Vorsicht vor falschen Beratern

Ab 22. Mai 2007 müssen zulassungspflichtige Versicherungsvermittler unter anderem eine VSH besitzen. Seit Monaten tobt ein Preiskampf, um möglichst viele Vermittler an sich zu binden – mit deren Adressen hat man offenbar später noch mehr vor.
Die Angebote der Vermögensschadenhaftpflicht- Versicherer sind oft intransparent. Einige so genannte Fachexperten glänzen mit Halbwissen, so dass es wichtig ist, mit einigen zentralen Irrtümern aufzuräumen.
Mein Rechtsanwalt hat mir ein sicheres VSH-Konzept vermittelt:
Ein böses Gerücht sagt, dass Rechtsanwälte oder ihre Vermittlerverbände VSH-Policen vermitteln. Sollte dies zutreffen, kann der Vermittler bei der Anwaltskammer nachfragen, denn wer als Makler arbeitet, dem wird die Anwaltszulassung entzogen. Dies gilt auch für Anwälte, die in Finanzdienstleistungsunternehmen oder „Unternehmensberatungen“ mitarbeiten, die provisionsorientiert sind. Solche „Berater“ sind oft nicht einmal VSHversichert, denn sie verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot. Bislang ist dem Anwalt weder das Provisionsgeschäft gestattet noch, Erfolgshonorar zu verlangen.
Beim VSH-Versicherungsmakler kann ich meine VSH über das Internet eindecken:
Ein fataler Irrtum! Die Sachwalterpflichten zwingen auch den VSH-Makler mit jedem Kunden, und sei es „nur“ ein Vermittler, persönlich zu sprechen. Sonst kann er weder das Risiko prüfen, noch seinen Kunden als „treuhänderischer Sachwalter“ beraten und vertreten. Und: Ein Verstoß des VSH-Portal- Maklers gegen seine Sachwalterpflichten kann dazu führen, dass die VSH des VSHMaklers nicht einspringt (keine Deckung, da „wissentlicher Pflichtverstoß“ oder vorsätzlicher Verstoß gegen „Kardinalpflichten“): Am besten ist es, wenn der Vermittler sich erst mal über die Bonität des VSH-Maklers bei einer Auskunftei informiert. Komplexe Strukturen bei Vermittlungsunternehmen beziehungsweise in der Zusammenarbeit von Mitarbeitern lassen sich kaum über das Internet abklären, besonders keine Strukturveränderungen in diesem Bereich. Mancher Mitarbeiter eines Vermittlers tritt beispielsweise mit zwei Visitenkarten, der eigenen und derjenigen des Vertriebsunternehmens, beim Kunden auf: Dies kann die Haftung nur vergrößern.
Im Internet steht, dass „bis zu fünf Mitarbeiter“ kostenfrei mitversichert sind:
Derartig pauschale Werbeaussagen sind bei genauer Prüfung nicht nur nicht zu halten, sondern vermutlich wettbewerbswidrig und zudem geeignet, als Täuschung angefochten zu werden. Auch dieser Fall hängt mit dem Thema „Rückabwicklung des VSH-Vertrages” zusammen. Auch wer im Innendienst qualifiziert die Vermittlung betreibt, muss versichert werden. In der Regel durch einen Prämienzuschlag. So werden oftmals „administrative, angestellte Innendienstmitarbeiter“ wie Sekretärinnen und Auszubildende kostenlos mitversichert. Aber: Alle Vermittler, auch die bei einem Unternehmen mitversicherten(!), benötigen zwingend für ihre Zulassung als Vermittler eine eigene Police – und diese gibt es nicht für „null Euro“.
Mein „Initiator geschlossener Beteiligungen“ behauptet, eine VSH für Finanzdienstleister ist zwingend:
Der Initiator lässt eine Juristin als Stichtag den 1. Juli 2007 veröffentlichen, jedoch irrt sie in zweifacher Hinsicht, denn kein Finanzdienstleister benötigt eine VSH-Deckung für seine Berufstätigkeit. Natürlich ist es immer empfehlenswert, auch für das Finanzdienstleister-Restrisiko eine VSHDeckung zu besitzen, aber die Versicherungsvermittler- Richtlinie schreibt dies gerade nicht für „Finanzdienstleister“, sondern nur für Versicherungsvermittler vor. Stichtag ist nicht der 1. Juli 2007, sondern der 22. Mai 2007.
