Ausland noch deutsche Vorsteuer geltend machen?

Ja, soweit Sie Unternehmer bleiben und die deutsche Umsatzsteuer gesetzlich geschuldet ist. Ohne selbst geschuldete Inlandsumsätze läuft der Abzug über das Vergütungsverfahren beim BZSt, sonst über Voranmeldungen beim zuständigen Finanzamt nach der UStZustV.

Welche Frist gilt für den Vergütungsantrag?

Für Unternehmer aus anderen EU-Staaten neun Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also bis 30. September, für Unternehmer aus Drittstaaten sechs Monate, also bis 30. Juni des Folgejahres.

Bekomme ich Vorsteuer auch für Kosten nach der Betriebsaufgabe?

Grundsätzlich ja, wenn die Leistungen der Abwicklung dienen, etwa Beratung für die Schlusserklärungen oder Kosten beim Verkauf von Betriebsvermögen.

Muss ich Vorsteuer zurückzahlen, wenn ich ins Ausland ziehe?

Nicht allein wegen des Umzugs. Eine Berichtigung nach § 15a UStG kommt in Betracht, wenn sich innerhalb von fünf Jahren, bei Grundstücken zehn Jahren, die Verwendung ändert, etwa durch steuerfreien Verkauf, Entnahme oder den Wechsel zur Kleinunternehmerbefreiung.

Hilft mir ein Fiskalvertreter beim Vorsteuerabzug?

Nein. Die Fiskalvertretung nach § 22a UStG ist nur für Unternehmer vorgesehen, die im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen und keine Vorsteuer abziehen können.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im Steuerrecht, internationalen Wirtschaftsrecht und Vermögensschutz in München beraten Unternehmer, Freiberufler und Vermieter bei den steuerlichen Folgen eines Wegzugs ins Ausland, von der Vorsteuer im Wegzugsjahr bis zur Vorsteuerberichtigung. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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