Vor- und Nacherbschaft bei internationalem Vermögen: Was im Ausland gilt

Vor- und Nacherbschaft bei internationalem Vermögen: Was im Ausland gilt

Vor- und Nacherbschaft mit Auslandsbezug

Wer Ehepartner oder Kinder langfristig absichern will, setzt häufig eine Vor- und Nacherbschaft ein: Der überlebende Partner wird Vorerbe, die Kinder werden Nacherben. Liegt Vermögen im Ausland oder lebt jemand im Ausland, kann dieses bewährte Instrument mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sein. Die Vor- und Nacherbschaft bei internationalem Vermögen wirft drei Fragen auf: Welches Erbrecht gilt überhaupt, wird die Konstruktion im Ausland anerkannt, und wie oft fällt Erbschaftsteuer an? Die Antworten beruhen auf deutschem Recht (Stand: September 2026). Für das Recht anderer Staaten ist ein Berater vor Ort hinzuzuziehen.

Kurz erklärt: Was Vor- und Nacherbschaft bedeutet

Bei der Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) setzt der Erblasser zwei Erben zeitlich nacheinander ein. Der Vorerbe wird mit dem Erbfall Erbe, der Nacherbe erst mit dem Nacherbfall, in der Regel mit dem Tod des Vorerben (§ 2106 BGB). Beide erben vom selben Erblasser und bilden keine Erbengemeinschaft. Bis zum Nacherbfall hat der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, das grundsätzlich vererblich ist (§ 2108 Abs. 2 BGB).

Abgrenzung zum Berliner Testament: Setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die Kinder zu Erben des Längerlebenden, sind die Kinder Schlusserben, keine Nacherben. Der Überlebende ist dann Vollerbe (sogenannte Einheitslösung). Nur wenn ausdrücklich Vor- und Nacherbschaft angeordnet wird (Trennungslösung), bleibt das Vermögen des Erstverstorbenen als eigene Masse getrennt vom Eigenvermögen des Überlebenden.

Zur Unterscheidung von verwandten Gestaltungen:

← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen

Gestaltung Wer wird Erbe? Wesentliches Merkmal
Vor- und Nacherbschaft Vorerbe, später Nacherbe Vorerbe eingeschränkt verfügungsbefugt, Substanz geht an Nacherben
Berliner Testament (Schlusserbe) Überlebender allein, später die Kinder als Erben des Längerlebenden Überlebender frei verfügungsbefugt, Bindung nur nach Regeln des Ehegattentestaments
Vermächtnis / Nachvermächtnis Erbe bleibt Erbe, Bedachter erhält Anspruch Nur schuldrechtlicher Anspruch, kein Eintritt in die Erbenstellung
Nießbrauch Erbe bleibt Eigentümer Nutzungsrecht für den Berechtigten

Rechte und Pflichten von Vorerbe und Nacherbe

Der Vorerbe darf den Nachlass nutzen und verwalten, muss aber die Substanz für den Nacherben erhalten. Verfügungen über Grundstücke sowie unentgeltliche Verfügungen sind mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam, soweit sie den Nacherben beeinträchtigen (§ 2113 BGB); Schenkungen aus sittlicher Pflicht bleiben möglich. Der Erblasser kann den Vorerben weitgehend befreien (§ 2136 BGB, „befreite Vorerbschaft“); unentgeltliche Verfügungen bleiben aber auch dem befreiten Vorerben verwehrt (§ 2113 Abs. 2 BGB), und was beim Nacherbfall noch vorhanden ist, muss er herausgeben. Der Nacherbe kann Auskunft über den Bestand verlangen und bei Gefährdung Sicherheitsleistung fordern (§§ 2127, 2128 BGB).