„Schäden sind gedeckt, wenn die Pflichtverletzung während des Versicherungsschutzes begangen wurde“:
Dies ist nicht korrekt. Die Praxis zeigt, dass Versicherer die VSH-Deckung nach den Bedingungen durchaus auch ablehnen. Ein Beispiel: Ein Klassiker im Private-Equity- Segment sind Renditeberechnungen, bei denen mit dem internen Zinsfuß (IRR) geworben wird. Diese IRR-Methode wird jedoch mittlerweile als Anlegertäuschung angesehen und kann als Betrug geahndet werden. Die Folge: Die Deckung entfällt (vergleiche hierzu: Professor Dr. Klaus Jaeger, „Was taugt der interne Zinsfuß als Renditekennziffer? Die Aufdeckung des IRR als Rendite-Lüge”, in Versicherungswirtschaft 2006, S. 1747 ff.). Grundlage für diese Handhabung ist die Klausel des „wissentlichen Pflichtverstoßes“ in den VSH-Bedingungen; also das Abweichen von „Auftrag, gesetzlichen Pflichten, Verboten und Normen“. Ein anderer Vorwurf im Bezug auf die Versicherungsvermittlung ohne VSH-Deckung kann lauten, in der betrieblichen Altersversorgung dem „gesetzlichen Gebot der Wertgleichheit“ nicht entsprochen zu haben. Merke: Die Zillmerung war noch nie so gut wie heute – wiederholt sind Arbeitgeber in die Haftung genommen worden. Der Vermittler-Regress ist sicher, die VSH-Deckung nicht. Tipp: Bei Zeitwertkonten- und bAV-Konzepten sollte sich der Vermittler durch Garantien, Freistellung und Vertragsstrafen absichern – gegenüber dem Produktgeber, eingeschlossen eine Bonitätsabfrage und zusätzliche Sicherheiten. Auch namhafte Produktgeber haben bisweilen erhebliche Konzeptdefizite, so dass Vermittler nahezu sicher regresspflichtig werden.
Kunden sollen auf Dokumentation und Beratung verzichten – selbstverständlich schriftlich:
Neuerdings wird auch versucht, das gesetzliche Gebot der Dokumentation dadurch zu umgehen, dass der Kunden auf Beratung verzichten soll. Wenn jedoch die Dokumentation fehlt, kann dies ebenfalls zum Wegfall der VSH-Deckung führen. Das Protokoll ist dann der beste Beweis dafür, dass der vorsätzliche und somit oft VSH-vertragswidrige Verzicht auf eine Dokumentation vorliegt. Den systematische Beratungsverzicht können Gerichte als unwirksam ansehen. Mit diesem gesetzeswidrigen Vorgehen setzt der Vermittler sein Privatvermögen aufs Spiel und seine Zulassung bei der IHK. Tipp: Das Gespräch mit einem erfahrenen VSH-Spezialmakler aus dem Bereich Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer- VSH kann helfen, die neue Situation besser einzuschätzen.
Eine Werbekampagne erklärt, dass die „übernahme der Nachhaftung des Vorvertrages“ ohne jede Einschränkung erfolgen würde:
Dies ist nicht richtig. In der Praxis gibt es eine Nachhaftung oft nur mit strengen Auflagen (zum Beispiel, dass in den letzten zehn Jahren alles dokumentiert und protokolliert wurde), und vor allem nicht für solche Sparten, die der Kunde beim neuen Versicherer nicht eindeckt und/ oder beim alten Versicherer nicht mitversichert waren. Auch hier hilft nur eine ordentliche Risiko- und Objektprüfung durch den VSH-Makler.
Die „Null Euro-Prämie“ durch Selbstbehalt?
Im Preiskampf um die VSH-Policen werden auch hohe Selbstbeteiligungen, manchmal sogar im fünfstelligen Bereich angeboten. Betroffene Vermittler könnten vor ihrer Zulassung eine Auflage von der IHK erhalten, beispielsweise in Höhe des hohen Selbstbehaltes eine bankversperrte Barsicherheit nachzuweisen? Hier sollten Vermittler eine Stellungnahme der IHK einholen und nötigenfalls den VSH-Vertrag rückabwickeln.
