Für absehbar brennende Häuser bietet kein Versicherer eine Deckung
Durch sein Urteil vom 04.07.2018 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. IV ZR 200/16): „Die so genannte Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) ist intransparent.“, und damit unwirksam, § 307 I 2 BGB. Diese Klausel lautet „Es besteht kein Rechtsschutz, wenn … eine Willenserklärung oder […]