Zwei Punkte werden in der Praxis oft übersehen:

  • Pflichtteil: Pflichtteilsberechtigte werden nicht auf den Nacherbfall vertröstet. Ein als Vorerbe eingesetzter Pflichtteilsberechtigter darf ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, weil die Nacherbeneinsetzung eine Beschränkung ist (§ 2306 Abs. 1 BGB).
  • Dreißig-Jahres-Grenze: Die Nacherbeneinsetzung wird 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam, wenn der Nacherbfall bis dahin nicht eingetreten ist. Ausnahmen gelten etwa bei Ereignissen in der Person eines beim Erbfall lebenden Vor- oder Nacherben (§ 2109 BGB).

Welches Erbrecht gilt bei Auslandsbezug?

Innerhalb der EU (ohne Dänemark und Irland) bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung (EU) Nr. 650/2012) für Erbfälle seit dem 17. August 2015 das anwendbare Recht. Nach Art. 21 Abs. 1 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wer aus Deutschland wegzieht, wechselt deshalb unter Umständen unbemerkt das Erbrecht. Wann deutsches Recht trotzdem gilt, zeigt unser Beitrag Deutsches Erbrecht bei Wohnsitz im Ausland.

Für die Vor- und Nacherbschaft hat das drei Konsequenzen:

  1. Das Erbstatut entscheidet, ob es die Konstruktion gibt. Unterliegt der Nachlass einem Recht, das eine Nacherbfolge nicht oder nur eingeschränkt kennt, kann die Anordnung ins Leere laufen oder umgedeutet werden. Ob und wie, beurteilt der ausländische Berater.
  2. Maßgeblich ist der erste Erblasser. Die Nacherbfolge richtet sich nach dem Erbstatut desjenigen, der die Nacherbschaft angeordnet hat, nicht nach dem Recht des Vorerben. Zieht der Vorerbe später um, ändert das nichts an der Nacherbfolge nach dem Erstverstorbenen. Es ändert aber das Erbstatut für den eigenen Nachlass des Vorerben.
  3. Die Rechtswahl kann Klarheit schaffen. Nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO kann ein Erblasser das Recht des Staates wählen, dem er bei der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört. Ein Deutscher kann so deutsches Erbrecht wählen; die Wahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erklärt werden oder sich aus deren Bestimmungen ergeben (Art. 22 Abs. 2 EuErbVO), eine ausdrückliche Erklärung ist aber vorzuziehen. Die Wahl gilt für den gesamten Nachlass, nicht für einzelne Länder. Näheres zur Gestaltung finden Sie unter Testament bei Wohnsitz im Ausland.

Nachlassspaltung und Drittstaaten: Wo die Konstruktion an Grenzen stößt

Die EuErbVO folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit. Das gilt jedoch nur im Kreis ihrer Anwendung. Liegt Vermögen, vor allem eine Immobilie, in einem Drittstaat, wenden dessen Gerichte und Grundbuchämter die Verordnung nicht an, sondern ihr eigenes internationales Erbrecht. Viele Staaten unterstellen Immobilien dem Recht des Lageorts. Dann wird der Nachlass faktisch gespalten: Aus deutscher Sicht gilt einheitlich das Erbstatut, im Lagestaat für die Immobilie dessen eigenes Recht. Bilaterale Abkommen, die ein Mitgliedstaat schon vor der Verordnung geschlossen hatte, bleiben nach Art. 75 Abs. 1 EuErbVO unberührt, sodass sie im Einzelfall vorgehen können.

Innerhalb der Verordnung selbst sind drei Stellschrauben auseinanderzuhalten.

Rück- und Weiterverweisung (Art. 34 EuErbVO)

Führt die Verordnung zum Recht eines Drittstaats, etwa weil der Erblasser zuletzt dort gelebt hat, ist dessen Kollisionsrecht mitzuprüfen. Verweist es auf das Recht eines Mitgliedstaats zurück oder auf das Recht eines anderen Drittstaats weiter, der sein eigenes Recht anwenden würde, wird diese Verweisung befolgt (Art. 34 Abs. 1 EuErbVO). Behandelt das Drittstaatsrecht Immobilien nach dem Lageort und bewegliches Vermögen nach dem Wohnsitz, kann schon das zu einer Spaltung führen. Hat der Erblasser dagegen eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO getroffen, bleibt es beim gewählten Recht: Für die Rechtswahl und für die Sonderregeln nach Art. 30 schließt Art. 34 Abs. 2 EuErbVO eine Rück- oder Weiterverweisung aus.