Mein VSH-Makler hat ein tolles Angebot – und zwar nur einen Tarif:
Wer sich als Versicherungsmakler bezeichnet, aber in Wirklichkeit „Agent“ beziehungsweise „Pseudomakler” ist, braucht sich später nicht zu wundern, wenn der Versicherer wegen eines „wissentlichen Pflichtverstoßes“ die VSH-Deckung ablehnt. Wenn sich der eigene VSH-Makler als „Pseudomakler“ entpuppt, dann stellt sich die Frage, ob der Vermittler das bekommt,was er braucht. Beispielsweise die Mitversicherung anderer Produkte (zum Beispiel geschlossene Beteiligungen) oder der Honorarberatung (Finanzplanung oder bAV-Unternehmensberatung)? Die Vermittlerrichtlinie beschreibt nicht nur eindeutig die Informationspflichten gegenüber dem Kunden, sondern definiert auch genau den Status des Vermittlers – wer sich als Versicherungsmakler bezeichnet, muss auch so arbeiten und nach der gesetzlichen Regelung auch entsprechend haften. Schon heute gibt es „Makler“, die darüber nachdenken, beispielsweise im Segment der Lebensversicherung nur noch als Mehrfachagent aufzutreten, und die Hoffnung haben, dafür kommt dann der preis- wertere Agenten-VSH-Tarif zur Anwendung.
Null Euro durch Pool mit angeblicher „Haftungsübernahme“:
Wer seine Versicherung als „Finanzdienstleister ohne Versicherungsvermittlung“ allein über einen Pool abschließt, riskiert, bei einer Tarif- oder Vertragssanierung kurzfristig ohne VSH-Schutz zu sein. Das gleiche Problem hat ein Agent mit Haftungsübernahme durch seinen Versicherer, wenn die Zusammenarbeit überraschend endet. Nicht auszuschließen, dass sich die Suche nach einem neuen VSHVersicherer schwierig gestaltet, weil diesen auch die Umstände interessieren, weshalb die Zusammenarbeit so plötzlich endete. Tipp: Den eigenen Versicherungsschutz zusätzlich über eine eigene Police sicherzustellen, auch wenn keine zwingende Notwendigkeit besteht. Das Zulassungsverfahren als Versicherungsvermittler bei der IHK kann Wochen dauern, bis dahin entfällt die VSH-Deckung, und als Versicherungsvermittler arbeiten kann man in dieser Zeit dann jedoch auch nicht.
Produktpartner fordern noch nicht vorliegende VSH-Deckungsbestätigung ein:
Neben dem Gesetz für die Vermittlerrichtlinie bedarf es noch einer Verordnung. Die meisten Deckungsbestätigungen werden erst dann zugeschickt, wenn durch die Verordnung Entsprechendes geregelt wurde. Die Deckungsbestätigung zur Vorlage bei der IHK wird auch nur die gesetzliche Mindestdeckung (eine Million Euro plus maximal das 1,5-Fache pro Jahr) bestätigen. Alles andere ergibt sich aus Antrag, Bedingungswerk und der Police. Aber genau auf dieses „andere” kommt es an! Tipp: Je nach Risikostruktur und Unternehmensorganisation kann es beträchtliche Unterschiede in den Policen und Deckungskonzepten geben. Das fängt bei der „Mitversicherung“ von Mitarbeitern an, die mit der Visitenkarte eines Unternehmens auftreten, und endet bei der Frage, ob eine höhere Deckungssumme benötigt wird. Gut beraten ist, wer sich von seinem VSH-Makler schriftlich(!) geben lässt, warum bestimmte Regelungen passend zum Bedarf sein sollen. Eine Todsünde wäre es beispielsweise, das Problem der Unterversicherung bei so genannten Serienschäden nicht zu dokumentieren.
Verbesserte Bedingungswerke?