Sachenrecht und Register (Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l EuErbVO)

Von der Verordnung ausgenommen sind die Art der dinglichen Rechte (Buchst. k) und die Eintragung von Rechten in ein Register samt deren Voraussetzungen und Wirkungen (Buchst. l). Kennt der Lagestaat keine der deutschen vergleichbare Vorerbschaft, entscheidet sein Sachen- und Registerrecht, wie die Beschränkung des Vorerben im Grundbuch erscheint, etwa ob ein Vermerk wie der deutsche Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) möglich ist. Für Rechte, die in einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, sieht Art. 31 EuErbVO vor, ein dort unbekanntes dingliches Recht an das am ehesten vergleichbare Recht anzupassen. Der EuGH versteht die Ausnahme zudem eng: Ein Mitgliedstaat darf die Wirkungen eines nach dem Erbstatut unmittelbar dinglich wirkenden Vermächtnisses nicht allein deshalb verweigern, weil sein eigenes Recht diese Form des Übergangs nicht kennt (Urteil vom 12. Oktober 2017, C-218/16, Kubicka).

Sonderregeln für bestimmte Vermögenswerte (Art. 30 EuErbVO)

Art. 30 EuErbVO lässt besondere Regelungen des Lagestaats unberührt, die aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen die Rechtsnachfolge in bestimmte unbewegliche Sachen, bestimmte Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen, sofern sie nach dem Recht dieses Staates unabhängig vom Erbstatut gelten. Der Wortlaut spricht vom Recht „eines Staates“ und beschränkt sich nicht ausdrücklich auf Mitgliedstaaten. Die Anwendung auf Vermögen in Drittstaaten ist deshalb im Grundsatz vertretbar. Nach Erwägungsgrund 54 ist die Vorschrift aber eng auszulegen: Kollisionsnormen, die Immobilien schlicht einem anderen Recht unterstellen als bewegliches Vermögen, sind keine solchen Sonderregeln. Diese Fälle gehören zu Art. 34 und zum Recht des Lagestaats, nicht zu Art. 30.

Die drei Stellschrauben greifen an unterschiedlichen Punkten an:

  • Art. 34 betrifft die Frage, welches Recht insgesamt gilt, wenn die Verordnung auf das Recht eines Drittstaats führt. Dessen Kollisionsrecht wird dann mitgeprüft.
  • Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l betreffen nicht die Erbfolge, sondern die Frage, welche Art von dinglichem Recht der Lagestaat kennt und wie es im Register erscheint. Sie klären also, wie eine Nacherbschaft im Grundbuch abgebildet wird, nicht, wer erbt.
  • Art. 30 greift dagegen in die Erbfolge selbst ein: Für einen bestimmten Vermögenswert entscheidet eine Sonderregel des Lagestaats, wer ihn erhält, auch wenn das Erbstatut etwas anderes vorsieht. Verweist das Recht, dessen Sonderregel nach Art. 30 anzuwenden ist, seinerseits auf ein anderes Recht, bleibt diese Verweisung unbeachtet (Art. 34 Abs. 2 EuErbVO).

Welche Regeln ein Mitgliedstaat als solche Sonderregeln ansieht, veröffentlicht das Europäische Justizportal auf Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten. Beispiele von dort:

  • Deutschland: Das Anerbenrecht, insbesondere die Höfeordnung in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sowie Anerbengesetze einzelner anderer Länder, lässt einen Hof geschlossen auf einen Hoferben übergehen, getrennt vom übrigen Nachlass. Die übrigen Miterben erhalten geringere Abfindungen als bei einer normalen Erbauseinandersetzung. Nach den Angaben im Justizportal gelten diese Regeln unabhängig vom Erbstatut.
  • Österreich: Gehört eine Eigentumswohnung zwei Partnern gemeinsam (Eigentümerpartnerschaft), geht der Anteil des Verstorbenen kraft Gesetzes unmittelbar auf den überlebenden Partner über, sofern dieser den Erwerb nicht ablehnt. Der Überlebende zahlt dafür an die Verlassenschaft einen Übernahmspreis, grundsätzlich die Hälfte des Verkehrswerts des Anteils, unter bestimmten Voraussetzungen nur ein Viertel (§ 14 WEG 2002).
  • Ungarn: Wer land- und forstwirtschaftliche Flächen (etwa Ackerland, Weinberge, Wald) durch Testament erhalten soll, braucht eine Genehmigung der Agrarbehörde. Sie prüft, ob der Bedachte erwerbsberechtigt ist und ob mit dem Testament die Erwerbsbeschränkungen des ungarischen Bodenverkehrsrechts umgangen werden. Die gesetzliche Erbfolge ist davon nicht erfasst.

Beispiel (fiktiv): Thomas lebt in München und hat deutsches Erbrecht gewählt. Er besitzt zusammen mit seiner Ehefrau Petra eine Eigentumswohnung in Salzburg als Eigentümerpartnerschaft. Im Testament setzt er Petra als Vorerbin und seine Kinder aus erster Ehe als Nacherben ein. Stirbt Thomas, richtet sich die Erbfolge insgesamt nach deutschem Recht. Seinen Anteil an der Salzburger Wohnung erwirbt Petra aber nach § 14 WEG 2002 unmittelbar kraft Gesetzes als Eigentümerin, nicht als Vorerbin. Die Wohnung ist damit der Nacherbfolge entzogen; in den Nachlass fällt nur der Übernahmspreis, den Petra zahlen muss. Die Kinder können beim Nacherbfall also nicht auf die Wohnung zugreifen, sondern nur auf das, was vom Übernahmspreis im Nachlass verblieben ist. Wer das vermeiden will, muss die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung zu Lebzeiten mit einem österreichischen Berater gestalten.

Ähnlich kann eine Sonderregel beim Hof oder bei Agrarflächen die angeordnete Nacherbfolge überlagern: Eine testamentarisch angeordnete Nacherbfolge an ungarischem Ackerland etwa kann daran scheitern, dass der Nacherbe die erforderliche Genehmigung nicht erhält.

Was das für das Ferienhaus im Drittstaat bedeutet

Für ein gewöhnliches Ferienhaus greift Art. 30 nur, wenn der Lagestaat gerade für solche Immobilien eine Sonderregel kennt; das ist die Ausnahme. Meist entscheidet sich die Frage an anderer Stelle: ob der Lagestaat für Immobilien sein eigenes Erbrecht anwendet und was sein Sachen- und Registerrecht zulässt. Praktisch heißt das: Für ein Ferienhaus im Nicht-EU-Ausland gilt die deutsche Nacherbschaft womöglich nicht. Der Vorerbe wird dort möglicherweise wie ein Vollerbe behandelt und kann verfügen, während dem Nacherben nur Ansprüche gegen den Vorerben bleiben. Auch die Pflichtteilsrechte hängen dann vom jeweiligen Recht ab; hierzu siehe Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen. Das ist eine Möglichkeit, keine Regel. Ob es so kommt, hängt vom Recht des Staates ab, in dem das Vermögen liegt.

Testament und Form: Gemeinschaftliche Verfügungen prüfen

Die Nacherbfolge steht meist in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag. Nach Art. 24 EuErbVO beurteilen sich Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit einer Verfügung nach dem Recht, das anwendbar wäre, wenn der Verfügende zum Zeitpunkt der Errichtung gestorben wäre; für Erbverträge regelt Art. 25 EuErbVO zusätzlich die Bindungswirkung. Diese Anknüpfung schafft Vorhersehbarkeit, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob Register, Banken und Behörden im Ausland die Verfügung so akzeptieren. Wie gemeinschaftliche Testamente dabei einzuordnen sind, wird unterschiedlich beurteilt. Ob im konkreten Land Formvorgaben, Zeugen oder eine örtliche Erbschaftsannahme verlangt werden, klärt der ausländische Berater. Bei Ehen mit Auslandsbezug spielt zudem der Güterstand hinein, siehe Zugewinnausgleich bei internationaler Ehe.