In diesem Punkt ist große Genauigkeit gefragt, denn oftmals lässt erst ein Risikomanagement in eigener Sache die letzten Deckungslücken erkennbar werden. Ein VSH-Makler wird für den Vermittler im Einzelfall den „passenden“ VSH-Schutz beschaffen können. Wenn der Kunde des VSH-Maklers, also der Vermittler, keine Abschriften erhält, dann hat der Makler bereits ein Indiz dafür geschaffen, dass er seine Maklerpflichten nicht kennt. Tipp: Der Gang zum Versicherungsmakler ist auch für den Vermittler unter Umständen überlebensnotwendig. Die wachsende Zahl von Haftungsprozessen gegen Finanzdienstleister spricht Bände.
Professioneller Makler?
Mit dem Versicherungsmakler verhält es sich genauso wie mit dem Steuerberater. Beide sind ihrem Kunden Rechenschaft schuldig, was sie wann unternommen haben. Kann er dies nicht leisten, liegt der Verdacht nahe, dass es auch keine ordentliche Buchführung gibt: Fehler in der Fristüberwachung oder beim Wiedervorlagesystem sind die häufigsten Ursachen für Haftungsfälle im Maklergeschäft. Beispiel Tipp-Geber: Auch hier sollten alle Auskünfte vom VSH-Makler beziehungsweise Versicherer schriftlich vorliegen! Denn bei Tipp-Gebern handelt es sich um Personen, die regelmäßig zulassungspflichtig und versicherungspflichtig sind. Heikel ist auch die Frage, was passiert, wenn man einen „eingetragenen Verein“ dazwischenschaltet. Der diesbezügliche Ablauf: Vermittler werben Vereinsmitglieder, danach vermittelt der Verein dann die Versicherungen. Wie ist dann die Mitgliederwerbung zu beurteilen? übrigens verfolgt die BaFin die verbotene Provisionsabgabe: Dann bekommen Betroffene eine Vorladung zur Kripo und danach Post von der Staatsanwaltschaft.
Kann ich auf eine Deckungsbestätigung für die IHK verzichten?
Nur zulassungspflichtige Vermittler brauchen eine eigene Deckungsbestätigung mit der vollen geforderten Deckungssumme. Alle HGB-84-Versicherungsagenten und nebenberuflichen Vertreter von Versicherungsmaklern sowie Mehrfachagenten, die Kunden beraten, brauchen eine eigene Zulassung und eine eigene VSH. Keine eigene VSH brauchen angestellte Mitarbeiter „nur im Innendienst“ ohne eigene Vermittlungstätigkeit, unter Umständen auch die angestellten Außendienstmitarbeiter. Diese sind im Rahmen der Deckungssumme (zum Beispiel drei oder fünf Personen) oft beitragsfrei oder gegen geringen Mehrbeitrag mitversichert. Wichtig ist auch hier zu wissen: Die Deckungssumme des Betriebes (zum Beispiel eine Million Euro zweifach maximiert pro Jahr) steht bei angestellten MA (ID oder AD) zusammen, also nur gemeinsam im Unternehmen, zur Verfügung. Für sie gibt es also keine eigene Deckungssumme. Wenn ein Betrieb seine §-84-HGBMitarbeiter, also die Agenten, mitversichert, dann ist es eine Verhandlungsfrage, ob diese Prämie (oft 50 Prozent Zuschlag zur Prämie) des Betriebs teilweise an den Agenten weitergegeben wird.
überlegungen für weitere Geschäftsführer beziehungsweise Gesellschafter:
Diese Personen werden bei den meisten Konzepten mit einem Beitragszuschlag von 25 Prozent mitversichert (also 50 Prozent günstiger als HGB 84-Mitarbeiter), jedoch erhalten diese keine eigene Deckungssumme, sondern hier gilt: Das Unternehmen – einschließlich einer Person in der Geschäftsleitung – ist mit der Deckungssumme versichert. Doch Vorsicht: Bei mehreren Gesellschaftern einer Personengesellschaft (OHG, GbR, KG) kann es feine Unterschiede geben, wenn jeder woanders versichert ist und/oder die Versicherungssummen nicht identisch sind. Tipp: Auch für solche Konstellationen bedarf es eines Konzeptes. Noch komplizierter wird es, wenn Kooperationspartner einbezogen werden. Die VSH-Versicherer bieten noch lange nicht für alle Fälle die Lösung von der Stange. Hier ist der echte VSH-Makler gefragt.
Das gibt�s doch nicht: „VSH bis fünf Personen beitragsfrei“?
Diese Konzepte sollten dringend hinterfragt werden, es kann sich um ein unseriöses Lockangebot handeln. Denn eine „beitragsfreie Mitversicherung“ ist in der Regel nur vorgesehen, wenn für den jeweiligen Mitarbeiter keine eigenständige Deckungssumme benötigt wird, also beim Innendienst oder angestellten Außendienst. „Beitragsfrei“ heißt jedoch nicht kostenlos, denn der Versicherer hat dies dann längst bei der Prämie einkalkuliert.
Vorsicht bei Milchmädchen- Rechnungen:
Falsch: Ein Unternehmen besteht aus einem Geschäftsführer (zum Beispiel Versicherungsmakler) und vier HGB-84-Mitarbeitern (Agenten). Dann beträgt die Deckung gerade nicht fünf Mal die eine Million beim Unternehmen. Richtig: Jeder zulassungspflichtige HGB-84-Mitarbeiter (eigene Gewerbeanmeldung) braucht seine eigene Police und seine eigene Deckung und damit seine eigene Deckungsbestätigung zur Vorlage bei der IHK. Dies kostet dann eine „normale Prämie“: Einen Rabatt gibt es in der Regel dann, wenn der Agent nur für ein Unternehmen tätig wird. Arbeiten alle Agenten bei einem Unternehmen, sind sie zusätzlich in der Unternehmenspolice mit dem Geschäftsführer mitversichert (notwendige Meldung beim VSH-Versicherer des Unternehmens) – aber nur für die (gemeinsame) Tätigkeit dort und nur für eine Million Euro Deckung, wenn das Unternehmen eben nur diese eine Million versichert hat. Also steht die eine Million Euro Deckung dem Geschäftsführer und seinen Mitarbeitern nur einmal zur Verfügung. Jeder Mitarbeiter kostet beim Unternehmen regelmäßig einen Zuschlag. Tipp: Mehr Mitarbeiter bedeuten ein höheres Risiko und erfordern somit einen Prämienzuschlag. Wenn keine ausreichende Deckung besteht, geht es darum herauszufinden, ob die Versicherungssumme oder die Maximierung anzupassen ist. Der VSH-Makler muss auch hierzu eine schriftliche Analyse liefern.
Vorsicht wegen Regress und Unterversicherung:
Kommt es zum Schadensfall, stellt sich die Frage, wessen VSH-Police eingreift. Trifft es erst einmal die Police des Unternehmens, weil der Agent als Mitarbeiter aufgetreten ist, behält sich der Versicherer in der Regel den Regress gegen den Mitarbeiter vor. Der Gesetzgeber wollte, dass geschädigte Kunden nicht wegen fehlender Bonität des Beraters leer ausgehen – daher der VSH-Schutz. Ziel des gesetzlich verlangten VSH-Schutzes ist es in erster Linie also nicht, den Vermittler von den finanziellen Folgen jedweder eigener Fehler freizustellen. Dies sollte beim Studium des Bedingungswerkes beachtet werden. übrigens gibt es auch beim Ausschließlichkeitsvermittler im Dienste eines Versicherers erkennbare Lücken in der Absicherung: Auch hier kann ein kompetenter VSH-Makler helfen, die Lücken auf der Versicherungsseite zu schließen – der Anwalt würde oft preiswertere Lösungen bieten, etwa dadurch, dass der Agentenvertrag verändert wird. Tipp: Typisch ist ein Vertriebskonzept in der bAV, bei dem Mitarbeiter beraten werden und im Anschluss der Vertrag mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer unter Dach und Fach gebracht wird. Die Mitarbeiterberatung ist jedoch oft nicht abgesichert beziehungsweise versichert. Hier besteht Handlungsbedarf und zwar schon vor dem ersten Schadensfall. Dazu ein Beispiel: Bei einem Makler mit vier Agenten ist eine Million Euro oft nicht ausreichend, so dass es sich anbieten würde, eine höhere Deckungssumme zu wählen, oder zu vereinbaren, dass die eine Million Euro mehr als „einfach“ zur Verfügung steht. Zum Vergleich: Als Mindestdeckung beim Steuerberater stehen 250.000 Euro vierfach (maximiert) zur Verfügung, beim Wirtschaftsprüfer mindestens eine Million Euro und zwar unendlich oft. Die Unterversicherung zu vermeiden erfordert eine Risikoanalyse des VSH-Versicherungsmaklers: Plausibilität und Schriftlichkeit sollten von den Kunden oder Vermittlern eingefordert werden. Die Risiko- oder Objektprüfung gehört zu den Kardinaltugenden des Versicherungsmaklers; auf diese kann beispielsweise durch die „allgemeinen Vertragsbedingungen“ nicht verzichtet werden.