Nachweis der Erbenstellung: Erbschein, Nachlasszeugnis, Grundbuch

Ein Vorerbe muss seine Stellung nachweisen. Der Erbschein für den Vorerben muss die Nacherbfolge, die Voraussetzungen ihres Eintritts und den Nacherben nennen (§ 352b FamFG); eine Befreiung des Vorerben ist ebenfalls anzugeben. Im Grundbuch wird bei der Eintragung des Vorerben von Amts wegen der Nacherbenvermerk eingetragen (§ 51 GBO). Er schützt den Nacherben vor gutgläubigem Erwerb.

Im Ausland ist das schwieriger. Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) weist Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter in den Mitgliedstaaten aus, die an der EuErbVO teilnehmen (also nicht in Dänemark und Irland). Es nennt nach Art. 68 lit. n EuErbVO die Beschränkungen der Rechte der Erben, denen sie nach dem Erbstatut oder der Verfügung unterliegen. Wer auf Grundlage des ENZ zahlt oder erwirbt, ist nach Art. 69 Abs. 3 und 4 EuErbVO geschützt, sofern er die Unrichtigkeit weder kannte noch grob fahrlässig verkannte. Beglaubigte Abschriften gelten nur sechs Monate (Art. 70 Abs. 3 EuErbVO). Für den Nacherbfall braucht der Nacherbe einen eigenen Nachweis; sein Antragsrecht besteht erst mit Eintritt des Nacherbfalls. Ob ENZ oder deutscher Erbschein in einem Drittstaat anerkannt werden, richtet sich nach dem dortigen Recht. Zur Zuständigkeit siehe Nachlassgericht bei Auslandswohnsitz.

Ein Praxisrisiko liegt im Register: Ein deutscher Nacherbenvermerk existiert in einem ausländischen Grundbuch nicht automatisch. Ob ein ausländisches Register die Nacherbschaft kennt oder ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, ist eine Frage des Lagestaats.

Erbschaftsteuer: Zwei Erbfälle, möglicherweise mehrere Staaten

Steuerlich bringt die Vor- und Nacherbschaft zwei Erwerbe.

Deutsche Regelung: Der Vorerbe gilt als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Mit Eintritt der Nacherbfolge entsteht die Steuer für den Nacherben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG). Sein Erwerb wird grundsätzlich als vom Vorerben stammend versteuert, auf Antrag aber nach dem Verhältnis des Nacherben zum Erblasser (§ 6 Abs. 2 ErbStG). Dieses Wahlrecht ist oft entscheidend, wenn Kinder Nacherben werden und die Steuerklasse zum ersten Erblasser günstiger ist als zum Vorerben. Außerdem kann bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren eine Ermäßigung nach § 27 ErbStG in Betracht kommen, wenn Personen der Steuerklasse I nacheinander erwerben; sie ist gestaffelt von 50 Prozent bei bis zu einem Jahr Abstand bis zehn Prozent bei mehr als acht bis zehn Jahren. Freibeträge nach § 16 ErbStG betragen bei unbeschränkter Steuerpflicht unter anderem 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro für Kinder.

Auslandsbezug: Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; deutsche Staatsangehörige bleiben nach dem Wegzug fünf Jahre lang Inländer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Sonst ist nur Inlandsvermögen steuerpflichtig. Zusätzlich können ausländische Staaten Erbschaftsteuer erheben, und das bei jedem der beiden Erbfälle. Eine ausländische Steuer kann unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden, soweit kein Abkommen vorgeht; hierfür ist ein Antrag nötig. Wie ein Staat die Nacherbfolge steuerlich einordnet, entscheidet dessen Recht. Im ungünstigen Fall wird der Übergang auf den Nacherben dort erneut voll besteuert, ohne dass die deutschen Milderungen greifen. Einen Überblick zu Abkommen bietet Erbschaftsteuer und DBA im Ausland.

Fristen: Der Erwerb ist dem deutschen Finanzamt grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen (§ 30 ErbStG), auch wenn das Vermögen im Ausland liegt. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen; sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB). Fristen für Steuererklärungen im Ausland richten sich nach dortigem Recht, können kürzer sein und laufen parallel.

Typische Fehler in der Praxis

  • Deutsche Vorlage für alle Länder: Ein gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge wird nach Umzug oder Immobilienerwerb nicht mehr überprüft.
  • Rechtswahl vergessen oder unklar: Ohne Rechtswahl kann das Erbrecht des neuen Aufenthaltsstaats gelten.
  • Auslandsimmobilie in die Nacherbschaft „hineingelesen“: Ohne lokale Prüfung ist offen, ob die Nacherbfolge dort wirkt.
  • Steuerliquidität nicht geplant: Zwei Erbfälle können zwei Steuerzahlungen in verschiedenen Ländern auslösen. Bei einer Auslandsimmobilie sollte die Grunderwerbsteuer-Seite beachtet werden, siehe Grunderwerbsteuer bei Auslandsimmobilien.
  • Nacherbenfall nicht dokumentiert: Wenn der Vorerbe im Ausland verstirbt, weiß der Nacherbe oft nicht, wo Konten und Immobilien liegen; zu Grundbesitz im Ausland siehe Immobilie im Ausland vererben.
  • Befreiung übersehen: Ist der Vorerbe weitgehend befreit, kann er im Ausland verfügen, ohne dass der Nacherbe es früh erfährt.

Beispiel (fiktiv): Karl und Renate leben in Freiburg, haben zwei Kinder und ein Ferienhaus in einem Drittstaat. Sie setzen sich als Vorerben und die Kinder als Nacherben ein. Später zieht Renate nach dem Tod von Karl dauerhaft ins EU-Ausland. Die Nacherbfolge nach Karl richtet sich weiter nach dessen Erbstatut. Für das Ferienhaus kann dagegen das Recht des Lagestaats maßgeblich sein, in dem der Nacherbe möglicherweise nicht geschützt ist. Ohne Prüfung vor Ort bleibt das offen.

Gestaltung: Was die Verfügung ausdrücklich regeln sollte

Neben der Rechtswahl sollte eine Verfügung mit Auslandsbezug klar festlegen, wer Vor- und Nacherbe ist und wer als Ersatzerbe nachrückt, falls der Nacherbe vor dem Vorerben stirbt oder ausfällt. Der Nacherbfall muss eindeutig bestimmt sein; üblich ist der Tod des Vorerben, denkbar sind auch andere sicher feststellbare Ereignisse wie eine Wiederheirat. Zu regeln ist außerdem, ob und wie weit der Vorerbe befreit ist, und ob ein Testamentsvollstrecker die Einhaltung überwacht. Gehören Unternehmensanteile zum Nachlass, müssen Gesellschaftsvertrag und Verfügung zusammenpassen, und die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG sind für beide Erwerbe gesondert zu prüfen; hierzu siehe Unternehmensnachfolge bei Wegzug des Gesellschafters. Mehrstufige Nacherbfolgen führen zu einem weiteren Erwerb je Stufe und stoßen an die Grenze des § 2109 BGB.

Alternativen zur Nacherbschaft bei Auslandsvermögen

Wo die Nacherbfolge im Ausland unsicher ist, kommen je nach Ziel andere Wege in Betracht, immer nach Prüfung des jeweiligen Rechts:

  • Für das Auslandsvermögen ein Vermächtnis, ein Nachvermächtnis (steuerlich der Nacherbschaft gleichgestellt, § 6 Abs. 4 ErbStG) oder ein Nießbrauch.
  • Getrennte, aufeinander abgestimmte Verfügungen für einzelne Länder, damit sich Testamente nicht widersprechen.
  • Vermögensbindung durch eine Struktur wie eine Familienstiftung statt durch Erbfolgeregeln.
  • Behindertentestament und ähnliche Fälle, in denen Vor- und Nacherbschaft besonders verbreitet ist, siehe Behindertentestament bei Auslandswohnsitz.