Gefahren unklarer Mitarbeiterverträge:
Zahlreiche Vertriebe, Kreditinstitute, Vermittlerbüros und Initiatoren arbeiten mit selbstgestrickten Musterverträgen. In diesen herrscht oft ein undurchschaubarer rechtlicher Mix. Im Sinne der Transparenz sollte man folgende Mitarbeiter-Typen unterscheiden: ■ Der reine Innendienst (angestellt, auch Kundenberatung) ist nicht zulassungspflichtig und benötigt keine eigene VSH. Grund dafür ist die fehlende Gewerbeanmeldung. Aber selbstverständlich sollten solche Mitarbeiter, gerade wenn sie Kunden beraten, mitversichert sein, müssen also dem Versicherer gemeldet werden. ■ Der angestellte Außendienst ist ebenfalls nicht zulassungspflichtig und benötigt ebenfalls keine eigene VSH; jedoch sind auch diese Personen beim Arbeitgeber zu versichern. ■ HGB-84-Außendienst (auch wenn der Agent ganz oder teilweise im Innendienst arbeitet) ist aufgrund eigener Gewerbeanmeldung auch zulassungspflichtig und benötigt auch eine eigene VSH-Deckung. Nicht zu vergessen: Auch beim Geschäftsführer, dem Auftraggeber des Agenten, müssen solche „freien“ Mitarbeiter gemeldet und mitversichert werden. ■ HGB-93-Makler: Einen Mitarbeiter kann man nicht in Verträgen als Makler bezeichnen. Makler besitzen eine Anbindung an Versicherer, Pools, Vertriebe. Einen „Unter-Makler“ gibt es jedoch weder begrifflich noch rechtlich. ■ HGB 92 – Auch nebenberufliche Tätigkeit in der Kundenberatung ist regelmäßig zulassungspflichtig, womit auch eine eigene VSH benötigt wird.
Kostensenkung durch Anstellung?
Wer auf die Idee kommt, die Kosten zu senken, indem er Mitarbeiter anstellt, weil sie dann nur beim Arbeitgeber gegen einen relativ geringen Zuschlag mitversichert werden müssen, sollte Folgendes bedenken: Dies bedarf nicht nur entsprechender Arbeitsverträge, sondern einer aufwändigen Klärung der Sozialversicherungsproblematik – dieser Weg kann auch unter Kostenaspekten ein Irrtum sein. Und es stellt sich noch die Frage: Wie sieht die Vergleichsrechnung aus? Der Gesetzgeber verlangt nur einen Mindestschutz hinsichtlich der Vermögensschadenhaftpflicht – und zwar zum Schutz des beratenen Kunden. Das finanzielle Schicksal von Vermittlern und entsprechenden Betrieben interessiert ihn dabei primär nicht. Wer nur dieser gesetzlichen Mindestpflicht formal nachkommen will, kann dies seinem VSH-Makler so sagen. Besser ist es, von vorneherein ein schriftliches VSH-Konzept zu besitzen und dann in Ruhe die Vor- und Nachteile abzuwägen. An erster Stelle sollte das „Risikomanagement in eigener Sache“ stehen – einschließlich des D&O-Schutzes für die Managerhaftung. Denn Risikomanagement ist auch bei GmbHs seit Jahren eine gesetzliche Pflicht.
Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt und geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.) (www.fiala.de), sowie Peter A. Schramm, Aktuar DAV und Diplom- Mathematiker (www.pkv-gutachter.de)
(versicherungsmagazin 5/2007, 56)
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.versicherungsmagazin.de/>www.versicherungsmagazin.de.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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