Fazit

Die Vor- und Nacherbschaft ist ein starkes Instrument, aber kein Selbstläufer bei internationalem Vermögen. Prüfen Sie nach jedem Wegzug, Immobilienkauf oder Wechsel der Staatsangehörigkeit, welches Recht gilt, ob Rechtswahl und Verfügung noch passen, wie die Nacherbfolge im Ausland behandelt wird und wie viele Steuerfälle entstehen können. Für Fragen des ausländischen Rechts ist ein Berater vor Ort erforderlich.

Häufige Fragen

Gilt die deutsche Vor- und Nacherbschaft automatisch im Ausland?

Nein. Für Vermögen in EU-Staaten legt die EuErbVO das anwendbare Recht fest; bei Drittstaaten und Immobilien kann der Lagestaat eigenes Recht anwenden. Ob die Nacherbfolge dort anerkannt wird, muss ein ausländischer Berater beurteilen.

Kann ich deutsches Erbrecht wählen, wenn ich im Ausland lebe?

Als deutscher Staatsangehöriger ja. Nach Art. 22 EuErbVO können Sie das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit für den gesamten Nachlass wählen. Die Wahl sollte ausdrücklich in der Verfügung von Todes wegen erklärt werden.

Wie oft fällt bei Vor- und Nacherbschaft Erbschaftsteuer an?

Nach deutschem Recht zweimal: beim Vorerben und beim Nacherben. Der Nacherbe kann beantragen, nach dem Verhältnis zum ersten Erblasser besteuert zu werden. Im Ausland können weitere Steuern hinzukommen.

Kann der Vorerbe eine ausländische Immobilie verkaufen?

Das richtet sich nach dem Recht des Lagestaats. Nach deutschem Recht sind Grundstücksverfügungen des nicht befreiten Vorerben mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam, soweit sie den Nacherben beeinträchtigen (§ 2113 BGB), im Ausland kann das anders sein.

Welche Nachweise braucht ein Nacherbe?

Nach dem Nacherbfall einen eigenen Erbschein oder innerhalb der EU ein Europäisches Nachlasszeugnis, dessen beglaubigte Abschriften sechs Monate gültig sind.

Was gilt für Pflichtteilsberechtigte?

Sie können ihren Pflichtteil nicht auf den Nacherbfall verschieben. Wer als Erbe durch Nacherbeneinsetzung beschränkt ist, darf ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB).

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala hat zum Erb- und Steuerrecht bei Auslandsbezug umfangreich publiziert und berät Sie bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen mit Auslandsvermögen, bei der Abstimmung mit ausländischen Beratern und bei den erbschaftsteuerlichen Folgen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihren konkreten Fall in einer Erstberatung zu besprechen.

Sie haben Fragen?

Scheuen Sie sich nicht, uns für ein Kennenlern­gespräch anzurufen. Gerne nehme ich mir persönlich Zeit, um Ihren Fall zu prüfen und den ungefähren Aufwand für Ihr Anliegen abzuschätzen.

Danach sind Sie schon einen Schritt weiter!

Sie erreichen uns per Telefon unter der Nummer 089 / 17 90 900 oder mit einem Klick auf den Button:

Anruf starten
Portrait Dr. Fiala

Dr. Johannes Fiala

Ihr Anwalt aus München ist zuverlässig und kompetent immer an Ihrer Seite.

Weiterempfehlung

Sie haben gefunden, wonach Sie gesucht haben? Sie kennen jemanden der unserer Unterstützung benötigt? Empfehlen Sie uns gerne weiter.